Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

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CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. B-3579/2012

asd/ria/kee

Zwischenentscheid
vom 6. Dezember 2012

Richter David Aschmann (Vorsitz),
Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Salim Rizvi

1.A._______ AG,
2.B._______ AG,
3.C._______ AG,
4.D._______ GmbH + CO. KG,
Parteien
5.E._______GmbH,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Daniela Lutz, Lindtlaw, Obstgartenstrasse 7, Postfach, 8042 Zürich,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

SBB AG, Infrastruktur / Strategischer Einkauf,
Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB,

Vergabestelle,

Gegenstand Zuschlagsverfügung vom 18. Juni 2012 betreffend Tunnelbrandnotbeleuchtung, Alarmierungseinheiten und Handläufe für den Simplontunnel (SIMAP 81172; 737'441),

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Die Vergabestelle veröffentlichte am 23. Januar 2012 auf der Publikationsplattform Simap (www.simap.ch) die Ausschreibung eines Lieferungskaufs für eine Tunnelbrandnotbeleuchtung, Alarmierungseinheiten und Handläufe im Simplon Bahntunnel. Als einziges Zuschlagskriterium wurde der "Nachweis über die Einhaltung des Pflichtenheftes" genannt.

A.a Das Pflichtenheft ist Teil der Ausschreibungsunterlagen und bestimmt unter Ziff. 2.1.2.2 Nachweise:

"Nachweise zur Einhaltung von Anforderungen, die nicht mit der Offerte abgegeben werden können, sind nach allfälliger Vergabe mit einem Musterabschnitt mitzuliefern (siehe Vertrag)."

A.b Auch der vorgesehene Vertrag ist Teil der Ausschreibungsunterlagen und lautet in Ziff. 12.2:

"Die in Anhang 6 aufgeführten Nachweise eines zertifizierten Prüflabors müssen innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsunterzeichnung erbracht werden, ohne Kostenfolge für die SBB."

A.c Anhang 6 zum Vertrag ist mit "Einhaltung Musskriterien Pflichtenheft" überschrieben und nennt 39 Kriterien, die das Angebot erfüllen muss. Für sechs wird "zusätzlich ein separater Nachweis nach Vergabe" verlangt, der durch ein zertifiziertes Labor zu erstellen sei.

A.d Für die im Tunnel zu erstellenden Handläufe setzen Ziff. 2.2.3.14 und 2.2.4.3 des Pflichtenhefts einen sogenannten "Funktionserhalt E30" (Weiterfunktionieren bei 550°C während 30 Minuten) nach DIN 4102, Teil 12, voraus. Die Einzelheiten dieser Anforderung sind in Ziff. 4, Ziff. 5.7.1 und Anhang G des Regelwerks I-20036 "Selbstrettungsmassnahmen im Tunnel" Version 1-0 der Vergabestelle näher definiert. Für den Funktionserhalt der Handläufe muss nach Anhang 6 zum Vertrag allerdings kein separater Nachweis nach Vergabe erbracht werden.

A.e Eine von der Vergabestelle während des Ausschreibungsverfahrens beantwortete Frage, die nach Darstellung der Beschwerdeführerin von ihr eingebracht wurde, lautete: "Müssen alle eingesetzten und von uns angebotenen Komponenten im Systemverbund (Zusammenspiel Dosen, Handlauf, Leuchten und Alarmeinheiten) E30 geprüft sein / werden?" Als Antwort notierte die Vergabestelle: "Ja. In Abänderung zum Regelwerk SBB I-20036 gilt für den Simplontunnel der Funktionserhalt E30. E30-Standard für das System Hauptkabel ab den Querschlägen bis zu den Verteilboxen inklusive der Verteilboxen. Es gelten dazu die Anforderungen gemäss Pflichtenheft Kapitel 2.2.3.14."

B.
Die Beschwerdeführerinnen reichten der Vergabestelle am 5. März 2012 eine Offerte zu dieser Ausschreibung ein. Eine mündliche Besprechung folgte am 2. Mai 2012.

C.
Am 18. Juni 2012 teilte die Vergabestelle auf Simap mit, sie erteile den Zuschlag für Fr. (...) Mio. an die Zuschlagsempfängerin Pro Light GmbH, Pfalzen, Italien.

D.
Gegen diese Mitteilung erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012 "für den Fall, dass vom berücksichtigten Anbieter der Nachweis innert drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung nicht beigebracht werden kann" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde zu verlangen. Zur Begründung führte sie aus, die Zuschlagsempfängerin werde ihres Wissens den geforderten Nachweis für das Brandverhalten E30 unter Nennlast des angebotenen Systems nicht erbringen können, so dass sie ein Musskriterium der Ausschreibung nicht erfüllen werde.

E.
Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2012 erläuterte die Vergabestelle, aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Aufwandsoptimierung habe sie einige für den Zuschlag zwingende Nachweise erst nach Zuschlagsempfang erbringen lassen und im abzuschliessenden Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin darum festgehalten, dass die geforderten Nachweise innert 3 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sein würden. Sollte dies der Zuschlagsempfängerin nicht gelingen, werde die Vergabestelle vom Vertrag zurücktreten und die Zuschlagsverfügung in Wiedererwägung ziehen. Der Zuschlag werde dann dem im Rang nachfolgenden Anbieter erteilt, der alle Kriterien erfülle.

F.
Am 24. Juli 2012 unterzeichnete die Vergabestelle den Liefervertrag mit der Zuschlagsempfängerin.

G.
Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses der Zuschlagsempfängerin gemäss Anhang 6 zum Vertrag wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. Am 15. Oktober 2012 reichte die Vergabestelle das Prüfungsergebnis ein.

H.
Aufgrund teilweise gewährter Akteneinsicht fasste die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebegehren neu wie folgt:

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vergabestelle zu untersagen, jegliche weiteren Vertragsvollzugshandlungen vorzunehmen.

2. Die Vergabestelle sei anzuweisen, den Zuschlag vom 18. Juni 2012 zu widerrufen und den Zuschlag neu zu erteilen.

3. Die SBB AG sei gerichtlich anzuweisen, den Vertrag betreffend der Tunnelbrandnotbeleuchtung, Alarmierungseinheiten und Handläufe im Simplonbahntunnel mit der Firma Prolight AG aufzulösen.

4. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle.

I.
Mit Stellungnahme vom 27. November 2012 beantragte die Vergabestelle, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, mit der aufschiebenden Wirkung könne nur der Abschluss des Vertrages mit der Zuschlagsverfügung aufgeschoben werden. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei dafür verspätet, da es erst nach Abschluss des Vertrages gestellt worden sei. Grundlage für den Vertragsvollzug sei nicht die angefochtene Zuschlagsverfügung, sondern das Vertragsrecht, so dass den Beschwerdeführerinnen nur noch der Sekundärrechtschutz zur Verfügung stehe.

J.
Auf weitere Vorbringen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gegen Verfügungen über den Zuschlag in Vergabeverfahren steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
und Art. 29 lit. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]). Dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB). Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG [SR 172.021]) massgebend, soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz (Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, VGG [SR 173.32]) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Blosse Unangemessenheit kann vor Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden (Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB).

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Zuschlagsverfügung vom 18. Juni 2012, keine allfällige Unterlassung eines Widerrufs des Zuschlags.

1.2. Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009).

1.3. Auf das Begehren um aufschiebende Wirkung ist damit einzutreten.

1.4. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde in der Hauptsache sind im Übrigen unbestrittenermassen erfüllt (Art. 2a Abs. 2 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB und Art. 1 der Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013 vom 23. November 2011, AS 2011, 5581), die Beschwerdeführerinnen als nicht berücksichtigte Offerentinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 1.2 mit Hinweisen) und die Anfechtung der Zuschlagsverfügung ist fristgerecht erfolgt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

2.

2.1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides bildet allein der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG sieht Art. 28 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB).

2.2. Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend zwar ein entsprechendes Begehren eingereicht, die Vergabestelle macht jedoch geltend, dass es zu spät gestellt worden sei. In der Tat haben die Beschwerdeführerinnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2012 noch nicht beantragt, sondern darin vielmehr sinngemäss ausgeführt, dass sie die Beschwerde nur vorsorglich für den Fall erhebe, dass die Zuschlagsempfängerin nach Vertragsunterzeichnung den Nachweis der Systemanforderung eines Funktionserhalts E30 nach DIN 4102-12 unter Nennlast nicht beibringen könne. Die Beschwerdeführerinnen haben damit akzeptiert, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin einstweilen unterzeichnet würde. Nur mit Bezug auf den vertraglich geschuldeten und erst nach der Unterzeichnung durch ein zertifiziertes Labor zu erstellenden Nachweis sowie nur für den Fall, dass dieser Nachweis der Zuschlagsempfängerin zwar misslingen, die Vergabestelle den Vertrag aber trotzdem nicht androhungsgemäss kündigen und den Zuschlag wieder aufheben werde, haben sie die Beschwerde überhaupt erhoben.

2.3. Der vorliegende Rechtsstreit handelt damit nicht von der Erfüllung und Bewertung einer Zuschlagsvoraussetzung der strittigen Ausschreibung, die dem BöB unmittelbar unterstellt wäre, sondern, worauf die Vergabestelle zurecht hinweist, von der Erfüllung einer Vertragspflicht der Zuschlagsempfängerin gegenüber der Vergabestelle. Der Vertrag zwischen Zuschlagsempfängerin und Vergabestelle richtet sich nach dem Obligationenrecht, entfaltet gegenüber den Beschwerdeführerinnen keine Rechtswirkungen und untersteht dem BöB daher nicht (vgl. BGE 103 Ib 157 E. 2b, zur Abgrenzung von privaten und öffentlichen Verträgen vgl. BGE 109 Ib 149 ff. E. 1b-5). Stellt sich eine Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung deshalb erst nach Abschluss des Vertrages mit dem Zuschlagsempfänger als begründet heraus, hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich festzustellen, inwiefern die Zuschlagsverfügung Bundesrecht verletzt. Es kann die Aufhebung oder Änderung des Vertrages aufgrund des fehlerhaften Zuschlagsentscheids nicht anordnen (Art. 32 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BöB).

2.4. Allerdings verkörpert der Vertrag als Frucht der Zuschlagsverfügung zugleich auch Ziel und Zweck des Ausschreibungsverfahrens. Zweck der Bestimmungen des Vergaberechts ist nicht nur, die beste Auswahl und eine ausschreibungskonforme Bewertung der Angebote im öffentlichen Interesse zu sichern (Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB), sondern namentlich auch die Einhaltung des Verfahrenswegs (Art. 13 ff
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 13 Ausstand - 1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
1    Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c  mit einer Anbieterin oder mit einem Mitglied eines ihrer Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d  Vertreterinnen oder Vertreter einer Anbieterin sind oder für eine Anbieterin in der gleichen Sache tätig waren; oder
e  aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2    Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3    Über Ausstandsbegehren entscheidet die Auftraggeberin oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
. BöB), die Transparenz (Publizität) der Ausschreibungsbedingungen (Art. XVII des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 [GPA, SR 0.632.231.422], Art. 12
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
1    Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2    Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3    Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt.
4    Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.
5    Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen
6    Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
BöB; BGE 125 II 100 E. 7c), die Nichtdiskriminierung und die Gleichbehandlung der Anbieter (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
1    Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird.
2    Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a  Bauleistungen;
b  Lieferungen;
c  Dienstleistungen.
3    Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen.
4    Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen.
5    Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.
BöB) im Interesse eines fairen Wettbewerbs und gleich langer Spiesse aller Mitbewerbenden zu gewährleisten. Der durch den unterzeichneten Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger gekürzte Rechtsschutz der unberücksichtigt gebliebenen Anbieter (E. 2.3) erscheint aufgrund dieser Verfahrensgarantien nur gerechtfertigt, wenn die Zuschlagsvoraussetzungen vor dem Zuschlagsentscheid abschliessend geprüft und nicht, wie im vorliegenden Fall, bewusst zum Teil auf einen Zeitpunkt nach der Vertragsunterzeichnung verschoben worden sind. Da die Vergabestelle sinngemäss schon mit der Ausschreibung den Widerruf des Zuschlags für den Fall angedroht hat, dass die Erfüllung der übrigen Zuschlagsvoraussetzungen nach dem Vertragsschluss ausbleiben würden, muss auch diese nachgestellte Prüfung vom Schutz des Vergaberechts vollumfänglich erfasst sein.

Ein Widerruf des Zuschlags, wie auch ein Abbruch des Vergabeverfahrens, ist zwar rechtlich möglich und in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehen (Art. 11
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze:
a  Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b  Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
c  Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d  Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.
e  Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen.
BöB, Art. 30
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 30 Vollzug und Überwachung - 1 Das EFD vollzieht diese Verordnung.
1    Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1  Verordnung vom 11. Dezember 19958 über das öffentliche Beschaffungswesen;
2  Verordnung des UVEK vom 18. Juli 20029 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.
2    ...10
VöB), setzt aber zureichende Gründe, wie nichteingehaltene Bedingungen durch den Zuschlagsempfänger, grundlegend veränderte Rahmenbedingungen, wesentlich geänderte Bedürfnisse bei der Vergabestelle oder weggefallene Wettbewerbsverzerrungen voraus, die den Widerruf zwingend oder zumindest auf Grund von unerwarteten Gegebenheiten nahelegen (Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N 207 ff. und 435 f.). Sind bestimmte Eignungs- oder Zuschlagskriterien aufgrund der Vorgaben der Vergabestelle erst nach Erteilung des Zuschlags und Abschluss des Vertrages zu prüfen - und sei es unter Vorbehalt des Widerrufs aufgrund eines auflösend bedingten Vertrages - kann diese Situation grundlegend der Ausgangslage von Art. 32 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BöB widersprechen, die auf der Vorstellung beruht, das Ausschreibungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Zuschlags unmittelbar vor die Unterzeichnung eines rechtsbeständigen und unbedingten Vertrages geführt worden (BBl 1994 IV 1201). Der Sinn und Zweck für die Beschränkung der Beschwerdeinstanz auf ein Feststellungsurteil über die Verletzung von Bundesrecht, ohne Möglichkeit der Aufhebung und Rückweisung an die Vergabestelle unter Anweisungen zum weiteren Vorgehen im Sinne dieser Bestimmung, ist in solchen Fällen in Frage gestellt (vgl. BVGE 2009/19 E. 7.2). Verlangt eine öffentliche Ausschreibung - und sei es aus sachlichen Gründen, wie vorliegend, um hohe Zertifizierungskosten der Offerenten zu vermeiden - darum, bestimmte "Musskriterien" erst nach Erlass der Zuschlagsverfügung oder nach Abschluss eines Vertrages unter Androhung des Widerrufs zu erfüllen, darf nicht von vornherein gestützt auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BöB der Rechtsschutz des Beschwerdeführers verweigert werden. Auch wenn der vor Erfüllung aller "Musskriterien" bedingt geschlossene Vertrag gültig zustande gekommen ist und die Vergabestelle gegenüber der Zuschlagsempfängerin bindet, vermag er vor Abschluss der Prüfung die vergaberechtlichen Pflichten der Vergabestelle gegenüber den Mitanbietenden nicht zu beenden, die befreiende Wirkung von Art. 32 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BöB also nicht hervorzurufen. Vielmehr erweist sich der vorgezogene Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin unter diesem Gesichtspunkt als potentiell vergaberechtswidrig (Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Habil. Zürich 2012, N 2689). Als Folge eines aufgrund der Ausschreibung auflösend bedingten (unter Androhung des Widerrufs) geschlossenen Vertrages kann sich die Vergabestelle deshalb auch nicht zwingend auf Art. 22 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge - 1 Die Auftraggeberin, die einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfahren im Einzelfall. Sie kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.
1    Die Auftraggeberin, die einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfahren im Einzelfall. Sie kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.
2    Der Bundesrat bestimmt:
a  die Wettbewerbsarten sowie die Modalitäten der Studienaufträge;
b  welche Verfahrensarten anzuwenden sind;
c  die Anforderungen an die Vorbereitungsarbeiten;
d  die Modalitäten der technischen Vorprüfung der Wettbewerbsbeiträge vor deren Bewertung durch das Expertengremium;
e  die besonderen Modalitäten für Studienaufträge und Wettbewerbe zur Beschaffung von Leistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie;
f  die Zusammensetzung des Expertengremiums und die Anforderungen an die Unabhängigkeit seiner Mitglieder;
g  die Aufgaben des Expertengremiums;
h  unter welchen Voraussetzungen das Expertengremium Ankäufe beschliessen kann;
i  unter welchen Voraussetzungen das Expertengremium für Wettbewerbsbeiträge, die von den Bestimmungen des Wettbewerbsprogramms abweichen, eine Rangierung vornehmen kann;
j  in welcher Art Preise vergeben werden können sowie die Ansprüche, welche die Gewinnerinnen je nach Wettbewerbsart geltend machen können;
k  die Abgeltungen für die Urheber prämierter Wettbewerbsbeiträge in Fällen, in denen die Auftraggeberin der Empfehlung des Expertengremiums nicht folgt.
BöB berufen, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu
verhindern. In diesem Fall kann das Bundesverwaltungsgericht die Vergabestelle vielmehr vorsorglich im Sinne einer aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anweisen, den Vertrag nicht erfüllen beziehungsweise die Zuschlagsempfängerin den Vollzug bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde unterbrechen zu lassen.

2.5. Das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit rechtzeitig gestellt worden.

3.

3.1. Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3 Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind, nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission, für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197 vgl. auch S. 1199 vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19, E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB SR 172.056.4) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Im vorliegenden Fall ist die Auseinandersetzung zwischen den Parteien auf den Anforderungsumfang und die Bewertung einschliesslich einer allfälligen Zertifizierung eines Funktionserhalts E30 nach DIN 4102-12 als "Musskriterium" beschränkt. Die Beschwerdeführerinnen machen hauptsächlich geltend, dass nicht nur einzelne Komponenten der offerierten Rettungsinstallationen wie Kabel, Dosen oder Leuchten, sondern das System von Handlauf, Beleuchtung, Abzweigdosen, Kabel und Alarmierungseinheiten einschliesslich Stromversorgung und Anschlussleitungen in seinem Zusammenwirken gesamthaft den Funktionserhalt E30 erfüllen müssten, womit einzelne Komponenten sogar E90 erforderten, um der Ausschreibung zu entsprechen. Die Vergabestelle hat sich einer Stellungnahme zu dieser Frage enthalten.

4.2. Ob der nachgewiesenermassen geforderte Funktionserhalt E30 nach der Ausschreibung richtigerweise für einzelne Komponenten oder für das Gesamtsystem darzutun sei, kann aufgrund der vorliegenden Akten und ohne fachlichen Bezug zur Industrienorm 4102, Teil 12, nicht abschliessend beurteilt werden. Den Darlegungen der Beschwerde ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Funktionserhalt der Stromversorgung, Handläufe und Anschlussdosen in Anhang 6 zum Vertrag nicht zu den nachträglich zu zertifizierenden Kriterien gezählt wird. Auf der anderen Seite scheint die Antwort der Vergabestelle auf Frage 29 die Auffassung der Beschwerdeführerinnen in der Tat zu unterstützen und erscheint es nach vorläufiger Prüfung auch sachlich gesehen nicht fernliegend anzunehmen, dass der Funktionserhalt für die Beschaffung von Notbeleuchtungen, Alarmierungseinheiten und Handläufen in Eisenbahntunnels von zentraler Bedeutung ist und im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gesamthaft und nicht einzeln geprüft werden muss.

4.3. Die Beschwerde erscheint damit nicht offensichtlich unbegründet, so dass die Konsequenzen einer aufschiebenden Wirkung für die Vergabestelle mit dem Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Wahrung ihrer Zuschlagschancen zu vergleichen sind (E. 3.2). Nach Auskunft der Vergabestelle vom 25. Oktober 2012 hat die erste Lieferung der Zuschlagsempfängerin anfangs 2014 zu erfolgen, so dass mit einem Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem ordentlichen Erfüllungszeitpunkt eher gerechnet werden kann. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem möglichen Widerruf, ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen und die Vergabestelle anzuweisen den Vertragsvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wie vorstehend erwähnt durch die Zuschlagsempfängerin unterbrechen zu lassen.

5.
Die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids sind mit dem Entscheid in der Hauptsache zu verlegen.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Massnahmeantwort der Vergabestelle vom 27. November 2012 wird den Beschwerdeführerinnen zugestellt.

2.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen und die Vergabestelle angewiesen, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde nicht erfüllen beziehungsweise die Zuschlagsempfängerin den Vollzug unterbrechen zu lassen.

3.
Die Kosten dieses Zwischenentscheids werden mit dem Entscheid in der Hauptsache verlegt.

4.
Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax; Beilage [nur Briefpost] gemäss Ziff. 1)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID 81172; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax)

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Salim Rizvi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100, insbesondere 83 Bst. f, 93 und 98 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 6. Dezember 2012
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3579/2012
Date : 06. Dezember 2012
Published : 13. Dezember 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wirtschaft
Subject : Zuschlagsverfügung vom 18. Juni 2012 betreffend Tunnelbrandnotbeleuchtung, Alarmierungseinheiten und Handläufe für den Simplontunnel (SIMAP 81172; 737'441)


Legislation register
BGG: 42  82
BoeB: 2  8  11  12  13  21  22  26  27  28  29  31  32
IVöB: 17
VGG: 37
VoeB: 2a  30
VwVG: 48  50  55
BGE-register
103-IB-154 • 109-IB-146 • 125-II-86 • 129-II-286
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BVGE
2009/19 • 2008/7 • 2007/13
BVGer
B-2675/2012 • B-3402/2009 • B-3579/2012 • B-6177/2008 • B-6837/2010
AS
AS 2011/5581
BBl
1994/IV/1201 • 1994/IV/950