Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4184/2019

Urteil vom 6. September 2019

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______, geboren am (...),

Kongo (Kinshasa),
Parteien
vertreten durch Géraldine Merz, Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. August 2019.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein und suchte am 11. Juni 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) um Asyl nach.

B.
Am 17. Juni 2019 wurde sie im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu ihrer Person befragt. Am 29. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin - in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung - einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:

Im Sommer 2018 sei sie mit einem Studentenvisum in die Schweiz gereist. Die anschliessende Aufnahmeprüfung für das Studium an der Universität B._______ habe sie jedoch nicht bestanden. Nach rund drei Monaten Aufenthalt in der Schweiz sei sie wieder nach C._______ [Kongolesische Stadt] zurückgekehrt.

Im Dezember 2018 habe sie ihren Freund kennen gelernt. Er sei der Sohn des hochrangigen kongolesischen Generals D._______ gewesen. Im April 2019 habe ihr Freund in der Residenz seiner Eltern seinen Geburtstag gefeiert. In dieser Nacht habe die Beschwerdeführerin durch das Zimmerfenster beobachtet, wie der Vater ihres Freundes seine neunjährige Tochter vergewaltigt habe. Sie habe diesen Vorfall mit ihrem Mobiltelefon gefilmt. Die Videoaufnahmen hätten sich plötzlich in den sozialen Medien verbreitet. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin vom Militär gesucht worden. Aufgrund ihrer Abwesenheit im Elternhaus sei zunächst ihr Vater und dann ihre Mutter an Stelle der Beschwerdeführerin festgenommen worden. Aus Furcht vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen habe die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Tante ihre Ausreise organisiert.

Der Mann ihrer Tante habe sie im Hinblick auf die geplante Ausreise mit [Europäer], der mit einer Kongolesin verheiratet gewesen sei, in Verbindung gebracht. Mit [Europäer] sei sie - unter Verwendung der Reisedokumente seiner Ehefrau - nach E._______ [EU-Staat] gereist. In E._______ sei sie von diesem Mann drei Wochen in einem Haus eingesperrt, vergewaltigt und geschlagen worden. Schliesslich sei ihr mit Hilfe eines Mannes, eines Bekannten ihres Peinigers, der aber Mitleid mit ihr gehabt habe, die Flucht aus diesem Haus gelungen. Dieser habe sie mit dem Auto in die Schweiz gefahren, wo sie schliesslich um Asyl nachsuchte.

Als Beweismittel wurden eine Wählerkarte, medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zum Studienaufenthalt der Beschwerdeführerin in B._______ zu den Akten gereicht (vgl. A4, A12, A16, A17).

Die Rechtsvertretung machte im Rahmen der Anhörung darauf aufmerksam, die Beschwerdeführerin habe für den 9. August 2019 einen Termin mit der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ vereinbart (A14 F130). Es wurde eine zugunsten der FIZ ausgestellte Vollmacht vom 25. Juli 2019 zu den Akten gereicht (A15).

C.
Am 6. August 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet.

D.
Mit Schreiben vom 7. August 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung (A20). Dabei wurde erneut auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und auf die traumatisierenden Erlebnisse im Heimatland und in E._______ hingewiesen. Weiter wurde erneut festgehalten, die Beschwerdeführerin stehe in Kontakt mit dem FIZ; die Identifizierung der Beschwerdeführerin als Menschenhandelsopfer seitens der Behörden und der FIZ erfordere weitere Abklärungen.

In der Stellungnahme wird ein "E-Mail-Bericht der FIZ an die Rechtsvertretung" erwähnt, welcher angeblich dem SEM ausgehändigt worden sei. Ein solcher Bericht findet sich nicht in den Akten.

E.
Mit Verfügung vom 8. August 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

F.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 legte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

In der Eingabe wird erwähnt, es würden medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin eingereicht; solche weitere Unterlagen finden sich aber nicht in den Akten.

G.
Die Eingabe vom 19. August 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertretung die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Opfer von Menschenhandel und als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.

H.
Die elektronischen Vorakten wurden am 20. August an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
Mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes (AS 2016 3101) wurde der Asylbereich in der Schweiz neustrukturiert. Hauptziel der Neustrukturierung ist die Beschleunigung der Asylverfahren. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Verfahrensabläufe gestrafft, in einer Vorbereitungsphase und anschliessenden Taktenphase soll eine Triage der Verfahren stattfinden (vgl. Art. 26 und 26c AsylG). Diese sollen mehrheitlich als Nichteintretensverfahren, namentlich Dublin-Verfahren, und als beschleunigte Verfahren rasch in Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden (vgl. Art. 24 Abs. 4 AsylG). Verfahren hingegen, bei denen nach der Anhörung zu den Asylgründen weitere Abklärungen erforderlich sind, sollen im erweiterten Verfahren behandelt werden (vgl. Art. 26d AsylG). Während des erweiterten Verfahrens werden die Asylsuchenden in den Kantonen untergebracht. Die entsprechende Triage erfolgt durch das SEM nach der Anhörung (vgl. zu allem Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991 ff. mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

6.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f . VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).

7.

7.1 Das SEM hielt zu den Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin fest, ihre Aussagen zu der angeblich beobachteten Vergewaltigung, der Aufnahme und Verbreitung der Videoaufnahmen und den daraus resultierenden Konsequenzen seien widersprüchlich, unplausibel und unsubstantiiert. Ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Die dargelegten Ereignisse würden der Logik entbehren und erschienen konstruiert; die Beschwerdeführerin habe die Ungereimtheiten, darauf angesprochen, auch nicht plausibel erklären können.

Bei den Erlebnissen in E._______ (Festhaltung während drei Wochen im Haus des Schleppers, Vergewaltigung, Gewaltanwendung) handle es sich um Ereignisse, die sich auf ihren Aufenthalt in einem Drittstaat beziehen würden. Diesem Punkt ihres Asylgesuchs komme entsprechend keine Asylrelevanz zu.

Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Das Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin sei eine kinderlose, gut ausgebildete junge Frau; sie habe im Heimatland ein familiäres Netz, das sowohl finanziell wie auch sozial tragfähig sei. Ihre gesundheitlichen Beschwerden könnten in Kongo (Kinshasa) adäquat behandelt werden, und eine medizinische Notlage sei nicht zu bejahen.

Was den Antrag der Rechtsvertretung betreffe, es seien im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel weitere Abklärungen vorzunehmen, bestehe keine Veranlassung, das Verfahren im erweiterten Verfahren zu behandeln. Aus den Vorbringen würden sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fall von Menschenhandel ergeben. Vielmehr scheine es sich bei den Ereignissen in E._______ um einen Schlepper gehandelt zu haben, der die Situation einer hilflosen Person ausgenutzt habe. Die Gewährung einer Bedenk- und Erholungszeit sei nicht erforderlich.

7.2

7.2.1

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, entgegen der Ansicht des SEM würden vorliegend konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen. Sowohl im Dublin-Gespräch vom 24. Juni 2019 als auch an der Anhörung vom 29. Juli 2019 habe die Beschwerdeführerin die Ereignisse in E._______ erwähnt. Es sei schlicht unverständlich, weshalb die befragende Person der Vorinstanz keine ergänzenden Fragen zu den Ereignissen in E._______ gestellt habe. Vielmehr habe sie die Beschwerdeführerin bei deren Ausführungen zu den Vorkommnissen in E._______ gar unterbrochen und ihr mitgeteilt, dass man das gar nicht so genau wissen müsse. Woher die Vorinstanz in ihrer Verfügung deshalb zum Schluss kommen könne, dass lediglich die hilflose Situation der Beschwerdeführerin ausgenutzt worden sei seitens des Schleppers, erscheine unverständlich. Immerhin habe die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt, dass sie noch von einem weiteren Mann, der von [Europäer] organisiert worden sei, hätte sexuell ausgebeutet werden sollen. Obwohl in den Aussagen der Beschwerdeführerin klare Hinweise vorhanden seien, dass sie ein Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, lasse die Vorinstanz diese gänzlich ausser Acht. Es erstaune ebenso, dass obwohl die Rechtsvertretung - wenn auch erst am Ende der Anhörung - die Opferidentifikation durch die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) und den weiteren Gesprächstermin bei der FIZ aktenkundig gemacht habe, die Vorinstanz auch dann noch immer zum Schluss gelangt sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen würden.

Aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europarats-Übereinkommen) ergebe sich für die Schweizer Behörden die Pflicht, Opfer von Menschenhandel zu identifizieren. Das Verfahren zur Identifizierung beginne ab dem Moment, in dem konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Person ein Opfer von Menschenhandel sein könnte (Art. 10 Abs. 2 Europarats-Übereinkommen).

Vorliegend sei die Vorinstanz ihrer Identifizierungspflicht nicht nachgekommen. Den Akten liesen sich keine entsprechenden Abklärungen entnehmen. Weiter habe die Vorinstanz die Pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Europarats-Übereinkommen verletzt, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen einzuräumen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer von Menschenhandel handle. Obwohl die Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung vom 29. Juli 2019 darum ersucht habe, die Beschwerdeführerin zur Erholungs- und Bedenkzeit dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und Abklärungen bei der FIZ initiiert worden seien, sei diesem Antrag nicht gefolgt worden.

Bezugnehmend auf den medizinischen Sachverhalt wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung wie auch gegenüber der FIZ-Fachperson über typische Symptome geklagt habe, die einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zuzuordnen seien. Auch die Pflege im BAZ (...) habe einen Verdacht auf PTBS festgehalten und die Beschwerdeführerin an einen Psychologen überwiesen. Weitere Informationen würden derzeit noch nicht vorliegen; auch diesbezüglich sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt.

Schliesslich könne die Antwort der Beschwerdeführerin zu Beginn des Dublin-Gesprächs, dass ein Frauen-Team nicht nötig sei, unter den gegebenen Umständen nicht als ausdrückliche Verzichtserklärung gewertet werden. Dass die Beschwerdeführerin über ihren Anspruch, in einem Frauenteam befragt zu werden, informiert worden wäre, gehe aus den Akten nicht hervor. Die Durchführung der Anhörung vom 29. Juli 2019 in einem nicht gleichgeschlechtlichen Befragungsteam stelle daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

7.2.2 Ferner wird in der Beschwerde auf die Glaubhaftigkeitserwägungen der Vorinstanz, was die geltend gemachten Asylvorbringen betrifft, Bezug genommen (Beschwerde S. 8 ff.). Die Würdigung der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsfrage erscheine einseitig. So beschränke sie sich darauf, nach unglaubhaften, teilweise nebensächlichen Elementen zu suchen, anstatt zentrale positive Elemente anzuerkennen, welche für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin sprächen. Nach einer Gesamtabwägung der Aussagen der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung seien die Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren; das Glaubhaftigkeitskriterium der Plausibilität sei zudem mit Zurückhaltung anzuwenden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo Opfer einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die Einflussnahme des hochrangigen Generals werde. Es bestehe somit eine akute Gefahr, dass ihre in Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden und ihr Verfolgung drohe. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren.

Schliesslich wurde dargelegt, dass mangels eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes und aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des erschwerten Zugangs zur medizinische Behandlung von psychischen Erkrankungen der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei.

8.

8.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das SEM zu Unrecht das Asylgesuch im beschleunigten statt im erweiterten Verfahren behandelt habe. Es wären weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel notwendig gewesen.

8.2 Nach Prüfung der Akten erweist sich diese Rüge als begründet. Wie nachfolgend aufgezeigt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihren Abklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel nicht nachgekommen ist.

9.

9.1 Vorab ist festzuhalten, dass offenbar die vorliegenden Akten nicht vollständig sind. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde - neben medizinischen Unterlagen, die eingereicht worden seien, die aber nicht aktenkundig sind (vgl. oben Bst. F) - namentlich eine E-Mail der FIZ erwähnt, welche die damalige Rechtsvertretung dem SEM anlässlich der Anhörung übergeben habe (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2019, oben Bst. D). Diese E-Mail liegt nicht vor.

Auch in der Beschwerde wird wiederholt auf Unterlagen Bezug genommen, die von der FIZ bereits erstellt worden seien - es habe am 25. Juli 2019 ein erstes Gespräch der Beschwerdeführerin mit einer Fachperson der FIZ stattgefunden; diese Fachperson habe die Beschwerdeführerin "als Opfer von Menschenhandel identifiziert" und dies per E-Mail der damaligen Rechtsvertretung mitgeteilt; in der E-Mail sei auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin Bezug genommen worden, und die FIZ habe das weitere vorgesehene Vorgehen geschildert, dass ein ausführlicher Bericht erstellt werden solle, der aber mindestens drei weitere Termine mit der Beschwerdeführerin erfordern werde (vgl. Beschwerde S. 3 f., 5, 6, 8). Diese E-Mail der FIZ ist, wie bereits erwähnt, nicht aktenkundig.

Die Feststellung, dass verschiedene, potentiell erhebliche Aktenstücke zwar wiederholt erwähnt werden - selbst die Vorinstanz erwähnt in ihrer Verfügung (S. 9) "den Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration" -, sich aber nicht in den Akten befinden, ohne dass deren Fehlen irgendwo thematisiert würde, spricht bereits für sich allein dafür, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt.

9.2 Im Zusammenhang mit der Problematik des Menschenhandels ist auf das Urteil BVGE 2016/27 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 hinzuweisen. Darin werden die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Asylbehörden bei Verdacht auf Menschenhandel im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren dargelegt, welche das SEM zu berücksichtigen hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5 ff.). So hat sich die Schweiz als Vertragspartei des Europarats-Übereinkommen dazu verpflichtet, Massnahmen zur Identifizierung von Opfern von Menschenhandel zu ergreifen und sicherzustellen, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen sind (Art.10 Abs. 2 Europarats-Übereinkommen). Die Asylbehörden sind verpflichtet, Hinweisen nachzugehen, die darauf hindeuten, Personen könnten Opfer von Menschenhandel sein, selbst wenn diese nicht ausdrücklich vorbringen, Opfer zu sein oder wenn ihre Vorbringen in einigen Punkten unglaubhaft wirken. Beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren erschweren die Erkennung und Identifizierung von Menschenhandelsopfern. Auch im Asylverfahren machen nur wenige Betroffene von sich aus auf ihre Situation aufmerksam oder geben sich gar als Opfer von Menschenhandel zu erkennen (vgl. Nula Frei, Menschenhandel und Asyl, Die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Opferschutz im schweizerischen Asylverfahren, Baden-Baden 2018, S. 157 f., 353 f.).

9.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung sind für die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren konkrete Verdachtsmerkmale für Menschenhandel zu verzeichnen gewesen.

9.3.1 Zum einen ist auf die gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen, unter denen die Beschwerdeführerin leidet. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. Juni 2019 machte sie Unterleibsschmerzen und Blutungen geltend (vgl. Protokoll A13/4). Zu Beginn der Anhörung vom 29. Juli 2019 gab sie zu Protokoll, diverse Medikamente gegen [weitere Beschwerden] einzunehmen. Eine Woche vor der Anhörung sei sie zudem beim Psychologen gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A14/22 F4). Ihre körperlichen Beschwerden erachte sie als Folge ihrer traumatischen Erlebnisse im Kongo und in E._______ (A14/22 F133-134). Der von ihr eingereichte Arztbericht beinhaltet insbesondere die Diagnose eines Verdachts auf posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie die Verschreibung von Medikamenten (A16/3); es wird festgehalten, es sei eine psychotherapeutische Behandlung aufgegleist. Weitere medizinische oder psychologisch-psychiatrische Unterlagen liegen derzeit noch nicht vor.

9.3.2 Weiter liegen die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen in E._______ vor, wobei in der Beschwerde zu Recht festgehalten wird, die Beschwerdeführerin sei hier in ihren Aussagen unterbrochen worden (vgl. A14/22 F58). Sie gab zu Protokoll, sie und ihr Schlepper seien bei Ankunft in E._______ durch einen Kameraden des Schleppers am Flughafen abgeholt worden. In der Folge habe sie drei Wochen im Haus ihres Schleppers verbracht. Während dieser Zeit habe dieser sie vergewaltigt und geschlagen. Er habe sie im Haus eingesperrt. Sie habe weder Papiere gehabt noch die Nummer der Polizei gekannt. Der Kamerad des Schleppers habe sie auch vergewaltigen wollen, habe dann aber aus Mitleid von ihr abgelassen und ihr zur Weiterreise in die Schweiz verholfen (A14/22 F58 f.).

9.3.3 Die vorstehenden Sachverhaltselemente legen bereits den Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte.

9.3.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Gesprächsterminen mit Fachpersonen der FIZ Angaben gemacht hat, die beim heutigen Aktenstand allerdings alle nicht aktenkundig sind. Sie wird im Beschwerdeverfahren ebenfalls von einer Fachperson der FIZ vertreten. Es wird ausgeführt, die FIZ habe die Beschwerdeführerin als Menschenhandelsopfer "identifiziert"; mangels eines Berichts der FIZ oder anderweitiger Unterlagen kann das Gericht diese Einschätzung beim heutigen Aktenstand nicht überprüfen oder nachvollziehen.

Der bevorstehende Termin beim FIZ wurde dem SEM von der damaligen Rechtsvertretung mitgeteilt (vgl. A14/22 F130); die zugunsten der FIZ unterzeichnete Vollmacht ist aktenkundig (A15). Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf verwies die damalige Rechtsvertretung erneut auf die bei der FIZ eingeleiteten Abklärungen (A20/2).

10.
Aufgrund dieser Anhaltspunkte des Verdachts auf Menschenhandel - auf welche die Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach hingewiesen hat - wäre das SEM gehalten gewesen, den fraglichen Sachverhalt eingehender abzuklären. Das SEM ist in Bezug auf die Frage des Menschenhandels dementsprechend seinen Untersuchungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Die diesbezügliche Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung, welche einen Verdacht auf Menschenhandel verneint (es habe sich scheinbar vielmehr um einen Schlepper gehandelt, der die Situation einer hilflosen Person ausgenutzt habe), ist bloss spekulativer Natur und überzeugt nicht (vgl. Verfügung vom 8. August 2019 S. 9). Wie in der Beschwerde treffend gerügt wurde, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen und das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, statt es im Rahmen der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu beurteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch weiterhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.

Im Rahmen einer vertiefenden Befragung der Beschwerdeführerin bleibt insbesondere zu klären, was sie in E._______ konkret erlebt hat, wie das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Schlepper konkret ausgestaltet gewesen war und ob sie heute noch mit diesem Mann in Kontakt steht. Die Vorin-stanz kann sich dabei an den im Referenzurteil BVGE 2016/27 erwähnten Indikatorenlisten orientieren. So haben verschiedene Organisationen in den letzten Jahren aufgrund der Schwierigkeit, Opfer von Menschenhandel als solche zu erkennen beziehungsweise zu identifizieren, Indikatorenlisten entwickelt, welche die Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen (insbesondere Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung sowie Ausbeutung der Arbeitskraft) durch die Behörden erleichtern sollen (vgl. BVGE 2016/27 E. 6.4; vgl. hierzu auch Nula Frei, a.a.O., S. 379 f.).

Ferner sind die Erkenntnisse einzuholen und zu berücksichtigen, die sich im Verlauf der Gesprächstermine bei der FIZ ergeben haben. Zum heutigen Zeitpunkt sind, wie bereits erwähnt, keine schriftlichen Stellungnahmen der FIZ aktenkundig, obwohl geltend gemacht worden ist, die FIZ gelange zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei.

Schliesslich werden auch allfällige weitere ärztliche Berichte und namentlich die Erkenntnisse aus der eingeleiteten psychologisch-psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein.

11.

11.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

11.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, was den Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) - sprengt, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene.

12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

14.

14.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

14.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : E-4184/2019
Data : 06. settembre 2019
Pubblicato : 17. settembre 2019
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2019


Registro di legislazione
CEDU: 3
Cost: 29
LAsi: 2  3  6  7  8  24  26  26c  26d  105  106  108  109  111  111a
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
PA: 5  12  30  32  35  48  49  52  61  63  64
TS-TAF: 7  9  13  14
Registro DTF
134-I-83
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tratta di esseri umani • autorità inferiore • tribunale amministrativo federale • vittima • fattispecie • passatore • sospetto • e-mail • uomo • consiglio d'europa • procedura d'asilo • accertamento dei fatti • legge sull'asilo • inizio • mezzo di prova • procedura accelerata • progetto di decisione • violenza carnale • termine • esattezza • repubblica democratica del congo • mania • posto • d'ufficio • padre • giorno • pietà • quesito • ristabilimento • termine • espatrio • decisione • legge federale sulla procedura amministrativa • autorità di ricorso • pressione • spese • parte contraente • scritto • figlio • incarto • coniuge • psicoterapia • integrità fisica • obbligo di collaborare • ammissione provvisoria • rapporto medico • scambio degli allegati • numero • decisione di rinvio • assunzione delle prove • rappresentanza processuale • potere cognitivo • esame • autorità giudiziaria • inchiesta • motivazione della decisione • spese di procedura • spesa • calcolo • prova • raccomandazione di voto dell'autorità • esame • divisione • proposta di contratto • scopo • obiettivo della pianificazione del territorio • esecuzione • adulto • dubbio • mese • coscienza • fuga • stato terzo • punto essenziale • notte • direttore • razza • assegnato • madre • telefono cellulare • diagnosi • direttiva • anticipo delle spese • vita • aeroporto • giudice unico • costituzione • stato d'origine
... Non tutti
BVGE
2016/27 • 2015/10 • 2014/26 • 2012/21 • 2007/21
BVGer
E-4184/2019
AS
AS 2016/3101
FF
2014/7991