Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5014/2018
lan

Urteil vom 6. September 2019

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Gérald Bovier,
Besetzung
Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______,

geboren am (...),
Parteien
ohne Nationalität,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 3. August 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Aufgrund hoher Gesuchseingänge führte das SEM keine Erstbefragung durch. Am 19. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft und am 24. Januar 2018 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.

Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei ein als Ausländer registrierter Kurde ohne syrische Staatsangehörigkeit (Ajnabi) aus Syrien. Er sei in Qamishli geboren und aufgewachsen, dann für eine zweijährige Ausbildung ([...]) nach Damaskus gezogen und im Jahr 2010 nach Qamishli zurückgekehrt. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt. Als Ajnabi habe er nicht dieselben Rechte wie syrische Staatsangehörige gehabt. Seine Familie habe zudem im Visier der Behörden gestanden, auch da seine Schwester im Jahr 1998 als Märtyrerin für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistan) gefallen sei. Bis zur Bekanntgabe ihres Todes im Jahr 2006 hätten Behördenmitarbeiter wiederholt bei ihnen daheim nach ihr gesucht. Im Jahr 2004 habe er an Demonstrationen und der Beerdigung von Märtyrern nach den Unruhen zwischen Kurden und Arabern in Qamishli teilgenommen. Das Regime habe auf die Demonstrierenden geschossen, viele verhaftet und umgebracht. Er sei bei der Schiesserei von Splittern getroffen worden und habe eine Narbe an (...) davongetragen. Er sei aber nicht verhaftet worden. Etwa 2011 sei seine Mutter in die Türkei ausgereist und habe dort die türkische Staatsangehörigkeit ihres Vaters angenommen. Im Jahr 2011 habe sich der Vater über die Möglichkeit zur Einbürgerung gemäss dem präsidialen Dekret 49 vom selben Jahr erkundigt. Mit Verweis auf die Tätigkeiten der Schwester und der regimekritischen Einstellung der Familie sei dies verneint worden, weshalb kein Antrag gestellt worden sei. Anfang 2011 habe er sich mit anderen Jugendlichen in der Bewegung Tevgera Ciwanên Demoqrat (Jugendliche Demokratische Bewegung) gegen die Regierung engagiert und versucht, möglichst viele Jugendliche ebenfalls dafür zu gewinnen. Er habe bei der Vorbereitung von Parolen und Plakaten mitgeholfen und Demonstrationsteilnehmende über Ort und Zeit der nächsten Demonstrationen informiert. Am (...) 2012 sei er nach einer Demonstration festgenommen und während einer Woche festgehalten worden. Erst nach Unterzeichnung eines Dokuments, wonach er nie wieder an Demonstrationen teilnehme, sei er entlassen worden. Vier Monate sei er nicht mehr aktiv gewesen, habe seine Tätigkeiten aber nach dem Tod seines Vaters am (...) wieder aufgenommen. Ab dem Jahr 2013 hätten ihn Regimemitarbeiter zu Hause gesucht, woraufhin er sich im Jahr 2014 bei Verwandten in umliegenden Dörfern versteckt habe und nicht mehr heimgekehrt sei. Nach der Durchsuchung des Familienhauses und der wiederholten Suche nach ihm sei er im Jahr 2015 ausgereist. Danach seien seine Geschwister mehrmals aufgesucht worden, bis klar geworden wäre, dass er sich nicht mehr in Syrien aufhalte.

Mit seinem Gesuch reichte er in Kopie das Familienbuch und einen Auszug aus dem Personenregister für Ajnabi, im Original seinen Ausländerausweis, seinen Sekundar- und Maturaabschluss sowie einen Hochschulantrag ein.

B.
Mit Verfügung vom 3. August 2018 - frühestens eröffnet am 4. August 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

C.
Am 3. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsschrift reichte er im Original ein Schreiben von Herrn B._______ (N [...]) in arabischer Sprache und in Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung zu den Akten.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde sei aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, die Bedürftigkeit sei hingegen nicht belegt. Es forderte den Beschwerdeführer daher zur Einreichung eines Bedürftigkeitsnachweises und weiter zur Vorlage einer Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens von Herrn B._______ in einer Amtssprache auf.

Dem kam der Beschwerdeführer am 25. September 2018 nach.

E.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 27. September 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, woraufhin der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 eine Replik einreichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Beschwerde werden eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, des rechtlichen Gehörs sowie des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

Gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Schliesslich garantiert Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen und keine konkreten Tatsachen. Zudem hätte sie den Beschwerdeführer mit ihren Mutmassungen konfrontieren müssen. Der Beschwerdeführer vermengt hier allerdings die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihm geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt zudem dem Anspruch auf rechtliches Gehör dann, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV, Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur rechtlichen Würdigung ist nicht notwendig. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner Erwägungen, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden.

3.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, es sei nicht klar, auf welche Grundlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsbeurteilung sich die Vorinstanz stütze. Ihre Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen seien «hypothetisch nicht real» und stützten sich nicht auf empirische Beobachtungen und Erfahrungen. Die Glaubhaftigkeit sollte im Zweifelsfall von einer unabhängigen kompetenten Fachperson begutachtet werden. Auch hier handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, von welchen Sachverhaltselementen sie ausging, und die Grundlagen für ihre Glaubhaftigkeitsbeurteilung explizit benannt. Diese entsprechen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und weisen auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Auf der Grundlage dieser praxisgemässen Vorgaben hat sich die Vorinstanz sodann mit den Vorbringen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Eine Prüfung durch eine andere Fachperson drängt sich danach nicht auf. Ob sich die vorinstanzliche Einschätzung zur Glaubhaftigkeit als zutreffend erweist, ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen (vgl. unten E. 6).

3.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, in verschiedenen Fällen anderer Asylsuchender habe die Vorinstanz die Betroffenen in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete in seinem Fall die gleiche Behandlung, zumal die Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen aufzuzeigen, welche Risikofaktoren in den anderen Fällen entscheidend waren und im vorliegenden Fall gefehlt haben. Wie vom SEM in der Vernehmlassung zurecht angemerkt, hat es jedoch jeden Einzelfall auf der Grundlage der dargelegten Vorbringen gebührend auf seine Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu beurteilen. Dem ist es vorliegend nachgekommen, zumal der Beschwerdeführer ausser der pauschalen Behauptung, die Umstände und persönlichen Verhältnisse seien identisch, nicht näher substantiiert hat, inwieweit den zitierten Fällen anderer Asylsuchender Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche seine eigenen Vorbringen stützen könnten. Abgesehen davon ist dem Rechtsgleichgebot nicht zu entnehmen - und aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes auch unzulässig -, dass die Vorinstanz sich in ihren Entscheiden mit anderen Verfahren auseinanderzusetzen und Unterschiede in Sachverhalt und rechtlicher Würdigung darzulegen hat.

3.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen fest, für Ajnabi in Syrien bestünden zwar weitreichende Diskriminierungen, sie unterlägen jedoch keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung. Zudem könnten Ajnabi gemäss dem präsidialen Dekret 49 vom 7. April 2011 die syrische Staatsangehörigkeit beantragen. Die Behauptung, im Fall seiner Familie sei dies aufgrund der PKK-Tätigkeiten der Schwester nicht möglich gewesen, sei unbewiesen geblieben, zumal sein Vater gar keinen Antrag eingereicht habe. Hinsichtlich einer Reflexverfolgung aufgrund der Schwester sei kein Kausalzusammenhang zwischen deren Tod und seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 ersichtlich, zumal die Behörden die Familie nach Bekanntmachung ihres Todes im Jahr 2006 nicht mehr aufgesucht haben sollen. Es lägen auch keine aktuellen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vor, da sich eine weitere Schwester und ein Bruder weiterhin in Qamishli aufhielten. Seine Schilderungen zur Haft im Jahr 2012 seien sehr allgemein ausgefallen und erschöpften sich auch auf wiederholte Nachfrage zur Art und Weise der Verhaftung, zu speziellen Ereignissen in Haft oder zu den Personen, welche ihn gefoltert haben sollen, in wenigen kurzen, gleichbleibenden Sätzen. Ebenso wenig habe er konkret und erlebnisgeprägt zu seiner angeblichen Tätigkeit für die Jugendbewegung berichten können.

5.2 In seiner Beschwerdeschrift äusserte sich der Beschwerdeführer allgemein zur aussagepsychologischen Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Es gebe viele Menschen, die aufgrund der persönlichen Umstände nicht in der Lage seien, bestimmte Sachen gut zu beschreiben. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen konsistent und stimmig. Auch habe er den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht hinreichend begründet. Weiter schilderte er allgemein die Situation von Aufständischen, Militärdienstverweigerern und Regimegegnern sowie ihren Familienangehörigen in Syrien, insbesondere die Reaktionen des Regimes auf die zunehmenden Demonstrationen bei Ausbruch des syrischen Konflikts im Jahr 2011 sowie auf Wehrdienstverweigerungen und Desertionen in den Folgejahren. Es gebe keine innerstaatliche Schutzalternative. Konkret brachte er an, er sei aufgrund seiner Aktivitäten als Gegner bei den syrischen Behörden registriert und habe um sein Leben bangen müssen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass an Demonstrationen verhaftete andere Teilnehmende unter Folter seinen Namen preisgegeben hätten. Abgesehen davon habe er selbst nicht nur an mehreren Demonstrationen und Trauerumzügen teilgenommen, sondern eine aktive Rolle bei der Planung, Organisation und Durchführung dieser Demonstrationen eingenommen. Sein Freund B._______ (N [...]) habe sich wie er bei der Jugendlichen Demokratischen Bewegung engagiert und in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe seinen (des Beschwerdeführers) Namen in seinem Asylverfahren erwähnt, weshalb sein Verfahrensdossier beizuziehen sei, und bezeuge im eingereichten Schreiben seine Aktivitäten. Ergänzend brachte er vor, Ajnabi seien zwar vom Militärdienst befreit. Bei einer Einbürgerung hätte er aber früher oder später in den Militärdienst einrücken müssen. Die illegale Ausreise im wehrdienstpflichtigen Alter sei strafbar und als regierungsfeindliche Haltung zu interpretieren. Er müsse bei seiner Wiedereinreise nach Syrien sofort mit Haft und Zwangsrekrutierung rechnen. Zumindest sei die Rückkehrsituation von verfolgten und gesuchten syrischen Staatsangehörigen und speziell die in seiner Person liegenden individuellen Umstände abzuklären. Schliesslich verwies er auf verschiedene Fälle anderer Asylsuchender, welche in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete in seinem Fall die gleiche Behandlung, zumal die Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien.

5.3 In ihrer Vernehmlassung merkte die Vorinstanz an, der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach viele Menschen nicht in der Lage seien, eine bestimmte Sache gut zu beschreiben, vermöge nichts an ihren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit zu ändern. Das schriftliche Zeugnis seines Freundes B._______ sei als Gefälligkeitsschreiben abzutun und könne die politische Betätigung des Beschwerdeführers nicht belegen. Es sei in jedem Verfahren eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Auch nach Konsultation des Dossiers des Freundes (N [...]) dränge sich keine andere Einschätzung auf, zumal dieser den Beschwerdeführer - entgegen dessen Behauptung - in seinen Ausführungen nicht namentlich erwähnt habe (mit Hinweis auf N [...], Akte A11 und A5). In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsgleichheit sei weiter festzuhalten, die alleinige Ausreise aus Syrien begründe keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es seien im Einzelfall weitere Risikofaktoren erforderlich, welche das Profil des Beschwerdeführers nicht aufweise.

5.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine formellen Rügen (vgl. oben E. 3) und erneuerte seine Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Das Zeugnis des Freundes stelle kein Gefälligkeitsschreiben dar, sondern belege sein politisches Engagement. Der Freund habe zudem seinen Namen erwähnt, dieser sei nur nicht protokolliert worden, weil er für dessen Asylgesuch nicht relevant gewesen sei. Dies sei auch logisch, da er selbst noch nicht in der Schweiz geweilt habe. Es seien viele Spitzel des syrischen Regimes im In- und Ausland aktiv und beobachteten jede politische Veranstaltung, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er ihnen aufgefallen und identifiziert worden sei. Er kenne zudem einige der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge persönlich. Die Vorinstanz habe es unterlassen aufzuzeigen, welche Risikofaktoren in den anderen Fällen entscheidend waren und in seinem Fall fehlten.

6.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, er sei Ajnabi und habe als solcher in Syrien nicht die gleichen Rechte wie syrische Staatsangehörige. Die Vorinstanz stellte die Angaben zu seiner Person offensichtlich nicht in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenso keine Veranlassung, seine Herkunft als Kurde aus Syrien und seine dortige Registrierung als Ausländer anzuzweifeln, zumal er diverse Dokumente einreichte, welche seine Angaben belegen (namentlich Auszug aus dem Personenregister für Ajnabi und Ausländerausweis im Original). Soweit der Beschwerdeführer aber vorbrachte, der Vater habe von den Behörden erfahren, eine Einbürgerung sei angesichts der PKK-Tätigkeiten der Schwester nicht möglich, und deshalb habe die Familie keinen Einbürgerungsantrag gestellt, handelt es sich in der Tat um eine unbewiesen gebliebene Behauptung, zumal kein Antrag gestellt wurde, der Schwierigkeiten hätte offenbaren können. Unklar ist auch, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen Antrag stellte, war er im fraglichen Zeitpunkt doch bereits volljährig. Seine Angaben stehen überdies im Widerspruch zum expliziten Anliegen des präsidialen Dekret 49 vom 7. April 2011, einer breiten kurdischen Bevölkerung in Syrien die Staatsangehörigkeit zu gewähren, und seiner praktischen Umsetzung.

6.2.2 Zudem ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass er als Ajnabi keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt ist. So geht das Gericht - unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.) - praxisgemäss davon aus, dass staatenlose Kurden in Syrien generell nicht in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5 und E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, je m.w.H).

6.2.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass Ajnabi zwar weiterhin statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Dass der Familie des Beschwerdeführers verweigert wurde, die syrische Staatsangehörigkeit gemäss dem präsidialen Dekret 49 vom 7. April 2011 zu erwerben (siehe E. 6.2.1), erscheint nicht glaubhaft. Weitere konkrete Nachteile hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Namentlich hat er etwa nach eigenen Angaben nicht an der Hochschule studieren können, da seine Noten zu schlecht gewesen sein. Auch in individueller Hinsicht ist daher eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen.

6.3 Hinsichtlich einer allfälligen Reflexverfolgung wegen der PKK-Aktivitäten der Schwester wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sodann nicht in Frage gestellt, dass diese tatsächlich bei der PKK tätig war, 1998 ums Leben kam und im Jahr 2006 für tot erklärt wurde. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, kann den Akten aber kein Kausalzusammenhang zwischen ihrem Tod beziehungsweise ihrer Toterklärung und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Jahr 2015 - mithin 17 beziehungsweise 9 Jahr später - entnommen werden. Der Beschwerdeführer brachte selbst an, die Familie sei nach Bekanntmachung ihres Todes im Jahr 2006 nicht mehr von den Behörden aufgesucht worden. Die fehlende Möglichkeit zur Einbürgerung aufgrund der PKK-Tätigkeit der Schwester im Jahr 2011 wurde nicht glaubhaft gemacht (s. E. 6.2.1). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen asylrelevanten Nachteil handeln sollte, oder dass dieser Umstand sonst vom Beschwerdeführer als erheblich erachtet worden wäre, zumal er auch hier erst vier Jahre nach Kenntnis ausreiste. Bezeichnenderweise finden sich in der Beschwerdeschrift und der Replik keine weiteren Ausführungen zur Reflexverfolgung aufgrund der PKK-Aktivitäten der Schwester. Letztlich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass keine aktuellen Anzeichen für eine drohende Reflexverfolgung vorliegen, leben doch einige Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin in Qamishli und hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, diese hätten asylrelevante Nachteile zu gewärtigen.

6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich seit 2011 in der Jugendlichen Demokratischen Bewegung engagiert, Demonstrationen vorbereitet, Jugendliche darüber informiert und selbst teilgenommen. 2012 sei er deswegen für eine Woche inhaftiert und gefoltert worden. Ab 2013 sei zu Hause in Qamishli nach ihm gesucht worden, weshalb er ab 2014 bei Familienangehörigen im Umland von Qamishli gewohnt habe.

6.4.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass diese Vorbringen - wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt - in der Tat sehr vage und stereotyp ausfallen. Seine Angaben in der Anhörung weisen nur wenige Details auf und beschränken sich überwiegend auf allgemeine Aussagen. Auch auf Nachfrage zu bestimmten Ereignissen oder auf die Bitte, etwa die Rekrutierung von Jugendlichen oder die Situation in Haft näher zu beschreiben, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und in weitestgehend gleichbleibenden Sätzen. Seine Angaben enthielten kaum Realkennzeichen, welche auf erlebnisgeprägtes Erzählen hindeuten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat, nicht aber, dass er eine Verhaftung und Inhaftierung, wie von ihm geschildert, selbst erlebte. Der Einwand, nicht in der Lage zu sein, Sachen gut zu beschreiben, vermag daran nichts zu ändern. Er verfängt gerade im vorliegenden Fall nicht, hat der Beschwerdeführer doch gemäss der vorgelegten Dokumente die Matura abgeschlossen und ist daher davon auszugehen, dass er über einen Bildungsstand verfügt, welcher ihm die Schilderung prägender Erlebnisse, die ihn letztlich zur Flucht bewegt haben sollen, substantiiert darlegen kann. Weiter vermag sich der Beschwerdeführer nicht überzeugend auf die Aussagen seines Freundes B._______ in dessen Anhörung zu stützen. Er wurde entgegen seiner Behauptung nicht in dessen Anhörung erwähnt. Seine Erklärung in der Replik, sein Name wurde mangels Relevanz nicht protokolliert, erscheint nicht vollkommen ausgeschlossen, erweist sich aber mangels weiterer Anhaltspunkte letztlich als Behauptung, welche er nicht näher substantiieren konnte. Auch das Bestätigungsschreiben des Freundes rechtfertigt im Ergebnis keine andere Einschätzung. Wenngleich es nicht von vornherein als nachgeschoben zu erachten ist, nachdem der Beschwerdeführer den Namen des Freundes zumindest in seiner Anhörung erwähnte (vgl. A10 F51), kommt ihm doch als Gefälligkeitsschreiben ein geringer Beweiswert zu. Im Übrigen können dem Schreiben keine eingehenderen Angaben als die - nicht hinreichend substantiierten - des Beschwerdeführers in seiner Anhörung entnommen werden, zumal sie sich teilweise gar im Wortlaut im Wesentlichen mit diesen decken (vgl. A10 F76 ff.). Es beinhaltet zudem keine konkreten Angaben zum Beschwerdeführer in Haft und kann hinsichtlich seiner weiteren Aktivitäten auch nur bestätigen, was der Freund bis zu seiner Ausreise im Sommer 2012 selbst erlebt hat. Insgesamt ist danach nicht überwiegend wahrscheinlich, der Beschwerdeführer sei in einer Weise politisch aktiv gewesen, dass ihm vom syrischen Regime eine regimekritische Haltung vorgeworfen wurde und er deshalb einem
Politmalus unterlag (vgl. BVGE 2015/13).

6.4.2 Auch im Übrigen weist nichts auf ein besonderes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer hin. So konnte er bis zu seiner Ausreise 2015 in der Umgebung von Qamishli wohnen und in Qamishli arbeiten, ohne ernsthaft behelligt zu werden. Bei einem Interesse wäre anzunehmen gewesen, dass die Behörden seinen Wohn- und Arbeitsort gekannt und ihn später auch bei seinen Familienangehörigen gesucht hätten. Insoweit erübrigen sich auch Ausführungen zum Beschwerdevorbringen, er sei sehr wahrscheinlich durch andere bei Demonstrationen verhaftete Personen namentlich gegenüber den Behörden benannt oder von Spitzeln des Regimes beobachtet worden. Hinzukommt, dass nach aktueller Quellenlage nicht davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung ihre Hoheitsgewalt in Nordsyrien nach 2012/2013 noch in Nordsyrien auszuüben vermochte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen) und entsprechende Massnahmen gegen den Beschwerdeführer in Qamishli durchsetzen konnte. Seine Angaben zur fortgesetzten Suche nach ihm nach 2013 stehen damit in faktischer Hinsicht im Widerspruch zur nicht mehr bestehenden Hoheitsgewalt der syrischen Behörden.

6.4.3 Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Vorbringen zum politischen Engagement, der Haft und der Suche nach ihm konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

6.5 Eine drohende Einberufung in den syrischen Militärdienst hat der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Insoweit sind seine diesbezüglichen Vorbringen bereits als nachgeschoben zu erachten. Er hat dies aber auch in keiner Weise näher substantiiert. Darüber hinaus hat er selbst angemerkt, dass er nicht eingebürgert wurde. Hinzukommt, dass Ajnabi vom Militärdienst befreit sind und nach dem präsidialen Dekret 49 von 2011 selbst eingebürgerte Ajnabi, welche vor 1993 geboren wurden - wie der Beschwerdeführer - vom Militärdienst in der syrischen Armee befreit wurden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ein Einzug in die syrische Armee drohte, noch dass er bei einer Rückkehr mit einem solchen zu rechnen hätte und in asylrelevanter Weise für seine illegale Ausreise bestraft würde.

6.5.1 Letztlich kann der Beschwerdeführer aus den erwähnten Fällen anderer Asylsuchender unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend anmerkte, ist stets eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat vorliegend - ausser der pauschalen Behauptung, es handle sich um Fälle mit identischen Umständen und identischen persönlichen Verhältnissen, in denen die Asylsuchenden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden - nicht dargelegt hat, inwieweit den anderen Dossier Angaben zu entnehmen sind, die bezogen auf seinen konkreten Fall eine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten.

7.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG [SR 142.20]).

9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 3. August 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung, namentlich zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen.

9.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 27. September 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5014/2018
Date : 06. September 2019
Published : 17. September 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. August 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83  84
BGG: 83
BV: 8  29
VGG: 31  33  37
VwVG: 12  26  29  33  48  49  52  61  63
BGE-register
131-II-169 • 136-V-231
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AS
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