Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-140/2018
law/bah
Urteil vom 6. September 2019
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren am (...),
Kosovo,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. November 2017.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Kosovo eigenen Angaben gemäss Anfang Dezember 2015 und gelangte am 8. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 16. Dezember 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (sog. Befragung zur Person, BzP). Dabei gab er zu Protokoll, sein Vater habe vor dem Kosovo-Krieg als Wächter gearbeitet und sei von den Albanern als Spion bezeichnet worden. In den 1990er Jahren sei er (der Beschwerdeführer) in Deutschland gewesen, im Jahr 2009 sei er in den Kosovo zurückgekehrt. Als er den Kosovo verlassen habe, sei er von der serbischen Armee vorgeladen worden, weshalb er geflohen sei. Er habe von seiner Familie erfahren, dass sein Vater 2006 tot aufgefunden worden sei. Vor zirka drei Monaten habe man bei ihm zuhause auf ihn geschossen; die Polizei habe ihm gesagt, sie werde die Täter finden.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. April 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Schule im Jahr 1998 abbrechen müssen, weil der Krieg begonnen habe. Er sei zu seinem in Deutschland lebenden Bruder gegangen, habe um Asyl nachgesucht und sei bis 2009 dortgeblieben. 2010 sei er nach Frankreich gereist und habe ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen worden sei; 2012 sei er zu seinem Bruder nach C._______ gekommen, von der Polizei angehalten und abgeschoben worden. 2013 habe er in Ungarn um Asyl nachgesucht, sei aber nach zwei Tagen wieder nach B._______ zurückgekehrt. In der Heimat habe er in einem Haus gelebt, das seiner Familie gehöre. Seine Familie stamme aus D._______ (Serbien) und sei in den 1950er Jahren nach B._______ gekommen. Sie seien von den Einheimischen als Kollaborateure abgestempelt worden. Im Frühling 1998 sei er von den jugoslawischen Behörden und der UCK (Ushtria Clirimtare Kosovës) aufgefordert worden, für sie Dienst zu leisten, weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Nach seiner Rückkehr sei er im Sommer 2009 von drei Unbekannten in ein Auto gezerrt und als Spitzel beschimpft worden. Man habe ihm gesagt, er habe im Kosovo nichts zu suchen, und habe ihn verprügelt - nach drei Kilometern Fahrt habe man ihn aus dem Wagen geworfen. Er habe sich im Kosovo nie wohl gefühlt, da er von den Einheimischen ausgegrenzt worden sei. Seine Familie habe neben dem alten Haus ein zweites Haus gebaut und er habe das alte Haus im Jahr 2015 abreissen wollen. Da er sich gefürchtet habe, habe er abends kaum das Haus verlassen und das Hoftor schon um 18 Uhr geschlossen. Man habe versucht, eine Ehefrau für ihn zu finden, was aber gescheitert sei, nachdem man seine Nachbarn über die Familie befragt habe. Ende August 2015 sei er an einem Samstagabend auf der Terrasse am Tisch gesessen und gegen Mitternacht auf die Toilette gegangen. Er habe mehrere Schüsse gehört und sei wieder nach draussen gegangen, wo es nach Rauch gerochen habe. Er habe gemerkt, dass die Schüsse auf seinem Hof gefallen seien. Die Haustüre sei offen gewesen. Er habe die Polizei gerufen, deren Telefonnummer er bei einem Taxiunternehmen erfragt habe und sei nach acht Minuten wieder nach draussen gegangen. Anhand der Einschusslöcher habe er festgestellt, dass man gezielt auf ihn geschossen habe. Die Polizei sei nach 20 bis 25 Minuten gekommen - es seien mit der Zeit Polizisten in mehreren Polizeiwagen gekommen - und habe den Sachverhalt aufgenommen, das Haus durchsucht und fünf Patronenhülsen gefunden. Die Polizei habe auch die Nachbarhäuser und Baustellen abgesucht und ihn mitgenommen, damit er eine Aussage machen könne. Am folgenden Montag seien zwei Polizisten und
Untersuchungsbeamte gekommen und er sei nochmals zur Aussage auf den Posten gegangen. Seither habe er sich gefürchtet und sei öfters zu Verwandten gegangen. Die Polizei habe seine Nachbarn befragt, die nichts Verdächtiges beobachtet hätten. Er habe bei der Staatsanwaltschaft Personenschutz beantragt, sei aber nicht ernst genommen worden. Der Kontaktmann bei der Polizei habe auch einen Monat nach dem Vorfall keine Angaben über die Täterschaft machen können. Ein Polizist habe ihm geraten, ins Ausland zu gehen. Seinen Verwandten seien nicht bereit gewesen, ihn ständig zu beherbergen. Er habe in Angst gelebt und eine Sicherheitstüre montieren lassen. Die Polizei habe festgestellt, dass von der Strasse aus geschossen worden sei. Die Täter hätten Ziegel, die auf der Mauer gewesen seien, weggenommen, um auf das Haus schiessen zu können. Er habe sich überlegt, innerhalb Kosovos umzuziehen, man hätte ihn aber auch in anderen Orten aufspüren können. Da er nicht in ständiger Angst habe leben können, habe er das Land verlassen. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, ein Schulfreund habe angedeutet, dass sein Vater im Jahr 2006 umgebracht worden sei - er selbst sei in Deutschland lange Zeit im Gefängnis gewesen und habe nicht die Möglichkeit gehabt, mit Leuten Kontakt aufzunehmen.
A.d Zur Stützung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A17 Ziff. 1 bis 5; Beweismittelumschlag).
A.e Das SEM wandte sich am 10. Mai 2016 an die Schweizerische Botschaft in Pristina (nachfolgend Botschaft) und bat diese, Abklärungen im Kosovo vorzunehmen.
A.f Am 2. September 2016 übermittelte die Botschaft dem SEM die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
A.g Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 setzte das SEM den Beschwerdeführer von den Abklärungen der Botschaft in Kenntnis und übermittelte ihm sowohl die Botschaftsanfrage als auch den Abklärungsbericht, soweit dieser offengelegt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen; zudem wurde er um die Beantwortung mehrerer Fragen gebeten.
A.h Am 14. Juli 2017 wandte sich der gleichentags mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das SEM und ersuchte um Akteneinsicht und Präzisierung des rechtlichen Gehörs sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme.
A.i Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2017 Kopien mehrerer Beweismittel zu und verweigerte die Einsicht in die Befragungsprotokolle. Es übermittelte eine abgeänderte Version der Botschaftsantwort und präzisierte, was eingeschwärzt wurde. Den Antrag, das SEM solle seine Folgerungen aus der Botschaftsantwort mitteilen, wies es ab. Zudem erstreckte es die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
A.j Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 7. August 2017 seine Stellungnahme zukommen.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 7. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [1]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [2]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen [3]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen [4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [6] und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [7], eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [8]. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2017 und weitere Beweismittel bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. Dies zeige sich dadurch, dass er mehrmals nach B._______ zurückgekehrt sei und es 2013 vorgezogen habe, wieder in die Heimat zurückzugehen und nicht in Ungarn zu bleiben. Im Jahr 2012 habe er kein Asylgesuch gestellt, als er von der Schweiz in den Kosovo zurückgeschafft worden sei. Den geschilderten lokalen Anfeindungen hätte er sich durch einen Umzug innerhalb Kosovos entziehen können. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Angriff auf das Haus im August 2015 seien durch die Botschaftsabklärung im Wesentlichen bestätigt worden. Einzig die geltend gemachte schlechte Stimmung der Nachbarn ihm und seiner Familie gegenüber sei durch die nicht feindselig, sondern neutral wirkenden Angaben der Nachbarn nicht bestätigt worden. Sodann hätten diese erklärt, dass das Gittertor vor seinem Haus schon vor langer Zeit installiert worden sei.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 7. August 2017 vorgebrachten Kritik sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gesagt worden sei, dass seine Aussagen nicht an die Behörden des Heimatlandes weitergeleitet würden. Die Überprüfung des Vorfalls beziehungsweise des Polizeieinsatzes habe indes nicht der Weitergabe seiner Aussagen an die Behörden, sondern der Erstellung des Sachverhalts gedient. Es sei ihm hinsichtlich der auf der Botschaftsantwort abgedeckten Stellen mitgeteilt worden, dass es sich bei denselben um einen Hinweis der Botschaft zu Abklärungsmöglichkeiten und um Einschätzungen/Mutmassungen von Drittpersonen und nicht um gesicherte Erkenntnisse handle. Zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass die abgedeckten Stellen nicht entscheidwesentlich seien. Auf weitere Abklärungen sei verzichtet worden, weil diese für die Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachverhalts nicht als massgeblich erachtet worden seien. Zu den abgedeckten Stellen von Mutmassungen Dritter sei festzuhalten, dass diese nicht relevant seien, weshalb nicht auf sie abgestellt werde. Der geltend gemachte Vorfall, der Polizeieinsatz sowie die als nicht abgeschlossen geltende Untersuchung bezüglich der Täterschaft werde als erstellt erachtet. Das Vorbringen in der Stellungnahme, es sei sinnlos und unseriös, Erkundigungen bei Nachbarn einzuholen, die ihm mit Antipathie begegneten, sei nicht stichhaltig, da die Abklärungen unter anderem der Überprüfung gedient hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Nachbarn die geltend gemachte Abneigung nicht zum Ausdruck gebracht hätten, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung doch geschildert, Versuche von Heiratsvermittlungen seien jeweils gescheitert, sobald die Nachbarn über ihn befragt worden seien. Zudem hätten die Nachbarn den Vorfall, bei dem auf das Haus geschossen worden sei, und die polizeiliche Befragung von ihnen bestätigt. Warum es zu Abweichungen der Aussagen bezüglich des am Haus angebrachten Gittertors gekommen sei, sei unklar. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung gesagt habe, er habe schon früher Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
Der Bundesrat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
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1 | Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
2 | Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15 |
a | Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; |
b | effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. |
3 | Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. |
4 | Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, zwei Brüder des Beschwerdeführers seien im Kosovo verfolgt und deshalb als Flüchtlinge anerkannt worden. Obwohl er sie bei der BzP erwähnt habe, habe das SEM deren Verfolgung und Status nicht erwähnt sowie das Dossier des in der Schweiz lebenden Bruders nicht beigezogen. Damit habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt. Die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die konnexen Akten beizuziehen, wobei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage zu verweisen sei. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Asylverfahrensakten insbesondere des Bruders E._______ beigezogen worden seien. Angesichts der asylrelevanten Verfolgung von E._______ sei die Behauptung des SEM, es bestehe kein Hinweis auf Schutzunwilligkeit der kosovarischen Behörden, nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe detailliert geschildert, dass die Angehörigen seiner Familie von den Albanern als Spione und Verräter bezeichnet worden seien. Des Weiteren habe das SEM die im Jahr 2009 erfolgte Vorverfolgung nicht berücksichtigt. Der zentrale Punkt der Gefährdung des Beschwerdeführers sei, dass er dem Aufgebot der UCK, ihr beizutreten, keine Folge geleistet habe, was zur Folge habe, dass ihm heute kein Schutz gewährt werde. Das SEM habe auch nicht erwähnt, dass ihm von der für die Abklärung des Übergriffs zuständigen Polizei zur Ausreise geraten worden sei. Diese Empfehlung belege den fehlenden Schutzwillen der Behörden. Zudem habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er vom Oberstaatsanwalt von B._______ nicht ernstgenommen worden sei. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da es die angebliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret begründet habe. Es hätte darlegen müssen, weshalb der ihm drohende Mordanschlag keine unmenschliche Behandlung sei. Die Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 werde ebenso angefochten, da das SEM zu Unrecht die Einsicht in die mit dem rechtlichen Gehör zusammenhängenden Akten verweigert habe. Es habe zu Unrecht den Inhalt der in der Botschaftsabklärung schwarz markierten Stellen verschwiegen. Es hätte die Befragungsprotokolle und die geschwärzten Stellen auszugsweise offenlegen müssen. Entgegen der Zusicherung des SEM seien die heimatlichen Behörden kontaktiert worden. Es sei verantwortungslos und willkürlich, dass die Behörden kontaktiert worden seien, denen er vorwerfe, schutzunwillig zu sein. Es wiege schwer, dass die Nachbarn kontaktiert worden seien, um den Sachverhalt abzuklären. Der Beschwerdeführer müsse davon ausgehen, dass Nachbarn am Anschlag beteiligt seien oder darüber Bescheid wüssten. Das SEM habe versucht, den
Sachverhalt mittels Kontaktnahme mit den mutmasslichen Verfolgern abzuklären.
Das SEM habe Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Im Kosovo seien die Leute an der Macht, die den Beschwerdeführer zum Beitritt in die UCK aufgefordert hätten. Diese betrachteten ihn als Verräter und verabscheuten ihn. Es sei offensichtlich, dass der gegen ihn verübte Mordanschlag eine gezielte Verfolgung aus politischen Gründen darstelle. Der mangelnde Schutzwillen sei aus den mangelhaften Ermittlungen der Polizei ersichtlich, was durch eine gefundene Patronenhülse belegt werde. Nachdem zwei Jahre erfolglos ermittelt worden sei, sei offensichtlich, dass die kosovarischen Behörden weder gewillt noch fähig seien, die Ermittlungen zum Abschluss zu bringen. Der Beschwerdeführer sei von Ungarn in den Kosovo zurückgekehrt, weil er aufgrund der Unterlagen, die er bei sich gehabt habe, eine Ausschaffung nach Serbien befürchtet habe. Innerhalb des Kosovos habe er keine Fluchtalternative. Es sei ein kleines Land, dessen gesamte Elite durch ein korruptes Netzwerk von ehemaligen UCK-Leuten verbandelt sei. Da dem Beschwerdeführer von den Behörden zur Ausreise geraten worden sei, könne er in keinem anderen Landesteil sicher sein. Das SEM habe durch die mangelhafte Botschaftsabklärung objektive Nachfluchtgründe geschaffen. Die «Vertrauensperson» habe offenbar direkt mit den Verfolgern des Beschwerdeführers und den Behörden, die für den fehlenden Schutz verantwortlich mache, Kontakt aufgenommen. Dadurch habe sich seine Gefährdungslage zugespitzt. Sowohl Nachbarn als auch Behörden seien nun erst recht gegen ihn eingestellt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Verfügung vom 30. November 2017 sei erklärt worden, weshalb die in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 verneinte Offenlegungspflicht einzelner Stellen in der Botschaftsauskunft weiterhin gelte. Gemäss Lehre und Praxis seien nur Akten und Aktenteile der Einsichtnahme zu entziehen, die eine geheimhaltungswürdigen Inhalt aufwiesen. In Bezug auf Abklärungsvorgehensweisen von Botschaftsmitarbeitern könne dies im Sinne eines Schutzes des öffentlichen Interesses an einer funktionsfähigen Botschaft beziehungsweise reibungslosen Abklärungstätigkeiten bedeuten. Die erste geschwärzte Stelle der Botschaftsauskunft nehme Bezug auf eine weitere grundsätzliche Abklärungsmöglichkeit, die zusammengefasst offengelegt worden sei. Bei der zweiten Stelle handle es sich um Mutmassungen der Polizei im Kosovo, die im Schutz der örtlichen Institution nicht zu publizieren seien, was auch für die dritte geschwärzte Stelle gelte. Die vierte geschwärzte Stelle könne offengelegt werden, da deckungsgleich mit dem Rest des Satzes. Die restlichen Stellen beinhalteten Namen der in der Botschaft oder im SEM tätigen Mitarbeitenden. In der Beschwerde werde kritisiert, dass die Beiziehung des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers, E._______, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei. Das SEM habe in den Verfügungen den individuellen Sachverhalt sorgfältig geprüft, wofür auch die Botschaftsanfrage als Beleg gelte. Die Verfügung habe sachgerecht angefochten werden können. Der Beschwerdeführer kritisiere, dass der Einfluss des Gesamtprofils der Familie auf den Beschwerdeführer durch die Beziehung des Dossiers seines Bruders besser hätte abgeklärt werden müssen. Die Situation der Familie werde im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung durchaus aufgeführt, indes habe der Bruder ein individuelles «aktives politisches Profil» gehabt, was zum positiven Asylentscheid geführt habe. Zudem wolle der Bruder vor 2012 ausgereist sein, der Beschwerdeführer jedoch erst gegen Ende 2015, ohne dass er damals eine Reflexverfolgung geltend gemacht hätte.
4.4 In der Stellungnahme zur Vernehmlassung wird geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass die vom SEM eingeräumten schweren Rechtsfehler die Kassation der Verfügung zur Folge haben müssten. Erstmals in der Vernehmlassung weise das SEM darauf hin, dass eine weitere Abklärungsmöglichkeit bestanden habe, was es bereits in den Zwischenverfügungen hätte tun müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei weiterhin verletzt, solange nicht offengelegt werde, welche Abklärungsmöglichkeit bestehe. Ein zentraler Punkt des Asylgesuchs betreffe die Frage des Schutzwillens der kosovarischen Polizei. Es sei unseriös, wenn eine Behörde Mutmassungen vornehme. Die Tatsache, dass die Botschaftsabklärung solche Mutmassungen von Vertretern der Behörde enthalte, unterstreiche die Problematik des fehlenden Schutzwillens. Es gehe nicht an, Mutmassungen nicht offenzulegen und zu behaupten, man habe sich beim Entscheid nicht davon leiten lassen, da dies nicht möglich sei. Sämtliche Informationen prägten die Entscheidfindung und es sei offensichtlich, dass die Bearbeitung des Dossiers nach der Aufhebung der Verfügung von einer anderen Person vorgenommen werden müsse. Es sei problematisch, dass die Namen der im Kosovo tätigen Personen nicht offengelegt würden, da die Botschaftsantwort zu einem wesentlichen Teil auf Mutmassungen und deren schriftlicher Wiedergabe beruhe. Es sei ein zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er und seine Familie aufgrund ihrer politischen Positionierung Probleme erlitten habe. Auch er sei Opfer einer massiven Vorverfolgung gewesen und der fehlende Schutzwille der Polizei sei eines der Hauptelemente der vorliegenden Verfolgung. Es sei aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe.
5.
5.1 In der Beschwerde werden zahlreiche formelle Rügen hinsichtlich der teilweise verweigerten Akteneinsicht sowie der Sachverhaltsfeststellung erhoben und in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt.
5.2
5.2.1 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
5.2.2 Art. 28

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
5.2.3 Das SEM hat auf dem Antwortschreiben der Botschaft vom 2. September 2016 verschiedene Stellen eingeschwärzt und dem Beschwerdeführer zwei Versionen zugestellt sowie ihm das Recht zur Stellungnahme eingeräumt. In der Vernehmlassung machte es weitere Angaben zum Inhalt des Antwortschreibens. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall kein Anlass bestand, die Stelle einzuschwärzen, an der die Botschaft angibt, welche weitere Abklärungsmöglichkeit ihr zur Verfügung stehen würde, da es um die Einsichtnahme in ein öffentlich zugängliches Register geht, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Bekanntgabe dieser Abklärungsmöglichkeit Abklärungen in künftigen Asylverfahren erschwert oder verunmöglicht werden könnten. Ebenso wenig besteht ein Geheimhaltungsinteresse an den Vermutungen und Gedankengängen kosovarischer Polizisten, zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass in Richtung der geäusserten Vermutungen Ermittlungen geführt werden, welche potentiell durch deren Bekanntgabe behindert werden könnten.
5.2.4 Die Erklärungen des SEM, weshalb es die Offenlegung der Botschaftsantwort teilweise verweigerte, überzeugen demnach nicht. Vor dem Grundsatz des Akteneinsichtsrechts ist im Übrigen auch nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer sich über den Inhalt der Abklärungsergebnisse ein Bild machen konnte und inwieweit die Ergebnisse der Botschaftsabklärung tatsächlich in den angefochtenen Entscheid eingeflossen sind (vgl. dazu E. 5.2.1 und E. 5.2.2).
5.2.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das SEM mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 die Gewährung der Einsicht in die Befragungsprotokolle hingegen zu Recht verweigert, da dies im Interesse der noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung lag (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht durch die Abdeckung einer Abklärungsmöglichkeit der Botschaft und von Mutmassungen/Gedankengängen kosovarischer Polizisten verletzt und im vorliegenden Fall damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.3
5.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
5.3.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerügt, das SEM habe die Asylverfahrensakten der beiden in der Schweiz beziehungsweise Frankreich als Flüchtlinge anerkannten Brüder des Beschwerdeführers nicht beigezogen, obwohl dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig gewesen wäre. Das SEM führt in der Vernehmlassung dazu aus, der Beschwerdeführer habe nicht explizit geltend gemacht, von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen zu sein. Diese Sichtweise ist entgegen der in der Beschwerde und der Stellungnahme vertretenen Ansicht vertretbar. Der Beschwerdeführer hat indessen mehrfach darauf hingewiesen, dass seine ganze Familie im Kosovo einen schlechten Ruf gehabt habe und ausgegrenzt sowie angefeindet worden sei. Das SEM erachtet die Angaben des Beschwerdeführers zum Verhältnis zu den Nachbarn indessen als nicht überzeugend und geht davon aus, diese seien der Familie des Beschwerdeführers gegenüber nicht feindselig eingestellt gewesen. Die Botschaftsantwort vermittelt in der Tat nicht den Eindruck, als hätten die Nachbarn den Beschwerdeführer und seine Familie in ein schlechtes Licht rücken wollen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Darstellung der Nachbarn, wonach das Gitter an der Türe schon längere Zeit vor dem Anschlag angebracht worden sei, unzutreffend ist. Dies einerseits deshalb, weil die Nachbarn auch gesagt haben, man habe nie etwas von Schwierigkeiten der Kinder des Vaters des Beschwerdeführers gehört, was angesichts dessen, dass zwei Brüdern des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehungsweise in Frankreich Asyl gewährt wurde, zumindest erstaunt. Andererseits wird im Schreiben von Herrn F._______ vom 18. Dezember 2017, der den Beschwerdeführer im April 2013 und im Sommer 2015 im Kosovo besucht habe, ausgeführt, die Menschen dort seien ihm gegenüber grundsätzlich freundlich und neugierig aufgetreten, im Quartier des Beschwerdeführers sei er hingegen kaum oder gar nicht gegrüsst worden und habe Antipathie verspürt. Nachbarn seien in ihre Häuser verschwunden, wenn er zusammen mit dem Beschwerdeführer des Weges gekommen sei. Er könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich zuhause nicht wohl gefühlt habe und abends nie ausgegangen sei. Das SEM hätte aufgrund der konkreten Umstände mithin durchaus Anlass gehabt, abzuklären, inwiefern die Asylverfahrensakten des in der Schweiz lebenden Bruders Rückschlüsse auf die Situation der Familie im Allgemeinen und auf diejenige des Beschwerdeführers im Speziellen zulassen. In dieser Hinsicht kann der rechtserhebliche Sachverhalt daher nicht als hinreichend erstellt erachtet werden.
5.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland gemäss eigenen Angaben längere Zeit im Gefängnis gewesen ist. Laut den Angaben der Kantonspolizei C._______ besteht gegen ihn ein internationaler Haftbefehl, da in Deutschland eine mehrjährige Haftstrafe gegen ihn offen sei. Die deutschen Behörden verzichteten indessen offenbar auf die Stellung eines Auslieferungsbegehrens (vgl. SEM-act. A19/1 und A29/1). Der Beschwerdeführer selbst wurde vom SEM nie gefragt, weshalb er in Deutschland im Gefängnis gewesen sei, und es wurde nicht abgeklärt, aufgrund welcher Straftaten er verurteilt worden war. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann somit weder ausgeschlossen noch davon ausgehen werden, dass die vom Beschwerdeführer in Deutschland offenbar begangenen Straftaten einen Zusammenhang mit dem auf ihn im Kosovo verübten Anschlag - es ist offen, ob es sich dabei um einen Mordanschlag auf oder eine Warnung an den Beschwerdeführer handelt und in welchem Zusammenhang die Tat steht - aufweisen. In der Anhörung deutete der Beschwerdeführer zudem an, er habe Vermutungen bezüglich der Täterschaft, könne aber keine Namen nennen. Es ist vor diesem Hintergrund durchaus denkbar, dass ein Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer in Deutschland begangenen Straftaten und den im Kosovo auf sein Haus abgegebenen Schüssen steht. In diesem Fall wäre denn allenfalls auch erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer weder gegenüber der kosovarischen Polizei noch gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nähere Angaben über eine mögliche Täterschaft machen wollte beziehungsweise machen will. Auch in diesem Punkt ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
6.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.3 Eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene fällt vorliegend nicht in Betracht, da sich in sachverhaltlicher Hinsicht ohnehin weitere Abklärungen als notwendig erweisen und die Entscheidreife nicht mit vertretbaren Aufwand durch das Bundesverwaltungsgericht hergestellt werden kann.
6.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2017 beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1)
6.5 Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren dem Beschwerdeführer die Botschaftsantwort mit Ausnahme der Hinweise auf an den Abklärungen beteiligten Personen offenzulegen und ihm dazu ergänzend das rechtliche Gehör zu gewähren haben. Zur ergänzenden Abklärung des familiären Hintergrunds wird es die Asylakten des in der Schweiz lebenden Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen und zu beurteilen haben, welche Rückschlüsse daraus auf die Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden können. Ob der Beschwerdeführer aufzufordern sein wird, ergänzende Informationen bezüglich der Asylvorbringen seines in Frankreich lebenden Bruders zu beschaffen, dürfte sich nach Beiziehung der Akten des in der Schweiz lebenden Bruders beurteilen lassen. Das SEM wird zudem den Hintergrund der in Deutschland erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers auszuleuchten haben, in dem es den Beschwerdeführer dazu entweder befragt und/oder auffordert, entsprechende Unterlagen beizubringen, und/oder bei den deutschen Behörden Erkundigungen einholt. Nachdem der rechtserbliche Sachverhalt - soweit möglich - erstellt sein wird, wird das SEM erneut über die Sache zu befinden haben.
6.6 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen und Anträgen des Beschwerdeführers. Das SEM ist indessen darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdeführers auf eine mögliche Befangenheit der das Verfahren bisher führenden Fachspezialistin hingewiesen und geltend gemacht wird, dass nach der Aufhebung und der Rückweisung an das SEM die Bearbeitung des Verfahrens von einer anderen Person erfolgen müsse. Es empfiehlt sich, zeitnah über diesen Antrag zu befinden. Im Übrigen würde es am Beschwerdeführer liegen, bei der zuständigen Stelle - das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende des SEM - allfällige Ausstandsgründe mit einem formellen Begehren geltend zu machen, sollte er mit einem abschlägigen Entscheid des SEM nicht einverstanden sein.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
8.
Dem im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. November 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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