Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-4110/2015

Urteil vom 1. Februar 2018

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

1. A.E._______ und deren Tochter

2. B.E._______,

Parteien Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Melanie Schneider-Koch,

Rechtsanwältin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin 1 (geb. 1989) ist Staatsangehörige des Kosovo. Anfangs des Jahres 1995 reiste sie als 5-Jährige zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater D.E._______ und erhielt im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung. Am 27. März 1996 wurde D.E._______ die Niederlassungsbewilligung erteilt, in welche die Beschwerdeführerin 1 einbezogen wurde.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 1999 wurde D.E._______ unter anderem wegen schwerer Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 7 Jahren Zuchthaus und 12 Jahren Landesverweisung verurteilt. Am 3. April 2000 entwich D.E._______ aus dem Strafvollzug.

Nachdem der Rest der Familie E._______ mit Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 15. Mai 2000 unter gleichzeitiger Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung weggewiesen (Mutter) bzw. ausgewiesen worden war (Kinder; Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern [LU-act.] 1/1), verliess die Beschwerdeführerin 1 mit ihren beiden Brüdern und ihrer Mutter am 23. Juni 2000 die Schweiz (LU-act. 20/83).

B.
Am 23. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein Gesuch um Erteilung eines Besuchervisums bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina, das jedoch am 24. Juni 2009 abgelehnt wurde.

C.
Im Herbst 2010 gelangte die Beschwerdeführerin 1 illegal in die Schweiz und am 29. Mai 2011 kam hier ihre Tochter B.E._______ (Beschwerdeführerin 2) zur Welt (LU-act. 10/60). Der Vater des Kindes ist unbekannt.

D.
Am 20. April 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 die Migrationsbehörde des Kantons Luzern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG (SR 142.20), eventualiter um einen Antrag auf vorläufige Aufnahme beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, per 1. Januar 2015 umbenannt in SEM) (LU-act. 3/22).

Mit Verfügung vom 19. April 2012 wies die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch vollumfänglich ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an (LU-act. 24/88). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2013 ab (LU-act. 36/126).

Gegen den vorgenannten Entscheid gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Kantonsgericht Luzern, das mit Urteil vom 6. November 2013 ihre Beschwerde guthiess und erkannte, ihrem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung sei Folge zu geben und es sei dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (LU-act. 38/138).

E.
In Nachachtung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern gelangte die kantonale Migrationsbehörde am 3. Februar 2014 an die Vorinstanz und ersuchte um Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/63).

F.
Nachdem die Vorinstanz bei ihrem internen Fachdienst und der Schweizerischen Vertretung in Pristina Abklärungen zur Situation im Kosovo im Allgemeinen und der Beschwerdeführerinnen im Besonderen durchgeführt hatte, gewährte sie ihnen am 17. Dezember 2014 das rechtliche Gehör zur erwogenen Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung aus der Schweiz (SEM-act. 17/259). Davon machten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Gebrauch (SEM-act. 18/276).

G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG und wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg. Bei gleicher Gelegenheit wurde ihnen eine Frist zur Ausreise von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung gesetzt (SEM-act. 19/284).

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juli 2015 reichen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Mai 2015 und die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In jedem Fall sei jedoch auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung ihrer Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wurden die Beschwerdeführerinnen in Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Pflicht zur Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten befreit und es wurde ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Rek-act. 8).

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 20).

K.
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts aktualisierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 25. April 2017 unter Beilage von Beweismitteln den Sachverhalt (Rek-act. 32). Ein weiteres Beweismittel reichte sie am 19. Juni 2017 zu den Akten (Rek-act. 34).

L.
Am 31. Januar und 1. Februar 2018 teilte die kantonale Migrationsbehörde unter Beilage einer Mutationsmeldung der Einwohnerdienste der Stadt Luzern mit, dass die Beschwerdeführerin 1 am 8. Januar 2018 den Sohn C.E._______ zur Welt gebracht hat. Der Kindsvater sei unbekannt (Rek-act. 38 und 39).

M.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 gelangte die Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin 1 am 8. Januar 2018 Mutter eines weiteren Kindes geworden sei, wobei sie auch dieses Mal weder den Namen noch den Aufenthaltsort des Vaters kenne und ihn deshalb auch nicht ausfindig machen könne (Rek-act. 40).

N.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die Akten der Migrationsbehörde des Kantons Luzern, des Kantonsgerichts Luzern und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Luzern beigezogen.

O.
Auf den weiteren Akteninhalt unter Einschluss der eingereichten Beweismittel wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als materielle Verfügungsadressatinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
Vorab ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt.

3.1 In der Rechtsmittelschrift wird beanstandet, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Akteneinsicht nicht den Originalbericht der Schweizerischen Vertretung in Pristina zugestellt habe, sondern nur eine Zusammenfassung in Gestalt einer Aktennotiz vom 16. Dezember 2014 (SEM-act. 16/254). Da sich die Vorinstanz dermassen stark auf die Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin 1 stütze und auf weitere Abklärungen mütterlicherseits verzichte, kämen die Aussagen des Vaters einer Zeugeneinvernahme gleich, weshalb den Beschwerdeführerinnen zumindest die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, Ergänzungsfragen zu stellen, was unterblieben sei. Im Übrigen gehe weder aus der Aktennotiz vom 16. Dezember 2014 noch aus den Vorakten die Identität der abklärenden Person und die Identität derjenigen Personen, mit denen die Gespräche geführt worden seien hervor. Auch der Umfang und der Inhalt der Gespräche könne nicht nachvollzogen werden, da keine diesbezüglichen Unterlagen in den Akten seien. Die Aktennotiz vom 16. Dezember 2014 könne folglich als Beweis nicht verwertet werden.

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ruft in Erinnerung, dass Botschaftsabklärungen grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht von Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG unterstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und E. 4 f. sowie EMARK 1994 Nr. 26 E. 2.d.). Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Es kann eingeschränkt werden, wenn der Offenlegung eines Aktenstücks überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts muss den Anforderungen der Verhältnismässigkeit genügen, d.h. sie muss sich auf das Erforderliche beschränken (Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Auf ein aus zureichenden Gründen geheim gehaltenes Aktenstück kann zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).

3.3 Die Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei verwendet werden soll, genügt den genannten Anforderungen, wenn einerseits eine weniger weit gehende Massnahme, wie die Abdeckung einzelner Passagen, überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammenfassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks entnommen werden kann. Im vorliegenden Fall stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Botschaftsantwort vom 30. Oktober 2014 (SEM-act. 12/247) mit Ausnahme der Identität ihres Verfassers wenig enthält, an dem ein Geheimhaltungsinteresse erkennbar wäre. Eine Zusammenfassung der Botschaftsantwort war daher nicht erforderlich, um überwiegende Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Einzelne Abdeckungen von kurzen Textpassagen, die mit weniger Aufwand hätten angebracht werden können, als es für die Erstellung der Zusammenfassung notwendig war, hätten genügt. Es ist daher festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in die Botschaftsantwort nicht ohne Verletzung des Akteneinsichtsrechts verweigert werden konnte.

3.4 Allerdings muss Akteneinsicht nicht von Amtes wegen gegeben werden. Die Behörde ist nur gehalten, die Partei über einen Aktenzuwachs zu informieren und das auch nur, wenn die Partei mit einem solchen Aktenzuwachs nicht rechnen konnte. Es ist dann Sache der Partei, Akteneinsicht zu verlangen (Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 71 ff. zu Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). Die Beschwerdeführerinnen verlangten zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens Einsicht in die Akten. Dass sie von der kritisierten Zusammenfassung Kenntnis erhielten, ist der Tatsache geschuldet, dass sie dem Schreiben des SEM vom 17. Dezember 2014 beigelegt war, mit den ihnen das rechtliche Gehör gewährt wurde (SEM-act. 17/259). In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 gingen die Beschwerdeführerinnen auf die Zusammenfassung nur inhaltlich ein. Die Art und Weise, wie ihnen die Botschaftsantwort zugänglich gemacht wurde, beanstandeten sie nicht (SEM-act. 18/276). Vollständige Einsicht in die Akten des Verfahrens verlangten sie erst mit Eingabe vom 18. Juni 2015, d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung (SEM-act. 21/287). Spätestens mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 wurde ihnen diese ohne Einschränkung gewährt (Rek-act. 23). Die Rüge der Verletzung der Akteneinsicht erweist sich somit als unbegründet.

3.5 Botschaftsantworten sind im Auftrag erstellte Amtsberichte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.3) über eigene Erkenntnisse einer Schweizerischen Auslandsvertretung bzw. der von ihr beauftragten Personen. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung. Soweit im Rahmen der Ermittlungen der Botschaft Auskünfte von Drittpersonen eingeholt werden, sind diese Drittpersonen weder Zeugen noch Auskunftspersonen im Sinne des VwVG. Quelle der Information ist der Verfasser der Botschaftsantwort, der kommentiert wiedergibt, was ihm von dritter Seite zugetragen wurde. Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG, der die Parteirechte bei der Zeugeneinvernahme regelt, gelangt daher weder unmittelbar noch sinngemäss zur Anwendung. Daraus folgt, dass die Parteien kein Recht haben, an den Ermittlungen der Botschaft teilzunehmen oder - wie die Beschwerdeführerinnen annehmen - den Informanten der Botschaft Ergänzungsfragen zu stellen. Die übrigen Kritikpunkte bilden keinen Grund, der Botschaftsantwort die Verwertbarkeit als Beweismittel abzusprechen. Ihnen kann, sofern berechtigt, dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass allfällige Schwächen der Botschaftsantwort im Rahmen der freien Beweiswürdigung angemessen berücksichtigt werden.

4.

4.1 Gemäss Art. 40
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
1    Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2    Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3    Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes bei Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG, dessen Absatz 1 die einzelnen Tatbestände auflistet und dessen Absatz 2 den Bundesrat mit der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen und des Verfahrens betraut.

4.2 Die Zuständigkeit des Bundes bei Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG wird gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) durch das SEM im Rahmen des Zustimmungsverfahrens wahrgenommen, wobei Art. 85 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE die Bildung der zustimmungspflichtigen Fallkategorien einer Verordnung des EJPD überlässt. Gestützt darauf erliess das EJPD die Verordnung vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Zustimmungsverordnung; SR 142.201.1). Diese Regelung, die auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt wurde, gilt entsprechend den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts auch im vorliegenden Fall (Urteil des BGer 2C_739/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.2.2 und 4.2.3)

In der vorliegenden Streitsache ergibt sich die Zustimmungspflicht des kantonalen Bewilligungsentscheids aus Art. 5 Bst. d Zustimmungsverordnung, der vorsieht, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. Das gleiche galt im Übrigen bereits vor dem 1. September 2015 gestützt auf Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE in seiner bis 31. August 2015 (AS 2007 5497) geltenden Fassung in Verbindung mit den damaligen Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländerbereich. Eine Konstellation, für die das Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 30. März 2015 (BGE 141 II 169) die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens infolge Vorrangs der Behördenbeschwerde unzulässig erklärte, liegt nicht vor (Urteil des BGer 2C_739/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.1.2).

4.3 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AuG, Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Es kann jedoch nicht über den ihm vorgelegten Entscheid hinausgehen. Das SEM verweigert die Zustimmung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht rechtsprechungsgemäss ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde.

5.

5.1 Art. 18 bis
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
29 AuG listen die ordentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer ausländischen Person zu einem Aufenthalt mit und ohne Erwerbstätigkeit auf. Art. 30
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG enthält Tatbestände, bei denen von diesen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Das ist gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG unter anderem der Fall, wenn einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE enthält eine nicht abschliessende Liste von Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Integration der gesuchstellenden Person (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung durch sie (Bst. b), ihre Familienverhältnisse (Bst. c), ihre finanziellen Verhältnisse sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), ihr Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

5.2 Schon aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG im Gesetz (unter Abschnitt "Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE aufgeführten Kriterien ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.

5.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je m.H.).

5.4 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf sodann die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Besonderes Augenmerk ist dabei den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung (BGE 135 I 153 E. 2.2.2). Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu berücksichtigen. Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Urteil des BVGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.3 m.H.).

5.5 Zu beachten gilt es ferner, dass im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
und g VZAE). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung sind (vgl. Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG), und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3 m.H.).

6.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz stellt sich wie folgt dar:

6.1 Die Beschwerdeführerin 1 gelangte im Alter von 5 ½ Jahren zusammen mit ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern in die Schweiz und hielt sich 5 ½ Jahre mit Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz auf. Während dieses ersten Aufenthalts in der Schweiz besuchte sie ein Jahr den Kindergarten und vier Jahre die Primarschule. Am 23. Juni 2000 verliess sie im Alter von 11 Jahren zusammen mit ihrer Mutter und den beiden Brüdern die Schweiz und kehrte in den Kosovo zurück. Entgegen ihrer Darstellung wurde die Familie zu diesem Schritt nicht durch den straffälligen Vater gezwungen. Vielmehr entzog ihnen die Migrationsbehörde des Kantons Luzern das Aufenthaltsrecht. In der Folge lebte die Beschwerdeführerin 1 gut 10 Jahre lang im Kosovo. In die Schweiz kehrte sie gemäss ihren eigenen Angaben vor dem Kantonsgericht Luzern im Oktober 2010 als 21-Jährige zurück und begab sich zunächst in die Westschweiz (vgl. Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 durch das Kantonsgericht Luzern vom 11.09.2013 als Partei [nachfolgend: Protokoll Parteieinvernahme], Ziff. 15, 26, Auszug aus den Akten V 2012 45 des Kantonsgerichts Luzern [KGer-act.] 6/18). Am 7. Februar 2011 tauchte sie im Kanton Luzern auf, wo sie am 29. Mai 2011 ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, gebar. Seither hält sie sich nunmehr im Kanton Luzern auf. Ihr Aufenthalt in der Schweiz nach der erneuten Einreise dauert somit gut 7 Jahre. Somit kann die Beschwerdeführerin 1 auf eine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz von 12 Jahren zurückblicken. Zu ihren Gunsten ist zu vermerken, dass sie die Zeit zwischen ihrem 5. und 11. Lebensjahr hier verbrachte und dabei ein Jahr den Kindergarten und vier Jahre die Primarschule besuchte (LU-act. 3/32), auch wenn sich in diesem Alter die Kontakte eines Kindes zum ausserfamiliären Bereich erst auszubilden beginnen und es nach wie vor in hohem Masse auf seine Eltern ausgerichtet ist. Allerdings lagen zwischen der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Neueinreise gut 10 Jahre, was die Bedeutung des Voraufenthalts ganz erheblich relativiert, zumal in diese Zeit die für die Ausbildung der sozialen Persönlichkeit besonders prägenden Jahre der Pubertät und der Adoleszenz fallen. Der nachfolgende 7-jährige Aufenthalt in der Schweiz erfährt eine weitere Relativierung durch die Tatsache, dass er zunächst illegal war und in der Folge lediglich auf einer prozessualen Duldung beruhte. Der Aufenthaltsdauer kommt eine gewisse, wenn auch nicht entscheidende Bedeutung zu.

6.2 Die Beschwerdeführerin 1 geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird von der öffentlichen Sozialhilfe und der L._______-Stiftung unterstützt. Sie lebt seit Juni 2011 mit ihrer Tochter und seit neustem mit ihrem Sohn im Haus K._______, einem Werk der L._______-Stiftung (Beilage 1 zur Eingabe vom 24. April 2017, Rek-act. 32). Der per 30. März 2017 erstellte Auszug aus ihrem Sozialhilfekonto weist einen Negativsaldo zu ihren Lasten von rund Fr. 88'000.- auf (Beilage 8 zur Eingabe vom 24. April 2017, Rek-act. 32). Die Beschwerdeführerin 1 weist in diesem Zusammenhang unter Beilage einer Bestätigung der kantonalen Migrationsbehörde darauf hin, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei (Beilage 5 zur Eingabe vom 24. April 2017, Rek-act. 32). Das trifft zwar zu. Allerdings sind keine Bemühungen erkennbar, von der kantonalen Migrationsbehörde für die Dauer des Bewilligungsverfahrens eine provisorische Arbeitsbewilligung erhältlich zu machen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre Tochter und seit kurzem für ihren neugeborenen Sohn zu sorgen hat, erklärt ihre Passivität nicht. Denn die Beschwerdeführerin 1 kann in der Schweiz offensichtlich auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen, das in der Lage wäre, sie bei der Betreuung des Kindes zu unterstützen (vgl. etwa Schreiben von Frau F.G._______, einer Verwandten der Beschwerdeführerin 1, vom 17. September 2011, LU-act. 10/53). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin 1 ist zu vermerken, dass sie die deutsche Sprache beherrscht, sich - wenn auch in bescheidenem Rahmen - weiterbildet (Beilagen 6 und 7 zur Eingabe vom 24. April 2017 betr. Kursbesuche Nähen und Computer-Grundkenntnisse, Rek-act. 32) und ehrenamtliches Engagement zeigt (vgl. Sozialzeit Ausweis der Pfarrei M._______ in Luzern über die wöchentliche Mithilfe beim Mittagstisch, LU-act. 19/77). Es tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 strafrechtlich unbescholten ist, keine Eintragungen im Betreibungsregister hat (Beilagen 9 und 10 zur Eingabe vom 24. April 2017) und gemäss Bestätigung des Hauses K._______ in Luzern eine korrekte, bescheidene und verantwortungsbewusste Person ist (Beilage 1 zur Eingabe vom 24. April 2017, Rek-act. 32). Es kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass sie soziale Kontakte nicht nur zu ihren hier wohnhaften Verwandten unterhält. Besondere Bindungen werden jedoch weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Gesundheitliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern würden, sind nicht gegeben. Die dargestellten Beurteilungselemente sind zwar in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen, eine selbständige Bedeutung kommt ihnen jedoch nicht zu.

7.
Die schwerwiegende persönliche Notlage wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch schwergewichtig mit einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung im Kosovo begründet. Den Akten und den Vorbringen im Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfahrens und des Verfahrens vor der Vorinstanz lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen:

7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen für die Gefährdung einer Wiedereingliederung im Kosovo den kriminellen und gewalttätigen Vater der Beschwerdeführerin 1 verantwortlich. Über den Vater der Beschwerdeführerin 1 ist aktenkundig, dass er im Jahre 1999 in der Schweiz wegen schweren Drogendelikten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und im Folgejahr aus dem Strafvollzug entwich. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und ihres in der Schweiz lebenden, vom Kantonsgericht Luzern als Zeugen einvernommenen Grossonkels (väterlicherseits) kehrte der Vater der Beschwerdeführerin 1 anschliessend in den Kosovo zurück, wo er weiterhin im Drogenhandel tätig war und in mafiösen Strukturen verkehrte. Deswegen habe er im Kosovo mehrjährige Freiheitsstrafen erwirkt und verbüsst, die erste nach seiner Rückkehr dorthin im Jahr 2000, die zweite nach der Scheidung von der Mutter in den Jahren 2006 bis 2010 und die dritte in den Jahren 2011 bis 2013 (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 23, 24; Protokoll der Einvernahme des Grossonkels durch das Kantonsgericht Luzern vom 11.09.2013 als Zeugen, Ziff. 8 - 11, 13 [nachfolgend: Protokoll Zeugeneinvernahme], KGer-act. 7/24; Bestätigung des Grossonkels vom 31.12.2012, LU-act. 35/125). Der Vater soll über beträchtliche finanzielle Mittel aus dem Drogenhandel verfügen und deswegen grossen Einfluss im Kosovo haben (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 10).

7.2 Unter der Gewalt des Vaters hätten die Beschwerdeführerin 1, ihre Brüder und ihre Mutter schon in der Schweiz gelitten. Daran habe sich nach der Rückkehr der Familie an ihren Wohnort im Kosovo, der Ortschaft P._______ (Gemeinde O._______), nichts geändert. Diese Situation habe schliesslich zur Scheidung der Eltern im Jahr 2006 geführt. Die Beschwerdeführerin 1 habe damals den väterlichen Druck- und Lockversuchen widerstanden und sich entgegen der Tradition für den Verbleib bei der Mutter entschieden. Für den damit einhergehenden Gesichtsverlust habe der Vater sie und ihre Mutter büssen lassen wollen und wolle es nach wie vor. Nebst der eigenen Armut und der Armut der Verwandten mütterlicherseits seien es die väterlichen Drohungen und Nachstellungen gewesen, die dafür gesorgt hätten, dass sie ihrer Zuflucht im Elternhaus der Mutter (Ortschaft Q._______ in der Gemeinde S._______), wohin sie sich nach der Scheidung begeben hätten, nach wenigen Monaten verlustig gegangen seien. Anschliessend hätten sie und ihre Mutter sich getrennt. Das sei im Jahr 2007 gewesen. Danach habe sie jeden Kontakt zu ihr verloren. Trotz Bemühungen sei es ihr nicht gelungen, den Aufenthaltsort ihrer Mutter in Erfahrung zu bringen. In den folgenden drei Jahren bis zur Ausreise in die Schweiz im Jahr 2010 sei sie, die Beschwerdeführerin 1, bei diversen Freundinnen untergekommen, jedoch wegen der begrenzten wirtschaftlichen Ressourcen ihrer Gastgeber und fehlender eigener Erwerbstätigkeit nur für begrenzte Zeit (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 13, Auszug aus den Akten der KESB der Stadt Luzern [KESB-act.] 6/14).

7.3 Aus Angst vor der bevorstehenden Entlassung des Vaters aus dem Strafvollzug habe sie sich bereits im Jahr 2009 erfolglos um ein Visum für die Schweiz bemüht, und im Oktober 2010 sei sie dann mit Hilfe von Schleppern illegal hierher gelangt. Die dazu notwendigen Mittel habe sie sich durch Prostitution beschafft. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie sich zunächst nach Lausanne zu einem Kollegen begeben, den sie aus dem Kosovo gekannt habe. Sie habe sich zunächst überlegen müssen, wohin sie gehen könne (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 14, 15, 26). Anfangs Februar 2011 erschien sie dann hilfesuchend am Wohnort der Familie des früheren Arbeitgebers ihres Vaters im Kanton Luzern (LU-act. 3/37; Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 27). Unterstützung und Beistand habe sie schliesslich bei ihrem in der Schweiz lebenden Grossonkel väterlicherseits und dessen Ehefrau gefunden. Den Vater ihres ersten in der Schweiz geborenen Kindes will die Beschwerdeführerin 1 nicht kennen. Sie will auch keine Möglichkeit haben, mit ihm in Kontakt zu treten. Sie sei mit dem Kind schwanger geworden, nachdem sie im September 2010, kurz vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo, an einer Party einer Freundin in T._______ teilgenommen habe, bei der sie damals drei Wochen untergekommen sei, und es dort unter Alkoholeinfluss zu einem spontanen Sexualkontakt mit einem ihr unbekannten Gast gekommen sei (LU-act. 10/52, Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 40, KESB-act. 11/24, 6/14, 4/10).

7.4 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin 1 besteht die Gefahr einer gezielten Tötung im Rahmen eines Ehrenmordes oder (erneuter) massiver Gewalt durch den Vater, müsste sie und ihr Kind (bzw. ihre nunmehr zwei Kinder) in den Kosovo zurückkehren. Von den kosovarischen Behörden könne sie, wie sich in der Vergangenheit bereits gezeigt habe, keine Hilfe erwarten. Zudem sei sie, die Beschwerdeführerin 1, als Folge der durch den Vater erlittenen jahrelangen Gewalt schwer traumatisiert und stehe deswegen in der Schweiz in Behandlung bei einer Psychologin. Auch wenn es im Kosovo Therapiemöglichkeiten gebe sollte, so sei damit für den Fall einer Rückkehr dorthin die Gefahr einer Retraumatisierung nicht gebannt. Nach eigenen Angaben absolvierte sie zwar die obligatorische Schulzeit. Sie behauptet jedoch, dass es ihr angesichts der beschriebenen Situation nicht möglich gewesen sei, eine Berufsausbildung zu durchlaufen. Ein Beziehungsnetz, das sie in dieser Situation tragen könnte, sei nicht vorhanden. Den Aufenthaltsort der Mutter kenne sie nicht und im Kosovo lebenden Verwandten mütterlicherseits sei es wegen begrenzter wirtschaftlicher Ressourcen schon in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, sie längerfristig zu unterstützen. Ihre Lebens- und Existenzbedingungen sowie diejenigen ihres Kindes (bzw. ihrer nunmehr zwei Kinder) seien deshalb in gesteigertem Mass in Frage gestellt und ihre Rückkehr in den Kosovo mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden.

8.
Die Vorinstanz veranlasste eine Abklärung des von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Sachverhalts vor Ort durch die Schweizerische Vertretung in Pristina. Die Botschaftsantwort vom 30. Oktober 2014 zeichnet das folgende Bild (SEM-act. 12/247, 13/250):

8.1 Anlässlich mehrerer Besuche in den kosovarischen Ortschaften O._______, P._______, T._______ und Q._______ (Gemeinde S._______) habe festgestellt werden können, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 in ausgezeichneten und die Familie der Mutter der Beschwerdeführerin 1 in guten ökonomischen Verhältnissen lebten. Der Vater der Beschwerdeführerin 1 bewohne in P._______ ein grosses Haus mit hohem Ausbaustandard auf einem ausgedehnten Grundstück. In der Garage stünde ein Bentley Continental GTC. Zwei Brüder des Vaters lebten unmittelbar angrenzend auf ebenfalls grossen, luxuriös aussehenden Anwesen von ähnlicher Fläche. Die Familie besitze gemäss den Informationen der Schweizerischen Vertretung ein grosses Wohn- und Geschäftsgebäude in T._______ und erziele ein Einkommen aus dessen Vermietung. In diesem Gebäude soll sich auch das Textilgeschäft der beiden Brüder der Beschwerdeführerin 1 befinden (vgl. weiter unten). Ferner sei der Vater der Beschwerdeführerin 1 in der Landwirtschaft tätig und ausserdem betreibe die Familie in T._______ und W._______ Fitnessstudios. Nach Einschätzung der Schweizerischen Vertretung ist offensichtlich, dass für lokale Verhältnisse sehr viel Geld im Spiel sei. Während der Vater der Beschwerdeführerin 1 in dieser Hinsicht noch um Zurückhaltung bemüht sei, stellten seine beiden Söhne ihren Reichtum in den sozialen Medien ostentativ zur Schau.

8.2 Der Vater habe sich anlässlich eines Gesprächs dahingehend geäussert, dass das Land, auf dem sein Anwesen stehe, seit über 100 Jahren der Familie gehöre. Er habe das Haus in den 80er Jahren mit Geld erbaut, das er im Irak verdient habe. Er habe auch lange in Luzern gelebt und gearbeitet, was phantastisch gewesen sei. Mit seinem damaligen Arbeitgeber unterhalte er heute noch Kontakt. Wegen Machenschaften eines seiner Brüder sei es jedoch dazu gekommen, dass er und seine Familie die Schweiz hätten verlassen müssen. Er würde liebend gerne mit seiner ganzen Familie, d.h. mit seiner Ehefrau, seinen beiden Söhnen und der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz zurückkehren. Der Vater der Beschwerdeführerin 1 brachte weiter vor, alle seine Kinder hätten eine gute Ausbildung erhalten und benähmen sich gut. Keines seiner Kinder - und vor allem nicht die Beschwerdeführerin 1 - würde je etwas Schlechtes machen. Seine Söhne lebten in der Stadt T._______, wie übrigens auch seine Ehefrau, und seien im Textilgeschäft tätig. In den von ihnen besuchten Nachtklubs verursachten sie nie Probleme. Die Beschwerdeführerin 1 sei intelligent und lerne sehr schnell. Sie habe vor 5 oder 6 Jahren das Elternhaus verlassen und lebe jetzt in der Schweiz. Dem Vernehmen nach habe sie ein Kind. Mehr wisse er nicht von ihr. Sie hätten keinen Kontakt mehr, und er wisse auch nicht, wer der Vater des Kindes sei. Der Vater habe eingeräumt, dass er seine Kinder früher ab und zu geschlagen habe. Das gehöre ja dazu. Exzessiv geschlagen habe er die Beschwerdeführerin 1 nur einmal. Er bereue es sehr, aber leider könne er dies nicht rückgängig machen. Zu seiner eigenen Person habe er angemerkt, dass er an Leukämie leide und teure Medikamente einnehmen müsse.

8.3 Gemäss Einschätzung der Schweizerischen Vertretung machte der Vater der Beschwerdeführerin 1 anlässlich dieses Gesprächs einen gesunden, intelligenten, ausgewogenen, sportlichen und offenen Eindruck. Sollte er sich mit seinem schweizerischen Arbeitgeber nach wie vor gut verstehen, dann wäre dies aufgrund seines sympathisch-dynamischen Eindrucks und seiner Zielstrebigkeit gut nachvollziehbar. Die ihm gestellten Fragen habe er offen und spontan beantwortet. Seine Aussagen seien zwar mit Vorsicht zu geniessen, denn es sei bekannt, dass er zumindest in der Vergangenheit zusammen mit seinen Brüdern im Heroinhandel in sehr hohen Kilobereichen involviert gewesen sei und dass nicht alle Strafverfahren ihren Abschluss gefunden hätten. Dennoch habe er den Eindruck erweckt, dass er auf die Beschwerdeführerin 1, von deren Qualitäten er zutiefst überzeugt scheine, stolz sei und dass er sie durch vorgeschütztes Nichtwissen in Schutz nehme. Diese Einschätzung schliesse Probleme zwischen Vater und Tochter zwar nicht aus. Es erscheine aber trotz seiner schillernden Persönlichkeit als unwahrscheinlich, dass er ihr gegenüber schlechte Absichten hege. Auf sichtlich unsicherem Gebiet habe sich der Vater bewegt, als die Sprache auf seine Ehefrau gekommen sei. Seinen Aussagen liessen implizit den Eindruck entstehen, dass er mit ihr nach wie vor zusammenlebe. Es habe so geschienen, als ob er über den Sachverhalt, wie er sich aus den schweizerischen Verfahrensakten ergebe, informiert gewesen sei und sich immer wieder daran habe erinnern müssen, dass er gemäss eben diesem Sachverhalt geschieden sei.

8.4 Weitere Abklärungen in verschiedenen Geschäften rund um den Familiensitz des Vaters in P._______ hätten ergeben, dass die Familie des Vaters der Beschwerdeführerin 1 einen guten Ruf geniesse und dass die Beschwerdeführerin 1 als im Ort V._______ (ebenfalls Teil der Gemeinde O._______) verheiratet gelte. Von einem angeheirateten Verwandten des Vaters der Beschwerdeführerin 1 habe in Erfahrung gebracht werden können, dass sich ihr Ehemann in Lausanne aufhalte. Im weiteren Verlauf des Gespräches habe er jedoch dessen Namen nicht nennen wollen. In Q._______, dem Heimatort der Mutter der Beschwerdeführerin 1, habe man sich mit mehreren Gesprächspartnern unterhalten können. In einem Geschäft habe man erfahren, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 1 abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Schweiz in P._______ gelebt habe und dort auch jetzt noch zusammen mit ihrem Ehemann, dem Vater der Beschwerdeführerin 1, zusammenlebe. Die gleiche Information habe man von einem nahen Verwandten der Mutter der Beschwerdeführerin 1 erhalten. Danach seien die Eltern der Beschwerdeführerin 1 seit über 25 Jahren verheiratet und lebten nach wie vor in P._______ zusammen. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach Auskunft der Schweizerischen Vertretung die Scheidung der Eltern im zuständigen Personenstandsregister nicht eingetragen ist. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 hätten die Gesprächspartner der Schweizerischen Vertretung nur berichtet, dass diese in der Schweiz lebe und mit ihren Eltern Probleme gehabt habe. Welcher Art diese Probleme gewesen seien, davon hätten sie keine Kenntnis gehabt.

8.5 Die Schweizerische Vertretung hält in ihrer Botschaftsantwort zusammenfassend fest, dass sie sich zwar eine Stellungnahme zum Urteil des Kantonsgerichts Luzern nicht anmasse, dass jedoch Teile des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts wenig glaubwürdig erschienen. Der Mangel des Nichtwissens über die Probleme der Beschwerdeführerin 1, dem man bei der Abklärung begegnet sei, decke sich mit den wenig präzisen Angaben der Beschwerdeführerin 1 selber, wie sie sich aus den Urteilsakten präsentierten. Versatzstücken ihrer Aussagen sei man zwar während der Abklärungen immer wieder begegnet, beispielsweise in Gestalt von Schlägen des Vaters oder seines Reichtums. Indessen sei bei den Abklärungen auch der Eindruck entstanden, dass Vater und Tochter nicht notwendigerweise Gegenparteien seien. Es sei weiter vollkommen unglaubwürdig, wenn die Beschwerdeführerin 1 behaupte, sie könne ihre Mutter oder andere Verwandte im Kosovo nicht finden. Sodann geht die Schweizerische Vertretung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters der Beschwerdeführerin 1 (exzellent) sowie diejenigen der Verwandten mütterlicherseits in Q._______ (gut) ein und hält abschliessend fest, dass nach ihrem Kenntnisstand die kosovarische Polizei sehr wohl Schutz gewähren könne, der sich im selben Rahmen bewege wie derjenige, der in der Schweiz möglich sei. Entsprechenden Anzeigen ginge sie durchwegs nach.

9.
In der angefochtenen Verfügung verwirft die Vorinstanz die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, ihre Wiedereingliederung im Kosovo wäre stark gefährdet.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 insgesamt über 15 Jahre in ihrem Heimatland aufgehalten und dort die prägenden Jahre verbracht habe. Sie sei daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Ferner könne sie zwar keine Berufsbildung und keine Berufserfahrung vorweisen. Diese Ausgangslage unterscheide sich aber nicht wesentlich von derjenigen anderer einheimischer Arbeitssuchender mit ähnlichem Profil. Hinzu trete, dass die Familie des Vaters in ausgezeichneten und die Familie der Mutter in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie könne ihre Mutter im Kosovo nicht finden, völlig unglaubwürdig sei und sie bereits vor ihrer Einreise auf die Hilfe ihres Freundeskreises habe zählen können. Dieser Freundeskreis dürfte weiterhin bestehen. Weiter könnte die Beschwerdeführerin 1 zumindest in der Anfangszeit auch durch ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen und Freunde unterstützt werden. Was die geltend gemachte Bedrohung durch den Vater anbetrifft, so erachtete es die Vorinstanz unter Berufung auf die Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung im Kosovo trotz des belasteten Vorlebens des Vaters als unwahrscheinlich, dass er gegenüber der längst erwachsenen Tochter böse Absichten hegt. Notfalls könne die Beschwerdeführerin 1 die Hilfe der kosovarischen Behörden in Anspruch nehmen. Dass dies möglich sei, zeige sich unter anderem daran, dass der Vater trotz seines Reichtums und seines Einflusses gemäss der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Grossonkels auch im Kosovo strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Die Gefahr einer allfälligen, vorliegend nicht glaubhaft belegten Blutrache wäre im Übrigen auch in der Schweiz nicht wesentlich kleiner, zumal der Vater wisse, dass die Beschwerdeführerin 1 sich hier aufhalte.

10.
Auf Rechtsmittelebene halten die Beschwerdeführerinnen an ihrer Darstellung fest und versuchen die Beweiskraft der Botschaftsantwort, soweit diese mit ihren eigenen Aussagen nicht vereinbar ist, in Frage zu stellen.

10.1 Die Beschwerdeführerin 1 besteht unter Hinweis auf einen von ihr eingereichten Auszug aus dem Personenstandregister (SEM-act. 18/262) darauf, dass sie ledig sei. Auf den in der Vernehmlassung erhobenen Einwand der Vorinstanz, dass Ehen nach Brauch nicht registriert würden, erwidert sie, solche Ehen seien in Afrika üblich, nicht jedoch im Kosovo und den anliegenden Balkanländern. Die Beschwerdeführerin 1 widerspricht auch den in der Botschaftsantwort wiedergegebenen Auskünften Dritter, dass ihre Eltern nach wie vor zusammen lebten. Sie gehe davon aus, dass das nicht zutreffe. Es frage sich nämlich, weshalb sich die Schweizerische Vertretung nicht die Mühe gemacht habe, mit der Mutter zu sprechen, um so ein umfassenderes und objektiveres Bild der Situation zu erhalten. Zudem stehe die Feststellung der Schweizerischen Vertretung, die Eltern der Beschwerdeführerin 1 seien nicht amtlich geschieden, im Widerspruch zum bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Scheidungsurteil des Kreisgerichts R._______ vom 19. Januar 2006 (SEM-act. 18/264, Rek-act. 18). Nachdem der Vater die Familie in der Vergangenheit nachweislich mehrfach psychisch und physisch verletzt habe, hätte schliesslich seine Behauptung, er würde liebend gerne mit der gesamten Familie zusammenleben, auch der Vorinstanz als nicht glaubwürdig erscheinen müssen.

10.2 In der Sache macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass sie im Kosovo auf der Flucht gewesen sei und deswegen dort nicht habe Fuss fassen können. Die guten finanziellen Verhältnisse des Vaters seien unbestritten. Sie nützten ihr jedoch nichts, da sie mit ihrem Vater massiv zerstritten sei und er sie nie freiwillig unterstützen würde. Die Familie mütterlicherseits, zu der ebenfalls kein Kontakt bestehe, habe nicht die finanziellen Mittel, um sie nach einer Rückkehr in den Kosovo zu unterstützen. Sie könne auch nicht auf ein soziales Netz im Heimatland zurückgreifen. Sodann würden Drohungen und Gewalt ihres Vaters gegen sie von der Vorinstanz nicht bestritten. Die zurzeit bestehende räumliche Distanz biete ihr vor ihm einigermassen Schutz. Zudem sei die Hürde für die angedrohte Blutrache in der Schweiz wesentlich höher als im Kosovo. Gerade weil der Vater in guten finanziellen Verhältnissen lebe, sei ihre Rückkehr in den Kosovo gefährlich. Denn der Vater könne aufgrund seines Vermögens und seiner Beziehungen zu mafiösen Kreisen alles, d.h. auch Personen bzw. deren Gefälligkeiten kaufen. Dass der Vater nach wie vor gewalttätig sei, habe sie erst vor kurzem erfahren. Offenbar habe er seine eigene Mutter bedroht, weshalb ihn diese zur Anzeige gebracht habe.

10.3 Dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erhobenen Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin 1 ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AuG nicht hinreichend nachgekommen sei, sie bezeichnenderweise bis heute nicht bereit sei, die Identität, den Aufenthaltsort und die weiteren persönlichen Verhältnisse des (ersten) Kindsvaters offenzulegen, wird mit dem Hinweis auf die Beizugsakten der KESB der Stadt Luzern begegnet. Die Beschwerdeführerin 1 sei ausführlich am 17. November 2011 von der Vormundschaftsbehörde und am 12. Januar 2012 sowie am 1. März 2012 von der eingesetzten Beiständin befragt worden. Aus allen Gesprächsprotokollen gehe hervor, dass sie weder die Identität, noch den Aufenthaltsort, noch die persönlichen Umstände des Vaters ihres ersten Kindes kenne. Da sie erst auf der Flucht in die Schweiz bemerkt habe, dass sie schwanger sei, habe zuvor kein dringendes Bedürfnis bestanden, die Identität der "Party-Bekanntschaft" ausfindig zu machen. Erschwerend komme hinzu, dass sie auf der Flucht in die Schweiz nur drei Wochen später verschiedene sexuelle Kontakte als Preis für die Mitnahme gehabt habe. Ihre Betreuungspersonen in der Schweiz hegten denn auch keine Zweifel an ihrer Aussage betreffend Nichtkenntnis des Kindsvaters.

10.4 Aus Anlass der vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Aktualisierung des Sachverhalts werden von Seiten der Beschwerdeführerinnen in zwei Richtungen Ergänzungen vorgebracht (Rek-act. 32). Zum einen wird geltend gemacht, dass die Situation der Beschwerdeführerin 1 bezüglich des Kontakts mit ihren Eltern unverändert sei. Sie habe immer noch keine Kenntnis über deren Aufenthaltsort. Weder zum Vater noch zur Mutter könne sie daher Kontakt pflegen. Im Gegensatz dazu pflege sie regen Kontakt zu ihrer Verwandtschaft väterlicherseits. Zum anderen äussern sich die Beschwerdeführerinnen zu ihrem Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Therapie bei der behandelnden Psychologin aufgegeben, da sie festgestellt habe, dass ihr die Betreuung ihrer Tochter eine Tagesstruktur gebe und sie am Grübeln hindere. Zurzeit fühle sie sich deshalb, bis auf die Ungewissheit über den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, psychisch gut und stabil. Einem nachgereichten Arztzeugnis vom 6. Juni 2017 kann immerhin entnommen werden, dass die lange Zeit der Unsicherheit bei der Beschwerdeführerin 1 sehr schwierig zu ertragen sei und zunehmend zu psychosomatischen Beschwerden führe (Rek-act. 34).

11.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt zur Beweislage und den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wie folgt Stellung:

11.1 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 während ihrer Kindheit und Adoleszenz häuslicher Gewalt seitens ihres Vaters ausgesetzt war. Es scheint ferner zuzutreffen, dass ein Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Vater bestand und dass dieser Konflikt möglicherweise dazu führte, dass sie das Elternhaus in P._______ verliess. Darauf deuten die Abklärungen der Schweizerischen Vertretungen in Pristina hin, die trotz gewisser Mängel im Grossen und Ganzen vertieften Einblick in die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 gestatten, und aus denen sich ergibt, dass Drittpersonen über einen solchen Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Vater bzw. ihren Eltern berichteten. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Darstellung dieses Konflikts durch die Beschwerdeführerin 1 den Tatsachen entspricht. Selbst wenn zuträfe, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Vater durch den Verbleib bei der Mutter im Jahr 2006 vor den Kopf stiess, so gälte es zu beachten, dass sie damals erst 16 Jahre alt war. Auch angesichts der kriminellen Persönlichkeit des Vaters erscheint als irrational und unglaubwürdig, dass er deswegen bis zum heutigen Zeitpunkt der mittlerweile 28-jährigen und damit längst erwachsenen Beschwerdeführerin 1 nachstellen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich die Einschätzung der Schweizerischen Vertretung, welche die Verhältnisse vor Ort kennt und direkten persönlichen Kontakt mit dem Vater der Beschwerdeführerin 1 hatte. Es tritt hinzu, dass die kosovarischen Behörden durchaus schutzwillig und schutzfähig sind. Dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 trotz seines Reichtums und seiner Kontakte im Kosovo nicht unberührbar ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er dort nach Darstellung der Beschwerdeführerin 1 und ihres Grossonkels wiederholt strafrechtlich zu Verantwortung gezogen wurde. Schliesslich ist der Vorinstanz darin beizpflichten, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht sicherer wäre, würden ihre Behauptungen zutreffen. Die gleichen Elemente, die ihren Vater nach Darstellung der Beschwerdeführerin 1 so gefährlich machten (finanzielle Ressourcen, Kontakte unter anderem zur organisierten Kriminalität), müsste sie in den Kosovo, wirkten sich genauso nachteilig auf ihre Sicherheit in der Schweiz aus. Eigenartig wirkt schliesslich, dass alle Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin 1 im Kosovo, soweit sie überhaupt genannt werden, nicht weiter als 30 Kilometer entfernt von ihrem Elternhaus liegen. Diese Tatsache ist nicht geeignet, eine vom Vater ausgehende Gefahr glaubwürdig erscheinen zu lassen.

11.2 Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre möglicherweise durchaus konfliktgeladene familiäre Situation nicht offenlegt, wird durch eine Reihe weiterer Elemente gestützt.

11.2.1 So erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, sie habe im Jahr 2007 den Kontakt zur Mutter verloren und ihren Aufenthaltsort seither nicht ermitteln können, angesichts der vergleichsweise kleinräumigen Verhältnisse im Kosovo und der nach wie vor grossen Bedeutung der Verwandtschaft in der kosovarischen Gesellschaft, als völlig unglaubwürdig. Das Bundesveraltungsgericht geht darin mit der Vorinstanz und der Schweizerischen Vertretung einig. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Schweizerischen Vertretung die knapp 16 Kilometer entfernte Bezirkshauptstadt T._______ als Wohnort der Mutter bezeichnete. Das Gleiche ergibt sich im Übrigen aus einer amtlichen Wohnsitzbestätigung, welche die Beschwerdeführerinnen als Beilage 4 zur ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 zuhanden des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht haben. Dieses Dokument, das am 22. Juni 2011 von den Behörden von T._______ ausgestellt wurde, bezieht sich auf die Mutter der Beschwerdeführerin 1 und bestätigt, dass diese ihren Wohnsitz an der U_______-Strasse in T._______ hat (SEM-act. 18/261). Bezeichnenderweise übergingen die Beschwerdeführerinnen diesen Umstand in ihrer Stellungnahme mit Stillschweigen. Schliesslich ist zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf des gesamten Verfahrens immer wieder leicht abweichende Angaben machte, wann sie den Kontakt zu der Mutter verloren haben will. Schliesslich verlor sie offenbar die Übersicht darüber, auf wen sich ihr Nichtwissen bezieht. Denn in der Eingabe vom 24. April 2017 ist neu davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Kenntnis über den Aufenthaltsort ihrer Eltern habe und deshalb mit Vater und Mutter nicht in Kontakt treten könne. Diesem Defizit stellte sie die engen Kontakte zur Verwandtschaft väterlicherseits in der Schweiz gegenüber (Rek-act. 32). Ähnliches ist der Eingabe vom 1. Februar 2018 zu entnehmen, wo das Fehlen einer familiären Unterstützung im Kosovo mit dem Fehlen eines Bezugs zu diesem Land begründet wird (Rek-act. 40). Angesichts dieser Umstände sowie der Ergebnisse der Botschaftsabklärung bestehen sogar Zweifel daran, dass die Eltern der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich geschieden sind (vgl. oben E. 8.4).

11.2.2 Bemerkenswerterweise berichteten mehrere Informationsquellen der Schweizerischen Vertretung, dass die Beschwerdeführerin 1 als mit einer Person aus der Ortschaft V._______ (Gemeinde O._______) verheiratet gelte und dass sich diese Person in Lausanne aufhalte, und ebenso bemerkenswerterweise war es gerade Lausanne, wohin sich die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise in die Schweiz als erstes begab, angeblich weil sich dort ein Kollege aus dem Kosovo aufgehalten habe (Protokoll Parteieinvernahme, Ziff. 15). In den Kanton Luzern, in dem ihre Verwandten lebten, reiste sie erst vier Monate später weiter. Ein nachvollziehbarer Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1 ist der Auffassung, die Informationen der Schweizerischen Vertretung würden durch einen Auszug aus dem kosovarischen Personenstandsregister vom 29. Dezember 2014 widerlegt, den sie als Beilage 6 zur Stellungnahme vom 19. Januar 2015 ins Recht gelegt hat und in dem sie als ledig bezeichnet wird (SEM-act. 18/262). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin 1, die es eigentlich besser wissen müsste, sind Ehen nach Brauch, die im Personenstandsregister nicht eingetragen werden, im Kosovo nach wie vor üblich (vgl. etwa: Kosovo - Die kosovo-albanische Frau in Familie und Gesellschaft, Themenpapier des Bundesamts für Flüchtlinge vom 25.10.2000, S. 6 f., online abrufbar unter www.sem.admin.ch Internationales Herkunftsländerinformationen Europa und GUS, abgerufen am 06.12.2017; oder: Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, eine Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.11.2004, S. 7, online abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch Herkunftsländer Europa Kosovo, abgerufen am 06.12.2017).

11.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, dass sie weder die Identität des Vaters ihrer Tochter kenne noch die Möglichkeit habe, sie in Erfahrung zu bringen. Die inhaltlich divergierenden Vorbringen in Verbindung mit der immer wieder stereotyp und unsubstantiiert vorgetragenen Behauptung, mit keiner der Personen Verbindung aufnehmen zu können, die ihr bei der Ermittlung der Identität des Kindsvaters möglicherweise behilflich sein könnten, lassen vermuten, dass die Beschwerdeführerin 1 den Kindsvater kennt, seine Identität jedoch aus unbekannten Gründen nicht preisgeben will. Den diversen Geprächsprotokollen der KESB der Stadt Luzern kann beispielsweise entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 "nicht viel" bzw. nichts über den Kindsvater wisse, bzw. nur wisse, dass er zur besagten Party nicht eingeladen gewesen sei, sondern einen geladenen, ihr allerdings unbekannten Gast begleitet habe, ferner dass die Suche über Bekannte keinen Erfolg gehabt habe, weil ihre Freundin, bei der die Party stattgefunden habe, keinen Kontakt mit ihr, der Beschwerdeführerin 1, wünsche, bzw. weil sie, die Beschwerdeführerin 1, die Adresse dieser Freundin nicht kenne, bzw. sie, die Beschwerdeführerin 1, zu Bekannten weder über Post noch über Telefon oder über Facebook habe Verbindung aufnahmen können. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte zwar ihr starkes Bedauern darüber, dass ihr Kind ohne Vater aufwachsen müsse (KESB-act. 11/24, 6/14 und 4/10). Eigenartigerweise betonte sie jedoch bei ihrer Einvernahme durch das Kantonsgericht Luzern nicht nur, dass sie nicht wisse, wo sich der Kindsvater aufhalte, sondern auch, dass sich daran nie etwas ändern werde (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 40). Eigenartig ist auch, dass der Grossonkel der Beschwerdeführerin 1 bei seiner Einvernahme durch das Kantonsgericht Luzern ohne ersichtlichen Grund meinte, schwören zu müssen, dass er nichts zum Kindsvater sagen könne (Protokoll Zeugeneinvernahme Ziff. 49). Im Abschlussbericht der Beiständin des Kindes vom 16. März 2012 schliesslich ist zwar zu lesen, dass die Beschwerdeführerin 1 nach Überzeugung der Verantwortlichen keine Informationen zurückhalte, die zur Abklärung der Vaterschaft beitragen könnten. Gleichwohl wird das Nichtwissen als ein wichtiger Schutzmechanismus der Beschwerdeführerin 1 gewertet, was ein Nichtwissenwollen impliziert (KESB-act. 2/4). Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wird zusätzlich dadurch beschädigt, dass sie am 8. Januar 2018 einen Sohn zur Welt brachte und auch bei ihm mit derselben stereotypen und unsubstantiierten Begründung nicht wissen will, wer der Vater ist (Rek-act. 40).

11.3 Aus den oben genannten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die geltend gemachte Bedrohung der Beschwerdeführerin 1 durch ihren eigenen Vater nicht besteht. Weitere Beweiserhebungen zu diesem Thema, etwa in Gestalt des beantragten Beizugs der kosovarischen Strafakten des Vaters, und des für das Urteil des Kantonsgerichts Luzern verantwortlichen Richters als Zeugen bzw. als Sachverständigen, versprechen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.).

11.4 Kann jedoch nicht von einer Gefährdung durch den eigenen Vater ausgegangen werden, stehen einer umfassenden Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat keine besonderen Hindernisse entgegen. Dies ist nicht zuletzt die Auffassung der Beschwerdeführerin 1 selbst, die anlässlich ihrer Einvernahme als Partei durch das Kantonsgericht Luzern bestätigte, dass ihr Vater der einzige Grund sei, weshalb sie sich in die Schweiz begeben habe. Wenn er nicht wäre, hätte sie nie die damit verbundenen Risiken auf sich genommen. Die Frage des Kantonsgerichts, ob sie im Kosovo wirtschaftlich überleben könnte, bejahte sie klar. Nach ihrer Darstellung könnte sie dort auch ohne Schuldbildung als Friseurin arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen, und sie fände schon jemanden, der zu ihrem Kind schaute. Auf die Frage schliesslich, wohin sie gehen würde, würde ihr Vater sterben, meinte die Beschwerdeführerin 1, sie fühle sich zwar in der Schweiz sehr wohl, sie würde jedoch in den Kosovo zurückkehren. Denn der Kosovo sei ihre Heimat, dort werde ihre Sprache gesprochen und dort habe sie viele Freunde (Protokoll Parteieinvernahme Ziff. 19 bis 22). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 im Kosovo sollte umso reibungsloser verlaufen, als kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie nicht auf die beträchtlichen Ressourcen ihrer Familie zurückgreifen können sollte. Schliesslich und endlich wurde im Rahmen der Aktualisierung des Sachverhalts bestätigt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 bis auf zunehmende psychosomatische Beschwerden, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Unsicherheit über den Verfahrensausgang stünden, im Wesentlichen gut und stabil ist. Auch von dieser Seite steht somit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 in den Kosovo nichts entgegen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 9).

12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits keine besondere Verwurzelung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz festzustellen ist, und andererseits nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre Wiedereingliederung im Kosovo mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. In ihrer Person ist kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG gegeben. Die Situation ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin 2, sowie die ihres neugeborenen Sohnes führen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung trotz der vorrangigen Bedeutung des Kindeswohls (vgl. oben E. 5.4), zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beschwerdeführerin 2 ist 6 ½ Jahre alt und somit in einem anpassungsfähigen Alter, in dem die Beziehungen zur Aussenwelt primär durch das Zusammenleben mit der Mutter bestimmt werden. Es kann der Beschwerdeführerin 2 ohne weiteres zugemutet werden, zusammen mit ihrer Mutter in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. Dasselbe gilt a fortiori für den neugeborenen Sohn. Dass die Vorinstanz ihre Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG verweigert hat, ist daher nicht zu beanstanden.

13.
Aus der Rechtsmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtsmässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz (Art. 64 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
1    Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2    Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3    Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
5    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126
AuG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
4 AuG entgegenstehen und ob gegebenenfalls gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
AuG die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, wie von den Beschwerdeführerinnen eventualiter beantragt wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn eine allfällige Bedrohung durch den Vater der Beschwerdeführerin 1 als einziges in Betracht fallendes Vollzugshindernis wurde bereits weiter oben ausführlich geprüft und verneint. Die angefochtene Verfügung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.

14.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

15.
Den Beschwerdeführerinnen wurde die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und ihrer amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar einschliesslich Auslagenersatz zuzusprechen.

Mangels Kostennote ist das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). In Anwendung der einschlägigen Bemessungskriterien der Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE sowie unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache sowie mit Blick auf Vergleichsfälle erscheint ein Betrag von Fr. 2'600.- angemessen. Dieser Betrag ist von den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten, wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

16.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Dispositiv S. 28

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen wird aus der Gerichtskasse als amtliches Honorar und Auslagenersatz der Betrag von Fr. 2'600.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Luzern

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-4110/2015
Datum : 01. Februar 2018
Publiziert : 14. Februar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Gesetzesregister
AuG: 18bis  30 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
40 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
1    Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2    Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3    Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
62 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
64 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
1    Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2    Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3    Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
5    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126
83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.246
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.247 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.248
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.249
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:250
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB252 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG254 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG255 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.256
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.257
90 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
99 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BVO: 13
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
12 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VZAE: 31 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
85 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
86
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
18 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
123-II-125 • 130-II-39 • 135-I-153 • 136-I-229 • 141-II-169
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2C_739/2016
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vater • kosovo • mutter • vorinstanz • familie • bundesverwaltungsgericht • kantonsgericht • sachverhalt • beilage • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • frage • wissen • kenntnis • leben • wille • gemeinde • akteneinsicht • verwandtschaft • einreise
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2014/1 • 2007/45 • 2007/16
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C-1090/2013 • C-3887/2009 • C-563/2011 • F-4110/2015
EMARK
1994/1 S.4 • 1994/26
AS
AS 2007/5497 • AS 1986/1791