Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7355/2014

Urteil vom 6. September 2016

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger,

Gerichtsschreiber Urs Walker.

B._______,DE-X._______,

Parteien vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue

Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

IVG, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom
Gegenstand
10. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a B._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am 7. März 1958, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in D-X._______, arbeitete von 2005 bis 2009 als Sanitärmonteur in der Schweiz und leistete dabei während 53 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [doc.] 137 S. 4). Vom 22. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 arbeitete er im Rahmen einer befristeten Anstellung ebenfalls in der Schweiz.

A.b Im Jahr 1995 klemmte sich der Versicherte den Kopf in einer Schiebetür ein und leidet nach eigenen Angaben seither unter Angstzuständen. Am 15. Juni 2005 erlitt er einen Stromunfall, seitdem klagt er zudem über thorakale Brustschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Arme. Am 7. Oktober 2005 stürzte er auf einer Baustelle und verletzte sich an der linken Schulter und am rechten Knie (vgl. Akten der SUVA St. Gallen [SUVA A] 65). Am 29. September 2006 rutschte er auf einer Leiter aus und klagte anschliessend über starke Schmerzen im Übergang Halswirbelsäule (HWS) / Brustwirbelsäule (BWS) links paravertebral (SUVA A109, A110). Vom 26. Juni bis zum 23. Juli 2009 und vom 10. bis zum 25. August 2009 befand er sich wegen einer depressiven Symptomatik (Diagnose: F32.1) in teilstationärer Behandlung im C._______ in X._______ (doc. 52, 54). Im Juni 2009 gab er seine Arbeit vorerst aus gesundheitlichen Gründen auf. Im Januar 2010 äusserten die behandelnden Ärzte erstmals den Verdacht auf Vorliegen einer Multiplen Sklerose (doc. 55). Vom 11. Mai bis zum 8. Juni 2010 befand sich der Versicherte zur psychosomatischen Rehabilitation in der D._______-Klinik in Y._______. Am 11. Januar 2013 verletzte er sich bei einem befristeten Temporäreinsatz (R._______ Personal Management Group in U._______) erneut, als er von der Hebebühne des Arbeitgebers fiel; gleichzeitig befielen ihn massive Ausschläge, wahrscheinlich wegen Dämpfen von umstehenden Fässern (Akten der SUVA [SUVA B] 9).

B.
Am 20. Juli 2007 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies diese das Leistungsgesuch ab, hauptsächlich mit der Begründung, aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen bestehe für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage 0 Prozent (vgl. Akten der IV-Stelle SG [SG] 123).

C.

C.a Nachdem der Versicherte in seine Heimat zurückgekehrt war, meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) erneut zur Ausrichtung einer Invalidenrente an (Anmeldung über die Knappschaft-Bahn-See vom 1. September 2009 [Formular E 204], vgl. doc. 19). Der IV-Arzt, Dr. E._______, stellte in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2011 u. a. fest, dass ein neurologischer und psychiatrischer Bericht anzufordern sei, da eine neue Erkrankung mit rentenrelevanter Bedeutung aufgetreten sei (doc. 41). Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen, u.a. eines Gutachtens von Dr. F._______ (Psychiater) vom 3. Januar 2011 (doc. 61, 75 S. 3) und eines Gutachtens von Dr. G._______ (Allgemeinmediziner, doc. 60, 75 S. 1) vom 14. Januar 2011, hielt der IV-Arzt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 unter anderem fest, laut den ausländischen Experten sei der Versicherte aus psychiatrischen evtl. hirnorganischen Gründen nicht mehr geeignet, den Belastungen einer geregelten Arbeit nachzugehen. Seit Antragstellung am 1. September 2009 bestehe für jegliche berufliche Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (doc. 64). Der RAD-Psychiater, Dr. H._______, stellte dagegen in seiner Stellungnahme vom 26. August 2011 (doc. 67) fest, der psychiatrische Bericht von Dr. F._______ vom 3. Januar 2011 überzeuge nicht. Er empfahl deshalb eine pluridisziplinäre Untersuchung.

C.b Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) des I._______ in Z._______ vom 24. August 2012 (doc. 114) ergab gestützt auf die Untersuchungen vom 28./29. Februar 2012 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Spondyloformes Lendenwirbelsäule- (LWS-) Syndrom mit fortgeschrittener Osteochondrose sowie Bandscheibenvorfall L5/S1 links, aktuell ohne Nachweis einer Wurzelläsion. Zudem wurden - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - nebst weiteren somatischen Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00), sowie Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) festgestellt (S. 72). In seiner angestammten Tätigkeit als Gas-/Wasserinstallateur und Sanitärfachmann sei der Beschwerdeführer seit Juni 2009 zu 100% arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80% (S. 82/83). Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht bestehe ein 100%-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten (S. 81). Auf eine von der MEDAS-Stelle angeregte zusätzliche neuropsychologische Demenzabklärung (doc. 88) wurde aufgrund der Stellungnahme der IV-Ärztin J._______ vom 27. März 2012 verzichtet (doc. 93, 95 S. 1).

C.c In seinem Schlussbericht vom 19. September 2012 (doc. 120) hielt Dr. H._______ fest, das umfassende plurisdisziplinäre Gutachten sei von sehr guter medizinisch-klinischer Qualität und es gebe keinen Grund, ihm nicht zu folgen (S. 3). Einzig aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100%, in angepassten Tätigkeiten ab dem 1. Juni 2009 zu 20% (ganztägig mit Leistungseinbusse) arbeitsunfähig (S. 2). Der durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 52,72% (doc. 128).

C.d Nach erfolgtem Vorbescheid vom 2. November 2012 (doc. 129), dem Einwand des Beschwerdeführers vom 4. November 2012 (doc. 130) und einer weiteren Stellungnahme von Dr. H._______ vom 13. Dezember 2012 (doc. 134), welcher vollumfänglich an seiner ursprünglichen Stellungnahme festhielt, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2013 eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2010 zu (doc. 141). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.

D.a Am 11. März 2013 meldete die SUVA einen am 11. Januar 2013 erlittenen Arbeitsunfall des Versicherten an die Vorinstanz (doc. 145), welche daraufhin den Vertreter des Beschwerdeführers aufforderte, einen ausgefüllten Fragebogen einzureichen (doc. 163). Am 14. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (doc. 167, 170). Die Vorinstanz nahm dieses Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und forderte den Vertreter des Beschwerdeführers auf, ihr die notwendigen medizinischen und wirtschaftlichen Unterlagen zuzustellen (doc. 171).

D.b Im eingereichten Bericht von Dr. K._______ (diagnostischer Radiologe) wurde nach einer Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS vom 10. Februar 2014 u.a. eine erhebliche Progredienz eines im Februar 2011 festgestellten Bandscheibenvorfalls L5/S1 beschrieben (doc. 175). Die Vorinstanz bat am 28. März 2014 den IV-Arzt Dr. L._______ (Rheumatologe) um eine Stellungnahme zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Januar 2013 (doc. 181). Am 30. April 2014 hielt Dr. L._______ fest, der Versicherte habe am 11. Januar 2013 eine komplexe Ruptur des Innenmeniskus-Hinterhorns rechts erlitten. Anlässlich einer klinischen Untersuchung sei auch eine Schulterverletzung rechts festgestellt worden. Aufgrund der neuen Akten könne geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Gutachten aus dem Jahr 2012 nicht verbessert habe. Ob eine Verschlechterung eingetreten sei, müsse aufgrund eines neuen interdisziplinären Gutachtens, welches weniger als 3 Monate alt sei, eruiert werden. Insbesondere müsse die aktuelle orthopädische Untersuchung (examen ostéo-articulaire) mit derjenigen der MEDAS-Stelle vom 24. August 2012 verglichen werden (doc. 182).

D.c Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (doc. 186) forderte die Vorinstanz beim deutschen Versicherungsträger (Knappschaft-Bahn-See) ein interdisziplinäres Gutachten (u.a. aus neurologischer, psychiatrischer und orthopädischer/rheumatologischer Sicht) an. Dr. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, physikalische Therapie und Sozialmedizin, hielt in seinem Gutachten vom 16. Juli 2014 aufgrund einer eigenen Untersuchung am 2. Juli 2014 als Diagnosen eine chronifizierte psychische Minderbelastbarkeit im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie kombinierter Persönlichkeitsstörung vom zwanghaften Typus (F32; F61), ein dauerhaftes LWS-Schmerzsyndrom bei Bandscheibenverlagerung (M51), einen chronischen Spannungskopfschmerz (G44.2) sowie ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule (M54.2) fest (Formular 213 [doc. 189]). Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. Februar 2013 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur und auch in angepassten Tätigkeiten seit dem 1. März 2010 nicht mehr arbeitsfähig. Fragen zum Kniegelenk würden eine Magnetresonanztomographie- (MRT-) Untersuchung erfordern, der Beschwerdeführer lehne das konventionelle Röntgen ab.

D.d In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 (doc. 193) hielt Dr. L._______ ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule (M51) sowie ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule (M54.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Arthroskopie einer komplexen Läsion des Hinterhorns des inneren Meniskus und einer Plica Mediopatellaris rechts, chronische Spannungskopfschmerzen (G44.2) sowie eine Hausstaubmilbenallergie. Weiter führte der IV-Arzt aus, im MRT vom 10. Februar 2014 (Dr. K._______) sei eine erhebliche Progredienz des Bandscheibenvorfalls L5/S1 aufgezeigt worden. Diesbezügliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich in der klinischen Untersuchung bei Dr. G._______ aber nicht bestätigt. Dessen Gutachten bestätige insgesamt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2013 nicht verändert habe. Die Pathologie des rechten Knies (Meniskusoperation) habe sich gut entwickelt und habe keine langfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb auf weitere radiologische Bilder verzichtet werden könne.

D.e Nach erfolgter Mitteilung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2014 an den Vertreter des Beschwerdeführers (mit Kopie an B._______, doc. 194), wonach sich keine anspruchsverändernden Änderungen ergeben hätten, machte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 28. Oktober 2014 geltend, Dr. G._______ habe in seinem Gutachten eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Die Feststellung der Schweizer Ärzte, wonach nur eine 53%-ige Erwerbsfähigkeit bestehe, sei falsch. Schon das MEDAS-Gutachten sei falsch gewesen. Entgegen den Ausführungen eines Arztes leide er an Konzentrationsmangel. Allein der Bandscheibenvorfall L5/S1 sei zu 100% invalidisierend. Dazu kämen verschiedene weitere Vorfälle.

D.f Mit Verfügung vom 10. November 2014 (doc. 200) hielt die Vorinstanz fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Gestützt auf die neuen medizinischen Unterlagen habe die medizinische Abteilung am 3. Oktober 2014 festgestellt, dass die funktionellen Gesundheitsbeeinträchtigungen unverändert seien.

E.

E.a In seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2014 (B-act. 1) stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 10. November 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zu gewähren.

2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 10. November 2014 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen

Daneben stellte er folgende Verfahrensanträge

3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.

4. Es seien die Akten der SUVA beizuziehen.

5. Es sei eine polydisziplinäre Abklärung bei unabhängigen Fachpersonen der Rheumatologie, der Orthopädie und der Psychiatrie anzuordnen.

6. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Nach ausführlicher Darlegung aller erstellten medizinischen Berichte und Gutachten von 2005 bis 2014 führte der Vertreter des Beschwerdeführers zur Begründung aus, all die beschriebenen Beschwerden, wie sie auch dem ausführlichen Ärztlichen Bericht E 213 (Gutachten von Dr. G._______ vom 16. Juli 2014) entnommen werden könnten, seien so ausgeprägt, dass mittlerweile von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden müsse. Zu diesem Schluss sei auch Dr. G._______ gelangt. Weil das Ergebnis der Vorinstanz offenbar nicht gefallen habe, habe sie ein Aktengutachten erstellen lassen, welches sich nur für eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen habe; weitere Abklärungen habe die Vorinstanz nicht vorgenommen (B-act. 1 Ziff. 34). Wo die Unterschiede zwischen den Schlussfolgerungen von Dr. G._______ und dem Aktengutachten genau lägen, sei völlig unbekannt, zudem sei der Beschwerdeführer vom IV-Arzt nicht untersucht worden. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG verletzt. Deshalb sei durch das Gericht - unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot in BGE 137 V 210 ff.- ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 35).

Sollte das Gericht von einer Begutachtung absehen, sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, da kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zudem nicht zum Aktengutachten bzw. zum Beweisergebnis äussern oder Ergänzungsfragen stellen können, weshalb die Vorinstanz Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletze. Zudem habe die Vorinstanz die Übersetzung des Aktengutachtens verweigert, was ebenfalls zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe.

Die mannigfaltigen Verletzungen des Beschwerdeführers, seine vielen Leiden und die massiven psychischen Probleme führten dazu, dass ihm durch das Gericht eine volle Rente zuzusprechen sei. Es liege eine Verletzung von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vor, wonach die Rente zu erhöhen sei, falls sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe, was vorliegend der Fall sei (Ziff. 30). Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Arbeitsfähigkeit sei nicht hinreichend abgeklärt, sei vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten (psychiatrisch, orthopädisch, rheumatologisch) in Auftrag zu geben (Ziff. 42).

E.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 6).

Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen sei. Es bestehe keine Bindung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte. Laut Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG sei eine Rente zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändere. Vorliegend seien die erhältlich gemachten medizinischen Unterlagen dem RAD zweimal unterbreitet worden (doc. 182, 193). Der beurteilende Arzt habe sich dabei ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen können und sei zum Schluss gelangt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert. Deshalb bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 sowie die IVSTA-Vorakten Nr. 182/183, beinhaltend u.a. den Bericht von Dr. L._______ vom 30. April 2014, zur Kenntnisnahme zu (B-act. 8).

E.d In der Replik vom 20. Mai 2015 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumfänglich fest (B-act. 12).

Er wies darauf hin, er mache gar nicht geltend, dass das deutsche Versicherungsrecht angewendet werden müsse, sondern dass nach Einschätzung der unabhängigen Ärzte von einer höheren medizinischen Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen sei, als dies durch den RAD beurteilt werde. Es lasse sich kaum erklären, warum der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in Österreich eine volle Rente beziehe, notabene nach erfolgter Untersuchung. Der RAD habe den Beschwerdeführer gar nie gesehen, weshalb seine Beurteilung keinen Beweiswert aufweise. Demgegenüber seien die Gutachten aus Deutschland und Österreich voll beweiskräftig. Der Beschwerdeführer habe Anrecht auf eine volle Rente.

E.e Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 (B-act. 13) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung vom 3. März 2015 (B-act. 9) gut. Gleichzeitig ordnete es dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Philip Stolkin, Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich, als amtlich bestellten Anwalt bei (B-act. 13).

E.f Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt die Vorinstanz mangels neuer medizinischer Sachverhaltselemente an den bisher getroffenen Feststellungen sowie dem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-act. 14).

E.g Am 25. Juni 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 22. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).

E.h Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 reichte der beigeordnete Anwalt eine Kostennote ein (B-act. 16).

F.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - sowie für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
1    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
Bst. dbisVwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2014 ist der Beschwerdeführer davon berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
. und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-ten.

2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).

2.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (10. November 2014) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten-den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab-kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je-doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be-sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden ist. Weiter macht er geltend, er habe sich nicht zum Aktengutachten bzw. zum Beweisergebnis äussern oder Ergänzungsfragen stellen können, weshalb die Vorinstanz Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletze. Zudem habe die Vorinstanz die Übersetzung des Aktengutachtens verweigert, was ebenfalls zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtli-ches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör um-fasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss-nahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 47 Akteneinsicht - 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
1    Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a  der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
b  den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;
c  Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozialversicherungsgesetzes39 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
d  der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.
2    Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2; BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c).

Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung - abgesehen von den hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) - das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
1    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
2    Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328
IVG) zu gewähren. Das Vorbescheidverfahren geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006; Urteil BVGer C-4160/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.2).

3.4 Vorliegend stellte die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer - nachdem sie ein Gutachten eines Allgemeinmediziners (Dr. G._______) sowie eine Stellungnahme des IV-Rheumatologen (Dr. L._______) hat erstellen lassen - eine Mitteilung zu, in welcher in allgemeiner Weise ausgeführt wird, "es habe sich keine anspruchsverändernde Änderung ergeben" (doc. 194). Die Mitteilung enthielt den Hinweis, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens bei der Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne.

3.5

3.5.1 Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nicht den Voraussetzungen an ein regelkonformes Vorbescheidverfahren im Sinne von E. 2.3. Zwar beschreiben Art. 74ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
und 74quater
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74quater Mitteilung der Beschlüsse - 1 Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1    Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
2    Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.323
IVV ein vereinfachtes Verfahren, in welchem die Beschlüsse der IV-Stelle mit einer einfachen Mitteilung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden können. Hier liegen jedoch die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht vor, da dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 14. Januar 2014 (doc. 167/170) auf Auszahlung einer vollen Rente nicht entsprochen wurde (vgl. Art. 74ter
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 74ter Leistungszusprache ohne Verfügung - Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):318
a  medizinische Massnahmen;
abis  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...
d  Hilfsmittel;
e  Vergütung von Reisekosten;
f  Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde;
g  Übergangsleistung.
IVV). Die erfolgte "Mitteilung" vom 14. Oktober 2014 kann auch nicht in einen formellen Vorbescheid umgedeutet werden. Es liegt eine formelle Verfahrensverletzung vor.

3.5.2 Zudem hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Gegenstand eines Vorbescheids sind Ausführungen zu Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
-f IVG fallen, also Fragen im Zusammenhang mit den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und der Bemessung der Invalidität. Gemäss Art 57a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
1    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
2    Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328
IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid mittels Vorbescheid mit. Dies impliziert eine Begründung des Vorentscheids bzw. der Mitteilung. Denn um einen Entscheid wirksam anfechten zu können, müssten zumindest die massgeblichen Dokumente genannt und die zum vorgesehenen Entscheid führenden Überlegungen kurz ausgeführt werden. Vorliegend werden in der Mitteilung weder die massgeblichen Dokumente genannt noch erfolgt eine Begründung. Somit hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, die Feststellungen und Beurteilungen des Gutachters und des IV-Arztes zu überprüfen, das bisherige Beweisergebnis zu kommentieren und allenfalls weitere Beweismittel einzureichen.

3.5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör jedoch nicht dadurch verletzt, dass sie die Stellungnahme des IV-Arztes in französischer Sprache nicht hat übersetzen lassen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, besteht hierauf laut BGE 127 V 219 E. 2b/bb kein genereller Anspruch, soweit eine Amtssprache verwendet wurde.

3.6 Insgesamt hat die Vorinstanz einen Verfahrensfehler begangen und das rechtliche Gehör verletzt, was in der Regel die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Ob vorliegend ausnahmsweise Gründe für eine Heilung vorliegen, kann aus nachstehenden Gründen offengelassen werden.

4.

4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteile BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3; 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; siehe auch BGE 135 V 215 E. 7).

4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bisIVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach-verhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).

4.4

4.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

4.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

4.4.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.4.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

4.4.5 Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) respektive der medizinischen Dienste der IV-Stellen kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des BGer I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3, I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1 und I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).

4.4.6 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Diese Überlegungen gelten auch für den IV-Arzt.

5.

5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2014 zu Recht festgestellt hat, dass sich der Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 12. Februar 2013) nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat, und ob sie dabei den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat. Dazu ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (E. 5.2) und anschliessend derjenige zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung festzuhalten (E. 5.3). Anschliessend ist zu prüfen, ob rentenrelevante Veränderungen eingetreten sind (E. 5.4 ff.)

5.2 In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2013 stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf das pluridisziplinäre MEDAS-Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) vom 24. August 2012 (doc. 114), welchem eine Vielzahl von Arztberichten und Gutachten - auch der SUVA - zugrunde lagen. Im MEDAS-Gutachten wurde ein spondyloformes LWS-Syndrom mit fortgeschrittener Osteochondrose sowie Bandscheibenvorfall L5/S1 links als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten, aktuell ohne Nachweis einer Wurzelläsion. Zudem wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - nebst weiteren somatischen Diagnosen (a. HWS-Syndrom bei Spondylose C6/7 mit breitbasiger Dorsalprotrusion, ohne Anzeichen einer Wurzelläsion b. moderate AC-Gelenksarthrose rechts c. Hallux rigidus links d. Meniskopathie Grad I Knie rechts medial e. unbehandelter Bluthochdruck f. Migräne ohne Aura, g. Schmerzen im Bereich HWS und LWS, ohne Nachweis einer zervikalen oder lumbalen Wurzelläsion h. unspezifische Marklagerläsion in MRI Schädel, ohne klinisches Korrelat sowie ohne Spezifität für Multiple Sklerose) - eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung festgestellt. In seiner angestammten Tätigkeit als Gas-/Wasserinstallateur und Sanitärfachmann sei der Beschwerdeführer aus chirurgisch-orthopädischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80% (S. 82/83). Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten (S. 81).

Im Weiteren stützte sich die Vorinstanz auf den Schlussbericht von Dr. H._______ des RAD W._______ vom 19. September 2012 (doc. 120). Dieser hielt fest, das umfassende plurisdisziplinäre Gutachten sei von sehr guter medizinisch-klinischer Qualität und es gebe keinen Grund, ihm nicht zu folgen (S. 3). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein spondyloformes LWS-Syndrom mit fortgeschrittener Osteochondrose sowie einen Bandscheibenvorfall L5/S1 links, aktuell ohne Nachweis einer Wurzelläsion, sowie als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00), und eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01). Einzig aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig, in angepassten Tätigkeiten ab dem 1. Juni 2009 zu 20%, ganztägig mit Leistungseinbusse (S. 2).

5.3 Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2014 basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:

- Nach dem Sturz des Beschwerdeführers von der Hebebühne wird im Bericht von Dr. M._______ vom 16. Januar 2013 (SUVA B58) gestützt auf ein MRI eine komplexe Ruptur des Hinterhorns des Innenmeniskus rechts beschrieben.

- Die Praxisklinik N._______ AG stellte am 19. Februar 2013 zusätzlich zum Komplexriss des Innenmeniskus-Hinterhorns rechts ein Schulterschmerzen rechts bei Status nach Sturz fest. Das Röntgen der Schulter rechts in zwei Ebenen habe keine Hinweise auf eine knöcherne Verletzung ergeben (SUVA B77). Der klinische Untersuchungsbefund der linken Hand, wo der Patient Taubheitsgefühle beklage, sei unauffällig. Der Patient sei vom 19. Februar 2013 bis zum 14. April 2014 arbeitsunfähig.

- Am 27. März 2013 erfolgte durch Dr. O._______ der Praxisklinik N._______ AG eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniscectomie; Plica mediopatellaris- und Plica infrapatellaris-Resektion (SUVA B102). Am 2. April 2013 hielt die Praxisklinik fest, dass der Patient in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (SUVA B112).

- Nach einem MRI der rechten Schulter durch das Institut Dr. P._______ (SUVA B104) hielt die Praxisklinik N._______ AG am 26. März 2013 ein minimales postkontusionelles Ödem des AC-Gelenks, ein posttraumatisches Impingement-Syndrom und eine Ansatztendinopathie der langen Bizepssehne fest (SUVA B106/111).

- Am 16. April 2013 nahm der Kreisarzt SUVA zu den Schulterbeschwerden rechts und Handgelenksbeschwerden links Stellung und führte zu letzteren aus, klinisch und röntgenologisch seien im polydisziplinären Gutachten vom 24. August 2012 altersentsprechende Befunde festgestellt worden, es bestünden keine Pathologien (SUVA B114).

- Dr. K._______ beschrieb am 10. Februar 2014 nach einer Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS im Vergleich zur früheren MRT von Februar 2011 eine erhebliche Progredienz des vorbeschriebenen Bandscheibenvorfalls im Segment L5/S1, jetzt liege ein massiver Bandscheibenvorfall in diesem Segment median bis mediolateral links mit Pellotierung des Duralsackes und deutlicher Kompression und Verlagerung der Spinalnervenwurzel S1 links intraspinal nach dorsolateral vor. Im Segment L4/5 bestehe eine unveränderte Abbildung der geringen, etwas linksbetonten Bandscheibenprotrusion (doc. 175, 179).

- In seinem Laborbericht vom 12. März 2014 hielt das Medizinische Labor V._______ zu den Blutwerten des Beschwerdeführers fest, die Werte für Bisphenol lägen deutlich unter dem Grenzwert, die Werte für Aluminium lägen im Bereich "akzeptabel", die Werte für Barium, Bor, Strontium und Quecksilber seien unterhalb des Grenzwertes angesiedelt (doc. 184).

- Am 30. April 2014 hielt der IV-Rheumatologe, Dr. L._______, fest, der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2013 eine komplexe Ruptur des Innenmeniskus-Hinterhorns rechts erlitten (doc. 182, vgl. Bericht Dr. M._______ vom 15. Januar 2013 [SUVA B58]). Anlässlich einer klinischen Untersuchung sei auch eine Schulterverletzung rechts festgestellt worden (Dr. P._______, Bericht vom 28. März 2013 [SUVA 104]). Aufgrund der neuen Akten könne geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten aus dem Jahr 2012 nicht verbessert habe. Ob eine Verschlechterung eingetreten sei, müsse aufgrund eines neuen interdisziplinären Gutachtens, welches weniger als 3 Monate alt sei, eruiert werden. Insbesondere müsste der orthopädische Zustand der Gelenke (ostéo-articulaire) mit demjenigen des Gutachtens MZR vom 24. August 2012 verglichen werden (doc. 182).

- Dr. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, physikalische Therapie und Sozialmedizin hielt in seinem Gutachten vom 16. Juli 2014 zuhanden der Knappschaft-Bahn-See (E 213, doc. 189) aufgrund einer eigenen Untersuchung vom 2. Juli 2014 als Diagnosen eine chronifizierte psychische Minderbelastbarkeit im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie kombinierter Persönlichkeitsstörung vom zwanghaften Typus (F32, F61), ein dauerhaftes LWS-Schmerzsyndrom bei Bandscheibenverlagerung (M51), einen chronischen Spannungskopfschmerz (G44.2) sowie ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule (M54.2) fest. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. Februar 2013 habe sich der Zustand des Versicherten nicht verändert. Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur und auch in angepassten Tätigkeiten seit dem 1. März 2010 nicht mehr arbeitsfähig. Fragen zum Kniegelenk würden eine MRT-Untersuchung erfordern, der Beschwerdeführer lehne das konventionelle Röntgen ab.

- In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 (doc. 193) hielt Dr. L._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei moderaten Diskopathien L4/5 und fortgeschrittenen Diskopathien L5/S1 mit interapophysärer vertebraler Arthrose (M51) sowie ein Zervikalschmerzsyndrom rezidivierend bei Osteochondrose und Spondylose C5/6 und C6/7 mit Diskusprolaps (M54.2) fest. Daneben bestünden als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach arthroskopischer Resektion einer komplexen Hinterhorn-Läsion des inneren Meniskus und des Plica mediopatellaris rechts (2013), ein chronischer Spannungsschwindel sowie eine Hausstaubmilben-Allergie. Weiter führte der IV-Arzt aus, im MRT vom 10. Februar 2014 (Dr. K._______) sei eine erhebliche Progredienz eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 aufgezeigt worden. Diese habe sich in der klinischen Untersuchung bei Dr. G._______ nicht bestätigt. Dessen Gutachten bestätige insgesamt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2013 nicht verändert habe. Die Pathologie des rechten Knies (Meniskusoperation) habe sich gut entwickelt und habe keine langfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb auf weitere radiologische Bilder verzichtet werden könne.

5.4
Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien viel schwerwiegender als von den Ärzten festgestellt und sie hätten sich verschlimmert (B-act. 1 Ziff. 29/30). Replikweise macht er geltend, der RAD habe den Beschwerdeführer gar nie gesehen, weshalb seine Beurteilung keinen Beweiswert aufweise (B-act. 12 Ziff. 6). Damit stellt er konkret den Beweiswert des Aktengutachtens des IV-Arztes Dr. L._______ in Frage. Demgegenüber seien die Gutachten aus Deutschland und Österreich voll beweiskräftig. Da sich sowohl der IV-Arzt als auch der Beschwerdeführer zumindest teilweise auf das Gutachten von Dr. G._______ vom 16. Juli 2014 abstützen (mit abweichenden Schlussfolgerungen), ist zunächst dessen Beweiswert zu prüfen (E. 5.5), anschliessend das Aktengutachten des IV-Arztes (E. 5.6).

5.5

5.5.1 Dr. G._______ als Allgemeinmediziner stützt sich in seinem Gutachten vom 16. Juli 2014 (doc. 189) u. a. auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F._______ vom 3. Januar 2011, auf den radiologischen Befund von Dr. K._______ vom 10. Februar 2014, auf den hausärztlichen Befundbericht von Dr. Q._______ vom 15. Januar 2013 (befindet sich nicht in den Akten) und auf den Bericht der Notfallambulanz des städtischen Klinikums X._______ vom 24. Mai 2014 (ebenfalls nicht in den Akten). Nach eigenen Untersuchungen diagnostiziert er unter Angabe des ICD-Diagnoseschlüssels eine chronifizierte psychische Minderbelastbarkeit im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie kombinierter Persönlichkeitsstörung vom zwanghaften Typus (F32, F61), ein dauerhaftes LWS-Schmerzsyndrom bei Bandscheibenverlagerung (M51), einen chronischen Spannungskopfschmerz (G44.2) sowie ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule (M54.2). Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit stellt er fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig sei.

5.5.2 Der Gutachter stützt sich also auf die Berichte von spezialisierten Fachärzten, er hat sich mit den beklagten Beschwerden auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten ist somit beweiskräftig (vgl. vorne E. 4.4.3). Volle Beweiskraft geht ihm jedoch insoweit ab, als Dr. G._______ als Facharzt für Allgemeinmedizin, Physikalische Therapie und Sozialmedizin weder als Psychiater noch als Neurologe noch als Orthopäde spezifisch ausgebildet worden ist, was Voraussetzung für die Erstellung eines voll beweiskräftigen polydisziplinären Gutachtens gewesen wäre.

5.6

5.6.1 Der IV-Rheumatologe, Dr. L._______, stützt sich in seinem Aktengutachten (doc. 193) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. G._______ und auf das MRI von Dr. K._______ und zusätzlich auf die umfangreichen SUVA-Akten zum Unfall des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2013. Er zieht daraus andere Schlussfolgerungen als Dr. G._______ in Bezug auf die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und auf dessen Arbeitsfähigkeit. Er geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, in einer Verweistätigkeit jedoch nur zu 20% eingeschränkt. Damit folgt er der früheren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im I._______-Gutachten, die jedoch auf einer Prüfung der gesundheitlichen Situation bis Februar 2012 beruht. Die Diskrepanz zur neuesten Beurteilung von Dr. G._______ betreffend die Einschränkungen in einer Verweistätigkeit diskutiert der IV-Arzt nicht; vielmehr geht Dr. L._______ unzutreffend davon aus, seine Beurteilung stimme mit derjenigen des deutschen Gutachters überein ("en accord avec le Dr. G._______" [doc. 193 S. 2]).

5.6.2

5.6.2.1 Zuzustimmen ist dem IV-Arzt in Bezug auf seine Feststellung, wonach die Entwicklung des rechten Knies einen positiven Verlauf genommen habe. Der erfreuliche Verlauf, zumindest bis zum 2. April 2014 (SUVA B112), ist belegt. Auch hinsichtlich der Schulterverletzung ergeben sich unter Berücksichtigung der Röntgenaufnahmen der Praxisklinik N._______ AG am 19. Februar 2013 (doc. 77/78) und des MRI des Instituts P._______ vom 28. März 2013 (doc. 104) keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (keine knöcherne Verletzung der Schulter, minimale Kontusion des Acromio-Klavikulärgelenks) und auf unfallbedingte Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben die Laborbefunde des medizinischen Labors V._______ (doc. 184, 190), was im Gutachten von Dr. G._______ sinngemäss bestätigt wird (doc. 189 S. 8, letzter Abschnitt).

5.6.2.2 Der Radiologe Dr. K._______ beschreibt nach einer MRT der LWS im Vergleich zur früheren MRT von Februar 2011 eine erhebliche Progredienz des Bandscheibenvorfalls im Segment L5/S1. Jetzt liege ein massiver Bandscheibenvorfall in diesem Segment median bis mediolateral links mit Pellotierung des Duralsackes und deutlicher Kompression und Verlagerung der Spinalnervenwurzel S1 links intraspinal nach dorsolateral vor. Im Segment L4/5 zeige sich eine unveränderte Abbildung der geringen, etwas linksbetonten Bandscheibenprotrusion (doc. 175, 179). Dazu führte der IV-Arzt aus, die festgestellte Verschlechterung habe sich in der klinischen Untersuchung durch Dr. G._______ nicht verifizieren lassen. Diese Aussage des IV-Arztes ist nicht nachvollziehbar, zumal sich Dr. G._______ explizit u.a. auf den radiologischen Befundbericht von Dr. K._______ abstützt und ein dauerhaftes LWS-Schmerzsyndrom bei Bandscheibenverlagerung diagnostiziert (M51, S. 6) und den Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig beurteilt, ohne Möglichkeit der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit (S. 10.). Somit ist von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Bezug auf den Rücken auszugehen. Keinen Widerspruch dazu begründet die Aussage von Dr. G._______, dass sich der Gesundheitszustand seit der Voruntersuchung vom 8. Februar 2013 (Bericht befindet sich nicht in den Akten) gebessert bzw. nicht verändert habe (S. 9 oben). Denn die Untersuchung vom 8. März 2013 fand kurz nach dem Unfall statt, bei welchem sich der Beschwerdeführer das Knie verletzt hatte; beim Knie ist laut Akten bis zum 16. Juli 2014 ohne Zweifel eine Besserung eingetreten.

Zu ergänzen bleibt, dass Dr. G._______ in seinem aktenkundigen Gutachten vom 31. August 2010 noch eine 3-stündige tägliche Arbeitsfähigkeit festgehalten hatte (doc. 74), die aus seiner Sicht inzwischen entfallen ist (Angabe der höchstzulässigen Arbeitszeit [in angepasster Arbeit]: "0 Stunden"). Dies deutet - ebenso wie das MRT von Dr. K._______ - auf eine negative Entwicklung hin.

In Bezug auf die Rückenproblematik bzw. in orthopädischer/rheumatologischer Hinsicht kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die abweichenden Beurteilungen von Dr. G._______ und von Dr. L._______ können nicht dadurch erklärt werden, dass dem IV-Arzt zusätzlich die SUVA-Akten zur Verfügung standen; denn diese äussern sich ausschliesslich zu den Auswirkungen des Unfalls vom 11. Januar 2013 auf das Knie und auf die Schulter und sie halten fest, dass sich daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe (vgl. E. 5.6.2.1).

5.6.2.3 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten folgendes: Der IV-Arzt selbst hat in seiner Stellungnahme vom 30. April 2014 (doc. 182) ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten, u.a. in psychiatrischer Hinsicht, als notwendig erachtet. Dr. G._______ als Allgemeinpraktiker diagnostiziert in seiner Untersuchung am 2. Juli 2014 in psychiatrischer Hinsicht eine chronifizierte psychische Minderbelastbarkeit im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie kombinierter Persönlichkeitsstörung vom zwanghaften Typus (F32, F61). Er stützt sich dabei nicht nur auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F._______ vom 3. Januar 2011, welchem im zweiten Rentenverfahren weder der RAD-Psychiater noch der MEDAS-Psychiater gefolgt sind, sondern auch auf einen Bericht der Notfallambulanz des städtischen Klinikums X._______ vom 24. Mai 2014 (befindet sich nicht in den Akten). Dort sei die Diagnose einer Angststörung gestellt und es sei von einer psychogenen Luftnot bei bekannter Depression ausgegangen worden.

Inwieweit zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten ist, wird aus den Angaben von Dr. G._______ nicht ersichtlich. Somit kann auch in psychiatrischer Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dr. G._______ verweist auch auf den hausärztlichen Befundbericht von Dr. Q._______ vom 15. Januar 2013; der Hausarzt diagnostiziert u.a. eine chronische Depression (doc. 189 S. 3). Ebenfalls nicht abgeklärt ist, ob und wie sich der neuerliche Unfall vom 11. Januar 2013 in psychiatrischer Hinsicht auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, hat er doch seine Stelle verloren. Ebenfalls nicht ersichtlich wird aus dem Gutachten von Dr. G._______, inwieweit die psychiatrischen Einschränkungen im Vergleich zu den somatischen Einschränkungen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beurteilung Dr. L._______ als Rheumatologe, ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, nur beschränkte Beweiskraft zukommt (vgl. vorne 4.4.5). Zudem stützt er sich auf das Gutachten von Dr. G._______, welchem in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls nur eingeschränkter Beweiswert zukommt.

5.6.2.4 In neurologischer Hinsicht wurde - wie in psychiatrischer Hinsicht - ebenfalls kein fachspezifisches Gutachten erstellt. Die Ausführungen von Dr. G._______ und des IV-Arztes - beides keine Neurologen - sind daher diesbezüglich nur von eingeschränktem Beweiswert.

5.7 Insgesamt kann sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. Das Gutachten des deutschen Allgemeinmediziners in Verbindung mit der Stellungnahme des IV-Rheumatologen vermögen die Sachlage im Revisionsverfahren nicht rechtsgenüglich zu klären. Insbesondere liegt kein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten mit den in BGE 137 V 210 ff. beschriebenen Mindeststandards vor, weshalb dem Gutachten von Dr. G._______ von Vornherein nur eingeschränkter Beweiswert zukommen kann.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass beim bisherigen Invaliditätsgrad von 53% auch kleinere Veränderungen des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Höhe der Rente haben können. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit sind insgesamt in Verletzung von Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG nicht vollständig abgeklärt worden.

6.

6.1 Insgesamt hat die Vorinstanz vorliegend einen Verfahrensfehler begangen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Deshalb ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat unter Beachtung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ein polydisziplinäres Gutachten zumindest in orthopädischer/rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht in Auftrag zu geben. Die polydisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3) und keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren wird die Gutachterauswahl, wie bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz üblich, nach dem Zufallsprinzip erfolgen (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.

6.2 Da zwischen den Parteien und auch aus Sicht des Gerichts die weitere Gewährung einer halben Rente unbestritten ist und die Rückweisung zu weiteren Abklärungen der Frage dient, ob ein Anspruch auf eine höhere als die bisher ausgerichtete halbe Rente besteht, kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs wegen drohender reformatio in peius (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4) verzichtet werden.

6.3 Eine Rückweisung ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 ausnahmsweise möglich. Denn sowohl in psychiatrischer wie auch in neurologischer Hinsicht bleibt der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers völlig ungeklärt, da ein Allgemeinmediziner das Gutachten erstellt und ein Rheumatologe die interne medizinische Stellungnahme dazu abgegeben hat.

Zu beachten sind weiter die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 ff., E. 4.2). Vorliegend hatte der IV-ärztliche Dienst ein nicht nach den Standards von BGE 137 V 210 ff. erstelltes Gutachten zu beurteilen. Eine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzulässig, was zwangsläufig zur weiteren Sachverhaltsabklärungen hätte führen müssen. Würde die vorliegend mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) abzuklären, auf das Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene umso grösser, als die Aktenbeurteilung durch den RAD oder den medizinischen Dienst der Vorinstanz gestützt auf ausländische Arztberichte, die oftmals weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in Kenntnis der Vorakten und der spezifischen versicherungs-medizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung verfasst werden, häufig vorkommen. Weiter ist zu beachten, dass für Fälle mit Auslandsbezug eine spezialisierte IV-Stelle eingerichtet worden ist. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage keine genügende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer C-3313/2014 vom 21. März 2016, E. 4.9.2 und 4.9.3).

6.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens ist deshalb abzuweisen.

7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die eingereichte Kostennote beschreibt einen Aufwand von 14,63 Stunden und Auslagen von Fr. 32.-. Der Aufwand ist ausgewiesen und der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache angemessen. Somit wird die Entschädigung auf Fr. 3'689.50 (14,63 x Fr. 250.- = Fr. 3'657.50, ohne Mehrwertsteuer (die nicht geschuldet ist [vgl. Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]), plus Auslagen über Fr. 32.- festgelegt.

7.3 Damit fällt die mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 gewährte unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden dahin.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag auf Anordnung eines Gerichtsgutachtens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. November 2014 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen 6.1 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'689.50 zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref.Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7355/2014
Date : 06. September 2016
Published : 22. September 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 10. November 2014


Legislation register
ATSG: 3  13  17  38  42  43  47  49  59  60
BGG: 42  82
BV: 29
EMRK: 6
FZA: 8  20
IVG: 1  28  29  57  57a  69
IVV: 49  74quater  74ter
VGG: 31  33  37
VGKE: 7
VwVG: 48  52  63  64
BGE-register
115-V-133 • 116-V-182 • 121-V-264 • 122-IV-8 • 124-V-180 • 125-II-369 • 125-V-256 • 125-V-351 • 126-I-19 • 126-V-130 • 127-V-219 • 127-V-431 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-445 • 132-V-215 • 132-V-368 • 133-V-108 • 134-I-83 • 134-V-97 • 135-V-215 • 135-V-465 • 137-V-210 • 137-V-314 • 139-V-349
Weitere Urteile ab 2000
8C_373/2008 • 8C_944/2010 • 9C_235/2013 • 9C_24/2008 • 9C_323/2009 • 9C_410/2008 • 9C_418/2010 • 9C_573/2012 • 9C_899/2009 • 9C_961/2008 • I_1094/06 • I_128/98 • I_142/07 • I_178/00 • I_193/04 • I_362/06 • I_655/05 • I_694/05
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AS
AS 2011/5659 • AS 2007/5129
EU Verordnung
1408/1971 • 883/2004
AHI
2001 S.114