Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3764/2018

Urteil vom 6. Juli 2018

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Constance Leisinger,

Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Revision;
Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018
(E-2482/2018).

Sachverhalt:

A.
Das Asylgesuch des Gesuchstellers wurde mit Verfügung des SEM vom 23. März 2018 abgelehnt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2482/2018 vom 16. Mai 2018 ab.

B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers um Revision des Urteils E-2481/2018 (recte: wohl E-2482/2018) vom 16. Mai 2018. Eventualiter wurde um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht. In prozessualer Hinsicht beantragte er das Aussetzen des Vollzugs und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Ferner wurde beantragt, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten hätten.

Als Beweismittel lagen der Revisionseingabe eine Liste mit Urteilen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mit SVP-Doppel-
oder Dreifachbesetzung, ein Auszug aus dem amtlichen Bulletin der Vereinigten Bundesversammlung Frühjahrssession 2018, 14. Sitzung, Geschäft 18.200 und ein Artikel des Blicks vom 16. März 2018 "SVP straft asylfreundliche Richterinnen ab" bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-128
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG Anwendung.

1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-123
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

2.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in den Ausstand zu treten hätten. Dies wird damit begründet, dass jedes Gerichtsmitglied verpflichtet sei, aufgrund der reglementarischen Bestimmung, im Falle einer einseitigen politischen Zusammensetzung des Spruchkörpers in die zufällige Generierung des Spruchgremiums einzugreifen und entsprechende
Massnahmen in Bezug auf die korrekte Spruchkörperzusammensetzung einzuleiten. Namentlich sei eine korrekte Zusammensetzung oder der Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen oder schlussendlich die Mitwirkung im fehlerhaft zusammengesetzten Spruchkörper zu verweigern.

In den letzten Jahren sei es jedoch trotz dieser Regelung zu einseitig zusammengesetzten Spruchgremien gekommen. Aus der beiliegenden Liste werde ersichtlich, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in Verfahren mit einseitig politisch zusammengesetzten Spruchkörpern mitgewirkt hätten. Dadurch seien die Gerichtspersonen ihren Amtspflichten nicht nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der direkten Involvierung in diese Praxis des Nichtbefolgens der Weisungen zur Spruchkörperzusammensetzung ein persönliches Interesse bestehe, auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten.
Zudem sei die Nichtbeachtung der Weisung geeignet, begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit zu wecken.

Die Richterinnen und Richter seien zudem aufgrund des politischen Drucks befangen. So seien bei den Gesamterneuerungswahlen seitens der SVP "Denkzettel" an einige Richterinnen und Richter ergangen. Es sei als gerichtsnotorisch zu erachten, dass Urteile mit einem SVP-Vorsitz respektive einer Mehrheit von SVP-Richterinnen beziehungsweise Richtern im Spruchkörper von absolut mangelnder juristischer Qualität seien. Es sei offensichtlich, dass sich gewisse andere Richterinnen und Richter dem ständigen Druck innerhalb des Gerichts gebeugt und nicht opponiert hätten, weshalb sie auch nicht bei der Wahlempfehlung der SVP gestrichen worden seien. Richterinnen und Richter der SVP würden somit von vornherein für die Beurteilung der Sache wegfallen.

3.

3.1 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers verlangt, dass im vorliegenden Verfahren sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in den Ausstand zu treten hätten.

3.2 Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.a. Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3). Vorliegend sind die Argumente des Gesuchstellers respektive seines Rechtsvertreters pauschal und allgemein. Inhaltlich wird der Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 in nicht nachvollziehbarer Weise dahingehend ausgelegt respektive umgedeutet, dass eine amtliche Pflicht sämtlicher Richterinnen und Richter bestehe, Spruchkörper mit einer Mehrheit an SVP-Mitgliedern zu verhindern, und - sollte dies nicht möglich sein - die Mitwirkung in einem solchen Spruchkörper zu verweigern. Da die Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V dies aber nicht getan hätten, sei davon auszugehen, dass die gesamte Richterschaft nun ein Interesse daran habe, auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten. Dieses Argument stellt eine unsubstanziierte Behauptung dar, welche bereits deshalb unzutreffend ist, weil keine Pflicht besteht, bei politischen Mehrheiten im Spruchgremium korrigierend einzugreifen (vgl. E. 6.1). Gleiches gilt für den zweiten Vorwurf, wonach der äussere Druck geeignet sei, dass gegen eine unstatthafte Spruchkörperbildung nicht opponiert werde. Dieses Argument erschöpft sich im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation der Bundesrechtspflege, mithin in einer Kritik daran, dass Richterinnen und Richter von der Bundesversammlung gewählt werden. Faktisch zielt dieses Ausstandsgesuch damit auf eine Ausschaltung des gesetzlichen Instanzenzuges ab, was keinen Rechtsschutz verdient (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b). Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.

3.3 Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im Rubrum angegebenen Besetzung beurteilt.

4.
Die eventualiter beantragte Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt sich auf einen Verweis auf die Vorbringen im Beschwerdeverfahren E-2482/2018. Diese Anträge erschöpfen sich somit in appellatorischer Kritik am entsprechenden Urteil. Solche Kritik stellt offensichtlich keinen gültigen Revisionsgrund dar, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

5.

Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ruft den Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand an (Art. 121 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Begründet wird dies damit, es sei allgemein bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Spruchkörper grundsätzlich EDV-gestützt nach Zufallsprinzip generiere und aufgrund objektiver Kriterien eingegriffen werde.

Erst mit Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 sei dem Rechtsvertreter bekannt gegeben worden, dass gemäss interner Richtlinien der Abteilungen IV und V in die Zufälligkeit auch eingegriffen werde, um eine einseitige politische Zusammensetzung der Richterbank zu vermeiden. Konkret heisse das, gemäss dieser Richtlinie dürften keine Urteile gefällt werden, bei denen der Spruchkörper aus zwei oder drei Angehörigen der gleichen Partei bestehe.

Im vorliegend angefochtenen Urteil sei von dieser Regel abgewichen worden und alle drei Richter würden der SVP angehören. Dadurch würden sowohl die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts als auch diejenigen über den Ausstand verletzt.

Hinsichtlich des Ausstandsgrundes sei auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG zu verweisen, wonach der Anschein der Befangenheit ausreiche respektive das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheine. Da im vorliegenden Fall trotz anderslautender reglementarischer Bestimmung nicht in die Spruchkörperbildung eingegriffen worden sei, sei der Anschein der Befangenheit mehr als objektiv begründet. Dabei sei zu beachten, dass die Anwendung objektiver Kriterien bei der Bestimmung des Spruchkörpers zwingend zu erfolgen habe, da objektive Kriterien logischerweise nicht im Ermessen liegen würden.

Der Rechtsvertreter habe mit Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 am 29. Mai 2018 von der entsprechenden reglementarischen Bestimmung erfahren, weshalb das Revisionsgesuch für rechtzeitig zu erachten sei.

6.

6.1 Die Argumentation des Rechtsvertreters des Gesuchstellers erweist sich als unbegründet. So ergibt sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018, was sich bereits daraus ergibt, dass in Erwägung 2.4.2 von "kann" und nicht "muss" eines Eingriffs die Rede ist und in Erwägung 2.4.3 zusammenfassend festgehalten wird, dass der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung jeglicher Grundlage entbehre.

6.2 Abschliessend ist zu bemerken, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abzielt, indem er fortwährend neue, unhaltbare Ausstandsgründe und Manipulationsvorwürfe kreiert. Nachdem der Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher das Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipulationen bei der Spruchkörperbildung begangen habe, keine Folge geleistet wurde, konstruierte er mittels "Interpretation" dieses Entscheids neue unstatthafte Nicht-Manipulationen, woraus er die Ausstandspflicht sämtlicher Richterinnen und Richter der Asylabteilungen ableiten will. Bereits vor gut zwei Jahren versuchte er in vergleichbarer Weise mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu blockieren (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 sowie Urteil des BVGer D-298/2016 vom 20. Januar 2016). Dieses Vorgehen des Rechtsvertreters ist als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen. Das Revisionsgesuch erweist sich folglich als unzulässig. Auf dieses ist deshalb nicht einzutreten.

7.
Das Gesuch auf Aussetzung des Vollzugs wird mit Erlass dieses Entscheids gegenstandslos.

8.

8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Erlass der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

8.2 Das dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde liegende mutwillige und rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten sind deshalb auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Sie sind Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich aufzuerlegen, da er mit seinem unzulässigen Vorgehen dem Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig auch unnötigen Aufwand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6 m.H.a. BGE 129 IV 206 E. 2, wonach die Kosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt werden können, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3).

9.
Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangen, welche auf die Störung des Geschäftsgangs und eine Blockierung der Beschwerdeverfahren abzielen, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG vor.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden Rechts-anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Annina Mondgenast

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3764/2018
Date : 06. Juli 2018
Published : 20. Juli 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018 (E-4282/2018)


Legislation register
AsylG: 105
BGG: 34  83  121  123  128
VGG: 45  46  47
VGKE: 2
VwVG: 60  65  67
BGE-register
105-IB-301 • 129-IV-206
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BVGer
D-298/2016 • D-7915/2015 • E-2481/2018 • E-2482/2018 • E-3764/2018