Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3558/2017

Urteil vom 6. Juni 2019

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,
Parteien
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
Gegenstand
SEM vom 23. Mai 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der aus B._______ im Nordosten Äthiopiens stammende - damals angeblich minderjährige - Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 ([...] nach äthiopischem Kalender) in den Sudan ausgereist und gelangte am 15. Juli 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.

B.
Gemäss einem Gutachten der Radiologie C._______ vom 11. August 2016 betrage das Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre und mehr.

C.
Im Rahmen der Befragung zur Person vom 23. August 2016 und der Anhörung vom 28. Februar 2017 brachte der Beschwerdeführer, ein ethnischer Oromo, im Wesentlichen vor, sein Vater sei unter dem Vorwurf, er kooperiere mit der Partei ABO/OLF (Oromo Liberation Front, kurz OLF) von den Behörden mitgenommen worden. Ungefähr im (...) 2014 sei ausserdem während den Unruhen sein Bruder ebenfalls von den Behörden verschleppt worden. Schliesslich sei auch der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung im (...) 2016 festgenommen und während (...) Tagen inhaftiert worden; er sei nur gegen Kaution freigekommen. Die Unruhen hätten weiter angedauert und er habe Angst bekommen, wie sein Vater und Bruder zu enden, weshalb er schliesslich das Land verlassen habe.

D.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer dem zuständigen Kanton als eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person gemeldet. Am 11. Oktober 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton Luzern zu, welcher ihm am 19. Oktober 2016 eine Vertrauensperson beiordnete.

E.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, die Wegweisung wurde indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen.

F.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zwecks Neubeurteilung der Flüchtlings- respektive Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

G.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei.

H.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung und stellte fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

I.
Am 17. August 2017 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr.

J.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 reichte er einen ärztlichen Bericht der D._______ vom 5. Juni 2018 zu den Akten, die aufgrund seiner Erlebnisse in Äthiopien eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme erteilt hat, bilden nur die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, seine Eltern hätten ein (...) geführt (A30 F49 ff.). Sein Vater sei, als der Beschwerdeführer acht Jahre alt gewesen sei (A30 F48, d.h. ungefähr im Jahr [...]), unter dem Vorwurf mit der OLF zu kooperieren, von den Behörden verschleppt worden (A14 S. 5). Der ältere Bruder, ein Student der E._______ Universität, sei dort im (...) Monat des Jahres 2006 (äthiop. Kalender; nach gregorianischem Kalender im [...] 2014) ebenfalls von den Behörden mitgenommen worden (A14 S. 6; A30 F45 ff.).

Im (...) Monat des Jahres 2008 (äthiop. Kalender; ungefähr im [...] 2016; A14 S. 8) hätten im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen (städtebaulichen) Masterplans der Regierung Demonstrationen von Schülern stattgefunden, wodurch unzählige junge Oromo umgekommen seien. Auch der Beschwerdeführer habe sich als Schüler daran beteiligt. Er sei von Polizisten mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo verschiedene Personen ihn immer wieder mit Fäusten und Gewehrkolben geschlagen hätten. Er sei beschuldigt worden, im (...) seiner Mutter Schüler für die Demonstration mobilisiert zu haben, weshalb er für die Unruhen verantwortlich gemacht worden sei. Zusätzlich sei ihm vorgeworfen worden, politische Ideologien von regierungskritischen Parteien zu verfolgen, und er sei verdächtigt worden, die gleichen politischen Absichten wie sein (verschwundener) Bruder zu haben. Später hätten sie ihn mit Elektroschocks und einer Verlegung in ein anderes Gefängnis, wo er noch mehr leiden werde, bedroht. Wegen der Misshandlungen habe er zugegeben, an der Kundgebung teilgenommen, indes nichts mit deren Organisation zu tun gehabt zu haben (A14 S. 8; A30 F56). Nach (...) Tagen (A14 S. 8; A30 F57) sei es für seine Mutter möglich gewesen, eine Kaution zu hinterlegen. (...) Tage später habe er wieder zur Schule gehen wollen. Doch die Unruhen hätten fortgedauert und auf dem Schulweg sei ihm und seinen Schulkollegen ein Polizeiauto entgegengekommen, weshalb sie weggerannt seien. Andere seien festgenommen worden. Ein Freund von ihm sei von einer Kugel am Bein getroffen worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich (...) versteckt. Währenddessen sei das Haus, in welchem (...) seiner Mutter sich befunden habe, durchsucht worden (A30 F69 f.). Nach (...) Stunden (A30 F77) habe er sich zu seinem Onkel begeben (A30 F71 ff.). Schliesslich habe er sich aus Angst - er habe neben seinem Bruder und seinem Vater auch viele Freunde verloren (A30 F76, 80 und 83) - in derselben Nacht (am [...] 2016; A30 F89) entschieden, das Land zu verlassen (A30 F79).

3.2 Das SEM begründete seine Verfügung dahingehend, dass - auch wenn nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer während der zwölftägigen Inhaftierung Unrecht erlitten habe - sich daraus keine Asylrelevanz ableiten lasse. Weil er mit vielen anderen Schülern zusammen in Haft gekommen sei, handle es sich bei der vorgebrachten Verhaftung nicht um eine gezielte Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG, sondern diese stehe im Zusammenhang mit Massenverhaftungen angesichts der damaligen Unruhen. Ausserdem sei er auf Kaution freigekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass das polizeiliche Interesse an ihm erloschen sei. Dem Beschwerdeführer sei es weiter nicht gelungen, eine begründete Furcht vor einer erneuten Inhaftnahme, weil Polizisten zweimal das (...) seiner Mutter durchsucht hätten, um nach ihm zu suchen, glaubhaft zu machen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG). So habe er sich an der Befragung nur ungenau ausgedrückt; aber auch die diesbezüglichen Aussagen der Anhörung seien im Vergleich zu den Ausführungen zur Haft nur vage und ohne Substanz. Es bleibe unklar, wie die Polizei erfahren haben soll, dass er zu jenem Zeitpunkt auf dem Schulweg gewesen sei, habe er doch nicht zu den Festgenommenen gehört. Darüber hinaus sei es ihm nicht gelungen, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters und Bruders glaubhaft zu machen, zumal er in den (...) Jahren seit dem Verschwinden des Vaters nie behelligt worden sei und auch seine Mutter ohne Probleme das (...) des Vaters habe weiterbetreiben können. Eine (konkrete) Gefährdung aufgrund des im Jahr 2016 (recte: 2014; A30 F48) verschwundenen Bruders sei den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Folglich sei nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen.

3.3 In der Beschwerdeschrift wurde den Ausführungen die Haft betreffend entgegengehalten, dass das Erfordernis der Gezieltheit nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG vorliegend erfüllt sei, sei der Beschwerdeführer doch nicht lediglich als zufällig anwesende Person von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen. Die vom Beschwerdeführer erlittene Folter in Verbindung mit der Erzwingung von Informationen habe klarerweise als gezielt zu gelten. Ausserdem sei die Menschenrechtslage für die Volksgruppe der Oromo in Äthiopien, welche für einen unabhängigen Staat kämpfen würden, höchst prekär. Die vom Beschwerdeführer umschriebenen Unruhen hätten im Oromia Regional State eine klare unterdrückende und diskriminierende Haltung seitens der Regierung gegenüber diesem Volk hervorgerufen.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung sowie der Anhörung minderjährig gewesen sei. Nichtsdestotrotz würden sich hinsichtlich seiner Flucht in den Hinterhof und später zu seinem Onkel viele positive Glaubhaftigkeitsmerkmale finden lassen, welche die vom SEM vorgebrachte Vagheit bedeutungslos machen würden. Diesbezüglich sei auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer durch die befragende Person mehrmals unterbrochen worden sei, was dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

Des Weiteren habe das SEM die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers abgelehnt, weil dieser das Verschwinden seines Vaters und seines Bruders nicht habe begründen können, was offensichtlich mit seinem jugendlichen Alter zu tun habe.

Letztlich bleibe darauf hinzuweisen, dass die Anhörung des (damals) minderjährigen Beschwerdeführers ohne Vertrauensperson stattgefunden habe und die Befragung aufgrund der Dolmetscherressourcen für Oromo verkürzt durchgeführt worden sei.

3.4 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM bezüglich der Volkszugehörigkeit zur Ethnie der Oromo auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Äthiopien nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden könne. Des Weiteren hielt das SEM an seinen Erwägungen, die erneute Suche durch die Polizisten zwei Tage nach der Haftentlassung sei nicht glaubhaft und die vorgebrachte Reflexverfolgung sei nicht asylrelevant, fest.

3.5 Dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit allein nicht genüge, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Replik nicht bestritten; vielmehr sei vorliegend die Frage der Gezieltheit zu beantworten. Der Beschwerdeführer sei gezielt verhaftet und misshandelt worden; dass dabei auch andere Schüler in Haft gekommen seien, vermöge daran nichts zu ändern. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Ereignisse nach der Haft sowie der Reflexverfolgung an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.

3.6 Letztlich wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass der Arztbericht mit Datum vom 5. Juni 2018 in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen werden müsse. Ausserdem sei die summarische Befragung eines unbegleiteten Minderjährigen kein entscheidrelevanter Verfahrensschritt, wenn er nicht von einer Vertrauensperson begleitet worden sei (vgl. Urteil BVGer E-6368/2016 vom 26. April 2018 E. 2.5.3). Ferner habe das SEM in einem ähnlichen Fall (N [...]) eine asylrelevante Verfolgung angenommen.

4.

4.1 Der Antrag, der angefochtene Entscheid sei zwecks Neubeurteilung der Flüchtlings- und Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird mit dem Hinweis, die Befragung vom 23. August 2016 des Beschwerdeführers habe ohne eine Vertrauensperson stattgefunden, begründet. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

4.2 Nach der Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde dieser am 2. August 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso kurz zu seinen Personenangaben befragt (A9). Ein daraufhin angeordnetes radiologisches Gutachten vom 11. August 2016 hielt fest, dass das Knochenalter des Beschwerdeführers 19 Jahre und mehr betrage (A12). Nach der Befragung zur Person vom 23. August 2016 (A14) ging das SEM - trotz des radiologischen Gutachtens - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus (A15 ff.). Es meldete ihn gleichentags als Minderjährigen dem zuständigen Kanton (A16) und wies ihn am 11. Oktober 2016 dem Kanton F._______ zu (A21). Am 19. Oktober 2016 wurde die kantonale Vertrauensperson bevollmächtigt und zur Beratung und Vertretung in allen Belangen beauftragt (A26).

4.3 Das SEM darf gemäss Rechtsprechung vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.5). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz gestützt auf das radiologische Gutachten im Zeitpunkt der Befragung noch Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hatte. Nach der Befragung ging die Vorinstanz gestützt auf die Akten von der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und die zuständige kantonale Stelle hat nach dem Zuweisungsentscheid im Einklang mit Art. 17
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
aAbs. 3 Bst. c AsylG eine Vertrauensperson bestimmt. Die Anhörung fand dann am 28. Februar 2018 in deren Anwesenheit statt (A30). Nach dem Gesagten sind keine relevanten Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gegeben und das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht besteht, misst sich auch daran, ob ein zeitlicher Kausalzusammenhang besteht. Besteht dieser, ist nicht weiter zu prüfen, ob die erlittene Vorverfolgung auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründet; es besteht eine Regelvermutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.

5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).

5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

6.

6.1 Zunächst ist auf die vorgebrachte Haftzeit von (...) Tagen einzugehen, welche vom SEM zwar nicht angezweifelt, indes nicht als asylrelevant bezeichnet wurde. Hierzu gilt festzuhalten, dass Verfolgungsmassnahmen die betroffene Person gezielt zu treffen haben. Wer nur zufällig von Massnahmen, die eigentlich nicht gegen ihn persönlich gerichtet waren, getroffen wurde oder Angst hat, künftig Opfer zufälliger Übergriffe zu sein, ist nicht Flüchtling im Rechtssinne (Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 11.16).

6.1.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, dass er nicht nur mit anderen Schülern zusammen verhaftet worden sei, sondern auch für (...) Tage aufgrund seiner Teilnahme an den Protesten den behördlichen Masterplan betreffend festgehalten und schwer misshandelt wurde. Die Misshandlungen während der (...)tägigen Inhaftierung, um gewisse Informationen von ihm zu erlangen, ist als eine gezielt gegen die Integrität des Beschwerdeführers gerichtete Massnahme zu betrachten, welche nicht nur kurzzeitig war. Weil die äthiopischen Behörden davon ausgingen, dass im (...) der Mutter die Schüler mobilisiert wurden, wurde er nicht nur der Teilnahme verdächtigt, sondern auch, dass er an der Anstachelung der Schüler beteiligt war. Folglich ist - vom Beschwerdeführer zu Recht moniert - von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahme auszugehen. Ob sie auch die erforderliche Intensität erreicht, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, alleine wegen dieser Inhaftierung ausgereist zu sein. Im Gegenteil gab er an, beabsichtigt zu haben, danach wieder zur Schule gehen zu wollen. Erst als während oder nach weiterbestehenden Unruhen die Polizei das (...) seiner Mutter durchsucht beziehungsweise bei ihr nach ihm gesucht habe, habe er aus Angst vor neuen Behelligungen das Heimatland verlassen (A30 F76, 80 und 83).

6.1.2 Weil die Erlebnisse rund um die Inhaftierung des Beschwerdeführers als solche nicht in Frage gestellt wurden, ist auf den am 19. Juni 2018 eingereichten ärztlichen Bericht der D._______ im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht weiter einzugehen.

6.1.3 Dem SEM ist beizupflichten, dass keine Reflexverfolgung aufgrund des Verschwindens des Vaters beziehungsweise des Bruders vorliegt, weshalb vorab auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Es ist den Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass diese Ereignisse für seine Verhaftung kausal gewesen wären, selbst wenn er angeblich anlässlich der in der Haft stattgefundenen Verhöre vernommen habe, auch verdächtig worden zu sein, der politischen Gesinnung seines Vaters respektive Bruders zu folgen.

6.2 Aus heutiger Sicht stellt sich jedoch hinsichtlich der Verhaftung des Beschwerdeführers im (...) 2016 insbesondere die Frage, ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist.

6.2.1 Im April/Mai 2014 kam es insbesondere im Oromia Regional State zu den erwähnten Protesten, nachdem gemäss einem behördlichen Masterplan die administrativen Grenzen Addis Abebas auf Kosten dieser Region hätten ausgedehnt werden sollen. In Bezug auf die Proteste gegen diesen Masterplan ist unbestritten, dass diese von den äthiopischen Regierungskräften niedergeschlagen wurden und es zu zahlreichen Verhaftungswellen sowie Erschiessungen kam. Auch eine Sistierung des Masterplans im Januar 2016 führte nicht zu einer Beruhigung der Lage. So verhängte die äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen, welche sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahmezustandes wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24'000 verdächtige Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen aus. Später wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten. Ende März 2017 entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um vier Monate zu verlängern. Unter diesen Regeln wurden tausende Demonstranten, aber auch andere Personen, willkürlich festgenommen und inhaftiert. Nach den Protesten wurden auch zahlreiche Oppositionelle willkürlich mit der Begründung festgenommen, sie hätten während den Unruhen zu Gewalt aufgerufen. Unter den Verhafteten befanden sich nicht nur Organisatoren von Demonstrationen oder bekannte Regimegegner, sondern auch viele andere Personen wie Studenten, Schüler oder Journalisten, welche der Demonstrationsteilnahme bezichtigt wurden. Nach zehn Monaten wurde der Ausnahmezustand am 4. August 2017 aufgehoben, wobei sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin Tausende in Haft befanden. Entlassen wurde vornehmlich «low profile»-Protestteilnehmer, während Personen inhaftiert blieben, denen eine führende Funktion an Demonstrationen vorgeworfen wurde. Nach Beendigung des Ausnahmezustandes im August 2017 schien sich die Lage vordergründig zu beruhigen. Im Herbst 2017 kam es jedoch erneut zu regionalen Unruhen, namentlich in der Region Oromia. Schliesslich trat am 13. Februar 2018 der Premierminister zurück, woraufhin am Folgetag erneut ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 m.w.H.).

Seit Abiy Ahmed - ein Oromo - im April 2018 zum neuen Premierminister gewählt wurde, kündigte dieser in vielen Bereichen Reformen an oder hat diese bereits durchgeführt. Dies betrifft unter anderem auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die bis anhin oft mit Repressionen vorgegangen wurde (vgl. oben). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed nach Äthiopien zurückgekehrt. Ferner wurden Tausende von politischen Gefangenen (auch «high profile»-Gefangene) seit April 2018 freigelassen - das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde beispielsweise geschlossen (vgl. Human Rights Watch [HRW], Task of Ethiopia's New Leader: End Torture, 30. Juli 2018 [https://www.hrw.org/news/2018/07/30/task-ethiopias-new-leader-end-torture, besucht am 20. Mai 2019] sowie Ehtiopia: Abiy's Frist Year as Prime Minister, Review of Arbitrary Detention, Torture and Detention Conditions, 5. April 2019 [https://www.hrw.org/news/2019/04/05/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-arbitrary-detention-torture-and, besucht am 20. Mai 2019]). Im Juni 2018 wurde auch der Ausnahmezustand vorzeitig aufgehoben. Anfang Juli 2018 wurden die bewaffneten Oppositionsorganisationen Ginbot 7, OLF und Ogaden National Liberation Front (ONLF) von der äthiopischen Terrorliste entfernt. Ausserdem gelang es Abiy Ahmed innerhalb einiger Monate, einen grossen Teil der einflussreichen TPLF-Mitglieder (Tigray People's Liberation Front, die [bis anhin] beherrschende Kraft in der in Äthiopien regierenden Koalition EPRDF [Revolutionäre Demokratische Front der Äthiopischen Völker]) von ihren Schlüsselpositionen zu entfernen, ohne dabei von Militär, Polizei oder Geheimdienst aufgehalten zu werden (vgl. SEM, Focus Äthiopien, Der politische Umbruch 2018, 16. Januar 2019). In dieser Hinsicht darf freilich die Möglichkeit, dass sich aufgrund all dieser Massnahmen und dem Machtverlust der TPLF die Beziehung zwischen den Völkern erneut anspannen dürfte, nicht ausser Acht gelassen werden.

6.2.2 Bezüglich der im vorliegenden Urteil erwähnten Unruhen zwischen 2014 und 2018 hat zwar bis anhin keine unabhängige Untersuchung seitens des Staates stattgefunden (vgl. HRW, Ethiopia: Abiy's first year as Prime Minister, Review of Freedom of Assembly, 2. April 2019 [https://www.hrw.org/news/2019/04/02/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-assembly, besucht am 20. Mai 2019]), dennoch ist mit Blick auf die (frühere) politische Opposition nach dem Gesagten ein positiver Wandel festzustellen. Gestützt auf eine objektive Betrachtungsweise sind demnach aus aktueller Sicht keine hinreichend konkreten Hinweise erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer asylrelevanten Verfolgung konfrontiert wäre.

6.2.3 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte ähnlich gelagerte Fall eines jungen Oromo (N [...]) ist nicht vergleichbar. Zwar war auch er - zweimal - im Zuge der Unruhen im Jahr 2015 inhaftiert. Den Akten lässt sich indes entnehmen, dass er nicht nur aufgrund der Demonstrationsteilnahme verfolgt wurde. Er engagierte sich ausserdem im Oromo Rat seiner Schule und verfasste politische Gedichte. Ausserdem war der Vater des jungen Oromo ein bekannter Oppositioneller und ist eines gewaltsamen Todes verstorben. Die vorinstanzliche Gutheissung des Asylgesuchs des jungen Oromo ist überdies vom (...) 2018, zu dieser Zeit war - wenn auch nur noch für ein paar Tage - der (heute ehemalige) Premierminister Hailemariam Desalegn noch an der Macht und ein für die politische Opposition positiver Wandel (vgl. E. 6.2.1) noch nicht denkbar.

6.3 Hinsichtlich der Zeit nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers, als er sich erneut gefürchtet habe, verhaftet zu werden, kann die vom SEM erwogene Unglaubhaftigkeit nach dem Gesagten offenbleiben.

6.4 Zusammenfassend ist die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwar als eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme zu qualifizieren. Indes bestehen aus heutiger Sicht keine Anzeichen dafür, dass er sich auch künftig vor einer Verfolgung fürchten müsste. Demzufolge sind die Vorbringen insgesamt nicht als asylrelevant zu bezeichnen.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 12. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Mit derselben Verfügung wurde die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse zu entrichten. Weil keine Kostennote eingereicht wurde, erfolgt die Festsetzung des amtlichen Honorars in Anwendung von
Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-11
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
sowie Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach wird das Honorar (mit einem Stundenansatz von Fr. 150.-) für die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Katarina Socha, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3558/2017
Datum : 06. Juni 2019
Publiziert : 09. Juli 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
17 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
11 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet:
a  für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht.
2    Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung.
3    Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
4    Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • tag • mutter • weiler • frage • monat • honorar • ausreise • gefangener • beschwerdeschrift • wiese • vorläufige aufnahme • beschuldigter • student • unentgeltliche rechtspflege • asylgesetz • verfahrenskosten • region
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2010/57 • 2009/51 • 2008/34 • 2008/12
BVGer
E-3558/2017 • E-6368/2016 • E-6491/2017
EMARK
2004/30 • 2005/21 S.1