Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6297/2012
Urteil vom 6. Mai 2013
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Besetzung Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
A._______,
Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Hartmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter,
Erstinstanz.
Gegenstand Eidgenössische Fachprüfung für Wanderleiter 2011.
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte am (...) die (reduzierte) eidgenössische Fachprüfung für Wanderleiter. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 (zugegangen am 3. Januar 2012) teilte die Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter (nachfolgend: Prüfungskommission oder Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe im Prüfungsteil "Wanderprüfung" die Note 3.5 erzielt, im Prüfungsteil "Risiko- und Unfallmanagement" die Note 4.3, weshalb er die Prüfung nicht bestanden habe. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) erhoben.
Mit Entscheid vom 1. November 2012 hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 860.- auferlegt.
B.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei im Prüfungsteil "Wanderprüfung" (mindestens) die Note 4 zu erteilen und die Berufsprüfung vom 15. Dezember 2011 als bestanden zu werten, die Vorinstanz und die Erstinstanz seien zudem anzuweisen, ihm den eidgenössischen Fachausweis Wanderleiter auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2013 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Legge federale del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (Legge sulla formazione professionale, LFPr) - Legge sulla formazione professionale LFPr Art. 61 - 1 Le autorità di ricorso sono: |
|
1 | Le autorità di ricorso sono: |
a | l'autorità cantonale designata dal Cantone, per le decisioni di autorità cantonali e di operatori con mandato cantonale; |
b | la SEFRI, per altre decisioni di organizzazioni estranee all'amministrazione federale; |
ced | ... |
2 | Per il rimanente, la procedura è retta dalle disposizioni generali sulla procedura amministrativa federale. |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 31 Principio - Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'articolo 5 della legge federale del 20 dicembre 196819 sulla procedura amministrativa (PA). |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni: |
|
a | del Consiglio federale e degli organi dell'Assemblea federale in materia di rapporti di lavoro del personale federale, compreso il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente; |
b | del Consiglio federale concernenti: |
b1 | la destituzione di un membro del Consiglio della banca o della direzione generale o di un loro supplente secondo la legge del 3 ottobre 200325 sulla Banca nazionale, |
b10 | la revoca di un membro del consiglio d'amministrazione del Servizio svizzero di assegnazione delle tracce o l'approvazione della risoluzione del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio d'amministrazione secondo la legge federale del 20 dicembre 195743 sulle ferrovie; |
b2 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 22 giugno 200726 sulla vigilanza dei mercati finanziari, |
b3 | il blocco di valori patrimoniali secondo la legge del 18 dicembre 201528 sui valori patrimoniali di provenienza illecita, |
b4 | il divieto di determinate attività secondo la LAIn30, |
b4bis | il divieto di organizzazioni secondo la LAIn, |
b5 | la revoca di un membro del Consiglio d'istituto dell'Istituto federale di metrologia secondo la legge federale del 17 giugno 201133 sull'Istituto federale di metrologia, |
b6 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di sorveglianza dei revisori o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 16 dicembre 200535 sui revisori, |
b7 | la revoca di un membro del Consiglio dell'Istituto svizzero per gli agenti terapeutici secondo la legge del 15 dicembre 200037 sugli agenti terapeutici, |
b8 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'istituto secondo la legge del 16 giugno 201739 sui fondi di compensazione, |
b9 | la revoca di un membro del consiglio d'Istituto dell'Istituto svizzero di diritto comparato secondo la legge federale del 28 settembre 201841 sull'Istituto svizzero di diritto comparato, |
c | del Tribunale penale federale in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale; |
cbis | del Tribunale federale dei brevetti in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale; |
cquater | del procuratore generale della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei procuratori pubblici federali da lui nominati e del personale del Ministero pubblico della Confederazione; |
cquinquies | dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro del personale della sua segreteria; |
cter | dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei membri del Ministero pubblico della Confederazione eletti dall'Assemblea federale plenaria; |
d | della Cancelleria federale, dei dipartimenti e dei servizi dell'Amministrazione federale loro subordinati o aggregati amministrativamente; |
e | degli stabilimenti e delle aziende della Confederazione; |
f | delle commissioni federali; |
g | dei tribunali arbitrali costituiti in virtù di contratti di diritto pubblico sottoscritti dalla Confederazione, dai suoi stabilimenti o dalle sue aziende; |
h | delle autorità o organizzazioni indipendenti dall'Amministrazione federale che decidono nell'adempimento di compiti di diritto pubblico loro affidati dalla Confederazione; |
i | delle autorità cantonali, in quanto una legge federale preveda che le loro decisioni sono impugnabili mediante ricorso dinanzi al Tribunale amministrativo federale. |
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids: Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer dem Gesamtergebnis einer Prüfung zugrunde liegenden Einzelnote besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn, wie vorliegend, das Nichtbestehen in Frage steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2 m.H.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Hauptantrags auf Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Erteilung des eidgenössischen Fachausweises Wanderleiter auch eine Anhebung der Fachnote im Prüfungsteil "Wanderprüfung" verlangt, schadet ihm dies demzufolge nicht (vgl. E. 4.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1015/2010 E. 1 m.H.; vgl. zur Anfechtung von einzelnen Fachnoten BVGE 2009/10 E. 6.2.1 ff.). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 48 - 1 Ha diritto di ricorrere chi: |
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1 | Ha diritto di ricorrere chi: |
a | ha partecipato al procedimento dinanzi all'autorità inferiore o è stato privato della possibilità di farlo; |
b | è particolarmente toccato dalla decisione impugnata; e |
c | ha un interesse degno di protezione all'annullamento o alla modificazione della stessa. |
2 | Ha inoltre diritto di ricorrere ogni persona, organizzazione o autorità cui un'altra legge federale riconosce tale diritto. |
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 50 - 1 Il ricorso dev'essere depositato entro 30 giorni dalla notificazione della decisione. |
|
1 | Il ricorso dev'essere depositato entro 30 giorni dalla notificazione della decisione. |
2 | Il ricorso per denegata o ritardata giustizia può essere interposto in ogni tempo. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 52 - 1 L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente. |
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1 | L'atto di ricorso deve contenere le conclusioni, i motivi, l'indicazione dei mezzi di prova e la firma del ricorrente o del suo rappresentante; devono essere allegati la decisione impugnata e i documenti indicati come mezzi di prova, se sono in possesso del ricorrente. |
2 | Se il ricorso non soddisfa a questi requisiti o se le conclusioni o i motivi del ricorrente non sono sufficientemente chiari, e il ricorso non sembra manifestamente inammissibile, l'autorità di ricorso assegna al ricorrente un breve termine suppletorio per rimediarvi. |
3 | Essa gli assegna questo termine con la comminatoria che, decorrendo infruttuoso, deciderà secondo l'inserto o, qualora manchino le conclusioni, i motivi oppure la firma, non entrerà nel merito del ricorso. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 44 - La decisione soggiace a ricorso. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide in ständiger Rechtsprechung wie folgt:
2.1 Rügen betreffend Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen werden mit umfassender Kognition geprüft (vgl. Art. 49
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
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a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |
2.2 Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, S. 538 ff., S. 555 ff.). Der Rechtsmittelinstanz sind meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführenden in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelinstanz über keine Fachkenntnisse verfügt, die mit jenen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich bergen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6168/2011, B-6171/2011 sowie B-6172/2011 vom 23. Oktober 2012, je E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur in Bezug auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. E. 5.1).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Kognition nicht voll ausgeschöpft und sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Sie habe nicht geprüft, ob die Ausführungen der Erstinstanz stimmig, nachvollziehbar, überzeugend und materiell vertretbar seien. Die Anwendung der Ohne-Not-Praxis bzw. die Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung der Prüfungsbewertung durch die Vorinstanz sei vorliegend nicht angebracht, da die fragliche Beurteilung auf (definierten) Beurteilungskriterien beruhe und sich weniger auf Fachkenntnisse stütze. Zudem habe die Vorinstanz "naheliegende Beweismittel" unbeachtet gelassen.
3.1 Die Beschwerdeinstanz ist verpflichtet, ihre Kognition auszuschöpfen, d.h. sie muss sich mit allen zulässigerweise erhobenen und hinreichend begründeten Rügen auseinandersetzen. Widrigenfalls verletzt sie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
|
1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
3.1.1 Die Vorinstanz hat sich bei der materiellen Überprüfung des Prüfungsentscheids eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es üblich und verletzt Verfassungsrecht nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Prüfungsentscheiden Zurückhaltung üben, wenn bei der inhaltlichen Bewertung Beurteilungsspielräume bestehen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 mit Bezug auf eine wissenschaftliche Arbeit an der Universität). Dasselbe hat grundsätzlich für verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanzen zu gelten, wenn die Prüfung, wie vorliegend, durch die zuständige Organisation der Arbeitswelt (Trägerschaft der Berufsprüfung "Wanderleiterinnen/Wanderleiter"; vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Legge federale del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (Legge sulla formazione professionale, LFPr) - Legge sulla formazione professionale LFPr Art. 28 Esami federali di professione ed esami professionali federali superiori - 1 Gli esami federali di professione e gli esami professionali federali superiori presuppongono un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato. |
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1 | Gli esami federali di professione e gli esami professionali federali superiori presuppongono un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato. |
2 | Le organizzazioni competenti del mondo del lavoro disciplinano le condizioni di ammissione, il programma d'insegnamento, le procedure di qualificazione, i certificati e i titoli. In tal senso tengono conto dei successivi cicli di formazione. Le prescrizioni devono essere approvate dalla SEFRI. Sono pubblicate nel Foglio federale mediante rimando secondo l'articolo 13 capoversi 1 lettera g e 3 della legge del 18 giugno 200410 sulle pubblicazioni ufficiali.11 |
3 | Il Consiglio federale disciplina i presupposti e la procedura d'approvazione. |
4 | I Cantoni possono proporre corsi preparatori. |
angefochtenen Entscheid denn auch dargelegt (Ziff. 3). Es oblag dem Beschwerdeführer, substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1).
3.1.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwerdeführers in gestraffter Form dargelegt und die Bewertungen der Prüfungsexperten den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber gestellt (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.2-4.4). In Ziff. 4.5 des angefochtenen Entscheids begründet die Vorinstanz, weshalb sie, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung, die vorgenommene Beurteilung der Wanderprüfung als materiell vertretbar erachte: Aus dem Beurteilungsbogen sei genügend ersichtlich, wie die Wanderprüfung abgelaufen sei und welche Mängel von den Prüfungsexperten beanstandet worden seien. Es sei somit nachvollziehbar, dass die gezeigte Leistung als ungenügend habe eingestuft werden müssen. Weiter räumt die Vorinstanz ein, dass eine gewisse subjektive Komponente in der Natur von mündlichen und praktischen Prüfungen liege, dass jedoch vorliegend die Beurteilung von zwei Personen vorgenommen worden sei und dies eine erhebliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung zur Folge habe.
3.1.3 Damit ist die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1) hinreichend nachgekommen, und sie hat ihre Kognition, die sie nach der Rechtsprechung einschränken durfte (vgl. E. 3.1.1), nicht unterschritten.
3.1.4 Der vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Einwand, die Beschränkung der Kognition sei unverhältnismässig, weil dies sein berufliches Fortkommen behindern würde bzw. weil er aufgrund der per 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Regelungen über Risikoaktivitäten, die für die Ausübung des Wanderleiterberufs eine Bewilligung verlangten, welche den eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiter bedinge (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 [AS 2013 441] i.V.m. Art. 1 Bst. c, Art. 3 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 26 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012 [AS 2013 447]), faktisch ab dem Jahr 2014 ein Berufsverbot auferlegt erhalte, ist aufgrund der (zweimaligen) Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung unbehelflich (Art. 33
SR 412.101 Ordinanza del 19 novembre 2003 sulla formazione professionale (OFPr) OFPr Art. 33 Ripetizioni di procedure di qualificazione - 1 Sono ammesse al massimo due ripetizioni di procedure di qualificazione. Le parti precedentemente già superate non devono essere ripetute. Gli atti normativi in materia di formazione possono stabilire esigenze più severe per quanto concerne l'obbligo di ripetizione. |
|
1 | Sono ammesse al massimo due ripetizioni di procedure di qualificazione. Le parti precedentemente già superate non devono essere ripetute. Gli atti normativi in materia di formazione possono stabilire esigenze più severe per quanto concerne l'obbligo di ripetizione. |
2 | I termini per la ripetizione sono fissati in modo da non causare costi supplementari sproporzionati agli organi responsabili. |
3.2 Der Beschwerdeführer substantiiert seine Rüge, die Vorinstanz habe "naheliegende Beweismittel" unbeachtet gelassen, nicht weiter.
3.2.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie habe in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der Teilnehmer der Prüfungswanderung verzichtet, da diese im Gegensatz zu den Prüfungsexperten nicht über Erfahrung in der Bewertung von Prüfungsleistung verfügten und die von den Prüfungsexperten vorgenommene Beurteilung nachvollziehbar sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass den Betroffenen als Teilnehmer der Prüfungswanderung und aufgrund der persönlichen Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer die erforderliche Unabhängigkeit in den Bewertungsfragen fehle.
3.2.2 Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Befragung von Teilnehmern der Prüfungswanderung beantragt hätte. Er hat im Rahmen des Schriftenwechsels lediglich einen schriftlich festgehaltenen "Eindruck" einer Teilnehmerin der Prüfungswanderung eingereicht. Zwar nimmt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keinen direkten Bezug auf diese Stellungnahme und äussert sich nicht über deren Berücksichtigung, weist diese aber auch nicht aus dem Recht, sodass davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz dieses Beweismittel in ihre Abwägung miteinbezogen hat bzw. darauf, weil aus ihrer Sicht unbeachtlich, nicht näher einzugehen brauchte. Insoweit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Befragung der übrigen Teilnehmer vor der Vorinstanz beantragt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet wird, weil die entscheidende Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3). Diese Rüge geht deshalb fehl.
4.
Der Beschwerdeführer hat die vorliegend zu beurteilende Wanderprüfung im Rahmen der übergangsrechtlich vorgesehenen reduzierten Berufsprüfung zum Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis absolviert.
4.1 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Legge federale del 13 dicembre 2002 sulla formazione professionale (Legge sulla formazione professionale, LFPr) - Legge sulla formazione professionale LFPr Art. 28 Esami federali di professione ed esami professionali federali superiori - 1 Gli esami federali di professione e gli esami professionali federali superiori presuppongono un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato. |
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1 | Gli esami federali di professione e gli esami professionali federali superiori presuppongono un'esperienza professionale e conoscenze specifiche nel settore interessato. |
2 | Le organizzazioni competenti del mondo del lavoro disciplinano le condizioni di ammissione, il programma d'insegnamento, le procedure di qualificazione, i certificati e i titoli. In tal senso tengono conto dei successivi cicli di formazione. Le prescrizioni devono essere approvate dalla SEFRI. Sono pubblicate nel Foglio federale mediante rimando secondo l'articolo 13 capoversi 1 lettera g e 3 della legge del 18 giugno 200410 sulle pubblicazioni ufficiali.11 |
3 | Il Consiglio federale disciplina i presupposti e la procedura d'approvazione. |
4 | I Cantoni possono proporre corsi preparatori. |
4.2 Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a PO eine Wegleitung zur PO erlassen (Wegleitung zum eidg. Prüfungsreglement über die Durchführung der eidg. Fachprüfung für Wanderleiterinnen/ Wanderleiter vom 23. August 2010, abrufbar unter
4.3 In Anwendung von Ziff. 9.11 und 9.12 PO sowie Ziff. 5.1 der Wegleitung wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbildung zu einer reduzierten Prüfung bestehend aus den Prüfungsteilen "Wanderprüfung" (praktisch und mündlich 3 h) und "Risiko- und Unfallmanagement" (praktisch und mündlich 0.5 h; vgl. Ziff. 5.1 Abs. 2 der Wegleitung) zugelassen.
4.3.1 Die reduzierte Prüfung erstreckt sich nach Ziff. 5.1 Abs. 1 der Wegleitung über den gleichen Prüfungsstoff wie die Standardprüfung. Gemäss Ziff. 5.1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 der Wegleitung gilt die reduzierte Prüfung als bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 erreicht wird.
4.3.2 Für den Prüfungsstoff verweist Ziff. 4.3 Abs. 1 der Wegleitung auf deren Beilage, die das Qualifikationsprofil eines Wanderleiters, mithin die geforderten beruflichen Kompetenzen, enthält, diese umschreibt sowie Leistungskriterien für sämtliche Tätigkeitsbereiche definiert (Charta der beruflichen Tätigkeiten "Wanderleiterin/Wanderleiter", undatiert, abrufbar unter
4.4 Die Beurteilung der Prüfung bzw. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten (Ziff. 6.1 PO). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen bezeichnen; halbe Noten sind zulässig (Ziff. 6.3 PO, vgl. Art. 43
SR 412.101 Ordinanza del 19 novembre 2003 sulla formazione professionale (OFPr) OFPr Art. 43 Perfezionamento - (art. 45 LFPr) |
4.5 Mindestens eine Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der praktischen Prüfungen und hält ihre Beobachtungen schriftlich fest (Ziff. 4.41 PO). Mindestens zwei Prüfungsexperten beurteilen die Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.42 PO).
4.5.1 Zur Beurteilung der Wanderprüfung steht den Prüfungsexperten ein Beurteilungsbogen zur Verfügung, der die Tätigkeitsbereiche (auf dem Bogen als Beurteilungskriterien und Handlungsbereiche bezeichnet) gemäss der Charta (vgl. E. 4.3.2), die zu beurteilenden Elemente und die Erfolgskriterien umfasst. Zudem ist die jeweils maximale Punktzahl pro Beurteilungskriterium ausgewiesen sowie die Berechnungsart der Note (Note = total erreichte Punkte/5 +1). Der Beurteilungsbogen wird den Kandidaten vorgängig zugestellt.
4.5.2 Die Prüfungskommission hat im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass der Beurteilungsbogen nicht eine schlichte Auflistung dessen sei, was während der Prüfung gemacht werden müsse. Darüber hinaus würden die Qualität, die Fundiertheit und die Berechtigung des Vorgetragenen bewertet. Der Kandidat müsse die auf dem Beurteilungsbogen beschriebenen Aspekte der Beurteilungskriterien zeigen. Diese würden bepunktet. Die Zahl der erhaltenen Punkte sei proportional zur Qualität des Gezeigten. Die Zuweisung der Punkte erfolge in einer globalen Weise und nicht in einem rein mathematischen System. Die Prüfungsexperten seien in der Verwendung des Notizbereichs auf dem Beurteilungsbogen frei. Sämtliche Notizen, die mit einem Plus- oder Minuszeichen markiert seien, seien Beurteilungen der Qualität und würden zur Zuordnung der Punkte beitragen. Sie würden jedoch nicht eine bestimmte Anzahl abgezogener oder erteilter Punkte bezeichnen.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Prüfungsexperten sei in etlichen Punkten nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend und materiell nicht vertretbar. Damit rügt er eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2.2) nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltpunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).
5.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Prüfung handelt es sich um die praktische Wanderprüfung im Rahmen der reduzierten Berufsprüfung (vgl. E. 4.3) zum Wanderleiter mit eidgenössischen Fachausweis. Der Beschwerdeführer leitete eine dreistündige Wanderung auf Schneeschuhen im Gebiet (...), an welcher fünf Gäste und zwei Prüfungsexperten der Erstinstanz teilgenommen haben. Die Rügen des Beschwerdeführers orientieren sich an dem von den Prüfungsexperten ausgefüllten Beurteilungsbogen und betreffen jeweils ein Beurteilungskriterium bzw. einen Tätigkeitsbereich (vgl. E. 4.5.1) in chronologischer Reihenfolge.
5.3 Für das Beurteilungskriterium 1 "Gesamtheit der Wanderung" hat der Beschwerdeführer zwei von maximal drei Punkten erhalten. Er macht geltend, die Prüfungsexperten hätten nicht begründet, weshalb er nicht die Maximalpunktzahl erhalten habe.
5.3.1 Dem Beurteilungsbogen ist zu entnehmen, dass die Gesamtheit der Wanderung aufgrund des allgemeinen Eindrucks anhand folgender Erfolgskriterien beurteilt wird:
Subjektive Gesamtwahrnehmung des Experten auf einer Achse zwischen "mir hat diese Wanderung überhaupt nicht gefallen" bis "ich finde die Wanderung grossartig". Einschätzung der angemessenen Routenwahl im Rahmen des Berufs Wanderleiter (z.B. ein Ziel mit kleinem Gipfel, einem Pass oder einem besonderen Übergang mit schönen Landschaftseindrücken). Gute Gefühle, die durch das Produkt der Wanderung und die Arbeit des Wanderleiters erweckt werden.
5.3.2 Die Prüfungsexperten haben das Auftreten des Beschwerdeführers vor der Gruppe und seine Fähigkeit, die Teilnehmer zu motivieren, positiv bewertet.
5.3.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens haben die Prüfungsexperten dargelegt, dass der Gesamteindruck der Wanderung mehrheitlich positiv gewesen sei. Implizit begründen sie das Verfehlen der Maximalpunktzahl damit, dass die Mängel, die bei den anderen Beurteilungskriterien beanstandet worden sind, zum Nichterreichen der Maximalpunktzahl beim Gesamteindruck der Wanderung geführt hätten. Das Thema sei unangemessen bzw. zu ambitiös gewesen in Bezug auf das während der Wanderung effektiv angetroffene Terrain, das zu wenig konkrete Elemente geliefert habe (Beobachtung von Gefahren, entsprechende Anzeichen im Gebiet). Der Gast sei dauernd mit Informationen versorgt worden; der Beschwerdeführer habe keine Zeit für Ruhe geboten. Es habe sich um eine theoretische Lektion gehandelt. Die Prüfungskommission hat im Rahmen der Beweiserhebung der Vorinstanz detailliert dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer es verpasst habe, den sich aus der Ankündigung durch den Beschwerdeführer als "Schnuppertour" ergebenden Anforderungen zu genügen. Die Vorinstanz hat diese Begründung im Rahmen ihres Beschwerdeentscheids als nachvollziehbar gewürdigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dies folgerichtig, da sich sämtliche weitere Beurteilungskriterien auf den Gesamteindruck der Prüfungswanderung auswirken können, indem festgestellte Mängel den Gesamteindruck beeinträchtigen. Insofern ist die Prüfungskommission bzw. sind die Prüfungsexperten die Begründung für den fehlenden Punkt nicht schuldig geblieben.
5.4 Für das Beurteilungskriterium 2 "Risiko-Management" hat der Beschwerdeführer drei von maximal sechs Punkten erhalten. Er macht geltend, den Hang habe er nur als Anschauungsbeispiel verwendet und keine eigentliche Hangbestimmung durchgeführt; dieser sei prädestiniert gewesen, um auf versteckte Gefahren hinzuweisen, da er eine Neigung zwischen 28° und 36° aufweise. Der Punkteabzug wegen übertriebener Hangbeurteilung sei daher falsch. Zudem hätten sich die Prüfungsexperten zu diesem Zeitpunkt von der Gruppe entfernt und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mitbekommen. Die Gäste seien mehrheitlich erfahrene Schneeschuhläufer gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Vor- und Rückwärtsgehen bzw. das Aufwärts- und Abwärtsgehen mit Schneeschuhen instruiert und geübt (Animation: Spirale) und habe Tipps zum Bergauf- und Abgehen mit Stöcken gegeben. Dass dieses Vorgehen einer "Schnuppertour" nicht angepasst sei, sei ein formalistisches Argument.
5.4.1 Gemäss dem Beurteilungsbogen wird das Risikomanagement aufgrund der Wahrnehmung von möglichen und subjektiven Gefahren, der Vorgehensweise und der Sicherheitsmassnahmen anhand folgender Erfolgskriterien beurteilt:
Zeigen wie die Materialkontrolle ausgeführt wird; Gefahrenzeichen erkennen; Situation analysieren und Entscheiden; Sicherheitsanweisungen geben und durchsetzen; Einstellung gegenüber auftauchenden Schwierigkeiten und Gefahren; beim Entscheiden Wetterentwicklung berücksichtigen; Unterstützung anbieten; bei heiklen Passagen Sicherungen anordnen und umsetzen; Einstellung gegenüber dem Gast; Stress erkennen; Vermutungen klären (Fingerspitzengefühl gegenüber dem Gast bezüglich Situation); Situation laufend verfolgen.
5.4.2 Die Prüfungsexperten haben die LVS-Kontrolle (Lawinenverschüttetensuch-Gerät) und das Messen der Hangneigung als positiv bewertet. Negativ notiert haben sie die übertriebene Beurteilung eines Hangs im Wald und die fehlende Instruktion für Anfänger zum Abwärtsgehen.
5.4.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens haben die Prüfungsexperten dargelegt, dass der ausgewählte Hang total ungeeignet gewesen sei, um auf versteckte Gefahren hinzuweisen. Sie hätten zudem gern gesehen, welche Vorsichtsmassnahmen bei Gefahr getroffen worden wären. Die Animation mittels Spirale sei sehr gut gewesen, habe aber in flachem Gelände stattgefunden. Da der Weg im zweiten Teil der Wanderung steil abgefallen sei, sei eine spezielle Instruktion zum Abwärtsgehen für Anfänger erwartet worden (die Wanderung sei als Schnuppertour angekündigt gewesen). Die Tipps zum Bergauf- und Bergabgehen seien sehr allgemein gehalten gewesen und hätten in steilerem Gelände vermittelt werden müssen. Die Vorinstanz erachtete die Bewertung der Prüfungsexperten als materiell vertretbar. Dem ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts hinzuzufügen. Mindestens ein Teilnehmer hat schriftlich bestätigt, Anfänger zu sein, weshalb die Ausführungen der Prüfungsexperten auch diesbezüglich überzeugen. Dass sich diese bei der Demonstration des Hangs im Wald von der Gruppe entfernt hätten, ist nicht belegt; die Teilnehmer äussern sich in ihren schriftlichen "Eindrücken" dazu nicht.
5.5 Für das Beurteilungskriterium 3 "Planung" hat der Beschwerdeführer drei von maximal vier Punkten erhalten. Er legt dar, dass er sich während 30 Tagen akribisch auf die Prüfungswanderung vorbereitet, zwei Mal drei Tage rekognosziert und die Elemente miteinbezogen habe. Zudem seien die Ausführungen der Prüfungsexperten widersprüchlich, da die Bemerkung "keine echten Pause" auf dem Beurteilungsbogen gestrichen, in der nachfolgenden Begründung jedoch erneut aufgenommen worden sei.
5.5.1 Nach dem Beurteilungsbogen wird die Planung aufgrund folgender Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:
Zeitmanagement: Dauer, alle 5 Minuten Über- oder Unterschreitung des Zeitrahmens - 1 Punkt Abzug.
Generelle Organisation: Allgemeiner Ablauf der Wanderung: Begrüssung, Präsentation, Programm, Wanderung, Schlussfolgerung.
Einbezug wichtiger Elemente, die man unterwegs vorfindet: Anpassung der Präsentationstechnik an die im Gelände zu beobachtenden Schätze; Zeigen, dass man sich vorbereitet hat.
Varianten: Zeigen der vorgesehenen Varianten sowie der Entscheidungsfindung bei möglichen Veränderungen.
5.5.2 Die Prüfungsexperten haben auf dem Beurteilungsbogen positiv vermerkt, dass das Zeitmanagement gut eingehalten worden, die Organisation allgemein gut gewesen und Varianten vorhanden gewesen seien. Negativ notiert ist das Fehlen des Einbezugs von Elementen. Der Vermerk "keine echten Pause" ist durchgestrichen.
5.5.3 In ihrer Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz führt die Prüfungsexperten aus, zwar sei der Vermerk "keine echten Pause" durchgestrichen worden, gelte aber immer noch, da während der Pause weiter Informationen abgegeben und ein Spiel durchgeführt worden sei. Das Zeitmanagement habe der Beschwerdeführer gut im Griff gehabt. Die Vorinstanz hat bei der Erstinstanz zum Fehlen des Einbezugs von Elementen zusätzliche Informationen eingefordert. Die Prüfungskommission erläuterte, man erwarte, dass sich ein Wanderleiter mit dem Gebiet auseinandergesetzt habe und wisse, welche besonderen und typischen Elemente er vorfinde und sich überlegt habe, wie er dies den Gästen näher bringe. Im Gebiet (...) existierten viele Möglichkeiten (Verkehrswege, Zersiedelung, Geländeformen, Bewuchsformen, Tierspuren). Als Minimum würde erwartet, mündlich auf die Besonderheiten hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die Prüfungswanderung als "Schnuppertour" angekündigt (vgl. Ausschreibung), gleichzeitig habe er aber ein Modell zum Risikomanagement thematisiert, v.a. im Umgang mit Lawinengefahr. Das vom Beschwerdeführer gewählte Thema "Planung, Gefahren und Risikomanagement von Wintertouren" sei anspruchsvoll, dessen Elemente man auf schlüssige Art im Gelände vorführen müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zudem sei die Region nur knapp eingeschneit gewesen, was eine gewisse Anpassung des Themas erfordert hätte. Die Vorinstanz erachtete auch diese Bewertung als nachvollziehbar und materiell vertretbar.
5.5.4 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Pause, entgegen der Ansicht der Prüfungsexperten, eine Erholungszeit bot und bzw. sich die Teilnehmer trotz der abgegebenen Informationen und der Durchführung des Spiels (Wortsuche) genügend erholen konnten, was die Teilnehmer in ihren schriftlichen "Eindrücken" zum Ausdruck bringen, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer lediglich drei von möglichen vier Punkten erhalten hat, weil es ihm offensichtlich nicht gelungen ist, den Anforderungen an den Einbezug der beobachtbaren typischen und besonderen Elemente zu genügen.
5.6 Für das Beurteilungskriterium 4 "Führen, animieren, zeigen seiner persönlichen Fähigkeiten" hat der Beschwerdeführer drei von maximal acht Punkten erhalten. Er macht geltend, es widerspreche dem Beurteilungsbogen, dass für einen zu hohen Rhythmus und fehlende Pausen je ein Punkt abgezogen worden sei. Er habe das Tempo stets unter Kontrolle gehabt und den Fähigkeiten der Teilnehmer angepasst. Da laut Beurteilungsbogen neue Präsentationstechniken verlangt gewesen seien, habe er während des Gehens über die ersten beiden Filter des 3x3 informiert und eine Lawinensituation durch Eingraben eines Teilnehmers simuliert. Er habe Gespür für die Teilnehmer gezeigt, indem er, angesichts der Kälte, die Pause frühzeitig abgebrochen habe und zum Ort gegangen sei, wo es genügend Schnee gab, um einen Teilnehmer einzugraben. Sämtliche Teilnehmer seien in die Animation einbezogen worden. Dass die Vorinstanz, ohne die Teilnehmer zu befragen, wie gut oder schlecht sie sich betreut gefühlt hätten, sich auf die Beurteilung der Prüfungsexperten stütze, sei reine Willkür. Das vermeintliche Übersehen von Tierspuren könne ihm nicht negativ angelastet werden.
5.6.1 Nach dem Beurteilungsbogen wird dieses Beurteilungskriterium aufgrund folgender Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:
Führung der Wanderung: Gehrichtung, Wegwahl, Rhythmus, Pausen.
Führung der Gruppe: Aufmerksamkeit, Wohlgefühl, aktive Führung, Körpersprache.
Methodik und Pädagogik: Methoden, Variationen, Originalität, den Gästen angepasst (Kinder, Jugendliche, ältere Leute etc.).
Roter Faden: Vorhandensein eines Themas und Verfolgen desselben.
Angemessenes Verhältnis zwischen Sprechen und Erlebnisraum: Gleichgewicht zwischen Einsatz von Theorie und erworbenem Wissen und den Besonderheiten, die wir unterwegs antreffen.
Integration des Unerwarteten: Einbezug von unerwarteten Entdeckungen und Beobachtungen unterwegs.
Kreativität: Mut zur Anwendung neuer Präsentationsformen anstelle von Frontalunterricht.
Ethik: Respekt gegenüber Mensch und Umwelt.
5.6.2 Die Prüfungsexperten notierten auf dem Beurteilungsbogen unter den positiven Bemerkungen, dass die ganze Wanderung einen roten Faden aufgewiesen habe, ein gutes Hilfsmittel zur Darstellung der Wetterlage verwendet, und dass Wildruhezonen beachtet und auf deren Wichtigkeit hingewiesen worden sei. Negativ vermerkten sie einen zu hohen Rhythmus, fehlende Gruppenführung ("Gruppe macht Tempo"), fehlende Methodik (frontal und während des Gehens informierend), Tierspuren links liegen gelassen. Schliesslich lautet der letzte Eintrag "null echte Pause nach Bemerkung TN zu kalt, nach 2 Min. gehen wieder 5 Min. stehen bleiben".
5.6.3 In der Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens haben sich die Prüfungsexperten zu den einzelnen Vermerken auf dem Beurteilungsbogen geäussert. In einer Prüfungssituation müsse der Kandidat denjenigen Rhythmus vorgeben, der angepasst sei, auch wenn die Teilnehmer gut mithalten würden. Während des Aufstiegs seien zwei Frauen vorausgegangen und hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mehr mitbekommen. Zudem hätten sie das Tempo auch noch verschärft. Der Beschwerdeführer habe sich inmitten der Gruppe befunden. Bei einem Aufstieg müsse der Leiter das Tempo vorgeben. Auf einer Wanderung sei es ungeeignet und unwirksam, auf einem halbstündigen Aufstieg die Teilnehmer mit Informationen zu überlasten. Ein Wanderleiter müsse bei den Animationen variieren können. Dass die drei Animationen (Spirale, Hangneigung messen und Wind) innert 15 Min. erfolgt seien, sei ebenfalls nicht ideal. Die praktischen Übungen seien gelungen gewesen und positiv bewertet worden. Das Eingraben eines Teilnehmers im Schnee dagegen sei zwar eine gute Übung im Rahmen einer Lawinenausbildung, jedoch nicht bei einer Wanderung. Die Intervention zu den Alpenrosen sei an einem Platz erfolgt, an dem es keine gegeben habe. Während der Pause habe der Beschwerdeführer pausenlos weiter erklärt und ein Rätsel durchgeführt. In der Pause sollten die Teilnehmer nicht gezwungen sein, weiterhin aufmerksam zu bleiben. Eine Teilnehmerin habe während der Pause über Kälte geklagt; als die Pause dann abgebrochen worden sei, sei man lediglich zwei Minuten weiter gegangen. Hier habe das Gespür für die Teilnehmer gefehlt. Im Rahmen der Beweiserhebungen der Vorinstanz hat die Prüfungskommission ergänzt, dass die Prüfungsexperten sich gefragt hätten, ob die Teilnehmer diesen von den zwei Frauen angeschlagenen Rhythmus auch mithalten könnten, wenn der Weg weiter ansteigen würde. Man erwarte, dass der Wanderleiter ein Tempo anschlage, bei dem sich alle Teilnehmer wohl fühlten. Es gehe nicht um einen Trainingslauf. Dass Ungeübte vorgehen würden, sei ein häufiges Phänomen, weshalb es wichtig sei, dass der Wanderleiter das Tempo bestimme, insbesondere aufwärts und zu Beginn einer Tour. Am Prüfungstag sei das Wetter mild gewesen und es habe wenig Wind geherrscht. Dass eine Teilnehmerin während der Pause friere, könne ein Hinweis darauf sein, dass das Tempo zu forsch gewesen sei und jemand entsprechend müde sei oder aber, dass die Teilnehmerin aufgrund des hohen Marschtempos zu leicht bekleidet gewesen sei. Das Wortsuchspiel in der Pause habe im Übrigen nicht zum Aufwärmen beigetragen. Richtigerweise hätte man nach der Pause mindestens eine Viertelstunde gehen müssen, bevor die nächste Intervention hätte erfolgen dürfen. Aus methodischer
Sicht seien Frontalinformationen von mehr als 20 Min. ungünstig. Im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht ergänzte die Prüfungskommission, dass das Führen der Gruppe für die Prüfungsexperten am leichtesten zu beurteilen sei, da sie dies in ihrer täglichen Arbeit erleben würden.
5.6.4 Die Charta der beruflichen Tätigkeiten (vgl. E. 4.3.2) verdeutlicht die von den Prüfungsexperten vorgenommene Beurteilung: Demnach muss ein Wanderleiter u.a. fähig sein, in speziellen Situationen angepasste Entscheidungen zu fällen und sich durchzusetzen, so dass seine Anweisungen respektiert werden; zielgerichtet und nach den Umständen bzw. Personen entsprechend unter effizienter Anwendung der verbalen und nonverbalen Kommunikationsregeln zu kommunizieren; in seinen Entscheidungen den Bedürfnissen und der Verfassung des Kunden Rechnung zu tragen; die Animation seiner Kundschaft, der Art des Produkts und den verschiedenen Themen anzupassen; einer Aktivität einen Sinn zu geben, damit der Kunde eine Bereicherung erlebt (Wissen, Handlungen, "Sein", Vergnügen, Gefühle, Erfahrung); die aktuelle Situation sowie unvorhergesehene Ereignisse miteinzubeziehen; einen genau passenden Standort (drinnen und draussen) auszuwählen (Didaktik und Sicherheit). Der Beschwerdeführer hat hier in verschiedenen Bereichen ungenügende Leistungen gezeigt (auch wenn dies von den Teilnehmern retrospektiv nicht flächendeckend so empfunden worden ist, vgl. die vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten schriftlichen "Eindrücke"), weshalb die Beurteilung der Prüfungsexperten nicht zu beanstanden ist.
5.7 Beim Beurteilungskriterium 5 "Seine Kenntnisse hinüberbringen" hat der Beschwerdeführer keinen von maximal zwei Punkten erhalten. Er macht geltend, er habe den Teilnehmern viel Wissenswertes über Natur und Umwelt sowie über menschliche Aktivitäten in der Region vermittelt (Wildschutzzonen, eidgenössisches Jagdbanngebiet, Lauf [...], Wasserscheide, Einbezug der Passstrasse, Hautnah-Erfahrung im Schnee). Inwiefern sein Vorgehen unsystematisch gewesen sein soll, hätten die Prüfungsexperten nicht erläutert.
5.7.1 Gemäss dem Beurteilungsbogen wird dieses Beurteilungskriterium aufgrund folgender Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:
Natur und Umwelt: Erworbenes Wissen, Art der Beantwortung von Fragen, Qualität und Richtigkeit der vermittelten Information.
Menschliches Schaffen: Idem.
Systematisches Vorgehen: Verbindungen ziehen, Hypothesen formulieren.
5.7.2 Die Prüfungsexperten haben auf dem Beurteilungsbogen Folgendes kritisiert: "praktisch null über Natur und menschliche Aktivitäten, überhaupt kein systematisches Vorgehen, fehlerhafter Aufbau des Themas".
5.7.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Prüfungsexperten verdeutlicht, dass die Ausführungen über Natur und menschliche Aktivitäten sehr dürftig gewesen seien. Zum fehlenden Aufbau und zum unsystematischen Vorgehen haben sie ergänzt, die Methodik, den Gast frontal und fortlaufend zu informieren, erscheine ihnen unwirksam. Hinzu komme, dass das Gelände ungeeignet gewesen sei, das Vorgetragene verständlich zu machen und zu visualisieren. Dieses Vorgehen sei beim Thema "Schnee und Lawinen" heikel. Der Transfer von Theorie zur Praxis habe sich als unverständlich erwiesen. Der Beschwerdeführer habe zwar das 3x3 erklärt, jedoch seien die Teilnehmer durch die Information über die ersten beiden Filter 3x3 im Aufstieg total überrollt worden. Ein systematisches Vorgehen erfordere nicht unbedingt, ein Thema von A-Z zu erzählen bzw. zu erklären, sondern ein Vorgehen, das es ermögliche, dass die Teilnehmer am Schluss noch etwas wüssten. Auf Nachfrage der Vorinstanz hat die Prüfungskommission ergänzt, in diesem Handlungsbereich gehe es darum, dass der Wanderleiter sein Fachwissen in den Bereichen Natur und Umwelt, menschliches Schaffen und Kultur mit einer Systematik vermittle. Auch diesbezüglich habe sich die Themenwahl des Beschwerdeführers als ungünstig erwiesen: Die Vermittlung von Strategien im Umgang mit Risiko (3x3) spreche per se kein Thema aus den genannten Fachbereichen an. Das 3x3 sei zu komplex, um daneben noch genügend Zeit für Anderes zu lassen. Immerhin wäre es möglich gewesen, verschiedene Eigenschaften und Zustände von Schnee zu thematisieren. Das Eingraben eines Teilnehmers sei dagegen eher ein Erlebnis auf emotionaler Ebene.
5.7.4 Die Charta beschreibt diese Tätigkeitsbereiche wie folgt:
Seine Kenntnisse über die Natur vermitteln:
Während einer Besichtigung, einer Wanderung oder einer anderen professionellen Aktivität mit Kunden vermittelt der WL seine Kenntnisse über die Natur. Er vernetzt die verschiedenen wissenschaftlichen und kulturellen Bereiche, sowie auch den Einfluss des Menschen auf die jeweilige Landschaft oder den Ort der Besichtigung. Die Vermittlung (Sensibilisierung, allgemein verständlich machen, teilen von Wissen) geschieht mit Hilfe von Animationstechniken, welche den Personen, Orten, Themen und vorhandenen Hilfsmitteln angepasst werden. Es ist von Vorteil, die Vermittlung von Wissen in Form von Sensibilisierung oder entdeckendem Lernen zu gestalten und nicht in Form einer Unterrichtslektion. Sein Basiswissen (Erfahrungen und Allgemeinwissen) befähigen den WL, einen globalen/systematischen Überblick über die beobachteten Orte und Landschaften zu verschaffen. Er motiviert seine Kundschaft, ihren Sinn für Beobachtung zu verfeinern und somit die Umgebung unter einer neuen Perspektive zu betrachten.
Seine Kenntnisse über die Aktivitäten des Menschen vermitteln:
Während einer Besichtigung, einer Wanderung oder einer anderen professionellen Aktivität mit Kunden vermittelt der WL seine Kenntnisse über die Aktivitäten der Menschen in der Region. Er vernetzt die verschiedenen wissenschaftlichen und kulturellen Bereiche und thematisiert den Einfluss des Menschen auf die jeweilige Landschaft oder den Ort der Besichtigung. Die Vermittlung (Sensibilisierung, allgemein verständlich machen oder teilen von Wissen) geschieht mit Hilfe von Animationstechniken, welche den Personen, Orten, Themen und vorhandenen Hilfsmitteln angepasst werden. Es ist von Vorteil, die Vermittlung von Wissen in Form von Sensibilisierung oder entdeckendem Lernen zu gestalten und nicht in Form einer Unterrichtslektion. Sein Basiswissen (Erfahrungen und Allgemeinwissen) befähigen den WL, einen globalen/systematischen Überblick über die beobachteten natürlichen und kultivierten oder bebauten Landschaften zu schaffen. Er motiviert seine Kundschaft, ihren Sinn für Beobachtung zu verfeinern und somit eine Umgebung unter einer neuen Perspektive zu betrachten.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die in der Charta ausformulierten Leistungskriterien (Charta, Tätigkeitsbereiche E und F, jeweils S. 2) ist die Bewertung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers über Wildschutzzonen, das Jagdbanngebiet, den Lauf [...], die Wasserscheide in derjenigen Breite, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, erfolgt sind, was eine Teilnehmerin in ihrer Stellungnahme lediglich marginal bestätigt, rechtfertigt die detaillierte Kritik der Prüfungsexperten, insbesondere im Bezug auf das unsystematische Vorgehen, dem Beschwerdeführer hierfür keinen Punkt zuzusprechen. Zwar wird diesem Beurteilungskriterium geringeres Gewicht beigemessen als anderen, gemäss der Charta ist jedoch entscheidend, dass den Teilnehmern einer geführten Wanderung das Wissen in einer geeigneten Form (Animationen) vermittelt wird, und dieses qualitativ den durchaus hohen Anforderungen, welche die Charta vorgibt, entspricht.
5.8 Beim Beurteilungskriterium 6 "Marketing" hat der Beschwerdeführer die maximale Punktzahl von zwei Punkten erreicht.
5.9 Somit bestehen, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2.2 und 5.1) vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Bewertung offensichtlich unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer hat somit 13 von maximal 25 möglichen Punkten erreicht, was die Note 3.5 ergibt (vgl. E. 4.4 und 4.5). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der verwendete Beurteilungsbogen widerspreche den Anforderungen, welche die Charta an die beruflichen Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche des Wanderleiters stelle. Die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen "Eindrücke" von Teilnehmern wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Zurückhaltung berücksichtigt; diese sind inhaltlich nicht sehr ergiebig und entbehren einer gewissen Objektivität (eine Stellungnahme enthält verletzende Aussagen gegenüber den Prüfungsexperten und der Prüfungskommission). Zudem sind sie im Zeitraum von November bis April 2012, somit über ein Jahr nach der fraglichen Prüfung, verfasst worden. Im Übrigen lässt sich daraus Nichts ableiten, was die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung umzustossen vermöchte.
5.10 Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge auf eine zusätzliche Befragung der Teilnehmer der Prüfungswanderung und seiner Lebenspartnerin (in Bezug auf die Planung der Prüfungswanderung, vgl. E. 5.5) sowie eine Expertise zur Hangneigung des im Rahmen der Prüfungswanderung beurteilten Hangs (vgl. E. 5.4) sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da die beantragten Beweismassnahmen infolge Zeitablaufs ungeeignet sind, den Sachverhalt nachträglich zu präzisieren, und das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen "Eindrücke" der Teilnehmer, soweit möglich, berücksichtigt hat.
5.11 Der Beschwerdeführer übt Kritik am Auftreten der Prüfungsexperten (unpünktliches Erscheinen am Treffpunkt, Ignorieren von Anweisungen des Beschwerdeführers, Gruppe nicht bis zum Schluss begleitet), welcher das Desinteresse der Prüfungsexperten offensichtlich machen würde, macht jedoch nicht geltend, dass darin ein Verfahrensfehler zu erblicken sei, indem dadurch beispielsweise die Prüfungszeit reduziert worden und die Prüfung deshalb zu wiederholen sei. Er leitet daraus lediglich ab, dass die Prüfungsexperten für ihre Beurteilung, statt auf die tatsächlichen Geschehnisse und Gespräche in der Gruppe, auf vorgefasste Ansichten und reine Mutmassungen abgestellt hätten. Aus den Akten ergibt sich jedoch einzig, dass die Prüfungsexperten die Wanderung nicht bis zum Schluss begleitet haben; dies ist jedoch in Absprache mit dem Beschwerdeführer geschehen und wird von diesem auch nicht bestritten.
5.12 Dass sich der Präsident der Prüfungskommission mit Stellungnahme vom 4. Mai 2012 zu Handen der Vorinstanz, obwohl er die Prüfung selber nicht miterlebt habe, herablassend über den Beschwerdeführer geäussert und sich in seinen Ausführungen auf unhaltbare Unterstellungen gestützt bzw. sich verletzend geäussert habe, ist nicht ersichtlich und, selbst wenn dies vom Beschwerdeführer so empfunden sein sollte, für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache unerheblich, da der Präsident diese Eingabe in seiner Funktion unterzeichnet hat und soweit ersichtlich kein Ausstandsgrund gegeben war, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend macht.
5.13 Die pauschal formulierte (rechtspolitische) Kritik an der, nach Ansicht des Beschwerdeführers, rudimentären Ausbildung der Prüfungsexperten ist ebenfalls unerheblich: Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass die Prüfungskommission über nicht genügend befähigtes Personal verfügt hätte. Im Übrigen wählt die Prüfungskommission die Prüfungsexperten und bildet sie für ihre Aufgaben aus (Ziff. 2.21 Bst. f PO).
5.14 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über das fehlende Verantwortungsbewusstsein der Prüfungskommission in Bezug auf die Verleihung des eidgenössischen Fachausweises für Wanderleiter sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache, ebenso wie der Hinweis auf seine langjährige Erfahrung und ausgewiesene Kompetenz als Wanderleiter und Bergwanderführer (mit eigenem Unternehmen), ebenfalls unerheblich.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid vom 16. Dezember 2011 durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Für das gestellte Eventualbegehren verbleibt somit kein Raum.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
|
1 | L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
2 | Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi. |
3 | Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura. |
4 | L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100 |
4bis | La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla: |
a | da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101 |
5 | Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105 |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 1 Spese processuali - 1 Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi. |
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1 | Le spese del procedimento dinanzi al Tribunale amministrativo federale (Tribunale) comprendono la tassa di giustizia e i disborsi. |
2 | La tassa di giustizia copre le spese per la fotocopiatura delle memorie delle parti e gli oneri amministrativi normalmente dovuti per i servizi corrispondenti, quali le spese di personale, di locazione e di materiale, le spese postali, telefoniche e di telefax. |
3 | Sono disborsi, in particolare, le spese di traduzione e di assunzione delle prove. Le spese di traduzione non vengono conteggiate se si tratta di traduzioni tra lingue ufficiali. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 64 - 1 L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato. |
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1 | L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato. |
2 | Il dispositivo indica l'ammontare dell'indennità e l'addossa all'ente o all'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, in quanto non possa essere messa a carico di una controparte soccombente. |
3 | Se una controparte soccombente ha presentato conclusioni indipendenti, l'indennità può essere messa a suo carico, secondo la propria solvenza. |
4 | L'ente o l'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, risponde dell'indennità addossata a una controparte soccombente, in quanto non possa essere riscossa. |
5 | Il Consiglio federale disciplina la determinazione delle spese ripetibili.106 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005107 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010108 sull'organizzazione delle autorità penali.109 |
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 83 Eccezioni - Il ricorso è inammissibile contro: |
|
a | le decisioni in materia di sicurezza interna o esterna del Paese, neutralità, protezione diplomatica e altri affari esteri, in quanto il diritto internazionale non conferisca un diritto al giudizio da parte di un tribunale; |
b | le decisioni in materia di naturalizzazione ordinaria; |
c | le decisioni in materia di diritto degli stranieri concernenti: |
c1 | l'entrata in Svizzera, |
c2 | i permessi o autorizzazioni al cui ottenimento né il diritto federale né il diritto internazionale conferiscono un diritto, |
c3 | l'ammissione provvisoria, |
c4 | l'espulsione fondata sull'articolo 121 capoverso 2 della Costituzione federale e l'allontanamento, |
c5 | le deroghe alle condizioni d'ammissione, |
c6 | la proroga del permesso per frontalieri, il cambiamento di Cantone, il cambiamento d'impiego del titolare di un permesso per frontalieri, nonché il rilascio di documenti di viaggio a stranieri privi di documenti; |
d | le decisioni in materia d'asilo pronunciate: |
d1 | dal Tribunale amministrativo federale, salvo quelle che concernono persone contro le quali è pendente una domanda d'estradizione presentata dallo Stato che hanno abbandonato in cerca di protezione, |
d2 | da un'autorità cantonale inferiore e concernenti un permesso o un'autorizzazione al cui ottenimento né il diritto federale né il diritto internazionale conferiscono un diritto; |
e | le decisioni concernenti il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente contro membri di autorità o contro agenti della Confederazione; |
f | le decisioni in materia di appalti pubblici se: |
fbis | le decisioni del Tribunale amministrativo federale concernenti decisioni secondo l'articolo 32i della legge del 20 marzo 200963 sul trasporto di viaggiatori; |
f1 | non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale; sono fatti salvi i ricorsi contro gli appalti del Tribunale amministrativo federale, del Tribunale penale federale, del Tribunale federale dei brevetti, del Ministero pubblico della Confederazione e delle autorità giudiziarie cantonali superiori, o |
f2 | il valore stimato della commessa non raggiunge il valore soglia determinante secondo l'articolo 52 capoverso 1 in combinato disposto con l'allegato 4 numero 2 della legge federale del 21 giugno 201961 sugli appalti pubblici; |
g | le decisioni in materia di rapporti di lavoro di diritto pubblico, in quanto concernano una controversia non patrimoniale, ma non la parità dei sessi; |
h | le decisioni concernenti l'assistenza amministrativa internazionale, eccettuata l'assistenza amministrativa in materia fiscale; |
i | le decisioni in materia di servizio militare, civile o di protezione civile; |
j | le decisioni in materia di approvvigionamento economico del Paese adottate in situazioni di grave penuria; |
k | le decisioni concernenti i sussidi al cui ottenimento la legislazione non conferisce un diritto; |
l | le decisioni concernenti l'imposizione di dazi operata in base alla classificazione tariffaria o al peso delle merci; |
m | le decisioni concernenti il condono o la dilazione del pagamento di tributi; in deroga alla presente disposizione, il ricorso è ammissibile contro le decisioni concernenti il condono dell'imposta federale diretta o dell'imposta cantonale o comunale sul reddito e sull'utile se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se si tratta per altri motivi di un caso particolarmente importante; |
n | le decisioni in materia di energia nucleare concernenti: |
n1 | l'esigenza di un nulla osta o la modifica di un'autorizzazione o di una decisione, |
n2 | l'approvazione di un piano d'accantonamenti per le spese di smaltimento antecedenti lo spegnimento di un impianto nucleare, |
n3 | i nulla osta; |
o | le decisioni in materia di circolazione stradale concernenti l'omologazione del tipo di veicoli; |
p | le decisioni del Tribunale amministrativo federale in materia di traffico delle telecomunicazioni, radiotelevisione e poste concernenti:68 |
p1 | concessioni oggetto di una pubblica gara, |
p2 | controversie secondo l'articolo 11a della legge del 30 aprile 199769 sulle telecomunicazioni; |
p3 | controversie secondo l'articolo 8 della legge del 17 dicembre 201071 sulle poste; |
q | le decisioni in materia di medicina dei trapianti concernenti: |
q1 | l'iscrizione nella lista d'attesa, |
q2 | l'attribuzione di organi; |
r | le decisioni in materia di assicurazione malattie pronunciate dal Tribunale amministrativo federale in virtù dell'articolo 3472 della legge del 17 giugno 200573 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF); |
s | le decisioni in materia di agricoltura concernenti: |
s1 | ... |
s2 | la delimitazione delle zone nell'ambito del catasto della produzione; |
t | le decisioni concernenti l'esito di esami e di altre valutazioni della capacità, segnatamente nei settori della scuola, della formazione continua e dell'esercizio della professione; |
u | le decisioni in materia di offerte pubbliche di acquisto (art. 125-141 della L del 19 giu. 201577 sull'infrastruttura finanziaria); |
v | le decisioni del Tribunale amministrativo federale concernenti divergenze d'opinione tra autorità in materia di assistenza amministrativa o giudiziaria a livello nazionale; |
w | le decisioni in materia di diritto dell'elettricità concernenti l'approvazione dei piani di impianti elettrici a corrente forte e di impianti elettrici a corrente debole e l'espropriazione dei diritti necessari per la costruzione o l'esercizio di siffatti impianti, se non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale; |
x | le decisioni concernenti la concessione di contributi di solidarietà ai sensi della legge federale del 30 settembre 201681 sulle misure coercitive a scopo assistenziale e i collocamenti extrafamiliari prima del 1981, tranne se si pone una questione di diritto di importanza fondamentale o si tratta di un caso particolarmente importante per altri motivi; |
y | le decisioni pronunciate dal Tribunale amministrativo federale nelle procedure amichevoli per evitare un'imposizione non conforme alla convenzione internazionale applicabile in ambito fiscale; |
z | le decisioni concernenti le autorizzazioni edilizie di impianti eolici d'interesse nazionale secondo l'articolo 71c capoverso 1 lettera b della legge federale del 30 settembre 201684 sull'energia e le autorizzazioni di competenza cantonale a esse necessariamente connesse, se non si pone alcuna questione di diritto d'importanza fondamentale. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 7. Mai 2013