Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6506/2020
Urteil vom 6. April 2021
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Corine Knupp.
ARGE X._______, bestehend aus:
1. A._______ AG,
2.B._______ AG,
Parteien 3. C._______ AG,
4.D._______ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Jon Andri Moder,
Vincenz & Partner,
Beschwerdeführinnen,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Abteilung Strasseninfrastruktur Ost,
Vergabestelle,
Öffentliches Beschaffungswesen;
Zuschlag betr. Projekt "100045 N01/38 ANU Los 1 -
Gegenstand Hauptarbeiten BAU - Überdeckung Weiningen und
Halbanschluss Weiningen"
(SIMAP-Projekt-ID 205142, Meldungsnummer 1168393).
Sachverhalt:
A.
A.a Am 8. Juni 2020 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur (im Folgenden: Vergabestelle), auf der Internetplattform SIMAP das Projekt "100045 N01/38 ANU Los 1 - Hauptarbeiten BAU - Überdeckung Weiningen und Halbanschluss Weiningen" als Bauauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 100045). Das Gesamtprojekt für den Ausbau der Nordumfahrung Zürich (ANU), die in den Jahren 1977 bis 1985 realisiert wurde, sieht einen durchgehenden 6-Streifen-Ausbau zwischen der Verzweigung Limmattal und der Verzweigung Zürich Nord vor. Das Teilprojekt Los 1 umfasst den Ausbau bzw. Neubau des Halbanschlusses Weiningen und der Überdeckung Weiningen. Zur Gewährleistung der Baustellenerschliessung wird eine provisorische, schwerverkehrstaugliche Logistikbrücke inkl. Anschlussrampe erstellt. Sämtliche Arbeiten erfolgen unter Aufrechterhaltung des Verkehrs. Es sind - unter Vorbehalt weiterer Bauphasen - 22 Bauphasen vorgesehen (Ausschreibung, Ziff. 2.6). Die Arbeiten sollten in der Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2025 ausgeführt werden (Ausschreibung, Ziff. 2.8).
A.b Innert der bis am 7. August 2020 angesetzten Frist gingen vier Angebote ein, darunter das Angebot der ARGE X._______, bestehend aus A._______ AG, B._______ AG, C._______ AG und D._______ AG.
A.c Mit Schreiben vom 12. August 2020 bestätigte die Vergabestelle den Anbietern den Eingang ihrer Offerte unter Beilage des anonymisierten Protokolls der Offertöffnung.
A.d Am 18. September 2020 stellte die Vergabestelle der ARGE X._______ Rückfragen zu ihrem Angebot, welche diese mit Eingabe vom 25. September 2020 beantwortete.
A.e Am 4. Dezember 2020 erteilte die Vergabestelle der ARGE Y._______ (im Folgenden: Zuschlagsempfängerinnen) zum Preis von Fr. 74'100'688.06 (exkl. MwSt) den Zuschlag und veröffentlichte die Zuschlagsverfügung am 9. Dezember 2020 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1137925).
A.f Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte die Vergabestelle der ARGE X._______ unter Hinweis auf die soeben erwähnte SIMAP-Publikation mit, dass ihr Angebot von der Bewertung habe ausgeschlossen werden müssen und der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerinnen erteilt worden sei. Als Grund für den Ausschluss wurde angeführt:
"- Fehlende Vergleichbarkeit der angegebenen Referenzobjekte bei EK 1, wegen
- mangelnder technischer Komplexität sowie
- kleinerer Komplexität infolge des tieferen Auftragsvolumens.
- Die angegebene Teilreferenz zum Fachbereich Brückenbau bei EK 1 ist ungenügend.
- Fehlende Vergleichbarkeit der angegebenen Referenzobjekte bei EK 3, wegen
- mangelnder technischer Komplexität sowie
- kleinerer Komplexität infolge des tieferen Auftragsvolumens."
B.
B.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhoben die ARGE X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde beim Bundesverwal-tungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:
"formelle[...] Anträge[...]
1. Der vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Auftraggeberin sei aufzufordern, keine weiteren vorkehrenden Massnahmen und Verfügungen zu treffen sowie keinen Vertrag mit der Zuschlags-empfängerin abzuschliessen, bis über die aufschiebende Wirkung definitiv geurteilt worden ist.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei die Auftraggeberin zu verpflichten, die vollständigen Akten einzureichen und der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren [...]
materielle[...] Anträge[...]
1. Die Ausschlussverfügung vom 9. Dezember 2020 betreffend Projekt 100045, N. 01/38 ANU Los 1 - Hauptarbeiten Bau - Überdeckung Weiningen und Halban-schluss Weiningen sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Ausschlussverfügung vom 9. Dezember 2020 rechtswidrig war."
B.b Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Vergabe-stelle habe ihr Ermessens- und Beurteilungsspielraum überschritten. Die von ihnen angegebenen Referenzobjekte zum Eignungskriterium 1 "Technische Leistungsfähigkeit" (EK 1) seien durchaus vergleichbar. Unzutreffend sei auch, dass ihre Referenzobjekte infolge des tieferen Auftragsvolumens eine kleinere Komplexität aufweisen würden. Denn die Gesamtbausumme des Projektes Weiningen relativiere sich durch die lange Bauzeit. Weder der daraus resultierende Monatsumsatz noch das jährliche Auftragsvolumen seien (für den Nationalstrassenbau) aussergewöhnlich hoch. Schliesslich sei auch die Feststellung, die Teilreferenz zum Fachbereich Brückenbau sei ungenügend, willkürlich.
Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Referenzen zum Nach-weis der Erfüllung des EK 1 hätten kumulativ in maximal vier Teilreferenzen erbracht werden können, wobei sie mindestens die in der Ausschreibung genannten Fachbereiche zu enthalten gehabt hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass jeweils nur die einzelnen Teilbereiche der Referenzobjekte mit dem Projekt Weiningen vergleichbar sein müssten, sodass mit der Summe der Referenzobjekte der Eignungsnachweis erbracht werden könne. Als erste Teilreferenz hätten sie das Objekt "Effretikon-Ohringen" aufgeführt, eine Infrastrukturanlage eines Strassenprojektes unter Verkehr mit Trassee und Werkleitungsbau unter Verkehr sowie ein Objekt von vergleichbarer Komplexität aus dem gleichen Fachbereich. Dieses Objekt sei logistisch, technisch und terminlich mindestens so anspruchsvoll gewesen wie das Projekt Weiningen. In einer Bauzeit von 8 ½ Monaten seien Bauleistungen von 18.7 Mio. Fr. zu erbringen gewesen, was bedeute, dass umgerechnet auf die Monatsleistung ein höherer Betrag zu verbauen gewesen sei als beim Projekt Weiningen. Als zweite Teilreferenz hätten sie das Objekt "Kloten ZEB, Dorfnest Entflechtung & Zugfolgezeitverkürzung" (nachfolgend: "Kloten ZEB") aufgeführt, eine Infrastrukturanlage mit einem Tiefbauprojekt Eisenbahn samt Brücke unter Verkehr. Damit sei der Nachweis einer "Strassenbrücke über Nationalstrasse" oder einer "Eisenbahn unter Verkehr" erbracht worden. Ob die Brücke durch Autos oder eine Eisenbahn befahren werde, sei für den Eignungsnachweis völlig unerheblich. Die beiden Projekte seien hinsichtlich Komplexität und Aufgabenteilung mit dem Brückenbau im Rahmen des Projektes Weiningen absolut vergleich-bar, da es sich bei beiden Objekten um eine Stahlbetonbrücke mit Vorspannung, Lehrgerüstkonstruktion, Spezialbaufundationen und Brückenabdichtungen handle. Mit der dritten Teilreferenz "Neubau/Erweiterung Migros Hoch- und Tiefbau" hätten sie den Nachweis für eine tiefe Baugrube inklusive Sicherungen sowie Trassee- und Werkleitungsbau unter Verkehr erbracht. Mit der vierten Teilreferenz "Tunnel Entlisberg" hätten sie sodann den Nachweis erbracht, in der Lage zu sein, eine vergleichbare Infrastrukturanlage eines Strassenprojektes unter Verkehr samt Trassee und Werkleitungsbau unter Verkehr mit einer vergleichbaren Komplexität zu bewältigen.
Beim Eignungskriterium 3 "Fachliche Leistungsfähigkeit der Schlüsselper-sonen" (EK 3) habe die Vergabestelle die gleichen Gründe wie bei EK 1 als Ausschlussgründe aufgeführt. Da die Annahme der fehlenden Vergleichbarkeit der Referenzen bei EK 1 ein qualifizierter Ermessensfehler darstelle, gelte dies auch bei EK 3.
Angesichts des Auftragsvolumens von über 70 Mio. Fr. stünden erhebliche Interessen der Beschwerdeführerinnen auf dem Spiel. Hinzu kämen wirt-schaftliche Interessen der Öffentlichkeit, da sie ein um rund 4 Mio. Fr. günstigeres Angebot eingereicht hätten als die Zuschlagsempfängerinnen. Eine besondere Dringlichkeit der Vergabe sei zu verneinen, zumal die Auftragsdauer 65 Monate betrage und Verzögerungen durch ein Beschwerdeverfahren mit Ablaufoptimierungen wieder wettgemacht werden könnten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 ordnete der Abteilungspräsident an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den An-trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit den Zuschlagsempfängerinnen, zu unterbleiben hätten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 wurde die Vergabestelle er-sucht, in der Hauptsache und zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Verfahren einzureichen.
D.b Innert Frist reichte die Vergabestelle am 19. Januar 2021 die Vernehm-lassung einschliesslich der Beilagen 1-7 und die Vergabeakten inklusive Aktenverzeichnis ein. Sie beantragt unter Kostenfolge, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, ebenso sei die Beschwerde abzuweisen. Weiter beantragt sie, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerinnen zu beschränken und sowohl die Offerten der Konkurrenten als auch den Evaluationsbericht und die weiteren Vergabeunterlagen der Vergabestelle von der Akteneinsicht auszunehmen, da sich die zur Beurteilung der Streitsache wichtigen Dokumente in den Beilagen befänden.
D.c Zur Begründung hält die Vergabestelle fest, es bestünden verschie-dene Gründe für den Ausschluss der Beschwerdeführerinnen, wobei der Hauptgrund im fehlenden Erfahrungsnachweis im Bereich Brückenbau liege. Gemäss EK 1 habe der Anbieter unter anderem Erfahrungen im Bereich Brückenbau mittels eines Referenzobjektes im Bereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse oder Eisenbahn unter Verkehr" nachzuweisen. Es seien zwei Brücken unter Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses abzubrechen und neu zu bauen. Da es sich um vorgespannte Brücken über mehrere Fahrbahnen handle, welche im Grundriss gekrümmt seien, seien spezifische Erfahrungen erforderlich, weshalb sie diesbezüglich einen entsprechenden Erfahrungsnachweis gefordert habe.
Von den angegebenen Referenzobjekten enthalte nur das Projekt "Kloten ZEB" den Fachbereich Brückenbau. Bei diesem Projekt seien die Be-schwerdeführerinnen aber lediglich als Subunternehmer tätig gewesen. Der Anteil der Beschwerdeführerinnen an der Auftragssumme habe nur rund einen Drittel der gesamten Leistungen betragen. Die Beschwerdefüh-rerinnen hätten selbst keine Kernarbeiten an der Brücke ausgeführt und auch keine Gesamtverantwortung und Koordinationsaufgaben wahrgenommen. Die Teilreferenz "Kloten ZEB" könne somit nicht angerechnet werden. Denn relevant für die Beurteilung der Erfahrung eines Anbieters in einem Fachbereich sei nicht, ob er in untergeordneter Form an einem Projekt beteiligt gewesen sei. Vielmehr müsse der Anbieter effektiv über Erfahrung bei den relevanten Arbeiten verfügen und diese nachweisen können.
Weiter erfülle auch das Referenzobjekt zum Nachweis von vergleichbaren Erfahrungen beim Bau einer Infrastrukturanlage eines Strassen- oder Ei-senbahnprojektes unter Verkehr die Anforderungen nicht. Das vorliegende Projekt sei komplex, da wenig Raum für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung stehe und sehr viele Verkehrsumstellungen vorzunehmen seien. Zudem handle es sich in vielen Teilen um Inselbaustellen und es bestünden unzählige Abhängigkeiten von anderen Projektbeteiligten. Das von den Beschwerdeführerinnen angegebene Referenzobjekt "Effretikon-Ohringen" weise diese Aspekte nicht oder nicht mit vergleichbarer Komplexität auf.
Bei EK 3 hätten die Beschwerdeführerinnen für beide Schlüsselpersonen ebenfalls das Referenzobjekt "Effretikon-Ohringen" angegeben. Die Komplexität dieses Projektes sei aber wie erwähnt mit dem vorliegend ausgeschriebenen Projekt insbesondere aufgrund der Abschnittslänge und der daraus resultierenden intensiven und vielgestaltigen Arbeiten auf engsten Raum nicht vergleichbar. Zudem fehlten der Referenz für das vorliegende Projekt wichtige Fachgebiete (z.B. Brücken, Tagbautunnel, geotechnisch anspruchsvolle Baugruben). Entsprechend könne es bei EK 3 nicht als vergleichbar beurteilt werden.
Schliesslich macht die Vergabestelle zeitliche Dringlichkeit geltend. Verzö-gerungen im vorliegenden Teilprojekt hätten Auswirkungen auf das gesamte Bauprojekt. Dies habe aufgrund Verkehrsbehinderungen, zusätzlichen Staustunden und erhöhten Unfallrisiken volkswirtschaftliche und politische Auswirkungen. Zudem würden Terminverzögerungen zusätzliche Planungsaufwendungen und Kosten verursachen. Die Termine seien bereits optimiert und zusätzliche Verkürzungen kaum realistisch.
E.
In ihrer innert einmal erstreckter Frist eingereichten Replik vom 22. Februar 2021 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest. Sie machen ergänzend geltend, ihre Mitglieder seien seit Jahrzehnten im Nationalstrassenbau tätig und hätten sich an zahlreichen Ausschreibungen beteiligt, insbesondere am Projekt "Einhausung Schwa-mendingen". Die Eignung sei ihnen dabei nie abgesprochen worden.
Die Vergabestelle bestreite die Eignung im Wesentlichen mit der fehlenden Referenz im Brückenbau. Dieser sei mit Blick auf den Gesamtauftrag aber von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde der Brückenbau in der Aus-schreibung nur als alternativer Fachbereich bezeichnet. Ausserdem sei ihre Kompetenz für den Brückenbau falsch bewertet worden. Sie hätten beim Referenzobjekt "Kloten ZEB" durchaus auch für den Brückenbau im engeren Sinne massgebliche Arbeiten ausgeführt und für den Bau des Lehrgerüstes eine Spezialfirma als Subunternehmerin vorgesehen und de-klariert.
Überdies seien beim Referenzobjekt "Effretikon-Ohringen" auf den Monat umgerechnet sogar mehr komplette Verkehrsumstellungen vorgenommen worden, als beim vorliegenden Projekt geplant seien. Entsprechend treffe es nicht zu, dass dieses Referenzobjekt die Anforderungen zum Nachweis von vergleichbaren Erfahrungen beim Bau einer Infrastrukturanlage unter Verkehr nicht erfülle.
F.
In ihrer Duplik vom 5. März 2021 bestätigt die Vergabestelle ihre in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht nachweisen können, die relevanten Arbeiten im Brückenbau selbst ausgeführt zu haben. Der Nachweis für den Brückenbau sei zwin-gend zu erbringen gewesen, was sich aus der Formulierung im SIMAP ergebe. Um den potentiellen Anbieterkreis nicht zu stark zu begrenzen, sei sowohl eine Brücke über die Nationalstrasse oder über die Eisenbahn als vergleichbar zugelassen worden. Das ausgeschriebene Projekt habe of-fensichtlich keinen Bezug zum Eisenbahnverkehr bzw. zum Bau von Eisenbahnanlagen, weshalb es objektiv keinen Sinn machen würde, einen Erfahrungsnachweis in diesem Bereich zu verlangen. Zudem könne die Bedeutung des Bereichs Brückenbau nicht allein anhand des Leistungsan-teils über alle Leistungen eingeordnet werden. Die Komplexität der abzubrechenden und neu zu erstellenden Brücken sei erhöht. Die Rüge, der verlangte Erfahrungsnachweis im Fachbereich Brückenbau sei nicht sachgerecht, sei aber ohnehin verwirkt.
Im Übrigen werde von den Beschwerdeführerinnen weder behauptet, noch sei es auf andere Weise ersichtlich, dass sie über eine andere Referenz verfügen würden, die den Anforderungen der Ausschreibung im Fachbe-reich Brückenbau genüge.
G.
In ihrer Eingabe vom 19. März 2021 nehmen die Beschwerdeführerinnen innert Frist abschliessend zum Verfahren Stellung.
H.
Die Zuschlagsempfängerinnen haben sich zur Frage, ob sie im vorliegen-den Verfahren als Beschwerdegegnerinnen teilnehmen möchten, innert der ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2020 angesetzten Frist nicht geäussert.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom-men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 62 Übergangsbestimmung - Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. |
1.2
1.2.1 Als durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfecht-bare Verfügung gilt nebst dem Zuschlag auch der Ausschluss nach Art. 11 aBöB (Art. 29 Bst. a und d i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aBöB). Die Beschwerdeführerinnen fechten vorliegend den mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 mitgeteilten Ausschluss aus dem Verfahren an. Sie beantragen, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen, eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausschlussverfügung festzustellen. Da sie das preisgünstigste Angebot aller Anbieter eigereicht hätten, hätten sie gute Aussichten den Zuschlag für die Arbeiten zu erhalten, wenn der Ausschluss aufgehoben werde. Zumindest implizit fechten die Beschwerdeführerinnen somit auch den Zuschlag an.
1.2.2 Das aBöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Über-einkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA 1994, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H.). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 aBöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5 aBöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 aBöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3 aBöB gegeben ist.
1.2.3 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesver-waltung und untersteht damit dem aBöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a aBöB).
1.2.4 Die Vergabestelle geht in Ziff. 1.8 und 2.1 der Ausschreibung von einem Bauauftrag aus. Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c aBöB bedeutet der Begriff "Bauauftrag" einen Vertrag über die Durchführung von Hoch- und Tiefbau-arbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GPA. Vorliegend ist der Bau eines Nationalstrassenprojektes im Sinne des Art. 26
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 26 - 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte. |
|
1 | Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungsprojekte. |
2 | Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. |
3 | Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt. |
1.2.5 Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 3 aBöB vorliegt, fällt die vorliegend angefochtene Beschaffung in den Anwendungsbereich des aBöB.
1.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vor-liegenden Streitsache zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das aBöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. |
|
1 | Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. |
2 | Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. |
3 | Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Das aBöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemei-nen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Art. 26 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. |
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1 | Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. |
2 | Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts. |
3 | Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4.1 Die Beschwerdeführerinnen sind formell beschwert, denn sie haben am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Weil der Zuschlag nicht ihnen erteilt wurde und sie vom Verfahren ausgeschlossen wurden, sind sie durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt.
1.4.2 Ein unterlegener Anbieter hat jedoch nur dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn er eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu er-halten (BGE 141 II 14 E. 4 ff.). Diese Frage ist aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Wie erwähnt, beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Ihr Angebot sei zu Unrecht ausgeschlossen worden. Die Vergabestelle habe einen qualifizierten Ermessensfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerinnen die Eignungskriterien nicht erfüllen. Zudem hätten sie ein um rund 4 Mio. Fr. günstigeres Angebot eingereicht als die Zuschlagsempfängerinnen. Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerinnen folgen und den Ausschlussgrund verneinen, so wäre die Sache zumindest zu einer Neuevaluation der Angebote unter Einbezug der Offerte der Beschwerdeführerinnen an die Vergabestelle zurückzuweisen. Da der Angebotspreis der Beschwerdeführerinnen günstiger ist als derjenige der Zuschlagsempfängerinnen, hätten die Beschwerdeführerinnen - auch wenn dieser gemäss den Zuschlagskriterien nur mit 40% gewichtet wird - eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Ihnen ist demnach die Beschwerdelegitimation zuzusprechen.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.6 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes ein-zelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Art. 9 Abs. 1 aBöB bestimmt, dass die Auftraggeberin die Anbieter auffordern kann, ei-nen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf (vgl. dazu auch Art. VIII Bst. b GPA). Nach Art. 9 Abs. 1 aVöB kann die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter Unterlagen erheben und einsehen. Die Eignungskriterien müssen auftragsspezifisch bzw. leistungsbezogen sein (vgl. zum Ganzen: Zwischenentscheid des BVGer B-82/2017 vom 24. April 2017; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 555 f.).
2.2 Eignungskriterien dienen dazu, den Kreis der Anbieter auf diejenigen Unternehmen einzugrenzen, welche in der Lage sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erfüllen (BVGE 2010/58 E. 6.1). Die Nichterfül-lung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Anbieters (BGE 139 II 489 E. 2.2.4; Urteil des BVGer B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.1; GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, a.a.O., Rz. 580). Erfüllt ein Anbieter ein Eignungskriterium nicht, ist er auszuschliessen, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweist (Urteile des BGer 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E.3.3, 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn ein qualifizierter Er-messensfehler vorliegt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Entscheid der Vergabestelle, welche als Referenz ausgewählten Arbeiten sie mit der ausgeschriebenen Leistung als vergleichbar erachtet. Namentlich steht etwa die Beurteilung, ob eine Referenz ausreicht, um darzutun, dass eine Unternehmung in der Lage ist den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen im Ermessen der Vergabebehörde (BVGer B-3875/2016 E. 3.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 565, je m.H.).
3.
3.1 Vorliegend musste gemäss Ziff. 3.8 der Ausschreibung für EK 1 der folgende Nachweis erbracht werden:
"Zu EK1: Für den Anbieter: 1 Referenzobjekt über abgeschlossene Arbeiten mit vergleichbarer Komplexität und aus dem gleichen Fachbereich.
Die Referenz kann kumulativ in maximal vier Teilreferenzen erbracht werden. Das Referenzprojekt bzw. die Teilreferenzen hat / haben mindestens folgende Fachbereiche zu enthalten:
- Infrastrukturanlage eines Strassen- oder Eisenbahnprojektes unter Verkehr,
- Strassenbrücke über Nationalstrasse oder Eisenbahn unter Verkehr,
- Trassee- und Werkleitungsbau unter Verkehr,
- Tiefe Baugrube inkl. Sicherung,
- Referenzobjekt über abgeschlossene Arbeiten mit vergleichbarer Komplexität aus dem gleichen Fachbereich."
3.2 Die Vergabestelle begründete den Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerinnen damit, dass die von ihnen vorgelegte Teilreferenz zum Fachbereich "Brückenbau" ungenügend sei. Zudem seien die angegebenen Referenzobjekte bei Eignungskriterium 1 "Technische Leistungsfähigkeit" (EK 1) und Eignungskriterium 3 "Fachliche Leistungsfähigkeit der Schlüsselpersonen" (EK 3) wegen mangelnder technischer Komplexität sowie kleinerer Komplexität infolge des tieferen Auftragsvolumens nicht vergleichbar.
3.3 Die Beschwerdeführerinnen haben vier Referenzobjekte angegeben, wobei eines den Fachbereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse oder Eisenbahn unter Verkehr" enthält. Es handelt sich dabei um das Projekt "Kloten ZEB". Bei diesem Referenzobjekt wurde gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerinnen eine neue rund 200 Meter lange Eisenbahn-brücke erstellt, mit welcher die Züge von Bassersdorf in Richtung Kloten die Flughafenlinie überqueren können, ohne diese kreuzen zu müssen. Weiter sei die Strecke Kloten-Dorfnest über rund 1,6 Kilometer Länge zur Doppelspur ausgebaut worden. Die Bauausführung sei unter ständigem Bahnverkehr erfolgt. Die Firmen A._______ AG und D._______ AG seien bei diesem Projekt als Subunternehmerinnen der E._______ AG tätig gewesen (vgl. S. 12 der Unternehmerangaben der Beschwerdeführerinnen sowie Offerte der Beschwerdeführerinnen, Formular 3.1 und Dokumentation Referenz [...] "Kloten, ZEB, Dorfnest Entflechtung & Zugfolgezeitverkürz.").
3.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen vorab, dem Brückenbau komme im vorliegenden Projekt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Ein Erfah-rungsnachweis im Sinne eines Referenzobjektes für den Fachbereich Brückenbau sei deshalb nicht sachgerecht. Die Vergabestelle stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, diese Rüge sei verwirkt.
3.4.1 Als mit Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügung gilt auch die Ausschreibung des Auftrags (Art. 29 Bst. b aBöB). Einwände, welche die Ausschreibung betreffen, können im Rahmen eines Beschwerdeverfah-rens gegen einen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, soweit Bedeutung und Tragweite der getroffenen Anordnungen ohne weiteres erkennbar waren (BVGE 2014/14 E. 4.4; Zwischenentscheid des BVGer B-82/2017 vom 24. April 2017 E. 5.4.1; Urteil des BVGer B-3875/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 3.4.4; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 563). Überdies besteht bei einer unklaren Ausschreibung eine Fragepflicht des Anbietenden.
3.4.2 Der Vergabestelle kommt bei der Wahl der Eignungskriterien und der einzureichenden Eignungsnachweise ein grosses Ermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreifen darf (Galli/Moser/Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 557). Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass beim vorliegenden Projekt zwei Brücken unter Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses abzubrechen und neu zu bauen sind. Bei den zu erstellenden Brücken handelt es sich um längs vorgespannte, 3-feldrige integrale Plattenbrücken über mehrere Fahrbahnen, mit einer Gesamtlänge von je 62,3m und ca. 70m im Achsenmass. Die Brücken sind im Grundriss gekrümmt (vgl. Dossier 3, Ausschreibungsunterlagen Dokument 3.02.000, S. 46 ff.). Auch wenn nur ein kleinerer Teil des gesamten Auftragsvolumens auf den Brückenbau entfällt, kann bei dieser Ausgangslage keine Rede davon sein, dass die gewählten Eignungskriterien nicht in einem direkten und konkreten Bezug zur Leistung stehen, die zu erbringen ist. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, dass an die Anbieter im Fachbereich "Brückenbau" hohe Anforderungen gestellt werden, weshalb die Rüge als unbegründet abzuweisen ist. Die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen diese Rüge bereits früher hätten vorbringen müssen, kann deshalb offenbleiben.
3.5 Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Duplik weiter vor, in der Ausschreibung würden entweder Referenzen für den Fachbereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse" oder "Eisenbahn unter Verkehr" verlangt. Der Brückenbau sei damit nur als alternativer und nicht als zwingender Fachbereich bezeichnet. Sie hätten sich mit dem Objekt "Kloten ZEB" für die Variante "Eisenbahn unter Verkehr" entschieden. Nebst dem Fachbereich "Eisenbahn unter Verkehr" sei in diesem Projekt auch der Brückenbau beinhaltet gewesen. Faktisch seien damit beide Fachbereiche abgedeckt gewesen.
3.5.1 Die Vergabestelle ist demgegenüber der Auffassung, aus der Formulierung im SIMAP ergebe sich eindeutig, dass der Bau einer Brücke als Nachweis erforderlich gewesen sei, wobei sowohl eine Brücke über die Nationalstrasse als auch eine solche über die Eisenbahn als vergleichbar zugelassen worden sei. Einen Erfahrungsnachweis im Bereich "Eisenbahn unter Verkehr" zu verlangen mache auch objektiv keinen Sinn. Das ausgeschriebene Projekt habe keinen Bezug zum Eisenbahnverkehr bzw. dem Bau von Eisenbahnanlagen.
3.5.2 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1; BVGer
B-3875/2016 E. 3.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 566 ff.). Die Vergabestelle verfügt allerdings auch bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (BGE 141 II 14 E. 7.1; Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2; BVGer B-3875/2016 E. 3.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 557 und 564 f.). Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken. Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (BGE 141 II 14 E. 7.1; BVGer B-3875/2016 E. 3.2).
3.5.3 Gemäss der Ausschreibung wurde eine Teilreferenz für den Fachbereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse oder Eisenbahn unter Verkehr" gefordert. Der Wortlaut dieser Anforderung ist nicht eindeutig. Diese Anforderung kann wörtlich einerseits dahingehend verstanden werden, als dass eine Referenz aus dem Fachbereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse" oder aus dem Fachbereich "Eisenbahn unter Verkehr" verlangt wird. Andererseits kann sie auch so verstanden werden, dass eine Referenz für eine "Strassenbrücke über Nationalstrasse" oder eine "Strassenbrücke über Eisenbahn unter Verkehr" gefordert wird. Wie die Vergabestelle richtig vorbringt, weist das vorliegende Projekt keinen Bezug zum Bau von Eisenbahnanlagen bzw. zum Fachbereich "Eisenbahn unter Verkehr" auf. Demgegenüber müssen beim vorliegenden Projekt zwei Brücken unter Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses abgebrochen und neu gebaut werden. Bei den zu erstellenden Brücken handelt es sich wie bereits erwähnt um vorgespannte Brücken über mehrere Fahrbahnen, die im Grundriss gekrümmt sind (s. oben E. 3.4.2). Die zu erstellenden Brücken weisen somit eine hohe Komplexität auf. Insofern erscheint es daher naheliegend, dass für die Erbringung dieser Leistung einen Erfahrungsnachweis für eine "Strassenbrücke über Nationalstrasse" oder eine "Strassenbrücke über Eisenbahn unter Verkehr" verlangt wurde (vgl. oben E. 3.4.2). Auch alle weiteren Bewerber haben im Übrigen ein Referenzobjekt für den Fachbereich Brückenbau angegeben.
3.5.4 Insgesamt scheint die von der Vergabestelle vertretene Auslegung somit eher zutreffend als diejenige der Beschwerdeführerinnen. Selbst wenn sie nur gleichermassen vertretbar wäre, wäre ihr unter Berücksichtigung des der Vergabestelle zustehenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraums (vgl. oben E. 3.5.2) jedoch der Vorzug zu geben.
3.6 Es stellte sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen ihre Eignung im Fachbereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse oder [Brücke über] Eisenbahn unter Verkehr" mit dem Referenzprojekt "Kloten ZEB" nachweisen konnten.
3.6.1 Die Vergabestelle stellt sich auf den Standpunkt, die angegebene Referenz könne den Beschwerdeführerinnen nicht angerechnet werden, da sie nur als Subunternehmerinnen tätig gewesen seien, die relevanten Arbeiten im Brückenbau nicht selber ausgeführt, keine Gesamtverantwortung getragen und keine Koordinationsaufgaben wahrgenommen hätten.
3.6.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, in der Ausschreibung werde nirgends verlangt, dass nur Referenzen anerkannt würden, bei denen die Anbieterinnen als Hauptunternehmerinnen tätig gewesen seien. Entsprechend hätten sie nicht davon ausgehen müssen, dass eine als Subunternehmerin ausgeführte Arbeit nicht als Teilreferenz zähle. Zudem hätten sie beim Referenzobjekt durchaus auch für den Brückenbau im engeren Sinne massgebliche Arbeiten ausgeführt. Beim Lehrgerüst inkl. Schutzkonstruktion sei dies zwar nicht der Fall gewesen, für diese Arbeiten hätten sie aber in ihrem Angebot die renommierte Spezialfirma F._______ AG als Subunternehmerin vorgesehen und deklariert.
3.6.3 Den Zuschlag für das Referenzobjekt "Kloten ZEB" hat die E._______ AG erhalten (SIMAP-Publikation vom 28. September 2015, Meldungsnummer 881047). Die Beschwerdeführerinnen, d.h. konkret die A._______ AG und die D._______ AG, waren - wie von den Beschwerdeführerinnen angegeben - als Subunternehmerinnen beteiligt.
3.6.4 Den Beschwerdeführerinnen ist insoweit zuzustimmen, als dass aus der Ausschreibung nicht hervorgeht, dass nur Referenzen anerkannt werden, bei denen die Anbieterinnen als Hauptunternehmerinnen tätig gewesen sind. Aber unabhängig davon, ob die Anbieterinnen bei einem Referenzobjekt als Hauptunternehmerinnen oder als Subunternehmerinnen tätig waren, haben sie mit der angegebenen Referenz nachzuweisen, dass sie fachlich in der Lage sind, den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen, mithin über Erfahrung bei den relevanten Arbeiten verfügen. Entscheidend ist somit, welche Arbeiten die Beschwerdeführerinnen beim angegebenen Referenzobjekt ausgeführt haben.
3.6.5 Gemäss den Bedingungen in Ziff. 3.5 der Ausschreibung des Projekts "Kloten ZEB" (SIMAP-Publikation vom 16. April 2015, Meldungsnummer: 862573) waren die wesentlichen Leistungen wie Brückenbau durch den Anbieter selbst auszuführen. Diese Arbeiten durften nicht an Subunternehmer vergeben werden, weshalb bereits deshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht von den Beschwerdeführerinnen übernommen wurden.
3.6.6 Zudem hat die Vergabestelle zur Prüfung der effektiv durch die Beschwerdeführerinnen erbrachten Leistungen beim Projekt "Kloten ZEB" bei den Beschwerdeführerinnen selbst und der von ihnen angegebenen Auskunftsperson nachgefragt.
Die Beschwerdeführerinnen gaben auf Nachfrage an, die A._______ AG habe im Bereich Stahlbetonbrücke beim Projekt "Kloten ZEB", "Aushub und Böschungssicherung der Brückenwiderlager-Fundationen der neuen Stahlbetonbrücke, Unterstützung bei sämtlichen Betonkonstruktionen, Stützmauern, Betonstützmauern der gesamten Bauausführung" und die D._______ AG "Spezialtiefbauarbeiten insbesondere Brückenwiderlagerfundationen mit Grossbohrpfählen, Fundation mit Mikropfählen für Brückenlehrgerüst" erbracht. Ihr Anteil an der Gesamtauftragssumme von 23 Mio. Fr. habe rund 33% betragen (Fr. 7'700'700.- exkl. MwSt). Diese Angaben untermauerten die Beschwerdeführerinnen mit zwei Bestätigungsschreiben des Baustellenchefs der E._______ AG, G._______.
Die Auskunftsperson H._______ (Projektverfasser [...]) gab gemäss der von der Vergabestelle erstellten Telefonnotiz vom 9. September 2020 an, die Beschwerdeführerinnen hätten "im Bereich des Erdbaus, für die Erstellung von Dammschüttungen und für die Böschungssicherungen mit Blocksteinen (Blocksatz) der Baupiste [Leistungen] erbracht. Zudem [seien] die Bohrpfähle für die Fundamente und Nagelwandsicherungen an den Baugruben durch den Anbieter erstellt [worden]". Demgegenüber seien durch die Beschwerdeführerinnen keine Werkleitungsarbeiten sowie keine Arbeiten an der Eisenbahnbrücke, Spundwand und Grundwasserabsenkungen ausgeführt worden. Die Fachbereiche "Strassenbrücke über Nationalstrasse oder Eisenbahn unter Verkehr" und "Trassee und Werkleitungsbau unter Verkehr" könnten von den Beschwerdeführerinnen mit dem Referenzprojekt nicht nachgewiesen werden.
3.6.7 Mit Replik vom 22. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Präzisierung der Bestätigung des Baustellenchefs der E._______ AG, G._______, ein. In dieser Bestätigung vom 11. Februar 2021 wird ausgeführt, die D._______ AG habe die Pfahlfundationen mit Mikropfählen für die Lehrgerüstarbeiten inkl. Statik für die Stahlbetonbrücke sowie Grossbohrpfähle bei den Widerlagerfundationen und dazugehörigen Baugrubensicherungen mit Nagelwandsicherungen erstellt. Die A._______ AG habe die auf den Mikropfählen liegenden Betonfundamente als Abstellbasis für das Lehrgerüst der Stahlbetonbrücke in Eigenregie erstellt und im Zusammenhang mit den Erd-, Tief- und Dammbauarbeiten auch die Trasseebau- und Werkleitungsarbeiten auf dem gesamten Baustellenperimeter ausgeführt. Zudem habe sie mit rund fünf bis sieben Mitarbeitern als Unterstützung an der Brückenschalung sowie beim Einbringen des Betons mitgewirkt. Schliesslich seien die Schlüsselpersonen I._______ und J._______ im Bauablauf im Bauführerteam bei den komplexen Arbeiten (insbs. Lehrgerüst, Bewehrungen und Vorspannungen) integriert gewesen.
3.6.8 Sowohl aus den Bedingungen der Ausschreibung des Projekts "Kloten ZEB" als auch den erwähnten Angaben der Beschwerdeführerinnen, der Auskunftsperson und den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Bestätigungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen eigenständig keine Arbeiten an der Brückenkonstruktion (Träger etc.) und am Lehrgerüst inkl. Schutzkonstruktion ausgeführt haben. Die Beschwerdeführerinnen haben in gewissen Bereichen zwar unterstützend mitgewirkt. Sie waren insgesamt aber nur in untergeordneter Form am Projekt "Kloten ZEB" beteiligt, was auch ihr Anteil von rund 33% an der Gesamtauftragssumme bestätigt. Auch wenn zwei Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerinnen im Bauablauf im Bauführerteam bei den komplexen Arbeiten (insbs. Lehrgerüst, Bewehrungen und Vorspannungen) integriert waren, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Gesamtverantwortung und Koordinationsaufgaben wahrgenommen haben.
3.6.9 Wie erwähnt kommt der Vergabestelle bei der Beurteilung, ob die Eignung eines Anbieters gegeben ist, ein grosses Ermessen zu (s. oben E. 2.3). Dieses Ermessen hat die Vergabestelle vorliegend nicht überschritten, wenn sie davon ausging, dass die Referenz "Kloten ZEB", bei welcher die Beschwerdeführerinnen nur in untergeordneter Form als Subunternehmerinnen beteiligt waren und bestimmte Kernarbeiten im Bereich Brückenbau nicht selbst ausgeführt haben, nicht ausreicht, um die Eignung im Fachbereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse oder Eisenbahn unter Verkehr" für das vorliegende Projekt nachzuweisen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle zum Schluss kam, diese Referenz könne den Beschwerdeführerinnen nicht angerechnet werden.
3.6.10 Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerinnen, für Arbeiten am Lehrgerüst inkl. Schutzkonstruktion habe sie in ihrem Angebot die renommierte Spezialfirma F._______ AG als Subunternehmerin vorgesehen und deklariert, nichts. Denn die Vergabestelle hat die Referenz "Kloten ZEB" nicht alleine deshalb nicht angerechnet, weil die Beschwerdeführerinnen bei diesem Projekt keine Arbeiten am Lehrgerüst ausgeführt haben, sondern wie soeben erwähnt auch aufgrund weiterer Faktoren. Im Übrigen wäre die Eignung bzw. das Erfüllen der Eignungskriterien auch von den Subunternehmungen nachzuweisen, wenn diese wesentliche Leistungsteile erbringen. Ansonsten könnte die Qualitätsgewähr umgangen werden, was den Zielen des Vergaberechts zuwiderlaufen würde (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 562 m.H.). Ein solcher Nachweis hat die Beschwerdeführerinnen in ihrem Angebot aber nicht erbracht.
3.7 Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien seit Jahrzehnten im Nationalstrassenbau tätig, hätten in dieser Zeit zahlreiche vergleichbare Baumeisteraufträge im Nationalstrassenbau offeriert und diverse Zuschläge erhalten. Dabei sei ihre Eignung nie verneint worden. Das gelte insbesondere auch beim Projekt "Einhausung Schwamendingen", bei welchem sie unter der Federführung der [...]-Gesellschaften ein Angebot eingereicht hätten. Zwar hätten sie den Zuschlag nicht erhalten, die Vergabestelle sei aber zum Schluss gekommen, dass sie die Eignungskriterien erfüllen würden. Dieses Projekt habe nicht nur eine grössere technische Komplexität, auch das Auftragsvolumen sei mit rund 200 Mio. Fr. deutlich höher. Ihnen nun plötzlich die Eignung abzusprechen, sei willkürlich. Die Rechtsicherheit sowie Treu und Glauben würden es gebieten, bei der Beurteilung der Eignung mitzuberücksichtigen, dass die gleiche Vergabestelle die Eignung der Beschwerdeführerinnen zuvor jahrzehntelang bejaht habe.
3.7.1 Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt, dass die Eignung der Anbieter aufgrund der eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen ist. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Vergabestelle, weitere Abklärungen zur Eignung eines Anbieters zu treffen, wenn dessen Eignungsnachweise den vorgegebenen Anforderungen nicht genügen (Urteil des BVGer B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7, GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 573). Dieser Grundsatz wird durch die Untersuchungsmaxime und das Verhältnismässigkeitsprinzip relativiert. Weiter kann sich eine Rückfragepflicht ergeben. Die Vergabestelle, die ein Fehlen oder Ungenügen von Nachweisen feststellt, hat je nach den gegebenen Umständen nachzufragen, bevor sie einem Anbieter mangels Eignung ausschliesst (vgl. statt vieler Zwischenentscheid des BVGer B-6997/2018 vom 30. April 2019 E. 5.1.2 Abs. 2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 574).
3.7.2 Die Vergabestelle hat mit Schreiben vom 18. September 2020 Rückfragen gestellt. Hinzu kommt, dass beim Projekt "Einhausung Schwamen-dingen" gemäss Ausschreibung kein Nachweis über Kompetenzen im Brückenbau gefordert wurde. Auch machen die Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren nicht geltend, über eine andere Referenz aus dem Fachbereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse oder Eisenbahn unter Verkehr" zu verfügen. Damit kann die Frage, ob die Vergabestelle bei der Prüfung der Eignungskriterien vorliegend auch Wissen ausserhalb der angegebenen Referenzen hätte verwenden müssen, offengelassen werden.
3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vergabestelle ihr Ermessen nicht überschritten hat, indem sie das von den Beschwerdeführerinnen angegebene Referenzobjekt "Kloten ZEB" nicht anrechnete. Einen weiteren Erfahrungsnachweis für den Fachbereich "Strassenbrücke über Nationalstrasse oder Eisenbahn unter Verkehr" haben die Beschwerdeführerinnen nicht erbracht. Damit ist der Erfahrungsnachweis in diesem Fachbereich nicht erbracht und das Eignungskriterium 1 "Technische Leistungsfähigkeit" nicht erfüllt. Die Vergabestelle hat mit dem Ausschluss der Beschwerdeführerinnen bzw. ihres Angebotes vom Verfahren wegen mangelnder Eignung nicht gegen Bundesrecht verstossen.
3.9 Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen brauchen bei diesem Ergebnis nicht mehr geprüft zu werden. Es kann insbesondere offengelassen werden, ob die Vergabestelle darüber hinaus zu Recht davon ausging, dass auch die angegebenen Referenzobjekte bei EK 1 und EK 3 wegen mangelnder technischer Komplexität sowie kleinerer Komplexität infolge des tieferen Auftragsvolumens nicht vergleichbar waren.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen in ihrer Beschwerde Einsicht in sämtliche Akten des Vergabeverfahrens.
4.2 Das in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts allgemein übliche Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber dem Inte-resse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurücktreten. Insbesondere besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBöB; Urteil des BGer 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003 E. 2.2 m.H.; Urteil des BVGer B-3204/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer B-3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 7.2; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1364). Wo einer Partei indessen keine Akteneinsicht erteilt wird, hat das Gericht sich von Amtes wegen zu vergewissern, dass die abgedeckten oder nicht herausgegebenen Dokumente keine Hinweise auf rechtsungleiche oder andere rechtsfehlerhafte Bewertungen durch die Vergabestelle verbergen (Urteil des BVGer B-3204/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 5.1; Zwischenentscheid des BVGer B-3302/2019 vom 24. September 2019 E. 1.2).
4.3 Dem Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerinnen wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen. Die Beschwerdeführerinnen erhielten mit Verfügung vom 22. Januar 2021 Einsicht in das Inhalts- und Beilagenverzeichnis des Evaluationsberichts sowie in die Beilagen D-2 bis D-4 (Evaluationsunterlagen betreffend die Eignungskriterien der Beschwerdeführerinnen, teilweise geschwärzt). Weiter enthielten die Beilagen zur Vernehmlassung unter anderem einen Auszug aus dem Evaluationsbericht, in dem sämtliche die Beschwerdeführerinnen betreffenden Angaben der Ziff. 3.3 des Berichts, "Prüfung der Eignungskriterien", ersichtlich sind.
4.4 Im Übrigen konnte die Frage, ob das Angebot der Beschwerdeführerinnen aufgrund fehlender Eignung vom Verfahren ausgeschlossen werden durfte, vorliegend primär aufgrund der Ausschreibung, der Ausschreibungsunterlagen, des Angebots der Beschwerdeführerinnen, der Rechtsschriften und deren Beilagen beantwortet werden. Die Beschwerdeführenden haben nach Erhalt der soeben erwähnten Unterlagen denn auch keine zusätzliche Akteneinsicht mehr verlangt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Ausschluss aus dem Verfahren als rechtskonform erweist, womit eine Aufhebung des Ausschlusses und des Zuschlages sowie eine Rückweisung an die Vergabestelle zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerinnen ausser Frage stehen. Gleiches gilt für die eventualiter beantragte Feststellung, die angefochtene Ausschlussverfügung sei rechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.
6.1 Weil die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren unterliegen, haben sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
6.2 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 37'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 205142;
Gerichtsurkunde)
- die Zuschlagsempfängerinnen (auszugsweise; A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Corine Knupp
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 12. April 2021