Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6041/2017
Urteil vom 6. März 2018
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
A._______,
geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der sri-lankische Beschwerdeführer gelangte am (...) April 2017 von Indien herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte gleichentags im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl. Wiederum gleichentags verweigerte das SEM vorläufig dessen Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich als Aufenthaltsort zu (vgl. Vorakten [nachfolgend Vi-act.] 1-3). Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 trat das SEM in Anwendung der Drittstaatsklauseln von Art. 31a Abs. 1 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
A.b Am 20. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim UNO Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eine Beschwerde gegen die Schweiz wegen Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) ein. Auf Ersuchen des CAT vom 3. Juli 2017 hin setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung am 4. Juli 2017 vorsorglich aus (Vi-act. A43/10, A53, A55/2).
A.c Mit Urteil vom 21. Juni 2017 bestätigte das (...)gericht B._______ eine am 19. Juni 2017 von der Kantonspolizei B._______ betreffend den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft. Am 5. Juli 2017 wurde er aus der Haft entlassen und reiste in der Folge in die Schweiz ein (Vi-act. A41, A47/5, A51).
B.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer dem SEM die Eröffnung eines materiellen Asylverfahrens. Dies begründete er damit, dass er sich mittlerweile nicht mehr im Transitbereich aufhalte und dem Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2017 damit die Grundlage entzogen sei. Die Vorinstanz schrieb das Gesuch am 14. August 2017 formlos ab (Vi-act. A64/3, A65/3).
C.
Mit Schreiben vom 15. August 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe am 19. Juli 2017 ein neues Asylgesuch eingereicht, da ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege; dieses sei gemäss den gesetzlichen Vorschriften als solches zu behandeln (Vi-act. A70/2). Das SEM reagierte auf diese Eingabe nicht.
D.
Eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 (samt einem Internetartikel des "Tamil Guardian" vom 26. Juli 2017; Vi-act. A72/4) nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 6. Oktober 2017 - wies es das Gesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 11. Mai 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe bis zum Urteil des CAT sistiert. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Vi-act. 73/5).
E.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ein materielles Asylverfahren einzuleiten, subeventualiter seien die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums und Bestätigung, dass die beteiligten Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend BVGer-act] 1).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das ordentliche Spruchgremium mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.- auf. Zum lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 2).
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM an seinem Entscheid fest (BVGer-act. 3).
H.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. November 2017 unter Einreichung einer Unterbringungsbestätigung um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters (BVGer-act. 4).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche betreffend unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
J.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 19. Dezember 2017. Mit Eingabe gleichen Datums reichte er eine Replik ein. Darin hielt er an seinen Anträgen fest und ersuchte um Wiedererwägung des Entscheids betreffend die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398 |
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Erheblich sind neue Tatsachen, wenn im Lichte der veränderten tatbestandlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders, nämlich für den Beschwerdeführer günstiger, hätte ausfallen müssen, als im früheren Entscheid.
3.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2017 im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Ende 2012 in Indien aufgehalten habe - wo er sich Anfang 2013 bei den dortigen Behörden gemeldet und regulär habe registrieren lassen - und von dort aus am (...) April 2017 in die Schweiz gereist sei. Seine Asylvorbringen in Bezug auf Indien seien unglaubhaft und überdies nicht asylrelevant. Indien werde als sicherer Drittstaat angesehen und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach dort kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
3.2 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er halte sich mittlerweile in der Schweiz auf. Damit könne das Zivilluftfahrtsübereinkommen nicht mehr zur Anwendung kommen. Er verfüge über keine gültigen Papiere mehr, die es ihm gestatten würden, nach Indien zurück zu kehren. Er könnte somit nur nach Sri Lanka zurückkehren, weshalb seine Asylgründe diesbezüglich nun zu prüfen seien. Zudem habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 eine neue rechtserhebliche Entwicklung ereignet. Der High Court of Vavuniya Ende habe im Juli 2017 ein früheres Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach Abschluss der Rehabilitation zu einer lebenslänglichen Haft verurteilt. Mit dieser veränderten Ausgangslage sei klar, dass die Lagebeurteilung des SEM betreffend Sri Lanka unrichtig sei, er in Sri Lanka jederzeit aufgrund seiner frühere Tätigkeit für die LTTE angeklagt werden könnte und insofern in asylrelevanter Art und Weise verfolgt werde. Auch Indien sei nunmehr daran interessiert, ihn als Unterstützer des Terrorismus nach Sri Lanka auszuliefern (Vi-act. A72/4).
3.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, sie habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2017 nach Indien weggewiesen. Die wiedererwägungsweise geltend gemachte Sachlage betreffe jedoch Ereignisse, die sich in Sri Lanka ereignet hätten. Diese hätten keinen Einfluss auf den rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, da in diesem die Asylvorbringen in Bezug auf den Heimatstaat nicht geprüft worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen dem sri-lankischen Gerichtsurteil und einer befürchteten Rückführung des Beschwerdeführers von Indien nach Sri Lanka bestehen solle. Unabhängig davon würden dem SEM diesbezüglich keine Hinweise vorliegen. Damit würden keine Gründe bestehen, die die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Mai 2017 beseitigen könnten (A73/5).
3.4 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe den Anspruch rechtliches Gehör und die Begründungspflicht sowie die Bestimmungen von Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Er habe die Vorinstanz mit Eingaben vom 19. Juli 2017 und vom 11. September 2017 aufgrund neuer rechtserheblicher Sachverhalte um Eröffnung eines materiellen Asylverfahrens und damit sinngemäss um Wiedererwägung des ursprünglichen Nichteintretensentscheides ersucht. Auf diesen Sachverhalt gehe die angefochtene Verfügung in keiner Art und Weise ein; insbesondere werde die Eingabe vom 19. Juli 2017 in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Auch die Ausführungen in der Eingabe vom 11. September 2017 betreffend die Frage, weshalb ihm aufgrund des veränderten Sachverhaltes die Einreise nach Indien nicht gestattet würde, würden in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Damit habe das SEM das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und die Begründungspflicht verletzt. Da diese schwere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden könne, sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 1, S. 4-7).
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nicht aufhebt, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Das SEM sei mit der Verfügung vom 25. September 2017 auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, nachdem es offenbar zum Schluss gekommen sei, dass ausreichend Gründe vorliegen würden, um auf den Entscheid vom 11. Mai 2017 zurückzukommen. Die Situation für eine allfällige Rückschaffung nach Indien präsentiere sich nach seiner Einreise in die Schweiz bedeutend anders, da das Zivilluftfahrtsübereinkommen nicht mehr zur Anwendung gelange. Da nunmehr einzig eine Rückkehr nach Sri Lanka möglich wäre, sei ein materielles Asylverfahren in der Schweiz zu eröffnen. In den bisherigen Eingaben sei sodann klar dargelegt worden, weshalb eine Kettenabschiebung von Indien nach Sri Lanka zu befürchten sei. Das CAT habe nach einer ersten oberflächlichen Prüfung des Falles dieses Szenario als durchaus plausibel erachtet, ansonsten keine vorsorgliche Massnahme empfohlen und vom SEM umgesetzt worden wäre. Im Übrigen sei ausführlich dargelegt worden, dass gemäss dem Gerichtsurteil aus Vavuniya auch rehabilitierte LTTE-Aktivisten - wie er - in Sri Lanka jederzeit mit einer politisch motivierten Strafverfolgung rechnen müssten und ein Interesse Indiens bestehe, ihn nach Sri Lanka zu transferieren (BVGer-act. 1, S. 7 f.)
3.5 Vernehmlassend führt das SEM insbesondere aus, es habe in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug auf den rechtskräftigen Entscheid vom 11. Mai 2017 verwiesen und sei seiner Begründungspflicht und der Gewährung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen somit nachgekommen. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. Das einzige Vollzugshindernis bestehe in der momentanen Sistierung des Vollzugs aufgrund des hängigen Verfahrens vor dem CAT. Der Wegweisungsvollzug nach Indien sei entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung nicht unmöglich, auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Transitbereich des Flughafens Zürich aufhalte. Schliesslich merkte das SEM an, es obliege in erster Linie dem weggewiesenen Asylsuchenden selbst, die für eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat notwendigen Papiere zu beschaffen, wobei zu erwähnen sei, dass sich Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers immer noch legal in Indien aufhalten würden (BVGer-act. 3, S. 3 f.).
3.6 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer ein, das SEM habe sich in der Vernehmlassung nur punktuell mit den Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Zudem sei die Vorinstanz nicht auf die Ausführungen zum neuen Sachverhalt eingegangen, was illustriere, dass sie diesen offenbar nichts entgegenzuhalten habe. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Indien sei festzuhalten, dass das SEM es unterlasse darzulegen, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Indien unter den gegebenen Umständen möglich und unproblematisch sein solle und aus welchem Grund die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht korrekt sein sollten. Ferner dürfe von ihm, der Sri Lanka aufgrund von dort erlittener Verfolgung verlassen habe, nicht verlangt werden, mit den sri-lankischen Behörden inkl. konsularischen Vertretungen in Kontakt zu treten (BVGer-act. 10, S. 5 f.).
4.
Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu prüfen.
4.1 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Das SEM schrieb das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2017 mit Schreiben vom 14. August 2017 formlos ab (Vi-act. 65/3), weshalb es nicht gehalten war, dieses in der angefochtenen Verfügung erneut zu erwähnen. In seinem Entscheid vom 25. September 2017 ging es auf die geltend gemachte neue Entwicklung in Sri Lanka nach dem Erlass des Urteils des High Court of Vavuniya im Juni 2017 ein, unterliess es aber, sich zur - mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz veränderten - Sachlage in Bezug auf die Überstellung nach Indien zu äussern. Erst im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Einreise den Wegweisungsvollzug nicht verunmögliche, zumal es dem Beschwerdeführer obliege, die für eine Rückkehr notwendigen Papiere zu beschaffen.
Indem das SEM eines der beiden zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsentscheid nicht gewürdigt hat, hat es den Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht verletzt. Dieser Mangel kann jedoch als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten, da es sich angesichts der fehlenden Relevanz der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz (vgl. dazu sogleich E. 5.1) nicht um einen schwerwiegenden Mangel handelt, das Versäumte mit der Vernehmlassung des SEM nachgeholt wurde und sich der Beschwerdeführer dazu im Rahmen der Replik äussern konnte. Zudem kommt dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu (vgl. zu den Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz käme dagegen einem prozessökonomischen Leerlauf gleich.
5.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer bringt zwei neue Tatsachen vor - das Urteil des High Court of Vavuniya vom Juli 2017 respektive die dadurch veränderte Situation in Sri Lanka und die mittlerweile erfolgte Einreise in die Schweiz -, die seiner Ansicht nach eine nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage bedeuten, weshalb die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise anzupassen sei.
5.1 Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und es steht rechtskräftig fest, dass in Indien effektiver Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
5.2 Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2017 - bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2838/2017 vom 18. Juni 2017 - rechtskräftig fest, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig, zumutbar und möglich sei.
Gemäss Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Aus dem Umstand, dass er mittlerweile in die Schweiz eingereist ist, kann der Beschwerdeführer keine neu entstandene Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Indien ableiten. Dass eine Rückschaffung allenfalls nicht mehr gestützt auf das Zivilluftfahrtsübereinkommen vollzogen werden kann, ist dabei nicht von Bedeutung. Einer sich im Laufe der Vollzugsbemühungen der Vorinstanz und des zuständigen Kantons nach der Papierbeschaffung ergebenden Unmöglichkeit des Vollzugs wäre allenfalls unter den genannten Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer vorläufigen Aufnahme Rechnung zu tragen. Aktuell kann jedoch keine Unmöglichkeit festgestellt werden. Auch die vorläufige Aussetzung des Vollzugs aufgrund der derzeit hängigen CAT-Beschwerde bewirkt keine dauerhafte Unmöglichkeit des Vollzugs nach Indien.
5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine neuen, wesentlichen Tatsachen gegen die festgestellte Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend (vgl. BVGer-act. 1, S. 9), weshalb auch auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist er erneut darauf hinzuweisen, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. das Urteil des BVGer E-3364/2017, a.a.O., E. 5 in fine).
5.4 Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise auf die rechtskräftige Verfügung vom 11. Mai 2017 zurückzukommen.
6.
6.1 In seiner Eingabe vom 19. Dezember 2017 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Beschwerde könne entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als aussichtslos erachtet werden, da die aktuelle Entwicklung in Vavuniya das Interesse auch Indiens illustrieren würden, ihn im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka zu transferieren. Zudem handle es sich bei der Aussage des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug nach Indien nicht unmöglich sei, auch wenn er sich nicht mehr im Transitbereich des Flughafens Zürich aufhalte, nicht um eine rechtsgenügliche Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid über die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. BVGer-act. 10, S. 2).
6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 zu bewirken. Indes war bei einer genauen Prüfung der Akten und im Verlaufe des Verfahrens festzustellen, dass der Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unbegründet war, weshalb auf die Zwischenverfügung zurückgekommen werden muss. Zudem ist der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft des kantonalen Migrationsamts vom 26. Januar 2018 fürsorgeabhängig, womit seine finanzielle Bedürftigkeit als erstellt gilt. Die Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 betreffend unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuändern. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen.
6.3 Nicht zurückzukommen ist hingegen auf den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der diesbezügliche Anspruch richtet sich im Beschwerdeverfahren gegen einen Wiedererwägungsentscheid nicht nach Art. 110a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
7.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt und ihm die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt wird, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird in Abänderung der Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 gutgeheissen. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- wird diesem zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Simona Risi
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