Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7729/2015
lan

Urteil vom 6. März 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richter Simon Turnheer,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______, geboren am (...),

Ukraine,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer Ethnie mit letzten Wohnsitz in B._______, reichte am 10. Juni 1997 sein erstes Asylgesuch unter dem Namen C._______ in der Schweiz ein. Dieses wurde abgelehnt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Am 27. März 2000 ersuchte er zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben.

B.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen erneut am 17. November 2014 mit der Hilfe eines Schleppers über ihm unbekannte Länder und reiste am folgenden Tag illegal in die Schweiz. Am 18. November 2014 reichte er sein drittes Asylgesuch ein. Am 25. November 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt und am 26. Juni 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.

Er machte anlässlich des dritten Asylgesuchs geltend, er habe vor seiner letzten Ausreise aus dem Heimatland seinen Lebensunterhalt als Privatunternehmer in der (...) verdient. Im März und im Mai 2014 habe er militärische Vorladungen erhalten und hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen. Da er nicht gegen seine Landsleute kämpfen wolle und für seine Familie Verantwortung trage, habe er Ablehnungsbriefe an das Militärkommissariat geschrieben. Am 3. November 2014 seien drei Angehörige der Armee und die Polizei an seinem Wohnort vorbeigekommen, hätten ihm eine weitere Vorladung ausgehändigt und ihn zum Kommissariat mitgenommen. Dort sei er gemustert und medizinisch untersucht worden. Anscheinend würden Listen der Kampfverweigerer an die Ultranationalisten weitergegeben. Diese hätten dem Beschwerdeführer mit einem Strafverfahren wegen Militärdienstverweigerung und einer Vernichtung als Verräter gedroht. Man habe ihm einen Mobilisierungsbefehl gegeben und - da er an seine Familie gedacht habe - habe er seine Unterschrift dafür gegeben, sich freiwillig dem Bataillon anzuschliessen. Abends sei er in ein Militärcamp ausserhalb der Stadt gebracht worden. Am folgenden Tag habe er beim Gang ins Bad die Gelegenheit zur Flucht ergriffen, sei zu Bekannten in die Stadt gegangen, habe einen Schlepper gesucht und die Ausreise vorbereitet. Wäre er in seinem Heimatland geblieben, hätte ihm dort wegen der Flucht und der Dienstverweigerung eine Haftstrafe in der Höhe von drei bis fünf Jahren gedroht. Ausserdem werde er von den Ultranationalisten gesucht.

Der Beschwerdeführer gab folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: Einen ukrainischen Inlandpass, zwei Verweigerungsschreiben gegen die Aushebung, eine Vorladung für die Aushebung, einen Mobilisierungsbefehl, ein Militär-Billet, zwei Bestätigungen über medizinische Untersuchungen, eine Bestätigung über den Firmensitz, eine Wohnsitzbescheinigung, einen Pensionsfond, eine polizeiliche Fahndung sowie eine Arbeitsbestätigung aus der Schweiz.

C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 - eröffnet am 31. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

D.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Befreiung von Verfahrenskosten und eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung oder zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Ein Schreiben des ukrainischen Innenministeriums vom 15. Oktober 2015 mit deutscher Übersetzung, ein Briefumschlag, Kopien verschiedener Berichte internationaler Organisationen und verschiedener Medienberichte aus dem Internet, eine Kopie der angefochtenen Verfügung der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kopie einer Fürsorgebestätigung vom 26. November 2015.

E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 wurde ein Arztbericht vom 3. Dezember 2015, die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend, zu den Akten gegeben.

F.
Am 17. Dezember 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde bestätigt.

G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers betreffend Integrationsbemühungen vom 7. Februar 2016, die Kopie eines Zwischenberichtes der Tochter des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2016, ein Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2016, ein Referenzschreiben vom 27. Januar 2016, die Farbkopie eines Auszugs aus dem Betreibungsregister vom 23. September 2015, die Kopie einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2015, die Kopie einer Terminkarte des zuständigen (...) Dienstes betreffend Ehefrau des Beschwerdeführers sowie verschiedene Kopien von Medienberichten aus dem Internet nachgereicht. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter in der Schweiz sehr gut integriert hätten und sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um ihre Integration ebenfalls bemühe.

H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 wurden Kopien verschiedener Internetartikel zu den Akten gegeben.

I.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die Mitteilung und Vorladung der Polizeiverwaltung B._______ der Hauptverwaltung der Nationalpolizei (HVNP), den Beschwerdeführer betreffend, vom 31. Mai 2016 mit deutscher Übersetzung und den Briefumschlag nach.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu geben, unter Androhung, dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, er sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

K.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 22. Dezember 2016 nachgereicht.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Sachverhalt zu ergänzen und dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist mitzuteilen, um welche konkreten ihm vorgeworfenen Tathandlungen es bei den auf den Beilagen zur Eingabe vom 29. September 2016 enthaltenen Delikten gehe und inwiefern die vorgeworfene Straftat für das vorliegende Verfahren relevant sei. Im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.

M.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wurde dargelegt, dass in der Mitteilung und Vorladung der Polizeiverwaltung B._______ der Hauptverwaltung der Nationalpolizei vom 31. Mai 2016 der Artikel 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches erwähnt sei. Mithin werde der Beschwerdeführer einer Straftat dieses Artikels verdächtigt und es laufe ein entsprechendes Verfahren gegen ihn. Art. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches handle vom "Entziehen vor der Mobilisierung". Eine Person, die sich der militärischen Mobilisierung entziehe, werde mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünf Jahren bestraft. Als Beilage werde ein Auszug dieses Artikels inklusive deutscher und englischer Internetübersetzung mitgegeben. Damit sei eindeutig bewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungen wegen seiner Weigerung, in der Ukraine Militärdienst zu leisten, eingeleitet worden seien. Ausserdem werde er von den Ultranationalisten verfolgt. Somit sei er im Fall einer Rückkehr in die Ukraine einer gezielten asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung und der Militärdienstverweigerung ausgesetzt. Er würde verhaftet, erneut misshandelt und infolge eines Politmalus bestraft. Seine Ehefrau sei massiv verfolgt und vergewaltigt worden. Sie leide noch heute schwerwiegend darunter.

N.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 wurden eine Kopie des Zwischenzeugnisses des Beschwerdeführers bei der Stiftung intact vom 3. Mai 2017, eine Kopie des Berichtes der Klassenlehrerin der Tochter vom 7. Mai 2017 und eine Kopie des Zertifikats Niveau A1 der Ehefrau vom 23. Juni 2016 zu den Akten gegeben. Der Bericht der Tochter wurde im Dossier der Ehefrau (D-7725/2015) abgelegt.

O.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 wurde geltend gemacht, dass die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers anfangs 2017 von zwei unbekannten Menschen an ihrem Wohnort gefragt worden sei, wie man den Beschwerdeführer und seine Familie finden könne. Die Nachbarin des Beschwerdeführers habe seiner Mutter ausserdem mitgeteilt, dass auf seiner Wohnungstür Drohungen angebracht worden seien. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Internetartikel bei, aus welchen hervorgehe, dass gegen die Rechtsextremen in der Ukraine zu wenig unternommen werde und diese Aufmärsche veranstalten würden, welche zu Ausschreitungen geführt hätten. Aus einem weiteren Artikel über einen Gerichtsprozess gegen ein Mitglied des rechten Sektors gehe hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Fall einer Rückkehr in die Ukraine gezielt asylrelevant verfolgt würden.

P.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend eingegangen.

Q.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. In seiner Replik vom 4. August 2017 nahm er zur vorinstanzlichen Beschwerde Stellung und reichte die Kopie einer Anzeige mit Übersetzung, mehrere Briefumschläge, die Kopie eines Auszuges aus Art. 336, einen handschriftlichen Brief mit Übersetzung, die Kopie eines fremdsprachigen Ausweises mit Übersetzung sowie verschiedene Kopien von Internetauszügen nach. Zu den Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

R.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte er die Kopie einer korrigierten Übersetzung der Ausweiskopie seiner Mutter zu den Akten.

S.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 wurde die Kopie eines Internetartikels nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 In seiner Verfügung vom 29. Oktober 2015 legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden entspreche es grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zu diesem Zweck zu rekrutieren. Wenn sich eine militärdienstpflichtige Person ohne Erlaubnis von der Truppe absetze, sei der Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen. Auch in der Ukraine diene die Pflicht zur Militärdienstleistung der Ruhe und öffentlichen Sicherheit im Landesinnern sowie der Landesverteidigung. Unter diesen Umständen sei die Rekrutierung des Beschwerdeführers nicht aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründen erfolgt, sondern stelle eine legitime Handlung dar. Folglich sei in seinem Fall auch eine allfällige Bestrafung wegen Desertion grundsätzlich nicht asylbeachtlich, zumal es dem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen gegen Personen zu ergreifen, welche ihren Militärdienst nicht ordnungsgemäss absolvieren würden. Die Flucht des Beschwerdeführers aus dem regulären Dienst in der ukrainischen Armee und die geltend gemachten Furcht vor Sanktionen aufgrund dieser Flucht seien daher nicht asylbeachtlich. In Bezug auf die Furcht des Beschwerdeführers vor den Ultranationalisten habe er zudem nicht substanziiert darlegen können, weshalb er von diesen verfolgt werde. Die von ihm vorgebrachten Mutmassungen seien weder belegt noch ausführlich vorgebracht worden. Somit vermöge auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten.

5.2 In der Beschwerde wurden zunächst verschiedene formelle Mängel gerügt:

5.2.1 Es wurde geltend gemacht, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe.

5.2.2 Obwohl der Beschwerdeführer detailliert ausgeführt habe, dass er von den ukrainischen Behörden misshandelt worden sei, habe das SEM diesen Sachverhalt nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine gezielte Verfolgung als Militärdienstverweigerer drohe, wobei sich die Frage stelle, ob es sich um eine asylrelevante Verfolgung oder um eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK handle. Jedenfalls stelle dies eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse.

5.2.3 Zudem habe das SEM die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers unerwähnt gelassen. Diese hätten drei Monate nach ihm die Ukraine ebenfalls verlassen und seien ihm in die Schweiz gefolgt. Obwohl das Dossier unter der gleichen N-Nummer laufe und die Akten im gleichen Verzeichnis aufgeführt würden, behandle das SEM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie getrennt und habe entsprechend zwei separate Asylentscheide ausgestellt. Der Asylentscheid der Ehefrau enthalte keine Ausführungen, welche dem Ehemann unter Berücksichtigung der Bitte, den sexuellen Übergriff ihm gegenüber nicht zu erwähnen, hätten vorenthalten werden müssen. Dies sei umso schlimmer, als die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau direkt zusammenhängen würden und die jeweiligen Vorbringen und Beweismittel offensichtlich die ganze Familie beträfen, weshalb sie zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung ignoriert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seinetwegen selbst grossen Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen sei, was als dringender Hinweis für die Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie zu sehen sei. Da das SEM zentrale Vorbringen verschwiegen habe, sei dies auch willkürlich. Insbesondere wiege es schwer, dass das SEM den Vorfall, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers von einer Gruppe Ultranationalisten in ein Auto gezerrt, bedroht, belästigt und zum Oralsex gezwungen worden sei, in der vorliegenden Verfügung unerwähnt gelassen habe, obwohl diese Männer wegen des Beschwerdeführers gegen die Ehefrau vorgegangen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst von diesem Vorfall gesprochen. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt.

5.2.4 Des Weiteren habe das SEM das politische Profil des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Dieses sei bereits in den früheren Asylverfahren zum Ausdruck gekommen. Er sei ein sehr politischer Mensch, was immer wieder eine gezielte Verfolgung nach sich gezogen habe. Das SEM habe auch nicht erwähnt, dass er anlässlich der Musterung auf dem Kommissariat unter massiven Druck gesetzt und geschlagen worden sei. Ferner sei vom SEM die politische Haltung des Beschwerdeführers unerwähnt gelassen worden, obwohl diese einer der Gründe sei, warum er den Militärdienst nicht leisten wolle und sich den Ultranationalisten und den ukrainischen Behörden verweigere.

5.2.5 Abgesehen von diesen Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs habe das SEM offenbar auch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Ebenso habe es die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, indem es die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Protokolle ihrer Befragungen nicht beigezogen und berücksichtigt habe. Folglich sei der Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig und richtig abgeklärt worden, indem zentrale Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau unterschlagen und die Probleme der Familie in zwei getrennte Entscheide zerstückelt worden seien.

5.2.6 Zudem seien die eingereichten Beweismittel vom SEM weder übersetzt noch sei eine Frist zur Übersetzung angesetzt worden, obwohl die Beweismittel von herausragender Bedeutung seien und zwingend hätten gewürdigt werden müssen. Auch damit sei die Pflicht des SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt worden. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Zudem habe das SEM den Sachverhalt auch betreffend subjektiver und objektiver Nachfluchtgründe nicht vollständig und richtig abgeklärt.

5.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes dargelegt:

5.3.1 Das SEM sei zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies habe zur Folge, dass keine Zweifel hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen bestünden, weshalb es umso schwerer wiege, dass diese nicht erwähnt und gewürdigt worden seien. Der Beschwerdeführer weigere sich aufgrund seiner Einstellung, den Militärdienst zu absolvieren. Insbesondere wolle er sich nicht am Bürgerkrieg beteiligen und keine Menschen töten. Nach seiner Flucht aus dem Trainingslager habe er sich versteckt. Seither werde er von der Polizei und den Ultranationalisten gesucht. Am 15. Oktober 2015 sei ihm eine Vorladung des ukrainischen Innenministeriums zugestellt worden, gemäss welcher er sich umgehend hätte auf der Polizeiabteilung melden müssen. Seine Schwiegermutter habe diese Vorladung beim Leeren des Briefkastens vorgefunden. Die Suche nach ihm durch die ukrainische Polizei und die Ultranationalisten sei sehr konkret und gezielt. Er und seine Familie seien dadurch eindeutig schwerwiegenden und asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt.

5.3.2 Ferner sei der Beschwerdeführer auf dem Kommissariat der Militärbehörde geschlagen, bedroht und unter Druck gesetzt worden, weshalb er ein Dokument habe unterzeichnen müssen, wonach er sich zum Kampf verpflichte. Dabei habe er keine Möglichkeit gehabt, das Dokument genau anzusehen, vermute aber, dass dieses den "freiwilligen" Eintritt in ein Bataillon betreffe. Bei dieser Musterung seien gemäss seinen Aussagen auch Leute des "rechten Sektors", mithin Ultranationalisten, anwesend gewesen, was nicht bloss eine Vermutung darstelle, sondern dem Beschwerdeführer bekannt war, weil er deren Abzeichen erkannt habe und im Warteraum auch über die Übergabe an die Ultranationalisten gesprochen worden sei. Somit handle es sich diesbezüglich um gesicherte Tatsachen. Seine Ehefrau sei ebenfalls von einer Gruppe von Ultranationalisten bedroht und belästigt worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hätten auf die politische Situation in der Ukraine, welche den Ultranationalisten entgegenkomme und deren Verbreitung begünstige, hingewiesen. Damit seien er und seine Familie in der Ukraine einer asylrelevanten Gefährdung durch die ukrainischen Behörden und die Ultranationalisten ausgesetzt. Er hätte für die ukrainische Armee oder die ultranationalistische militärische Organisation des "rechten Sektors", die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" kämpfen müssen, sei registriert worden, habe sich mit seiner Flucht aus dem Camp als Dienstverweigerer bekannt und werde von den ukrainischen Behörden und den Ultranationalisten als Verräter betrachtet und gesucht. Gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet und eine Fahndung herausgegeben worden. Die daraus fliessenden Konsequenzen wären entgegen der Argumentation der Vorinstanz sehr wohl asylbeachtlich, zumal er bereits anlässlich der Musterung misshandelt worden sei und aufgrund seiner politischen Einstellung mit einer unverhältnismässig harten Strafe rechnen müsse, welche einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme. Die Desertion und Auslandflucht würden als verräterische und oppositionelle Akte betrachtet und geahndet. Angesichts der aktuellen Situation in der Ukraine sei mit willkürlichem und härterem Vorgehen seitens der Regierung und ihrer Vertreter zu rechnen.

5.3.3 Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer von den ukrainischen Behörden an die Ultranationalisten ausgeliefert und von diesen asylrelevant verfolgt würde, zumal er nicht nur von der Polizei, sondern auch von den Ultranationalisten gesucht werde, wobei die diesbezüglich befürchtete Verfolgung entgegen der Behauptung des SEM nicht auf blossen Mutmassungen, sondern auf eindeutigen Hinweisen und Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beruhe. Da diese von den Ultranationalisten in ein Auto gezerrt, massiv bedroht und sexuell missbraucht worden sei, weil der Beschwerdeführer den Militärdienst verweigere, was einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme, bestünden konkrete und eindeutige Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Ukraine ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung drohe. Seine Ehefrau und das Kind wären einer ständigen Gefahr ausgesetzt, weil er selber sofort ins Gefängnis käme. Zudem wolle die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht, dass ihrer Tochter etwas Ähnliches passiere.

5.3.4 Seit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im Mai 2014 in der Ukraine habe es mehrere Mobilmachungen gegeben und seit Januar 2015 würden auch bereits ausgemusterte Wehrpflichtige bis zu 60 Jahren oder solche, die keine militärische Ausbildung erhalten hätten, einberufen. Wehrdienstverweigerung, welche massenhaft stattfinde, werde von staatlicher Seite geahndet und die Rekrutierungspraxis sei je nach Region unterschiedlich. Gemäss Berichten komme auch staatliche Verfolgung unter Anwendung von Zwangsmitteln vor. Der Konflikt in der Ukraine betreffe nicht nur den Osten, sondern das ganze Land. Zudem beginne die ukrainische Regierung Vorbereitungen und Massnahmen gegen die Massenverweigerung zu treffen, so etwa härtere Sanktionen gegen Personen, die sich dem Militärdienst entziehen oder Befehlsausführungen verweigern würden. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung eine äusserst harte Strafe aus politischen Gründen (Polit-Malus) drohe.

5.3.5 Wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits vorgebracht hätten, sei der "rechte Sektor", der sich auch im Westen der Ukraine ausbreite und rund 20 Bataillone umfasse, dabei, sich zu einer zweiten Front in der Ukraine zu formieren. Dabei würden die berüchtigten Freiwilligen-Bataillone den Extremisten als gewaltbereite Milizen dienen und alles Nicht-Ukrainische beseitigen. So habe es auch in einem Nachbarort des Wohnortes des Beschwerdeführers blutige Kämpfe zwischen der Polizei und dem "rechten Sektor" gegeben, woraus deutlich ersichtlich sei, dass die Gefahr für Ultranationalisten in der ganzen Ukraine und besonders im Westen bestehe. Die Verfolgung durch Ultranationalisten stelle eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte dar. Der ukrainische Staat sei weder gewillt noch in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen. Zudem stehe fest, dass die ukrainischen Behörden eng mit den radikalen Ultranationalisten kooperieren würden. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer, der nicht nur von der Polizei und dem Militär gesucht werde, sondern auch Nachteile seitens der Ultranationalisten zu befürchten habe, als Flüchtling anzuerkennen. Ausserdem sei er bei der Musterung unmenschlich behandelt worden und müsse im Fall einer Rückkehr erneut mit einer solchen Behandlung rechnen, was vom SEM nicht erwähnt und gewürdigt worden sei. Selbst in der Annahme einer legitimen staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung müsse die drohende unmenschliche Behandlung zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Zudem wäre es auch unzumutbar, den ständen erneuten gewaltsamen Vorgehen der Militärbehörden, der Polizei und der Ultranationalisten ausgesetzt zu sein, zumal dies kein menschenwürdiges Leben darstelle.

5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und legte dar, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten und den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Beweismittel denjenigen Sachverhalt beträfen, welcher im Asylentscheid vom 29. Oktober 2015 bereits abgehandelt worden sei. Die geltend gemachte Militärdienstverweigerung habe staatsrechtliche Konsequenzen und stelle nach ständiger Rechtsprechung keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Eine andere Beurteilung würde sich nur aufdrängen, wenn die wehrdienstpflichtige Person aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, was indessen vorliegend nicht der Fall sei, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Haltung kein solches Motiv darstelle. Aus den Akten ergebe sich auch nicht, dass das frühere politische Engagement des Beschwerdeführers - Aktivitäten in einer Studentenorganisation, welche im Asylentscheid vom 24. August 1998 als unglaubhaft erachtet worden seien - bei der Mobilisierung im Jahr 2014 eine Rolle gespielt hätten. Angesichts der festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei auf eine vollständige Übersetzung der eingereichten Beweismittel verzichtet worden. Die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Einzugs in den Militärdienst, die darauffolgende Reaktion des Beschwerdeführers und die Einleitung einer Strafuntersuchung in diesem Zusammenhang seien vom SEM nicht in Frage gestellt worden. Die eingereichten Beweismittel würden nur die legitime Suche durch die ukrainischen Behörden belegen. Sie würden dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführer durch Ultranationalisten gesucht werde. Zudem würden aktuelle Entwicklungen in der Ukraine zeigen, dass der Staat gegen Mitglieder von Bataillonen vorgehe und diese zur Rechenschaft ziehen wolle. Diesbezüglich sei auch auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, das bei Problemen im Zusammenhang mit neonazistischen Gruppierungen vom Bestehen der Schutzfähigkeit und
-willigkeit der ukrainischen Behörden ausgehe (unter Hinweis auf das Urteil E-5421/2015 vom 28. Juni 2017 E. 4.5.1). Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm dargelegt - von den ukrainischen Behörden wegen seiner Dienstverweigerung an die Ultranationalisten ausgeliefert werde. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schläge von hinten seien zwar bedauerlich, würden indessen die erforderliche Intensität nicht aufweisen. Ihre Erwähnung im Asylentscheid hätte somit nicht zu einer anderen Einschätzung geführt. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel betreffend Integration in der Schweiz seien schliesslich bei der Bestimmung von Wegweisungshindernissen nicht entscheidend. Die Drohbriefe hätten nicht geprüft werden können, da sie nicht vorgelegen hätten.

5.5 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass trotz der getrennt geführten Beschwerdeverfahren sämtliche Eingaben im Sinne einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien. Zudem handle es sich vorliegend eindeutig um eine politisch motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers, weil er nicht bereit sei, am Bürgerkrieg, welcher in der Ukraine im Gang sei, mitzukämpfen. Seine Einstellung sei einerseits eindeutig politisch; andererseits stelle die Militärdienstverweigerung in der Situation des Bürgerkrieges nicht nur die Weigerung, einer staatsrechtlichen Pflicht nachzukommen, dar, sondern sei vielmehr Ausdruck einer eindeutigen politischen Position und einer Parteinahme für die andere Bürgerkriegspartei. Unter diesen Umständen stehe offensichtlich fest, dass von einer gezielten politischen Verfolgungsmotivation der ukrainischen Behörden auszugehen sei. Dabei sei es unbeachtlich, ob zahlreiche andere Personen ebenfalls gezielt verfolgt würden, da die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bei jedem Einzelfall geprüft werden müssten. Die Argumentation des SEM sei somit willkürlich. Ferner bestehe eine Wechselwirkung zwischen der Militärdienstverweigerung einerseits und der Verfolgung durch die Ultranationalisten andererseits: Wegen der Militärdienstverweigerung würden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom "rechten Sektor" verfolgt; diese Verfolgung wiederum lasse auf seine politische und landesverräterische Einstellung schliessen. Überdies unterdrücke oder minimiere das SEM sämtliche Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung. So habe es die Misshandlung des Beschwerdeführers auf dem Kommissariat der Militärbehörde zuerst nicht erwähnt und damit unterschlagen, um sie nach der entsprechenden Rüge in der Vernehmlassung dann zu verharmlosen. Dabei habe es eine Gesamtbetrachtung völlig unterlassen. Auch im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers sei die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht ausreichend abgeklärt, erwähnt und gewürdigt worden, obwohl es sich dabei um ein Schlüsselelement der Vorbringen der gesamten Familie handle. Ohnehin habe das SEM die Abklärungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Vorbringen des Ehepartners jeweils nicht erwähnt und nicht gewürdigt habe. Zudem sei die Argumentation, wonach die Suche durch die Ultranationalisten nicht belegt sei, willkürlich, zumal im Asylverfahren die Vorbringen nur glaubhaft gemacht und nicht belegt werden müssten. Angesichts fehlender diesbezüglicher Unglaubhaftigkeitselemente treffe auch diese Verfolgung zu. Nach einer Kassation habe das SEM auch die Frage einer asylrelevanten Verfolgung durch Dritte, nämlich die Ultranationalisten, zu prüfen. Die vom SEM vertretene Schutzfähigkeit und -willigkeit
der ukrainischen Behörden überzeuge ebenso wenig wie der Verweis auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, zumal in diesem Urteil ein vom vorliegenden Fall völlig unterschiedlicher Sachverhalt zu beurteilen gewesen sei, indem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, es sei davon auszugehen, der betroffene Beschwerdeführer werde nicht in den Militärdienst eingezogen. Vorliegend werde der Beschwerdeführer aber gerade wegen der Militärdienstverweigerung von den Ultranationalisten gesucht, und es sei gegen ihn ein Beschwerdeverfahren in der Ukraine hängig. Es sei absurd zu behaupten, die ukrainischen Behörden seien bei einer Person, gegen die ein Strafverfahren wegen Militärdienstverweigerung laufe, schutzwillig und schutzfähig gegenüber einer Gruppierung, welche ihn aus den gleichen Gründen verfolge. Das SEM hätte zu prüfen, ob diese Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien, was indessen auch in der Vernehmlassung nicht erfolgt sei. Mit der Argumentation, die Drohschreiben hätten nicht geprüft werden können, weil sie angeblich nicht vorgelegen hätten, habe das SEM ausserdem Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG verletzt, indem es die Glaubhaftigkeit nicht geprüft habe. In der Eingabe vom 18. Mai 2017 sei festgehalten worden, dass auf der Türe des Beschwerdeführers und seiner Familie Drohungen vorgefunden worden seien, wobei es sich dabei nicht um Schreiben, sondern um Schmierereien oder Kritzeleien gehandelt habe. Zudem sei die Feststellung des SEM, wonach die Misshandlungen zwar bedauerlich, aber nicht asylrelevant seien, willkürlich und zynisch. Betreffend der dargelegten Integration des Beschwerdeführers verkenne das SEM schliesslich, dass für den Fall der Rückkehr der ganzen Familie die gesamte Situation - mithin auch die schwere Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen und abzuklären sei, ob die Familie eine neue Existenz aufbauen könne. Dabei spiele die Integration in der Schweiz sehr wohl eine grosse Rolle. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers habe seinen Briefkasten sporadisch geleert und dabei eine Anzeige betreffend Strafuntersuchung wegen Entziehen/Ausweichen vor der Mobilisierung nach Art. 336 vorgefunden. Damit werde die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers weiter belegt. Es drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Zudem sei seine Wohnung infolge Leerstand und fehlender Bezahlung der Wohnungssteuer von den Behörden beschlagnahmt worden. Der Replik lagen folgende weiteren Beweismittel bei: Die Kopie einer Anzeige mit deutscher Übersetzung, mehrere Briefumschläge, ein handschriftlicher Brief mit deutscher Übersetzung, die Kopie eines Ausweises der Schwiegermutter mit deutscher Übersetzung sowie mehrere Kopien aus Internetauszügen.

5.6 In der Eingabe vom 27. September 2017 wurde ausserdem geltend gemacht, dass in der Ukraine bereits junge Kinder indoktriniert und für den Bürgerkrieg rekrutiert würden, wie dem beigelegten Onlinekommentar des Beschwerdeführers zu entnehmen sei.

6.

6.1 Vorab sind die formellen Rügen und die damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen.

6.2 Der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann nicht gefolgt werden, zumal er nicht näher begründet hat, inwiefern dem Anspruch auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts nicht stattgegeben worden sei und sich auch aus den Akten keine entsprechende Rechtsverletzung ergibt.

6.3 Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

6.3.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

6.3.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, das SEM habe die von ihm geltend gemachten Misshandlungen durch die ukrainischen Behörden nicht erwähnt und gewürdigt, was eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Militärbehörde sei auf ihn Druck ausgeübt worden, indem man ihn verbal bedroht, beschimpft und von hinten auf ihn eingeschlagen habe, wobei er bei Bewusstsein geblieben sei (vgl. Akte C20/12 S. 7). Es trifft zu, dass dieser Teil des Sachverhalts vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten und auch nicht gewürdigt wurde. Indessen ist die Wichtigkeit dieses Sachverhaltselementes angesichts der Tatsache, dass es vom Beschwerdeführer nicht von Anfang an bereits anlässlich der ersten summarischen Befragung, sondern erst nachträglich anlässlich der Anhörung zur Sprache gebracht worden ist, zu relativieren. Damit brachte er zum Ausdruck, dass die ihm zugefügten Schläge nicht als zentrales Element seiner Vorbringen zu betrachten sind und wohl auch nicht in einer Intensität erfolgt sein können, die einer Misshandlung im asylrechtlich relevanten Ausmass gleichkommen. Ansonsten wären sie von Anfang an erwähnt worden. Das SEM ist - gestützt auf die vorangehenden Erwägungen - nicht verpflichtet, jedes Sachverhaltselement zu erwähnen und zu würdigen, sondern kann sich auf die wesentlichen beziehungsweise zentralen Vorbringen beschränken. Die nachträglich geltend gemachten Schläge von hinten stellen keinen wesentlichen Teil des Sachverhalts dar und mussten somit vom SEM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt und gewürdigt werden. Folglich ist in diesem Zusammenhang nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs auszugehen. Zudem hat das SEM in seiner Vernehmlassung Stellung zu diesem Teil des Sachverhalts genommen und hat ihn damit im Nachhinein gewürdigt. Unter diesen Umständen liegt mit dieser Unterlassung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor beziehungsweise eine allfällige geringfügige Verletzung ist als geheilt zu betrachten. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund rechtfertigt sich somit nicht. Die Einschätzung des SEM, wonach es sich bei diesen Schlägen nicht um eine asylrelevante Verfolgung handle, ist nicht unter dem Gesichtspunkt formeller Mängel zu prüfen, sondern stellt eine materielle Überprüfung dar, welche in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein wird.

6.3.3 Sodann wurde gerügt, dass das SEM das Asylverfahren der Familie in zwei verschiedene Verfügungen getrennt habe, obwohl es die Akten unter ein und demselben Dossier geführt habe. Dabei seien die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers in seinem Entscheid unerwähnt geblieben, obwohl die Asylvorbringen der Ehepartnerin zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, da sie mit denjenigen des Beschwerdeführers zusammenhängen würden und die Ehefrau seinetwegen in grosse Schwierigkeiten geraten sei. Insbesondere habe das SEM die sexuellen Übergriffe durch eine Gruppe von Ultranationalisten an der Ehefrau unerwähnt gelassen, womit zentrale Vorbringen verschwiegen worden seien, was eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

6.3.3.1 Im Fall von Ehepartnern und Familien mit minderjährigen Kindern werden die Vorbringen der Betroffenen üblicherweise in einer einzigen anfechtbaren Verfügung festgehalten und gewürdigt. Ausnahmsweise kann es sich rechtfertigen, mehrere Verfügungen an einzelne Familienmitglieder zu erlassen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vorbringen gänzlich voneinander abweichen, inhaltlich nicht oder kaum miteinander zusammenhängen oder wenn ein Ehepartner nicht möchte, dass der andere gewisse Sachverhaltsteile aufgrund einer gemeinsamen Verfügung erfährt. Vorliegend sprach die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung über die zunächst nur angedeuteten sexuellen Übergriffe auf ihre Person nur unter der Voraussetzung, dass ihr Ehemann davon nichts erfahren würde, was ihr von Seiten des SEM versprochen wurde (vgl. Akte C21/10 S. 5 f.). Mit dem Erlass einer separaten Verfügung an sie wurde dieses Versprechen auch eingehalten. Im Fall einer gemeinsamen Verfügung hätte der Beschwerdeführer in der Verfügung selber von den sexuellen Übergriffen erfahren. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des SEM, das für die Familie als Ganzes ein Dossier führte, aber aufgrund der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbringen für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau separate Verfügungen erliess, nicht nur nachvollziehbar, sondern auch richtig. Die Rüge des Beschwerdeführers vermag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen.

6.3.3.2 Vorbringen von Ehepartnern sind grundsätzlich gegenseitig zu berücksichtigen, sofern sie miteinander im Zusammenhang stehen und für die jeweilige Beurteilung von Bedeutung sind. Das heisst, dass im Fall von zwei Entscheiden des SEM die wesentlichen Vorbringen beider Ehepartner im Sachverhalt des Einen und des Anderen aufzuführen und in den jeweiligen Erwägungen zu beurteilen sind, sofern die Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft, der Glaubhaftigkeit, der Wegweisung und des Vollzugs dies im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise erfordert. Indessen ist das SEM - wie bereits vorangehend erwähnt - nicht verpflichtet, sämtliche Vorbringen beider Ehepartner in beiden Verfügungen in jedem Fall zu beurteilen, sondern kann sich auf die ihm wesentlich erscheinenden Aspekte beschränken. Vorliegend ergibt sich aus dem Wunsch der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass Letzterer von den von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffen nichts erfahren durfte. Unter diesen Umständen war es richtig, dass das SEM diesen Teil des Sachverhalts in der Verfügung des Beschwerdeführers unerwähnt und unbeurteilt liess, auch wenn geltend gemacht wurde, die geschlechtsspezifischen Übergriffe auf die Ehefrau seien aufgrund der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers erfolgt, und die diesbezüglichen Aussagen somit im Zusammenhang damit zu beurteilen sind. Andernfalls wäre es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer nicht in diese Vorbringen einzuweihen. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter in seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren - den Ehemann betreffend - auch die sexuellen Übergriffe auf dessen Ehefrau erwähnte, ist indessen im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass dieser über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten sexuellen Übergriffe offensichtlich im Bild ist und somit ihr Geheimhaltungsinteresse nicht mehr besteht. Aus diesem Grund kann das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden Urteilen darauf verzichten, dem Geheimhaltungsinteresse Rechnung zu tragen.

6.3.3.3 Dennoch besteht aus heutiger Sicht kein stichhaltiger Grund zu einer Dossiervereinigung, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der beiden separaten Verfügungen und noch vor Kenntnisnahme des Inhalts der beiden Beschwerden zwei Dossiers eröffnet hat. Dem Anspruch auf eine gesamthafte Betrachtungsweise der ganzen Familie ist auch Genüge getan mit einer koordinierten Behandlung, welche dort eine gegenseitige Berücksichtigung der Vorbringen einschliesst, wo dies notwendig und sinnvoll erscheint. Das SEM hat die beiden Verfügungen gleichzeitig erlassen und ist somit formell diesem Anspruch gerecht geworden. In materieller Hinsicht hat das SEM zwar in der Verfügung des Beschwerdeführers die von seiner Ehefrau dargelegte geschlechtsspezifische Verfolgung nicht aufgeführt und auch nicht beurteilt, was aber in Einhaltung seines Versprechens der Ehefrau gegenüber geschah und somit richtig ist. Da es sich zu den Kernvorbringen des Beschwerdeführers (militärische Vorladungen, versuchte Zwangsrekrutierung, Flucht, Verfolgung und Strafverfahren) geäussert und eine Einschätzung vorgenommen hat, ist es diesem Anspruch dennoch gerecht geworden, weshalb die Nichterwähnung der Vorbringen der Ehefrau im vorliegenden Fall nicht als Verletzung formellen Rechts zu betrachten ist. Inwiefern die Angaben der Ehefrau die Entscheidung im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise hätten beeinflussen können, ist ohnehin keine Frage formellen Rechts, sondern unter dem Aspekt der materiellen Prüfung, welche im Anschluss an die Prüfung formeller Mängel folgt, zu betrachten.

6.3.3.4 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das SEM liegt somit nicht vor, weshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt erscheint. Auch das Bundesverwaltungsgericht wird den Schwerpunkt in den beiden Urteilen auf den jeweils von der im Urteil betroffenen Person beziehungsweise von den betroffenen Personen geltend gemachten Sachverhalt legen und - im Sinne einer gesamthaften Betrachtungsweise - diejenigen Sachverhalte des Ehepartners in die Entscheidung miteinbeziehen, welche die Entscheidung zu beeinflussen vermögen und somit von Relevanz sind.

6.3.4 In Bezug auf das geltend gemachte politische Profil des Beschwerdeführers und seine politische Haltung ist ebenfalls auf die vorangehenden Erwägungen unter Ziff. 6.3.1 dieses Urteils zu verweisen: Das SEM ist nicht verpflichtet, jedes Sachverhaltselement im Sachverhalt aufzunehmen und in den Erwägungen zu würdigen, sondern darf sich auf die für die Entscheidung relevanten Vorbringen beschränken. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung überhaupt kein politisches Profil oder eine politische Haltung erkennen liess, sondern die Frage nach weiteren Gründen, warum er die Ukraine verlassen habe, zwei Mal sinngemäss beziehungsweise ausdrücklich verneinte (vgl. Akte C5/12 S. 8). Allein aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, wonach er mit der Politik des Präsidenten beziehungsweise der ukrainischen Regierung nicht einverstanden und nicht bereit sei, sein Leben für die Interessen der Oligarchen zu geben sowie er habe seine Meinung meistens im Freundes- und Bekanntenkreis offen gesagt (vgl. Akte C20/12 S. 5 und 7), kann zudem nicht auf eine konkrete politisches Haltung und schon gar nicht auf ein politisches Profil des Beschwerdeführers geschlossen werden, weshalb diese Aussagen nicht als entscheidwesentliche Sachverhaltselemente zu betrachten sind und somit vom SEM nicht erwähnt oder gewürdigt werden mussten. Somit ist auch diese Rüge abzuweisen.

6.3.5 Auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht übersetzt, überzeugt nicht. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhielt, konnte es angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf eine Übersetzung der Beweismittel verzichten, zumal es gemäss seinen Angaben weder den geltend gemachten Einzug in den Militärdienst noch die darauf folgende Reaktion des Beschwerdeführers oder die Einleitung eines Strafverfahrens in diesem Zusammenhang in Frage stellte. Die Beweismittel bestätigen im Wesentlichen diesen Sachverhalt, welcher als erstellt gilt, weshalb sich die Prüfung der Echtheit der Beweismittel und der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen und somit die Übersetzung der Beweismittel erübrigt. Eine allfällige Übersetzung hätte somit an der gesamthaften Einschätzung nichts geändert. Unter diesen Umständen vermag allein die Tatsache, dass das SEM die Beweismittel nicht übersetzen liess, keine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs zu bewirken.

6.3.6 Aus welchen Gründen das SEM hätte weitere Abklärungen tätigen und eine zusätzliche Anhörung durchführen müssen, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Aus den Akten sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche von einem nur mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszugehen wäre, der zusätzliche Abklärungen beziehungsweise eine weitere Anhörung erfordert hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung und den übrigen Akten, dass der Sachverhalt insgesamt in ausreichender Weise feststeht. Damit liegen die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente vor. Ausserdem sind sie ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet worden, weshalb dem SEM nicht vorzuwerfen ist, es habe die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt, zumal es - wie bereits erwähnt - nicht verpflichtet ist, jedes vorgebrachte Sachverhaltselement beziehungsweise Beweismittel im Sachverhalt und in den Erwägungen einzeln aufzuführen und zu beurteilen. Indem das SEM nach der Prüfung und der Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, weitere und faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, dass das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt habe, unbegründet sind.

6.3.7 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, die erwähnten Gehörsverletzungen durch das SEM seien gleichzeitig auch willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt, zur Flüchtlingseigenschaft und zum Wegweisungsvollzug - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

7.

7.1 Vorab ist in Bezug auf die materielle Beurteilung der Beschwerde festzuhalten, dass die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Urteil D-7725/2015 gleichen Datums wie das vorliegende Urteil insgesamt als nicht asylrelevant eingeschätzt wurden.

7.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.

Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht.

Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).

7.3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 wurde mit Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG eine neue Norm eingefügt. Gemäss dieser Bestimmung sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furchte haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

7.4 Im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewährtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/ E. 5).

7.5 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürchtete Strafe infolge Flucht aus dem Militärdienst fest, es entspreche grundsätzlich einem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren. Zudem sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person ohne Erlaubnis von der Truppe absetze. Auch in der Ukraine diene die Militärdienstleistung dazu, die Ruhe und öffentliche Sicherheit im Landesinnern zu erhalten sowie die Aufgaben der Landesverteidigung sicherzustellen. Folglich stelle die Rekrutierung des Beschwerdeführers eine legitime Handlung dar und erfolge nicht aus Gründen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Auch eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Desertion sei aus diesen Gründen nicht asylrelevant.

7.6 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe kann nur ausnahmsweise eine asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter relativer und absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1. mit weiteren Hinweisen).

7.7 Vorliegend ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde in der Ukraine mehrmals militärisch vorgeladen, befolgte diese Vorladungen nicht, sondern setzte sich schriftlich dagegen zur Wehr, wurde am 3. November 2014 von Armee- und Polizeiangehörigen an seinem Wohnort unter Vorlage einer weiteren Vorladung abgeholt, auf das Kommissariat mitgenommen, gemustert und unter Schlägen bedroht. Dort wurde ihm der Mobilisierungsbefehl ausgehändigt. Aufgrund der Bedrohungen habe er sich freiwillig dem Bataillion angeschlossen. Anschliessend wurde er in ein Militärcamp gebracht, aus welchem er am folgenden Tag floh. In der Folge wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet.

7.8 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründen in den Militärdienst einberufen wurde oder er mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen hat, welche einer Verletzung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. Insbesondere sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund.

7.8.1 Zwar wurde im Beschwerdeverfahren vorgebracht, es handle sich vorliegend eindeutig um eine politisch motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers, weil er nicht bereit sei, am Bürgerkrieg in der Ukraine mitzukämpfen, weil seine Einstellung eindeutig politisch sei und weil er über ein politisches Profil verfüge. Diesem Argument kann indessen nicht gefolgt werden. Einerseits stellt die blosse Weigerung, sich im Heimatland gegen eine militärische Einberufung zu wehren, weder ein politisches Profil noch eine politische Aktivität dar, auch wenn in Teilen des Heimatlandes bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, weshalb es nicht nachvollziehbar erscheint, dass diese Weigerung allein eine politische Verfolgung nach sich ziehen soll. Auch wenn geltend gemacht wird, dass mit dieser Weigerung eine bestimmte Haltung, die sich gegen den Kampf bei kriegerischen Auseinandersetzungen richtet, zum Ausdruck komme, bedeutet dies nicht, dass allein die Weigerung, den Dienst zu leisten, eine politisch motivierte Verfolgung nach sich zieht. Eine politische Verfolgung oder ein politisches Profil ergeben sich andererseits auch nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, zumal er dort - wie bereits vorangehend festgehalten - anlässlich der Befragung gar keine politische Haltung oder ein politisches Profil erkennen liess und anlässlich der Anhörung im Wesentlichen bloss geltend machte, er sei mit der Politik seines Heimatlandes nicht einverstanden, was weder als politisches Profil noch als exponierte politische Haltung und schon gar nicht als politisches Engagement bezeichnet werden kann. Inwiefern das blosse Nichteinverstandensein mit der Politik im Heimatland die Parteinahme für eine andere Bürgerkriegspartei darstellen soll, wie in der Replik vertreten wurde, ist mangels Konkretisierung dieser Angaben nicht ersichtlich und ergibt sich im Übrigen auch nicht ansatzweise aus den Akten. Eine politisch motivierte Einberufung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Einstellung ist somit - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - zu verneinen.

7.8.2 Sodann kann weder den Akten entnommen werden noch wurde konkret geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer mit der Einberufung in den ukrainischen Militärdienst erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zugefügt werden sollen oder er in völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt werden soll. Allein die Tatsache, dass in Teilen der Ukraine bürgerkriegsähnliche Unruhen zu verzeichnen sind, lässt diese Schlussfolgerung nicht zu. Ebenso wenig können die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Musterung auf dem Militärkommissariat bedroht und von hinten geschlagen worden sei, als erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gesehen werden, zumal diesen Vorbringen - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführte - die Intensität fehlt.

7.8.3 Schliesslich wurde auch nicht gerügt, der Beschwerdeführer sei zu diesem Dienst gar nicht gesetzlich verpflichtet. Vielmehr wurde mit der Eingabe der zahlreichen Dokumente, welche unter anderem auch die in der Ukraine geltenden gesetzlichen Grundlagen wie Gesetzesartikel enthalten, aufgezeigt, dass diese Verpflichtung auf gesetzlichen Grundlagen beruht.

7.8.4 Gestützt auf die Aktenlage ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haltung oder seines Verhaltens dem ukrainischen Staat gegenüber wegen der Wehrdienstverweigerung mit einer unverhältnismässig hohen oder diskriminierenden Strafe zu rechnen hat. Bezeichnenderweise wurden denn auch keine entsprechenden glaubhaften Angaben vorgebracht, welche diesen Schluss nahelegen könnten.

7.8.5 Insgesamt ergeben sich somit - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung in der Ukraine einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird. Vielmehr hat sich gezeigt, dass die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Dienstverweigerung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist und dem üblichen Vorgehen zur Durchsetzung der Dienstpflicht dient, während darüber hinausgehende und in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG enthaltene Verfolgungsmotive fehlen.

7.9 An dieser Einschätzung vermögen die vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch den "rechten Sektor" beziehungsweise durch Angehörige der Ultranationalisten und die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen nichts zu ändern.

7.9.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einerseits geltend, er sei anlässlich seiner Musterung von Angehörigen des "rechten Sektors" mit einer Strafverfolgung für den Fall einer Dienstverweigerung bedroht worden und werde aufgrund seiner Dienstverweigerung auch von ihnen (und nicht nur von den ukrainischen staatlichen Behörden) gesucht; andererseits habe seine Ehefrau nach seiner Flucht aus dem Militärcamp geschlechtsspezifische Verfolgung durch Angehörige der Ultranationalisten erlitten, weil er den Dienst verweigert habe. Auch daraus sei eine asylrelevante Verfolgung ersichtlich. Dieser Argumentation kann jedoch nicht zugestimmt werden.

7.9.2 Angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine sind die Bewohner dieses Landes zwar allgemein einem erhöhten Risiko von Repressalien durch Angehörige von Gruppierungen, welche gegen das herrschende Regime vorgehen wollen und für sich Macht in Anspruch nehmen sowie durch mafiöse und/oder kriminelle Organisationen oder Banden ausgesetzt, weshalb die Angst des Beschwerdeführers als Geschäftsmann vor Drohungen und Übergriffen nachvollziehbar ist; jedoch weisen die bekannt gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Intensität auf, dass jeder Bewohner der Ukraine damit rechnen muss, ein Opfer zu werden. Vorliegend wurden zudem keine konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, wonach der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffen ausgesetzt sein würde. Seine Angaben zur Verfolgung durch Angehörige des "rechten Sektors" sind nicht konkret genug ausgefallen, um von einer unmittelbaren und gezielten Verfolgung durch diese Gruppierung ausgehen zu können. Zudem ist der ukrainische Staat beziehungsweise sind dessen Behörden und Instanzen nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell in der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren, sollte sich dies vorliegend trotz fehlender konkreter Anhaltspunkte als notwendig erweisen. Ausserdem kann nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts Übergriffen von Angehörigen des sogenannten "rechten Sektors" schutzlos ausgesetzt sind, bedroht werden und dies von der Regierung systematisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen, wonach der Führer des "rechten Sektors", E._______, inzwischen Berater des Leiters des Verteidigungsstabs der Ukraine geworden sei (vgl. Akte C20/12 S. 6), nichts zu ändern, zumal aus dieser Angabe nicht auf eine konkrete und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen ist, sondern darauf, dass Vertreter des "rechten Sektors" bereit sind, angesichts der herrschenden Unruhen in der Ukraine mit den Vertretern des ukrainischen Staates in gewisser Weise zusammenzuarbeiten, und der ukrainische Staat diesen "rechten Sektor" in seine Staatsführung miteinbeziehen will, um deren Anliegen gerechter zu werden und eine gewisse Kontrolle oder Beeinflussung über deren Aktivitäten ausüben zu können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen auch diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz, wonach die ukrainischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig zu betrachten sind. An dieser Einschätzung vermag die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 18 begründete Praxisänderung hinsichtlich der Frage der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. dazu auch BVGE 2011/51 E. 7 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann sich im Fall von weiteren Bedrohungen durch Angehörige des "rechten Sektors" an die zuständigen Behörden seines Heimatlandes wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nicht nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen, allenfalls mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die von seiner Ehefrau geltend gemachten Übergriffe, wobei in Bezug auf die Einzelheiten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7725/2015 gleichen Datums wie das vorliegende zu verweisen ist. Dabei ist festzuhalten, dass auch Vertreter des "rechten Sektors", sollten sie tatsächlich in Ausübung staatlicher Gewalt gehandelt und dabei Übergriffe verübt haben, anzuzeigen sind, damit die ukrainischen Behörden eine entsprechende Strafverfolgung einleiten können. Der Beschwerdeführer ist somit auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Anzeige und den Rechtsweg in der Ukraine zu verweisen.

7.9.3 Hinsichtlich der Drohung mit strafrechtlichen Konsequenzen für den Fall einer Flucht aus dem Militärdienst ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen, wonach die Einleitung eines Strafverfahrens für den Fall einer Dienstpflichtverletzung mit den gesetzlichen Grundlagen in der Ukraine vereinbar ist, somit eine gesetzlich verankerte Rechtsfolge eines strafrechtlich relevanten Verhaltens darstellt und aus diesem Grund zum Vorneherein keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermag. Massgeblich für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung bilden somit die gesetzliche Grundlage einerseits und andererseits die dazu legitimierte Behörde der Ukraine. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in seinem Fall sei die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn wegen Dienstverweigerung nicht von den zuständigen ukrainischen Behörden und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Akten. Somit ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in Vereinbarung mit den gesetzlichen Grundlagen gehandelt haben, selbst wenn die Drohung zur Einleitung eines Strafverfahrens nicht durch Vertreter des ukrainischen Staates, sondern durch Drittpersonen, welche allenfalls nicht dem ukrainischen Staatsapparat zuzurechnen sind, erfolgt sein sollte. Eine allfällige diesbezügliche Drohung durch Angehörige des "rechten Sektors" vermag im Übrigen aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.

7.9.4 Folglich sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile durch Angehörige des "rechten Sektors" nicht asylrelevant.

7.10 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz der Vorbringen mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. An dieser Einschätzung vermögen weder die im Beschwerdeverfahren eingereichten und auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Beweismittel noch die zahlreichen unpersönlichen Kopien von Seiten aus dem Internet oder die ausschweifenden und sich wiederholenden Argumente im Beschwerdeverfahren etwas zu ändern.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Insbesondere ist festzuhalten, dass allein eine Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Dienstverweigerung keine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in zahlreichen Urteilen - auch neueren Datums - davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch bestehenden Konflikts nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3685/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 8.2).

9.4.2 Zwar wird in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang geltend gemacht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen der fortdauernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatlichen Verfolgungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeichnen.

9.4.3 Der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer im mittleren Alter stammt aus B._______, einer Stadt in der Westukraine nahe der Grenze zur F._______, wo er mit seiner Familie gelebt und seinen Lebensunterhalt als Privatunternehmer in der (...) verdient hat. Auch wenn er gestützt auf die vorangehenden Erwägungen damit rechnen muss, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in den Militärdienst eingezogen zu werden und/oder aufgrund seiner Dienstverweigerung eine Gefängnisstrafe verbüssen zu müssen, ist der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland nicht als unzumutbar zu betrachten, zumal der Einzug in den Militärdienst und die Bestrafung infolge Dienstverweigerung als legitimes Recht des urkainischen Staates zu sehen sind und auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche zu einem anderen Schluss zu führen vermöchten. Aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung und seiner verhältnismässig guten Ausbildung (Abschluss der [...] und Besuch der [...] sowie des [...] ohne Abschluss, vgl. Akte C5/12 S. 4) wird es ihm möglich und zumutbar sein, nach dem Militärdienst und nach der Verbüssung seiner Strafe erneut für sich und seine Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen.

9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die zahlreichen Bestätigungen und Empfehlungsschreiben in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern, zumal auch eine allenfalls gute Integration in der Schweiz im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern vermag.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7729/2015
Datum : 06. März 2018
Publiziert : 15. März 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
BGE Register
116-IA-426 • 133-I-149 • 134-I-83 • 136-I-184
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