Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6532/2018

was

Urteil vom 6. Januar 2020

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien C._______, geboren am (...),

Iran,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. November 2015. Gemeinsam reisten sie über den Irak, die Türkei sowie verschiedene europäische Länder weiter und erreichten am 19. Dezember 2015 die Schweiz. Am Folgetag stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie am 8. Januar 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 29. Dezember 2016.

B.

B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Dorf E._______ geboren und habe an verschiedenen Orten im Iran gelebt, zuletzt in der Stadt F._______ in der Provinz G._______. Die Beschwerdeführerin und er hätten sich vor sechs Jahren ineinander verliebt und führten seit zwei Jahren eine Beziehung. Er habe einige Male um ihre Hand angehalten, aber ihre Familie sei nicht einverstanden gewesen. Etwa im Alter von 17 Jahren habe er begonnen, Alkohol vom Irak in den Iran zu schmuggeln und dort zu verkaufen. Dieser Arbeit sei er über längere Zeit nachgegangen, mit einem Unterbruch während des Militärdienstes. Im Jahr 2015 habe einer der Abnehmer, H._______, ihm und seinem Geschäftspartner I._______ viel Geld geschuldet. Als sie zusammen zu H._______ nach Hause in ein Dorf in der Nähe von J._______ gegangen seien, um die Schulden einzutreiben, habe dieser nicht bezahlen wollen und sie beleidigt. I._______ sei dermassen ausgerastet, dass er eine Pistole hervorgeholt und H._______ erschossen habe. Er selbst sei verängstigt gewesen, habe den Raum fluchtartig verlassen und sei davongerannt, bis er das Nachbardorf erreicht habe. Am nächsten Tag sei er nach K._______ gegangen und habe sich für mehrere Tage bei einem Freund versteckt. Erst dann habe er sich getraut, sein Handy wieder einzuschalten. Anlässlich eines Telefonats mit dem Bruder seines Geschäftspartners habe er erfahren, dass I._______ festgenommen und im Gefängnis gefoltert worden sei, so dass er seinen (des Beschwerdeführers) Namen verraten habe. Er habe befürchtet, als Beteiligter an diesem Geschehen festgenommen zu werden. Ausserdem hätten die Behörden in diesem Zusammenhang von seiner Schmuggeltätigkeit erfahren und ihn deshalb strafrechtlich belangen können. Aus diesem Grund habe er seine Partnerin angerufen und sie um ein Treffen gebeten, bei welchem er ihr gesagt habe, dass er ins Ausland gehen werde. Er habe sie gefragt, ob sie mitkommen wolle, was sie bejaht habe. Des Weiteren habe er Angst vor dem Bruder der Beschwerdeführerin gehabt. Dieser sei gegen ihre Beziehung sowie gegen eine Heirat gewesen und habe sie mehrmals bedroht. Da er aus Sicht der Familie seiner Partnerin diese entführt habe, würde ihre Familie ihn bei einer Rückkehr aus Gründen der Ehre töten.

B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme aus F._______ und habe stets dort gelebt. Seit zwei Jahren sei sie in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer; verliebt hätten sie sich aber schon vor sechs Jahren. Ihre Familie, vor allem ihr ältester Bruder L._______, sei gegen die Verbindung mit dem Beschwerdeführer gewesen, da sie gewollt hätten, dass sie einen Verwandten heirate. In diesem Zusammenhang habe ihr Bruder sie nicht nur verbal attackiert, sondern auch geschlagen. Ihr Vater habe diesen Bruder sehr gemocht und sich ihm nicht entgegenstellen wollen. Die Situation habe sie seelisch so stark belastet, dass sie ihr begonnenes Universitätsstudium in (...) abgebrochen habe. Ohne die Erlaubnis ihrer Eltern sei es im Iran nicht möglich gewesen, zu heiraten. Sie habe deshalb auch nicht mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Kurz vor der Ausreise habe ihr Partner wegen seiner Tätigkeit als Schmuggler Probleme bekommen. Als er sie gefragt habe, ob sie mit ihm ins Ausland gehen wolle, habe sie zugestimmt, zumal sie dadurch auch dem Druck von Seiten ihres Bruders habe entkommen können. Persönlich habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt; bei einer Rückkehr in den Iran fürchte sie sich vor allem vor der Reaktion ihres Bruders. Zudem habe sie Angst, dass ihre Familie sie umbringe, weil sie nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie den Beschwerdeführer heirate.

B.c Als Beweismittel wurden der Führerschein und ein Militärausweis des Beschwerdeführers sowie der Führerschein und eine Studentenkarte der Beschwerdeführerin (alle im Original) zu den Akten gereicht. Ebenso legte der Beschwerdeführer dem SEM mehrere Zeitungsartikel aus dem Internet über das von ihm geschilderte Ereignis (Tötung von H._______) vor.

B.d Am (...) wurde in der Schweiz das gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden, C._______, geboren, welches in das vorliegende Verfahren eingeschlossen wird.

C.

C.a Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärungen hinsichtlich der Beschwerdeführenden. Der Botschafter liess dem SEM am 18. Juli 2018 einen entsprechenden Bericht zukommen.

C.b Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. August 2018 das rechtliche Gehör zu den getätigten Abklärungen vor Ort. Diese hätten ergeben, dass sie entgegen ihren Angaben seit dem (...) 2013 verheiratet seien. Zudem gehe das SEM davon aus, dass sie vor der Ausreise aus dem Iran in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Weiter seien keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen sie verzeichnet.

C.c Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 16. August 2018 Stellung zur Botschaftsabklärung. Dabei gaben sie zu, dass sie bezüglich ihres Zivilstandes nicht die Wahrheit gesagt hätten. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz hätten ihnen die anderen Flüchtlinge im EVZ gesagt, sie müssten einen sehr starken Fluchtgrund angeben, um in der Schweiz bleiben zu können. Diese Aussagen hätten ihnen Angst gemacht. Die Leute hätten ihnen geraten, anzugeben, dass sie nicht verheiratet seien. Sie hätten nicht gewusst, was zu tun sei, da sie nicht damit gerechnet hätten, dass sie interviewt werden würden und ihre ganze Geschichte erzählen müssten. Tatsächlich seien sie im Iran schon verheiratet gewesen und hätten zusammengelebt, wenn auch nicht direkt nach der Hochzeit, da der Beschwerdeführer noch den Militärdienst habe leisten müssen. Sowohl die Heirat als auch das Leben danach seien aber kompliziert gewesen, da ihnen der Bruder der Beschwerdeführerin stets damit gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie heirateten. Zwar habe die Beschwerdeführerin schliesslich von ihrem Vater die Erlaubnis für die Heirat erhalten, der Bruder habe sie aber weiterhin bedroht und sie hätten sich vor ihm gefürchtet. Nachdem sie zusammen nach Europa gegangen seien, sei der Bruder noch viel gefährlicher, weil er damit in seiner Ehre verletzt worden sei. Sie seien aber nicht oder nicht nur seinetwegen ausgereist. Vielmehr habe der von seinem Geschäftspartner begangene Mord den Beschwerdeführer zu einem Mittäter gemacht. Auch wenn er den Mord selbst nicht ausgeführt habe, könne er deswegen im Gefängnis landen. Aus diesem Grund sei er aus dem Iran geflüchtet und habe seine Ehefrau mitgenommen, was das Problem mit deren Bruder noch verschärft habe. Weiter entschuldigten sich die Beschwerdeführenden für die Umstände und baten um Verständnis für ihre Situation sowie um eine zweite Chance.

D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 - eröffnet am 17. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

E.
Mit Eingabe vom 16. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sowie eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deshalb vorläufig aufzunehmen. Sodann ersuchten sie um Einsicht in diverse Aktenstücke, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend diese Akten sowie anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen.

F.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.

G.a Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein als "Gerichtsurteil Iran" bezeichnetes Dokument (in Kopie) zu den Akten und stellte in Aussicht, das Original und eine Übersetzung davon nachzureichen.

G.b Mit Schreiben vom 4. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht eine deutsche Übersetzung des mit Eingabe vom 22. Januar 2019 eingereichten Dokuments zukommen. Dabei wurde ausgeführt, es handle sich um eine Gerichtsvorladung vom (...) November 2015, welche zeige, dass der Beschwerdeführer für eine Gerichtsverhandlung vom (...) Dezember 2015 vorgeladen worden sei.

G.c Ergänzend zu den beiden vorangehenden Eingaben teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit Schreiben vom 11. März 2019 mit, dass der Beschwerdeführer jemanden im Iran gebeten habe, sich an das Gericht zu wenden und zu fragen, ob ein Urteil gegen ihn vorliege und ob er dieses Dokument beschaffen könne. In der Folge habe der Bekannte das eingereichte Urteil erhalten.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Einsicht in die Akten A35, A36 und A37 ab, während er das SEM anwies, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die Akten A19 und A32 zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen und die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung eingeladen.

I.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Juli 2019 Einsicht in die Akten A19 und A32. Weiter reichte es mit Eingabe vom 2. August 2019 eine Vernehmlassung ein.

J.
Die Beschwerdeführenden liessen dem Gericht mit Eingabe vom 21. August 2019 eine Replik zukommen, unter Beilage des Originals der Gerichtsvorladung vom (...) November 2015 sowie zwei Ausdrucken aus dem Internet betreffend Schmuggler (Kolbar) im Iran.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört unter anderem, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihnen die Einsicht in die Akten A19, A32, A35, A36 und A37 verweigert habe. Diesbezüglich ist zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass das SEM den Beschwerdeführenden aufgrund von Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG) den wesentlichen Inhalt der Aktenstücke A35, A36 und A37 - welche im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehen - mit Schreiben vom 8. August 2018 in transkribierter Form zur Kenntnis brachte. Dieses Vorgehen ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden und es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Anders beurteilt wurde dagegen die verweigerte Einsicht in die Akten A19 sowie A32 und das SEM wurde angewiesen, den Beschwerdeführenden diese Aktenstücke in geeigneter Weise offenzulegen. Die Vorinstanz kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 30. Juli 2019 nach. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2019 verzichtet; die Beschwerdeführenden hätten aber die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen von Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG oder mit ihrer Replik gegebenenfalls zu diesen Akten zu äussern. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der verweigerten Einsicht in die Aktenstücke A19 und A32 ist somit als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten.

3.5 Sodann wird gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt.

3.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass sich ihre Lage seit der Ausreise aus dem Iran massiv verschlimmert habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Situation mit dem Bruder der Beschwerdeführerin viel gefährlicher geworden sei, weil der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach Europa gebracht und dadurch die Ehre des Bruders sowie der Familie verletzt habe.

Hierzu ist festzuhalten, dass das betreffende Vorbringen in der angefochtenen Verfügung durchaus erwähnt wird. Das SEM führte diesbezüglich aus, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, dass sich die Probleme mit dem Bruder durch die Reise in die Schweiz noch verschärft hätten, da sie damit dessen Ehre verletzt hätten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 Mitte). In der Folge kam das SEM aber zum Schluss, dass die behauptete Bedrohungslage von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin als unglaubhaft anzusehen sei. Es hat sich somit zum entsprechenden Vorbringen geäussert und dieses in seinem Entscheid ausreichend berücksichtigt, weshalb nicht von einer Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht auszugehen ist.

3.5.2 Weiter wurde geltend gemacht, das SEM habe nicht konkret ausgeführt, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es hätte jedoch würdigen müssen, dass sein Geschäftspartner verhaftet und gefoltert worden sei und dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran im Rahmen der vom SEM als "gemeinrechtlich" bezeichneten Strafverfolgung ebenfalls Folter drohe.

Zwar trifft es zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nur sehr kurz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert hat. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt aber die behauptete Folter des Geschäftspartners, welcher des Mordes bezichtigt worden sein soll, nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass auch dem Beschwerdeführer Folter gedroht hätte. Er selbst machte bei den Befragungen denn auch gerade nicht ausdrücklich geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter ausgesetzt zu werden. Vielmehr lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er die strafrechtliche Verfolgung wegen des Alkoholschmuggels als solche und die damit verbundene drohende Gefängnisstrafe als zentrales Problem angesehen hat (vgl. A4, Ziff. 7.03; A25, F91 und F94). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihm allenfalls drohenden Folter nicht dieselbe Bedeutung beimass, wie es dieser nun auf Beschwerdeebene tut, und in seinen Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkannte, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dies stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend gewürdigt, dass sich aus diesen keine genügend konkreten Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung als unzulässig einzustufen wäre. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden dies anders sehen, lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm drohenden Strafverfolgung zumindest anzweifelte und sich eine vertiefte Prüfung der diesbezüglich vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente ausdrücklich vorbehielt.

3.5.3 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, das SEM habe im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung erwähnt, es sei ihm bekannt, dass gegen die Beschwerdeführenden keine strafrechtlichen Verurteilungen verzeichnet seien. Diese Behauptung sei absurd und willkürlich, da der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, gegen ihn liefen Ermittlungen beziehungsweise ein Verfahren. Somit hätte das SEM im Rahmen einer Botschaftsabklärung richtigerweise anfragen müssen, ob gegen ihn Ermittlungen hängig seien. Die mangelhafte Botschaftsabklärung stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar und das SEM hätte eine ergänzende Botschaftsabklärung vornehmen müssen.

Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz insbesondere deshalb zu Abklärungen vor Ort veranlasst sah, weil die Beschwerdeführenden uneinheitliche Angaben zu ihrem Zivilstand gemacht hatten (vgl. A38). Im Rahmen der diesbezüglichen Überprüfungen wurde festgestellt, dass auch keine strafrechtlichen Verurteilungen gegen die Beschwerdeführenden vorliegen. Zutreffend ist, dass sich daraus nicht ableiten lässt, es liefen keine Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. Dennoch war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine weitere Botschaftsabklärung vorzunehmen mit der konkreten Anfrage, ob eine laufende Strafuntersuchung bestehe. Einerseits lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beteiligung an gemeinrechtlichen Straftaten im Iran nicht als für das Asylverfahren relevant erachtete. Andrerseits liegt es an den Beschwerdeführenden, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, welche diese stützen könnten.

3.5.4 Sodann wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, eine Verletzung der Abklärungspflicht sei auch darin zu erkennen, dass das SEM nach der Einreichung des Asylgesuchs mehr als ein Jahr bis zur Anhörung habe verstreichen lassen und das Verfahren danach bis zum Asylentscheid beinahe um zwei weitere Jahre verschleppt habe. Praxisgemäss stellt die zeitliche Differenz von gut einem Jahr zwischen der Asylgesuchstellung und der Anhörung aber keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, zumal nicht ersichtlich ist, welche Rechtsnachteile den Beschwerdeführenden daraus entstanden sein sollen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4, D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2.1 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Weiter ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass der Asylentscheid zeitnah zur Anhörung ergeht. Es wird aber von den Beschwerdeführenden nicht näher dargelegt und ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich die vorliegend vergangene Zeit zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid für sie nachteilig ausgewirkt haben könnte. Entsprechend ist dies nicht als Verletzung der Abklärungspflicht zu werten.

3.5.5 Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, dass es das SEM unterlassen habe, die von ihnen eingereichten Internetartikel betreffend den Mord, mit welchem der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde, zu übersetzen.

Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, er habe im Internet nach Berichten über das Geschehene gesucht und dabei die eingereichten Artikel gefunden (vgl. A25, F5). Er legte jedoch nicht dar, inwiefern er selbst darin erwähnt sein soll oder woraus sich konkret eine Verbindung zu seiner Person ergeben könnte. Später in der Anhörung erwähnte er weitere Elemente aus den Artikeln (vgl. A25, F104). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Inhalt dieser Berichte der Vorinstanz in groben Zügen bekannt war und sie diese nicht als genügend relevant erachtete, um eine präzise Übersetzung vorzunehmen. Die Vorinstanz muss sich zudem nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzeln auseinandersetzen. Vorliegend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden gewürdigt und es war ihnen ohne Weiteres möglich, diese sachgerecht anzufechten. Es ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine Übersetzung dieser Zeitungsartikel hätten einreichen können, was sie jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht getan haben. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

3.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend gemacht habe, er befürchte, aufgrund seiner illegalen Tätigkeit als Schmuggler und als Beteiligter an der Ermordung von H._______ bei einer Rückkehr in den Iran in Haft genommen zu werden. Wie er selber angemerkt habe, sei die Schmuggeltätigkeit im Iran verboten und werde von den Behörden entsprechend geahndet. Den Mord an H._______ habe er einerseits nicht selbst begangen, andrerseits werde ein Tötungsdelikt von den iranischen Behörden richtigerweise untersucht und geahndet. Der Beschwerdeführer werde somit nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe verfolgt, sondern weil er gegen im Iran geltendes Recht verstossen habe und Zeuge eines Verbrechens geworden sei. Da diese Vorbringen offensichtlich nicht asylrelevant seien, könne darauf verzichtet werden, vertieft auf die Unglaubhaftigkeits-elemente in den Ausführungen einzugehen. Eine entsprechende Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt werde - aufgrund unsubstanziierter Aussagen und diverser Widersprüche - ausdrücklich vorbehalten.

Sodann hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, Probleme mit den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, welche gegen ihre Beziehung gewesen seien. Sie würden befürchten, bei einer Rückkehr in den Iran von diesen getötet zu werden. Diesbezüglich hätten sie im Verlauf des Asylverfahrens jedoch in zentralen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Während sie beim Eintritt ins EVZ auf dem Personalienblatt angegeben hätten, sie seien verheiratet, hätten sie bei der BzP ausgeführt, sie seien lediglich verlobt. Letzteres hätten sie an der Anhörung bestätigt. Aufgrund dieser uneinheitlichen Aussagen habe das SEM Abklärungen vor Ort veranlasst, welche ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden seit dem (...) 2013 verheiratet seien. In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 hätten sie daraufhin eingeräumt, nicht die Wahrheit über ihren Zivilstand gesagt zu haben, und sich für ihre Lüge entschuldigt. Hierzu sei festzuhalten, dass es Personen, die eine persönliche Verfolgung und Bedrohungslage erlebt hätten, zumutbar sei, diese wahrheitsgemäss zu schildern. Die in der Stellungnahme vorgebrachte Erklärung, ihnen sei empfohlen worden, den schweizerischen Asylbehörden gegenüber einen starken Asylgrund darzulegen, deute darauf hin, dass sie von der Familie der Beschwerdeführerin entweder nicht bedroht worden seien oder diese Bedrohungen kein Ausmass angenommen hätten, dass sie deswegen das Land hätten verlassen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie in der Stellungnahme ausführten, sie hätten den Behörden einen starken Asylgrund angeben wollen, und gleichzeitig nach wie vor behaupteten, ihr Leben sei aufgrund der Drohungen des Bruders in Gefahr. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätten sie den Behörden ihre angeblichen Erlebnisse nicht in einem falschen Kontext erzählen müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP gesagt, ihre Eltern hätten sich einer Heirat mit dem Beschwerdeführer entgegengestellt und würden sie umbringen, wenn sie sie erwischen würden. Nicht nur falle die Motivation für diese Verfolgung weg, nachdem sie bereits verheiratet seien, bei der Anhörung habe sie als Verfolger auch ihren Bruder und nicht die Eltern genannt. Weiter habe sie sich widersprüchlich hinsichtlich des Kontakts mit ihrer Familie geäussert. Insgesamt sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden von ihrem Schwager beziehungsweise Bruder bedroht worden seien und mit ihrer Reise nach Europa dessen Ehre verletzt hätten. Nachdem ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhielten, erübrige sich eine Prüfung von deren Asylrelevanz.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere da die Beschwerdeführenden zahlreiche im Iran lebende Familienangehörige hätten, über eine mehrjährige Schulbildung verfügten und der Vater des Beschwerdeführers vermögend sei.

5.2 In der Beschwerdeschrift wurde - für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen werde - geltend gemacht, das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Alkoholschmuggler nicht bezweifelt. Ebenso wenig habe es in Frage gestellt, dass sein Geschäftskollege wegen Mordes inhaftiert worden sei und ein entsprechendes Verfahren laufe sowie, dass er selbst deshalb von den iranischen Behörden gesucht worden sei. Zudem werde in der Stellungnahme vom 16. August 2018 ausführlich und glaubhaft dargelegt, wie es zu den Aussagen bei den Befragungen gekommen sei. Es gehe daraus auch hervor, dass die Beschwerdeführenden ständig vom Bruder der Beschwerdeführerin bedroht worden seien. Durch die Flucht habe sich die Situation zugespitzt, weil es der Bruder dem Beschwerdeführer nun zum Vorwurf mache, dass er mit der Beschwerdeführerin nach Europa gereist sei.

Hinsichtlich der Asylrelevanz verkenne die Vorinstanz, dass im Iran bereits der Konsum und erst recht der Schmuggel von Alkohol illegal sei. Es sei offensichtlich, dass letzteres als staatsfeindliche Aktivität eingestuft und hart bestraft werde, nachdem das Alkoholverbot einen zentralen religiös-staatlichen Grundsatz darstelle. Ein Verstoss dagegen gelte als Ausdruck einer politischen Gesinnung und führe zu einer gezielten asylrelevanten Verfolgung. Weiter werde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mord durch seinen Geschäftspartner gesucht. Einem Verfahren betreffend einen Mord durch einen Alkoholschmuggler komme nicht lediglich eine gemeinrechtliche Bedeutung zu; vielmehr müsste der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Strafuntersuchung mit einem asylrelevanten Politmalus rechnen. Hinzu komme ein Ethniemalus aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie. Weiter liege es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer - der sich mit dem Mörder zur Tatzeit im gleichen Raum befunden habe - nicht bloss als Zeuge, sondern wegen strafbarer Beteiligung an diesem Mord gesucht werde, zumal unklar sei, welche Aussagen der Geschäftspartner in seinem Verfahren gemacht habe.

Sodann sei darauf hinzuweisen, dass sich das Verhältnis zwischen den iranischen Behörden und den Kurden innerhalb der letzten Monate erheblich verschlechtert habe. Neben Streiks und Demonstrationen in den kurdischen Regionen Irans sei es auch zu einem iranischen Raketenangriff auf Kurdenrebellen im Nordirak sowie zu mehreren Hinrichtungen von kurdischen politischen Gefangenen gekommen.

Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Iran mit einer unmenschlichen Behandlung, Folter und Misshandlungen zu rechnen habe. Dies sei seinem Geschäftspartner widerfahren und ihm drohe ebenfalls eine gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossende Behandlung. Dasselbe ergebe sich auch aufgrund der Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführerin. Wenn es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handle, müsste diese zumindest als drohende unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gelten. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Iran nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten. Aufgrund des laufenden Verfahrens und der kritisierten Heirat könnten sie nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen. Zudem hätten sie den Iran vor drei Jahren verlassen, wären in der Heimat völlig auf sich allein gestellt und nicht in der Lage, sich eine neue Existenz aufzubauen. Sie gehörten überdies zu einer verletzlichen Gruppe, da es sich bei ihnen um eine Familie mit einem Kleinkind handle.

5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zuerst zu der auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsvorladung Stellung. Aus dieser gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Mord und Alkoholschmuggel vor Gericht hätte erscheinen müssen. Das Dokument bestätige, dass er aufgrund seiner illegalen Tätigkeiten potenziell ein strafrechtliches Verfahren zu durchlaufen habe, welches staatsrechtlich legitime Zwecke verfolge. Es sei aber auch festzuhalten, dass es seltsam anmute, dass die Gerichtsvorladung erst auf Beschwerdestufe eingereicht worden sei und sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise auf ein eingeleitetes Verfahren entnehmen liessen. Vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel an der Echtheit des lediglich in Kopie eingereichten Dokuments. Hinzu komme, dass die Vorladung am (...) November 2015 und damit zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden sei, als sich die Beschwerdeführenden noch im Iran aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin sei erst am 24. November 2015 von zu Hause weggegangen, weshalb zumindest sie von der Vorladung hätte Kenntnis haben müssen. Nicht überzeugend sei auch, dass niemand aus der Familie des Beschwerdeführers über die Vorladung Bescheid gewusst habe, zumal die Behörden seinen Vater angerufen und ihn nach seinem (des Beschwerdeführers) Verbleib gefragt hätten. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausgesagt, er habe später noch einmal Kontakt mit dem Bruder des Geschäftspartners gehabt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er demnach Kenntnis von der Gerichtsvorladung haben müssen, da er im gleichen Verfahren wie der Geschäftspartner vorgeladen gewesen sei.

Sodann sei festzuhalten, dass im Asylentscheid in Bezug auf die Vorbringen zum Alkoholschmuggel und zum Mord aufgrund der fehlenden Asylrelevanz auf eine vertiefte Prüfung der Unglaubhaftigkeitselemente habe verzichtet werden können. Das SEM habe sich eine solche zu einem späteren Zeitpunkt aber ausdrücklich vorbehalten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, die Behörden hätten ihn gesucht, nachdem der Geschäftspartner unter Folter seinen Namen bekannt gegeben habe. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, es habe keine konkreten Hinweise dafür gegeben, dass die Behörden ihn gesucht hätten, als er noch im Iran gewesen sei. Weiter habe er bei der BzP ausgeführt, er sei im Anschluss an den Mord fünfzehn Tage untergetaucht. Demgegenüber habe er bei der Anhörung angegeben, er habe sich sechs Tage bei einem Freund versteckt, am sechsten Tag sein Telefon eingeschaltet und auf diesem Weg erfahren, dass er verraten worden sei. Gleichentags habe er seine Partnerin angerufen. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, die Zeit im Versteckten sei ihm vermutlich länger vorgekommen, weshalb er von fünfzehn Tage gesprochen habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen und müsse als Schutzbehauptung gewertet werden. Weiter erscheine es seltsam, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr habe erinnern können, ob er den Bruder des Geschäftspartners angerufen habe oder dieser ihn, da es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe. Zudem habe er bei der BzP angegeben, er habe seine Nummer gesperrt und eine Nummer gehabt, mit der er nur drei Kollegen telefonisch kontaktiert habe. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass er sein Telefon erst nach sechs Tagen wieder eingeschaltet habe. Insgesamt habe das SEM - wie bereits im Asylentscheid vom 15. Oktober 2018 festgehalten - Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Demnach liessen sich diesen auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihm im Iran Folter drohen würde.

5.4 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer das Original der Gerichtsvorladung vom (...) November 2015 nach und stellte klar, dass er das Dokument bereits vor Monaten erhalten habe. Er habe dieses kopiert und seinem Rechtsvertreter zugestellt; das Original habe sich seither bei ihm zu Hause befunden. Es werde ausdrücklich die Durchführung einer Dokumentenanalyse beantragt, falls weiterhin an der Echtheit der Vorladung gezweifelt werden sollte. Zudem sei offensichtlich, dass die am (...) November 2015 ausgestellte Vorladung am 24. November 2015 noch nicht zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin davon auch keine Kenntnis habe erlangen können. Im Übrigen könne dem Beschwerdeführer das Verhalten seiner Familie, ihn nicht über das Dokument zu informieren, nicht angelastet werden.

Weiter sei festzuhalten, dass das SEM entgegen seinen Behauptungen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt habe. Daran vermöge auch der als Textbaustein eingefügte "Vorbehalt" nichts zu ändern. Es gehe nicht an, dass das SEM später angebliche Unglaubhaftigkeitselemente nachschiebe, zumal den Beschwerdeführenden dadurch eine Instanz verlorenginge. Der angebliche Widerspruch betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer erweise sich als konstruiert. Er habe gewusst, dass er behördlich gesucht werde; die Frage nach konkreten Hinweisen sei damit nicht identisch und ziele auf eine andere Antwort ab. Bezüglich der unterschiedlich geschilderten Zeitdauer des Versteckens handle es sich um eine minimale Abweichung und somit nicht um einen entscheidrelevanten Widerspruch. Weiter sei der Bruder des Geschäftspartners einer der drei Kollegen gewesen, mit welchen der Beschwerdeführer nach dem Mord noch Kontakt gehabt habe. Es sei auch offensichtlich unerheblich, ob er den Bruder angerufen habe oder dieser ihn. Ebenso wenig sei der angebliche Widerspruch betreffend das Sperren beziehungsweise Ausschalten des Mobiltelefons entscheidrelevant. Zusammenfassend behaupte das SEM zu Unrecht und als Nachschub die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und verletze dadurch Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Schmuggelgewerbe in der Heimatregion der Beschwerdeführenden um eine weit verbreitete und wichtige Einnahmequelle handle. Es komme aber auch häufig zu Tötungen von Schmugglern und die iranischen Behörden versuchten - offenbar nicht erfolgreich - dieser "Branche" Herr zu werden. Das Vorgehen gegen die Betroffenen und deren Bestrafung seien deshalb umso härter.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3, je mit Hinweisen).

6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Alkoholschmuggel sowie der Morduntersuchung gegen den Geschäftspartner des Beschwerdeführers nicht vertieft geprüft hatte. Sie erwähnte jedoch, dass Unglaubhaftigkeitselemente, insbesondere unsubstanziierte Aussagen sowie diverse Widersprüche, vorlägen, weshalb sie sich eine Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalte. In seiner Vernehmlassung nahm das SEM schliesslich eine Würdigung der diesbezüglichen Aussagen vor und begründete im Einzelnen, weshalb es diese für nicht überzeugend hielt. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung kann unter diesen Umständen keineswegs davon ausgegangen werden, das SEM habe die entsprechenden Ausführungen nicht angezweifelt. Ebenso wenig geht den Beschwerdeführenden durch dieses Vorgehen eine Instanz verloren oder verstösst die Vorinstanz gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts umfasst im Asylbereich sowohl die Prüfung der Verletzung von Bundesrecht als auch die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Entsprechend können auf Beschwerdeebene sämtliche Argumente vorgebracht und vom Gericht gewürdigt werden, welche zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive für die Sachverhaltsfeststellung relevant sind. Das SEM legte vorliegend im Rahmen der Vernehmlassung dar, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse nicht als glaubhaft ansah. Die Beschwerdeführenden konnten in ihrer Replik zu sämtlichen Ausführungen der Vorinstanz Stellung nehmen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern ihnen eine Instanz verloren gegangen sein soll. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch dann, wenn das SEM tatsächlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen wäre, zu einer anderen Auffassung gelangen und - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - eine entsprechende Motivsubstitution vornehmen könnte, da es an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist. Nachdem die Beschwerdeführenden vorliegend die Gelegenheit hatten, darzulegen, aus welchen Gründen ihre Angaben als glaubhaft anzusehen seien, wurde ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob ihre Vorbringen glaubhaft sind.

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der BzP geltend, dass einer der Abnehmer ihm und seinem Geschäftspartner viel Geld geschuldet habe. Als sie zu ihm gegangen seien, habe sich dieser nicht nur geweigert, ihnen das Geld zu bezahlen, sondern sie auch noch beleidigt. Aus diesem Grund habe sein Geschäftspartner ihn mit einer Pistole erschossen. Er selbst sei umgehend davongelaufen und für etwa fünfzehn Tage untergetaucht, wobei er sich bei einem Freund in K._______ versteckt habe (vgl. A4, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung führte er dagegen aus, er habe sich nach diesem Ereignis für sechs Tage bei einem Freund aufgehalten (vgl. A25, F61), was - entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung - eine erhebliche zeitliche Differenz ist. Die Erklärung, der Aufenthalt sei ihm länger vorgekommen (vgl. A25, F103), erscheint dabei nicht überzeugend. Insbesondere erstaunt, dass er sich bei der Anhörung, mithin mehr als ein Jahr nach dem behaupteten Ereignis, an die genaue Dauer des Versteckens erinnert haben will (vgl. A25, F61), während er bei der ersten Befragung wenige Wochen danach die Zeit seines Untertauchens fälschlicherweise mehr als doppelt so lange eingeschätzt hat.

6.3.2 Auch die zeitliche Einordnung des Mordes anlässlich der Anhörung respektive der BzP stimmen nicht überein. So erklärte der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung am 8. Januar 2016, er wisse zwar das genaue Datum nicht, das Ereignis habe aber etwa vor drei Monaten stattgefunden (vgl. A4, Ziff. 7.01). Dies würde ungefähr Anfang Oktober 2015 entsprechen. Auch die Beschwerdeführerin führte bei der BzP aus, ihr Partner habe vor circa drei Monaten ein Problem wegen seiner Tätigkeit als Schmuggler bekommen (vgl. A5, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass er zwischenzeitlich durch eine Internetrecherche herausgefunden habe, dass der Mord am (...) November 2015 geschehen sei (vgl. A25, F84). Dies weicht in erheblichem Masse von der Einschätzung bei der BzP ab. Es ist anzumerken, dass der behauptete Vorfall bei der ersten Befragung nur etwa eineinhalb Monate - und damit noch nicht allzu lange - zurückgelegen hätte, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer diesen zeitlich relativ präzise einordnen kann. Allerdings lassen sich die bei der BzP gemachten Angaben nicht mit den eingereichten Zeitungsartikeln - die offenbar von einem Tötungsdelikt am (...) November 2015 berichten - in Einklang bringen. Die Beschwerdeführenden gaben übereinstimmend an, sie seien bereits am 25. November 2015 ausgereist. Entsprechend wäre es zeitlich nicht möglich, dass der Beschwerdeführer, wie anlässlich der BzP dargelegt, im Anschluss an den Mord im Iran fünfzehn Tage untergetaucht wäre. Mit der Anpassung seiner Aussagen bei der Anhörung, wonach er sich lediglich sechs Tage versteckt habe, erweckt der Beschwerdeführer somit den Anschein, als versuche er, seine Angaben mit den im Internet aufgefundenen Zeitungsartikeln in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausführte, die Artikel berichteten von einer in einem Park aufgefundenen Leiche in J._______. Weiter erklärte er, dass er vom Bruder seines Geschäftspartners erfahren habe, dass die beim Mord anwesenden Personen - nachdem er selbst geflohen sei - ein Taxi bestellt hätten, um H._______ nach J._______ zu bringen. Unterwegs habe I._______ den Taxifahrer angewiesen, anzuhalten, und versucht zu fliehen. Die Begleiter von H._______ seien ihm nachgerannt und der Taxifahrer habe bemerkt, dass sich eine Leiche in seinem Auto befinde, woraufhin er diese dort gelassen habe und davongefahren sei (vgl. A25, F104). Diese Ausführungen erscheinen ziemlich abenteuerlich, zumal sich auch der Beschwerdeführer nicht richtig erklären konnte, weshalb I._______ mit den Begleitern von H._______ mitgegangen sein soll, oder weshalb der Taxifahrer nicht bereits zu Beginn
bemerkt habe, dass eine Leiche ins Auto verfrachtet worden sei (vgl. A25, F106 ff.). Die Erklärungen verstärken deshalb den Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine eigenen Vorbringen in Übereinstimmung mit im Internet aufgefundenen Zeitungsartikeln zu bringen, welche über den Fund einer Leiche in einem Park in J._______ am (...) November 2015 berichten.

6.3.3 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht mit Bestimmtheit sagen konnte, wo sie H._______ getroffen hätten, sondern angab, ihm sei, als wäre es im Dorf M._______ bei J._______ gewesen (vgl. A25, F66). Als Erklärung für seine Unsicherheit brachte er vor, er sei zum ersten Mal dort gewesen und sie seien zu diesem Ort eingeladen worden (vgl. A25, F67). Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Geschäftspartner dorthin gefahren und in der Folge auch von dort respektive vom Nachbardorf nach K._______ gelangt sein will (vgl. A25, F61). Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass er sich nicht sicher ist, wo er überhaupt gewesen ist. Zudem gab er an, im Internet liessen sich Informationen zu diesem Mord finden (vgl. A4, Ziff. 7.01 und A25, F4 f.), was darauf schliessen lassen würde, dass er sich mit dem Ereignis auseinandergesetzt hat und entsprechend auch den Ort, an dem dieses stattfand, eindeutig benennen können sollte.

6.3.4 Sodann ist es unter den vorliegenden Umständen wohl tatsächlich nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer den Bruder seines Geschäftspartners angerufen hat oder dieser ihn. Hingegen ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich widersprüchlich zur Frage geäussert hat, wie er im Anschluss an den Mord mit anderen Personen in Kontakt gestanden habe. Es ist keineswegs dasselbe, ob der Beschwerdeführer seine Nummer gesperrt und ausschliesslich eine Nummer verwendet habe, mit welcher er nur drei Kollegen kontaktiert habe - wie er bei der BzP geltend machte (vgl. A4, Ziff. 7.01) - oder ob er sein Smartphone für rund sechs Tage gänzlich ausgeschaltet habe, wie er dies an der Anhörung vorbrachte (vgl. A25, 85). Angeblich hatte der Beschwerdeführer zuvor die Szene eines Mordes verlassen, an welcher er die Leiche von H._______, zwei von dessen Leuten und seinen bewaffneten Geschäftspartner zurückgelassen habe. Nachdem er die entscheidenden Informationen über die weiteren Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Mord über sein Mobiltelefon erhalten haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich daran erinnert, ob er sein Telefon vollumfänglich ausgeschaltet oder ob er nur seine Nummer gesperrt und eine andere verwendet habe.

6.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Mord, an dem er beteiligt gewesen sei, nicht kohärent zeitlich einordnen kann und seine diesbezüglichen Ausführungen teilweise in zentralen Punkten Widersprüche aufweisen oder vage bleiben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seiner Schilderungen überwiegen deshalb die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Es ist somit nicht als glaubhaft anzusehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat unmittelbar vor der Ausreise in einen Mordfall verwickelt gewesen sein soll und deshalb von den iranischen Behörden - sei es als Zeuge oder wegen strafbarer Beteiligung - gesucht worden wäre.

6.3.6 Zu keiner anderen Einschätzung vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung vom (...) November 2015 zu führen. Diese hält fest, der Beschwerdeführer werde auf den (...) Dezember 2015 vorgeladen als Beschuldigter zusammen mit I._______ wegen Alkoholschmuggels und als Zeuge in Sachen Ermordung von H._______ durch den Beschuldigten I._______ Dies stimmt grundsätzlich mit den Angaben überein, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen machte. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments. Vorab ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter dem Gericht bereits mit Eingabe vom 22. Januar 2019 eine Kopie davon zukommen liess - wobei er es als "Gerichtsurteil Iran" bezeichnete - und in Aussicht stellte, das Original inklusive Übersetzung nachzureichen. Während die Übersetzung mit Eingabe vom 4. März 2019 vorgelegt wurde, ging das Original erst mit der Replik vom 21. August 2019 beim Gericht ein, obwohl dem Beschwerdeführer dieses bereits vor Monaten zugestellt worden sein soll (vgl. BVGer act. 10). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens an keiner Stelle erwähnte, dass eine schriftliche Vorladung gegen ihn ergangen sei. Zudem erscheint es wenig überzeugend, dass - wie in der Eingabe vom 11. März 2019 ausgeführt - ein Bekannter von ihm sich an das zuständige Gericht gewandt habe mit der Frage, ob ein Urteil gegen ihn vorliege, und dabei das eingereichte Dokument (in der Eingabe wiederum als Urteil bezeichnet) erhalten habe. Einerseits handelt es sich dabei nicht um ein Urteil, sondern um eine rund drei Jahre zuvor ausgestellte Vorladung. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht dem Bekannten und damit einem unbeteiligten Dritten das Original einer solchen Vorladung hätte aushändigen sollen. Andrerseits erstaunt, dass der Beschwerdeführer zwar eine Vorladung auf den (...) Dezember 2015 beibringen kann, aber keinerlei Angaben dazu macht, wie das Verfahren in der Folge fortgesetzt worden sei. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend angemerkt hat, hatte der Beschwerdeführer vor der Anhörung noch einmal Kontakt mit dem Bruder von I._______ (vgl. A25, F104). Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass er auch Informationen dazu erhalten hätte, wie dessen Gerichtsverfahren - und damit auch jenes des Beschwerdeführers, der gemäss Vorladung im gleichen Verfahren wie I._______ als Beschuldigter respektive Zeuge erscheinen sollte (vgl. BVGer act. 5) - weitergegangen sei. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass die Behörden sich darauf beschränkt hätten, ein einziges Mal seinen Vater anzurufen und sich nach seinem Verbleib zu erkundigen (vgl. A25, F97), wenn er tatsächlich wegen Alkoholschmuggels im
behaupteten Ausmass und Beteiligung an einem Mord gesucht worden wäre.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar darlegen konnte, wie er eine Gerichtsvorladung mehr als drei Jahre nach deren Ausstellung habe erhältlich machen können, noch warum er sechs Monate damit zuwartete, dem Bundesverwaltungsgericht das Original vorzulegen. Ebenso wenig konnte er Angaben zum Fortgang des im Dokument erwähnten Verfahrens machen, obwohl er mit dem Bruder seines im gleichen Verfahren beschuldigten Geschäftspartners in Kontakt gestanden habe. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, den Asylbehörden allfällige neue Informationen über ein im Iran gegen ihn laufendes Strafverfahren mitzuteilen. Diesbezüglich liegen jedoch keine neuen Erkenntnisse vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der eingereichten Vorladung um ein authentisches Dokument handelt. Nachdem solche Unterlagen im Iran ohne Weiteres käuflich erworben werden können, erscheint eine Dokumentenanalyse zur Überprüfung der Echtheit - angesichts der erwähnten wesentlichen Ungereimtheiten - nicht angezeigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

6.4 Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, ihnen drohe von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin - insbesondere von deren Bruder - eine Gefahr. Indem der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach Europa gebracht habe, habe sich das Problem noch erheblich verschärft, da sie hierdurch die Ehre des Bruders verletzt hätten.

Das SEM legte in seinem Entscheid ausführlich dar, weshalb es die Bedrohung durch den Bruder respektive die Familie der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft hielt. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an und es kann vorab - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II/2. Seite 6 f.). Während die Beschwerdeführenden bei der Stellung ihres Asylgesuchs auf dem Personalienblatt noch angaben, sie seien verheiratet, führten sie bei den Befragungen übereinstimmend aus, dass dies nicht der Fall sei. Sie machten nun geltend, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin einer Heirat entgegengestellt habe und sie deshalb bei einer Rückkehr umbringen würde (vgl. A4, Ziff. 7.03; A5, Ziff. 7.01 S. 7; A24, F93 f.; A25, F94). Nachdem die Vorinstanz durch eine Botschaftsabklärung in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beschwerdeführenden nicht nur seit dem Jahr 2013 verheiratet waren, sondern im Iran auch zusammengelebt haben, gaben sie zu, in dieser Hinsicht nicht die Wahrheit erzählt zu haben. In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2018 erklärten sie, der Vater der Beschwerdeführerin habe ihnen erlaubt, zu heiraten, während der Bruder sie weiterhin ständig bedroht habe. Ihre unwahren Angaben begründeten sie damit, dass die Leute im EVZ ihnen gesagt hätten, sie müssten einen "sehr starken" Fluchtgrund vorbringen, und ihnen geraten hätten, anzugeben, sie seien nicht verheiratet (vgl. A39). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Einleitung zu ihren Befragungen jeweils auf die ihnen obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden waren. Das SEM wies auch zu Recht darauf hin, dass es Asylsuchenden zumutbar sei, eine im Heimatstaat erlittene Verfolgung oder eine entsprechende Bedrohungslage wahrheitsgetreu zu schildern. Hätte - wie in der Stellungnahme vom 16. August 2018 geltend gemacht - der Bruder der Beschwerdeführerin sie tatsächlich derart stark bedroht oder wäre eine solche Bedrohung durch ihre Reise nach Europa entstanden, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies bereits anlässlich ihrer Befragungen vorbringen. Stattdessen erfanden die Beschwerdeführenden eine offenbar nicht bestehende Bedrohungslage von Seiten der Eltern beziehungsweise der Familie der Beschwerdeführerin aufgrund der angeblich verweigerten Zustimmung zur Heirat (vgl. A4, Ziff. 7.01 ff.; A5, Ziff. 7.01 S. 7). Dies lässt darauf schliessen, dass die Gefährdung durch den Bruder ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht, da nicht ersichtlich ist, weshalb sie ansonsten nicht wahrheitsgemäss die tatsächlich bestehende Bedrohungslage dargelegt hätten.

Die diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdeebene erweisen sich als nicht stichhaltig und vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Vielmehr wird dabei lediglich betont, es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden eine Verfolgung von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin zu befürchten hätten und sich das Problem mit der Ausreise noch verschärft habe, weil sie damit die Ehre des Bruders verletzt hätten. Inwiefern die Ehre des Bruders dadurch verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau - mit welcher er damals schon mehr als zwei Jahre verheiratet gewesen war - nach Europa gebracht habe, wird nicht weiter ausgeführt. Vor dem Hintergrund, dass die Bedrohungslage durch den Bruder vor der Ausreise als unglaubhaft anzusehen ist, erscheint es auch nicht glaubhaft, dass sich die Situation durch die Ausreise nun derart verschärft hätte, dass daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung resultieren würde.

7.

7.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Strafnorm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer, Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3).

7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Mord - selbst wenn seine dahingehenden Vorbringen als glaubhaft anzusehen wären - und seine Verwicklung in ein entsprechendes Strafverfahren nicht asylrelevant wären. Vielmehr handelte es sich dabei um ein gemeinrechtliches Delikt und einer allfälligen (strafrechtlichen) Verfolgung in diesem Zusammenhang läge keines der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motive zugrunde. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie oder wegen des Umstands, dass der Mord in einem Zusammenhang mit Alkoholschmuggel stehen soll, grundsätzlich mit einer härteren Bestrafung (im Sinne eines Politmalus) zu rechnen gehabt hätte, sind nicht ersichtlich.

7.3 Des Weiteren ist es zwar als überwiegend glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer als Schmuggler gearbeitet und dabei wohl auch erhebliche Mengen an Alkohol in den Iran gebracht hat. Nachdem die Ereignisse hinsichtlich der Ermordung des Abnehmers H._______ aber als unglaubhaft einzustufen sind, ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers den iranischen Behörden aus diesem Grund bekannt geworden wären. Selbst wenn ihm aber tatsächlich konkrete strafrechtliche Konsequenzen wegen seiner Schmuggeltätigkeit drohen würden, liesse sich daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten, da diesen ebenfalls kein in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgeführtes Motiv zugrunde läge. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass das Alkoholverbot einen zentralen religiös-staatlichen Grundsatz darstellt und Verstösse dagegen als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Gesinnung wahrgenommen werden. Vielmehr dürfte der Beschwerdeführer zu Recht angemerkt haben, dass im Iran viele Personen, darunter sogar Kleriker, Alkohol konsumieren (vgl. A25, F50 f.). In der allfälligen religiös-fundamentalistischen oder ethischen Motivation des Staates, gewisse Handlungen als Straftaten zu definieren, liegt grundsätzlich keine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn. Eine solche wäre höchstens zu bejahen, wenn die Straftatbestände eingeführt worden wären, um gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft zu treffen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.2). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Alkoholverbot nicht nur für bestimmte Teile der Bevölkerung gilt und sich sämtliche Personen, die Alkohol über die Grenze schmuggeln, strafbar machen. Die entsprechenden Strafbestimmungen richten sich namentlich keineswegs gezielt gegen Angehörige der kurdischen Ethnie. Inwiefern das Alkoholverbot für die iranischen Behörden besonders zentral und von derartiger Wichtigkeit sein soll, dass aus Verstössen dagegen eine staatsfeindliche politische Haltung abgeleitet würde, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war weder politisch aktiv (vgl. A4, Ziff. 7.01) noch machte er geltend, bereits in einem anderen Zusammenhang die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Es erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, dass er, sei es wegen der konkreten Tat (Alkoholschmuggel) oder infolge seiner kurdischen Ethnie, eine politisch motivierte Bestrafung zu befürchten hätte (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 5.3.5). Einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung wegen des Alkoholschmuggels käme somit mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG
keine asylrechtliche Relevanz zu.

7.4 Sodann wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass sich das Verhältnis der Kurden zu den iranischen Behörden in jüngster Zeit massiv verschlechtert habe und es flächendeckend zu Streiks und Demonstrationen komme. Es sei offensichtlich, dass Personen wie der Beschwerdeführer für die Anstachelung dieser Unruhen verantwortlich gemacht würden, nachdem er sich seit mehreren Jahren im Ausland befinde und mit seiner Tätigkeit als Alkoholschmuggler seine staatsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe. Wie bereits dargelegt wurde, war der Beschwerdeführer selbst nie politisch tätig und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schmuggel von Alkohol als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung eingestuft werden könnte. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden einen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den Unruhen in den kurdischen Gebieten Irans konstruieren könnten. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen - aufgrund der Unterstellung, der Beschwerdeführer sei Drahtzieher von kurdischen Unruhen - ist somit zu verneinen.

8.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG respektive eine begründete Furcht vor einer solchen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

9.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

10.4

10.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe und Folter, weshalb der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen würde und sich als unzulässig erweise.

10.4.2 Die Ausschaffung einer Person ist als völkerrechtswidrig und damit unzulässig zu qualifizieren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in diesem Fall im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses haben die Betroffenen eine konkrete Gefahr («real risk») nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

10.4.3 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund eines durch seinen Geschäftspartner begangenen Mordes gesucht werde und in diesem Zusammenhang bekannt geworden wäre, dass er Alkohol in grossen Mengen vom Irak in den Iran geschmuggelt hätte. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, aus diesen Gründen festgenommen zu werden und im Rahmen einer Strafuntersuchung - oder des anschliessenden Strafvollzugs - Folter zu erleiden. Eine möglicherweise drohende Bestrafung aufgrund des Alkoholschmuggels erscheint zum heutigen Zeitpunkt insofern unwahrscheinlich, als nicht anzunehmen ist, dass den iranischen Behörden die dahingehenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt bekannt sind. Selbst wenn aber eine entsprechende Strafverfolgung erfolgen würde, wäre diese nur dann als Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu werten, wenn die drohende Strafe als deutlich unverhältnismässig ("grossly disproportionate sentence") anzusehen wäre. Die Schwelle für die Annahme einer solchen deutlichen Unverhältnismässigkeit ist jedoch hoch, zumal die Überprüfung der Angemessenheit von Strafen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der EMRK fällt (vgl. BVGE 2014/28 E. 11.4.3 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend ist weder klar, welche konkreten Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben respektive in welchem Umfang ihm Schmuggeltätigkeiten vorgeworfen werden würden, noch zu welchem Ergebnis die zuständigen Behörden bei einer allfälligen Strafzumessung kämen. Hinweise darauf, dass - für den Fall, dass es überhaupt zu einer Strafuntersuchung und in der Folge zu einer Verurteilung kommen würde - eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgesprochen werden könnte, welche die hohe Schwelle der deutlichen Unverhältnismässigkeit erreichen würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

10.4.4 Sodann wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass ihnen von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung droht. Entsprechend sind diese Vorbringen auch unter dem Aspekt einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK unerheblich. Des Weiteren lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Obschon die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, zeichnet sich die dort herrschende allgemeine Lage nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 m.H.). Auch unter Berücksichtigung von Protesten in jüngerer Zeit (etwa im Dezember 2017 und Januar 2018, vgl. dazu Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 01/18, https://www.boell.de/sites/default/files/iran_report_01_18.pdf?dimension1=division_nona, S. 2, abgerufen am 19.12.2019) ist der Vollzug von Wegweisungen in den Iran weiterhin als zumutbar zu erachten.

Den Akten lassen sich auch keine individuellen Gründe entnehmen, welche auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran schliessen lassen würden. Sie verfügen beide über verschiedene Familienangehörige in ihrer Heimatregion und können somit auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund des laufenden Verfahrens sowie der kritisierten Heirat nicht auf die Unterstützung ihrer Familien zählen, erweist sich als unbegründet. Einerseits haben sich die Angehörigen offenbar mit der Heirat einverstanden erklärt, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie würden den Beschwerdeführenden deswegen eine allenfalls benötigte Unterstützung verweigern. Zudem stehen sie in Kontakt mit ihren Angehörigen, nachdem ihnen diese verschiedene Dokumente zugeschickt haben (vgl. A24, F13ff.; A25, F10 ff.). Des Weiteren sind die Beschwerdeführenden jung und verfügen über eine mehrjährige Schulbildung. Der Vater des Beschwerdeführers ist zudem vermögend (vgl. A25, F19), weshalb davon auszugehen ist, dass er die Beschwerdeführenden - die mit einem kleinen Kind in die Heimat zurückkehren - zumindest in einer Anfangsphase unterstützen kann. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen in (...) bestehen (vgl. A24, F50 ff. und F64), stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

10.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

11.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht - abgesehen von der mit Verfügung vom 23. Juli 2019 festgestellten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht - nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und angemessen ist. Der Mangel hinsichtlich der verweigerten Einsicht in die Aktenstücke A19 und A32 konnte auf Beschwerdeebene behoben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), zumal die nachträglich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Da indessen der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen eingetreten sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Aufgrund der erwähnten untergeordneten Bedeutung der nachträglich gewährten Akteneinsicht ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6532/2018
Datum : 06. Januar 2020
Publiziert : 16. Januar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
135-II-286 • 136-I-184
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iran • mord • vorinstanz • familie • bundesverwaltungsgericht • tag • sachverhalt • original • ausreise • ehre • monat • vater • weiler • anspruch auf rechtliches gehör • heimatstaat • replik • beschwerdeschrift • richtigkeit • beschuldigter • zeuge
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BVGer
D-2176/2018 • D-6532/2018 • D-6926/2017 • E-5342/2017 • E-5914/2017
AS
AS 2016/3101