Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 420/2021, 5A 429/2021
Urteil vom 5. Dezember 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wälchli,
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 8. April 2021 (ZOR.2020.45).
Sachverhalt:
A.
Die Parteien haben die Jahrgänge 1971 (Ehemann) und 1966 (Ehefrau) und heirateten 2006. 2007 kam ihre Tochter C.A.________ zur Welt. Seit dem 30. Mai 2015 leben die Parteien getrennt.
B.
Am 29. August 2017 reichte der Ehemann eine unbegründete und sodann am 5. Juni 2018 eine begründete Scheidungsklage ein.
Mit Urteil vom 2. Juni 2020 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe der Parteien. Es stellte die Tochter unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts und des Kindesunterhalts. Sodann verpflichtete es den Ehemann zur Leistung von nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'633.-- bis zu seiner ordentlichen Pensionierung. Weiter regelte es den Vorsorgeausgleich. In güterrechtlicher Hinsicht wies es die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft dem Ehemann zu, unter dessen Verpflichtung, der Ehefrau deren WEF-Vorbezüge von Fr. 81'000.-- sowie eine Ausgleichszahlung von Fr. 112'687.55 zu leisten und ihr ein entgeltliches Wohnrecht bis August 2020 einzuräumen sowie die Hypothekarschulden zu übernehmen, unter entsprechender Anweisung des Grundbuchamtes.
Mit Berufungsurteil vom 8. April 2021 verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau den Ehemann zu Kindesunterhalt von Fr. 1'500.-- sowie zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'633.-- bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, von Fr. 1'196.-- ab Auszug bis Juli 2022, von Fr. 140.-- ab Januar 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes, von Fr. 1'100.-- ab Ausbildungsabschluss bis zum Erreichen des AHV-Alters durch die Ehefrau und von Fr. 1'055.-- bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes. Sodann löste es die einfache Gesellschaft betreffend die Liegenschaft auf und ordnete deren öffentliche Versteigerung an, unter Regelung der Verteilung des Versteigerungserlöses und Einräumung eines Wohnrechtes an die Ehefrau bis zur Veräusserung. Ferner verpflichtete es den Ehemann zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 37'876.05.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 verlangt die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'633.-- bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft, von Fr. 1'196.-- ab Auszug bis Juli 2022, von Fr. 140.-- ab Januar 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes und von Fr. 1'633.-- ab Ausbildungsabschluss bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2021 verlangt der Ehemann seine Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'633.-- bis zum Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft, von Fr. 1'196.-- ab Auszug bis Juli 2022, von Fr. 140.-- ab Januar 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung des Kindes und von Fr. 541.-- ab Ausbildungsabschluss bis zum Erreichen des AHV-Alters durch die Ehefrau, eventualiter bis zu seiner Pensionierung. Sodann verlangt er die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft, unter Übernahme der Hypothek und Rückzahlung der WEF-Vorbezüge von Fr. 81'000.-- an die Ehefrau und Leistung einer Ausgleichszahlung von Fr. 107'076.85; eventualiter verlangt er längere Zahlungsfristen für die betreffenden Leistungen und für den Fall der Versteigerung der Liegenschaft subeventualiter die Zuweisung (nach Deckung aller Kosten, Tilgung der Hypothek und Rückführung der WEF-Vorbezüge) von Fr. 99'000.-- an ihn und Fr. 25'000.-- an die Ehefrau und Verteilung des verbleibenden Erlöses im Verhältnis von 64.92 % zu 35.08 % zu seinen Gunsten.
Am 10. Juni 2021 ging die Vernehmlassung der Ehefrau zur Beschwerde des Ehemannes ein. In Bezug auf die Beschwerde der Ehefrau wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wurde der Beschwerde des Ehemannes die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Beide Parteien fechten vermögensrechtliche Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert an; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
Weil es um das gleiche Anfechtungsobjekt und bei der Frage des nachehelichen Unterhaltes auch um die identische Thematik geht, rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Beide Parteien machen in ihren Beschwerden den nachehelichen Unterhalt zum Thema. Der Ehemann möchte für die 4. Phase (d.h. Abschluss der Ausbildung der Tochter bis Erreichen des AHV-Alters durch Ehefrau) tieferen und für die 5. Phase (d.h. bis Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch Ehemann) gar keinen (bzw. im Eventualstandpunkt tieferen) Unterhalt zahlen, während die Ehefrau für die 4. und 5. Phase höheren Unterhalt zugesprochen haben möchte. Dies legt nahe, zuerst die zeitliche (dazu E. 2.1) und danach die quantitative Frage (dazu E. 2.2) zu behandeln.
2.1. Das Obergericht ging von einer lebensprägenden Ehe aus und sprach der Ehefrau bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch den Ehemann nachehelichen Unterhalt zu. Es begründete dies damit, dass - entgegen dem Vorbringen des Ehemannes, die Ehefrau habe ihren Bedarf ab dem Erreichen ihres AHV-Alters nicht beziffert und im Rahmen der Vorsorgeteilung und des Vorsorgeunterhaltes könne sie sich eine eigene Vorsorge aufbauen, welche es ihr erlaube, nach der Pensionierung selbst für ihren Bedarf aufzukommen - die Ehefrau mit ihrem Renteneinkommen keineswegs ihren gebührenden Bedarf werde decken können. Hierzu stellte es im Übrigen umfangreiche Berechnungen an.
2.2. Der Ehemann stellt diese Berechnungen nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, die ungenügende Bedarfsdeckung durch die zu erwartenden Renten sei nicht ehebedingt, sondern darauf zurückzuführen, dass die Ehefrau erst mit 40 Jahren geheiratet habe. Schwergewichtig macht er sodann geltend, "das Bundesgericht habe mit seinen allseits bekannten aktuellen Leitentscheiden das Unterhaltsrecht und namentlich den Anspruch auf Frauenunterhalt massgeblich verändert". Vorliegend habe das eheliche Zusammenleben nur 8½ Jahre gedauert und die Lebensprägung nur gerade 4 Jahre, nämlich bis zum Eintritt der Tochter in den Kindergarten, denn nachher sei die Ehefrau in ihren Erwerbsmöglichkeiten gar nicht mehr eingeschränkt gewesen. Insgesamt sei das Kriterium der Ehedauer zu wenig berücksichtigt worden.
2.3. Im obergerichtlichen Verfahren hatte der Ehemann in Bezug auf die 5. Phase noch geltend gemacht, dass die Ehefrau ab ihrer Pensionierung den gebührenden Unterhalt mit ihrem Renteneinkommen selbst werde decken können (vgl. vorstehend E. 2.1 und angefochtener Entscheid E. 5.3.5.1.1). Wenn er nunmehr vorbringt, die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt bis zu seiner eigenen Pensionierung stehe in einem Missverhältnis zur Ehedauer bzw. zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens, so bringt er ein neues rechtliches Argument vor. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit im Sinn von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
betrachten ist und er zeigt insofern nicht auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen unsachgemäss ausgeübt hätte:
Die Lebensprägung als solche wird vom Ehemann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Es erfolgt einzig die Behauptung, lebensprägend könne nur die Zeitspanne bis zum Kindergarteneintritt der Tochter gewesen sein. Diese Behauptung geht aber insofern an der Sache vorbei, als während des Zusammenlebens noch die 10/16-Regel galt und im Übrigen der Schuleintritt des Kindes auch beim Schulstufenmodell kein für die Frage der Lebensprägung mitzuberücksichtigender Faktor ist. Anderweitig wird die Frage nicht thematisiert und entsprechend besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen, zumal es sich um eine Hausgattenehe mit Kindern handelte.
Mit dem pauschalen Hinweis auf die "allseits bekannten aktuellen Leitentscheide" und dem Vorbringen, das Kriterium der Ehedauer sei zu wenig berücksichtigt worden, scheint der Ehemann auf die Aussage in BGE 147 III 249 E. 3.4.5 anzuspielen, wonach der Scheidungsunterhalt auch bei Bejahung einer Lebensprägung gemäss dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
3.2.1), zumal sich die Leistungskraft des Unterhaltsverpflichteten erst bei seiner eigenen Pensionierung reduziert.
Ausgehend von diesem Rahmen müsste der Beschwerdeführer sich einerseits zu den einzelnen in Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Erwerbsaufgabe nicht nur vorübergehend sein, sondern die Ehefrau auch nach dem Kindergarteneintritt bzw. der Einschulung der Tochter nicht wieder (wenigstens teilzeitig) einem Erwerb nachgehen sollte. Sodann wird sie mit den zu erwartenden Rentenleistungen ihren Unterhalt nicht decken können, was ausgehend von den konkreten Umständen (Erwerbstätigkeit bis zur Heirat) entgegen der Behauptung des Ehemannes nicht auf die voreheliche Zeit, sondern auf die im Zusammenhang mit der Heirat und der Geburt des Kindes erfolgte Aufgabe der Erwerbstätigkeit zurückgeführt werden muss. Schliesslich ist auf das fortgeschrittene Alter der Ehefrau (57 Jahre, wenn die Tochter 16-jährig sein und ihr ab dann vom Obergericht ein hypothetisches Einkommen auf der Basis von 100 % statt bis dahin von 80 % angerechnet wird) und auf das sich aus dem relativ hohen Einkommen des Ehemannes ergebende Leistungsgefälle zwischen den Parteien hinzuweisen. In diesem Kontext weist die Ehefrau in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass sie im kantonalen Verfahren Fehlbeträge zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 3'000.-- spezifiziert, aber sich antragsgemäss mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'633.-- begnügt und somit keinesfalls übersetzte Forderungen gestellt habe, und
dass sie selbst mit dem ihr hypothetisch angerechneten Einkommen, welches mangels Möglichkeit einer Ausdehnung ihrer aktuellen Teilzeitstelle hypothetisch bleiben werde, nur die Hälfte des Ehemannes verdienen könne.
Indem sich der Ehemann in seiner Beschwerde (auf eine Replik hat er verzichtet) zu all diesen tatsächlichen Umständen und den rechtlich relevanten Faktoren grösstenteils überhaupt nicht und im Übrigen jedenfalls in unzutreffener Weise äussert, ist nicht dargetan, inwiefern die obergerichtliche Ermessensausübung insgesamt bundesrechtswidrig sein soll.
2.4. In quantitativer Hinsicht verlangt der Ehemann für die 4. Phase und im Eventualstandpunkt auch für die 5. Phase tiefere Unterhaltsbeiträge (dazu E. 2.4.1), während die Ehefrau für diese beiden Phasen höhere Unterhaltsbeiträge beantragt (dazu E. 2.4.2).
2.4.1. Das Obergericht hat den nachehelichen Unterhalt für alle Phasen im Rahmen der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung festgesetzt und für die vorliegend interessierende Zeit bei einem gebührenden Unterhalt von Fr. 6'395.40 (ausgehend von einem Überschussanteil von Fr. 1'592.-- und einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 248.--) abzüglich der zugemuteten Eigenversorgung einen Unterhaltsanspruch von Fr. 1'100.-- pro Monat errechnet.
Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau habe (wie von ihm bereits im Berufungsverfahren kritisiert) ihren Verbrauchsbedarf auf S. 10 ff. ihrer Klageantwort mit Fr. 5'600.-- und auf S. 7 ff. ihrer Duplik mit Fr. 5'633.-- beziffert. Darauf sei sie zu behaften und der Unterhaltsanspruch entsprechend zu plafonieren, was er bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht habe.
Die Ausführungen gehen an den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Berufungsurteil vorbei. Zunächst fehlt es in tatsächlicher Hinsicht an Willkürrügen, wenn der Ehemann gewissermassen geltend machen will, das Obergericht habe ein entsprechendes Zugeständnis der Ehefrau übersehen. Ohnehin aber hat es nichts übersehen, sondern auf S. 43 gerade festgehalten, dass die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren einen Bedarf von Fr. 5'600.-- bzw. Fr. 5'633.-- zuzüglich eines Vorsorgeschadens von Fr. 666.-- geltend gemacht habe, wobei sie festgehalten habe, dass auch eine zu einem ähnlichen Betrag führende Berechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung gemacht werden könne. Die angeführten Zahlen beziehen sich offensichtlich auf die einstufige Methode, indem die Ehefrau den Bedarf von Fr. 5'600.-- anhand hoher Einzelpositionen beziffert hatte, welche ausserhalb einer Existenzminimumsberechnung stehen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 43). Sie hat aber, was sie in ihrer Vernehmlassung betont und wie gesagt auch im angefochtenen Urteil festgehalten ist, sich ebenso mit einer (offensichtlich zu ähnlichen, aber nicht den identischen Resultaten führenden) Berechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
einverstanden erklärt. Diese Berechnungsmethode - welche das Bundesgericht zwischenzeitlich ohnehin zu der im Regelfall einzig zulässigen erklärt hat (spezifisch für den nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 293 E. 4.5) - wurde schliesslich von beiden kantonalen Instanzen zur Anwendung gebracht und entsprechend konnte die Ehefrau nicht auf Ausführungen im Zusammenhang mit der einstufigen Methode "behaftet" werden. Eine Rechtsverletzung ist in diesem Kontext nicht auszumachen.
Zu beachten war vom Gericht bei der Anwendung der zweistufigen Methode freilich die Dispositionsmaxime. Dies hat das Obergericht auch getan, indem es für die 1. Phase den Unterhaltsanpruch der Ehefrau entsprechend den gestellten Rechtsbegehren auf Fr. 1'633.-- begrenzt hat (angefochtenes Urteil, S. 53). Demgegenüber blieb das Obergericht mit dem für die vorliegend interessierende 4. Phase festgesetzten nachehelichen Unterhalt hinter den von der Ehefrau gestellten Rechtsbegehren zurück und insofern ist keine Rechtsverletzung zu erkennen. Die Beschwerde des Ehemannes erweist sich in diesem Punkt mithin als unbegründet.
2.4.2. Die Ehefrau verlangt für die 4. und 5. Phase einen höheren, aber auf Fr. 1'633.-- begrenzten Unterhalt mit der Begründung, das Obergericht habe gegen Bundesrecht verstossen, indem es die mit dem Abschluss der 3. Phase durch den Wegfall des Kindesunterhaltes frei werdenden Fr. 1'500.-- nicht dem zu teilenden Überschuss zugeschlagen habe.
Die Ehefrau scheint unausgesprochen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu zielen, wonach zwar der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes bildet (zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4), jedoch davon ausgegangen werden kann, dass durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdende Mittel vermutlich zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese in der Regel nicht einfach für sich reklamieren kann (BGE 134 III 577 E. 8; Urteil 5A 112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 m.w.H.).
Diese Rechtsprechungslinie will Unbilligkeiten vermeiden, welche sich aus der reinen Zufälligkeit ergeben können, ob Kinder kurz vor oder nach der Trennung der Ehepartner wirtschaftlich selbständig geworden sind; bei schematischem Rechnen kann dies einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Überschusses und damit des (nach-) ehelichen Unterhaltsbeitrags haben. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 5A 112/2020 vom 28. März 2022 E. 6.2 hervorgehoben, dass rechnerische Überschüsse nicht einfach schematisch hälftig zu teilen sind und als Regel der Grundsatz der Begrenzung des gebührenden Unterhaltes durch den gemeinsam gelebten Standard zu beachten ist. Dennoch soll der kinderbetreuende Ehegatte nicht einfach um die Früchte seines diesbezüglichen Unterhaltsbeitrages geprellt werden, wenn die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig werden. Für die Annahme, dass die hierdurch auf Elternebene frei werdenden Mittel einer höheren Lebenshaltung zugeführt worden wären, welche nachträglich für den gebührenden Trennungs- oder Scheidungsunterhalt massgeblich wäre, ist zur Vermeidung der wie gesagt abzulehnenden Schematik und im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit eine gewisse zeitliche Nähe zum
Trennungszeitpunkt erforderlich und auch eine gewisse Relation zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie den näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausgemacht haben. BGE 134 III 577 E. 8, mit welchem die zur Debatte stehende Rechtsprechung begründet worden ist, bezog sich denn auch auf ein Ehepaar, das 30 Jahre zusammengelebt und drei Kinder hatte; das Bundesgericht ging für diese Konstellation im Zusammenhang mit den frei werdenden Mitteln davon aus, dass die Ehefrau für das nacheheliche Verhältnis einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung wie der Ehemann haben müsse.
Im vorliegenden Fall geht es um Mittel, die dereinst weit mehr als zehn Jahre nach der erfolgten Trennung durch den Wegfall des Kindesunterhaltes bei Abschluss der Ausbildung der Tochter frei werden. Dies ist ein längerer Zeitraum, als das eheliche Zusammenleben überhaupt gedauert hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, den gebührenden Unterhalt der Ehefrau zu einem so viel späteren Zeitpunkt über den gemeinsam gelebten Standard zu heben, und dem Obergericht ist keine unsachgemässe Ermessensausübung vorzuwerfen, wenn es dies nicht getan hat. Die Beschwerde der Ehefrau ist mithin abzuweisen.
3.
Der Ehemann verlangt schliesslich die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft. Er macht zum einen geltend, die Finanzierungsmöglichkeit hinreichend belegt zu haben (dazu E. 3.1). Zum anderen behauptet er eine Investition des Eigengutes, welche es bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen gelte (dazu E. 3.2).
Unbestrittenermassen wurde die Liegenschaft im Jahr 2009 für Fr. 1'055'000.-- gekauft, wobei der Ehemann WEF-Vorbezüge von Fr. 154'000.-- und die Ehefrau solche von Fr. 81'000.-- in die Liegenschaft investiert haben und die heutigen Hypothekarschulden Fr. 695'000.-- betragen.
3.1. Das Obergericht hat die Liegenschaft nicht zu Alleineigentum zugewiesen mit der Begründung, der Ehemann liefere keinen ausreichenden Finanzierungsnachweis. Gemäss Schreiben der Gläubigerbank vom 23. November 2020 habe die Bank E.________ zugunsten des Ehemannes unter der Bedingung der bis dahin erfolgten Eigentumsübertragung ein bis zum 31. März 2021 befristetes unwiderrufliches Zahlungsversprechen über Fr. 482'000.-- abgegeben; sodann habe der Ehemann eine Vereinbarung mit seinen Eltern vorgelegt, wonach sie ihm per 31. Dezember 2019 einen Erbvorbezug von Fr. 250'000.-- überweisen werden. Die Ehefrau moniere jedoch zu Recht, dass mit dem Schreiben der Gläubigerbank keine gültige Schuldentlassungsbestätigung über die restliche Hypothekarschuld von Fr. 213'000.-- vorliege. Sodann weise der Ehemann nicht nach, dass er über den angeblich per Ende 2019 erhaltenen Erbvorbezug heute (noch) verfüge. Überdies sei das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der Bank E.________ bis zum 31. März 2021 befristet gewesen. Eine Entlassung der Ehefrau aus dem Solidarschuldverhältnis mit der Gläubigerbank und damit die Voraussetzung der vollen Entschädigung im Sinn von Art. 205 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
Wenn der Ehemann in rein appellatorischer Form festhält, er sei unverändert der Meinung, mit der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Bank E.________ und der Bestätigung seiner Eltern über einen ihm zugesicherten Erbvorbezug von Fr. 250'000.-- sowie mit dem Nachweis eines aktuellen eigenen Kontoguthabens von Fr. 114'131.47 sei die Finanzierung des Liegenschaftskaufes ausreichend begründet und belegt, erhebt er weder explizit noch implizit Willkürrügen in Bezug auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Berufungsurteil. Um unbeachtliche Noven handelt es sich sodann bei den weiteren (im Übrigen ebenfalls appellatorisch vorgetragenen) Vorbringen, das Zahlungsversprechen sei verlängert worden und er lebe inzwischen im Konkubinat, so dass er nur die Hälfte der Liegenschafts- und Finanzierungskosten tragen müsse; der Ehemann zeigt nicht auf, dass und an welcher Stelle er dies bereits im Berufungsverfahren eingebracht hätte. Abgesehen davon träfe seine Konkubine keine rechtliche Verpflichtung zu einer Kostenbeteiligung.
Fehlt es im Zusammenhang mit den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen an jeglichen Verfassungsrügen, erübrigen sich Ausführungen zum rechtlichen Vorbringen, beim Zuweisungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
3.2. Das Obergericht hat die Behauptung des Ehemannes, beim Kauf Eigenmittel von Fr. 74'000.-- investiert zu haben, als unbewiesen erachtet. Es hat befunden, gemäss Finanzierungsofferte der Gläubigerbank vom 3. Juni 2009 habe die Finanzierung u.a. durch "Eigenmittel bar CHF 74'000.--" erfolgen können. Damit sei allerdings nicht erwiesen, dass es sich bei den "Eigenmitteln" um Eigengut des Ehemannes im güterrechtlichen Sinn gehandelt hätte. Zudem moniere die Ehefrau zu Recht, dass die Kopie dieses Schreibens zum Teil abgedeckt sei. Weiter versuche der Ehemann den Beweis dadurch zu erbringen, dass er bei der 2006 erfolgten Heirat über Guthaben von Fr. 77'593.23 bei der Bank F.________ (Auszug vom 23. Februar 2006) bzw. von Fr. 86'747.80 bei der Bank E.________ (Auszug vom 6. April 2009) verfügt habe. Wie die Ehefrau richtig anmerke, habe das Bank E.________konto per Ende Dezember 2006 aber nur einen Saldo von Fr. 35'030.-- aufgewiesen. Das gesamte Wertschriftenvermögen habe Ende 2006 Fr. 106'227.--, Ende 2007 Fr. 122'440.-- und Ende 2008 Fr. 125'423.-- betragen. Der Umstand, dass das Vermögen seit der Heirat bis zum Liegenschaftserwerb nicht im Umfang von Fr. 74'000.-- zugenommen habe, sage nichts darüber aus, ob nicht
zwischenzeitlich Eigengut verbraucht und stattdessen neue Errungenschaft gebildet worden sei. Insbesondere aber habe der Ehemann nicht aufgezeigt, wie der Zahlungsfluss der angeblich aus Eigengut für den Liegenschaftskauf eingesetzten Mittel vonstatten gegangen sei.
Der Ehemann wirft dem Obergericht vor, zu hohe Anforderungen an den Eigengutsnachweis gestellt und insofern Art. 198
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 200 - 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
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1 | Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen. |
2 | Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. |
3 | Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. |
Vor diesem Hintergrund fehlt es sodann den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verteilschlüssel für verbleibenden Versteigerungserlös an einer tatsächlichen Basis.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Ehefrau abzuweisen und diejenige des Ehemannes abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- (Fr. 6'000.-- für das Beschwerdeverfahren des Ehemannes und Fr. 4'000.-- für das Beschwerdeverfahren der Ehefrau) insgesamt dem Ehemann zu 3/5 und der Ehefrau zu 2/5 aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, ihr für die Beschwerdeantwort zu seiner Beschwerde eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu leisten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 420/2021 und 5A 429/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Ehefrau wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde des Ehemannes wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von total Fr. 10'000.-- werden im Umfang von Fr. 6'000.-- dem Ehemann und von Fr. 4'000.-- der Ehefrau auferlegt.
5.
Der Ehemann hat die Ehefrau für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli