Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 534/2017

Urteil vom 5. Dezember 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 31. Mai 2017 (VV.2016.175/E).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1952, erlitt am 14. August 1991 als Motorradfahrer bei einer Kollision mit einem Auto unter anderem ein Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur und eine Innenohrschädigung rechts (nachfolgend: erster Unfall). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Zusätzlich zur ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung (ab 1. April 1995) bezog der Versicherte für die verbleibenden Folgen dieses Unfalles von der Suva basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine Komplementärrente. Gleichzeitig sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung aufgrund einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 85 % zu (Verfügung vom 25. Januar 1996).
Anlässlich einer Rentenrevision erfuhr die Suva im November 2007, dass die Invalidenversicherung bereits 2005 deren Rente rückwirkend aufgehoben hatte. Der Versicherte hatte gegenüber der Suva verschwiegen, dass er ab 1998 wieder ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte. In der Folge verfügte die Suva am 10. März 2008 die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2001 sowie die Rückforderung von seither zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 232'064.10. Auf Strafanzeige der Suva hin verurteilte das Bezirksgericht den Versicherten am 9. November 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung.

A.b. Infolge seiner Hauswartstätigkeit für die B.________ AG blieb A.________ bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. Juli 2011 verunfallte er erneut (nachfolgend: zweiter Unfall) mit seinem Motorrad, als er auf der Strasse von X.________ zur schweizerischen Grenzstation Y.________ angeblich einem entgegenkommenden Auto auswich und stürzte. Die Suva übernahm dieses Ereignis als Nichtberufsunfall und erbrachte für dessen Folgen die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Von der Invalidenversicherung bezieht der Versicherte seit 1. August 2012 wieder eine ganze Rente. Für die ihm aus dem zweiten Unfall dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 5. Februar 2015 eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Gleichzeitig anerkannte sie mit Wirkung ab 1. Mai 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 20'176.- in Höhe von monatlich Fr. 202.- (Verfügung vom 5. Februar 2015). Auf Einsprache hin hielt die Suva an ihrer Verfügung vom 5. Februar 2015 fest (Einspracheentscheid vom 17. Mai
2016).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. Mai 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Sache sei zu ergänzenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Suva zurückzuweisen. Im Weiteren sei der angefochtene Entscheid betreffend Integritätsentschädigung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung/Differenz von Fr. 24'480.- samt 5 % Zins auszurichten.
Während die Suva und die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer infolge der ihm aus dem zweiten Unfall verbleibenden Einschränkungen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG sowie auf eine Integritätsentschädigung von mehr als Fr. 18'900.- hat.

3.

3.1. Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss rechtskräftiger Verfügung der Suva vom 10. März 2008 nach dem ersten Unfall ab 1998 wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ab 2001 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte. Weil er dies gegenüber der Suva verschwieg und zu verbergen versuchte, wurde er mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Bezirksgerichts vom 9. November 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Obwohl dem Beschwerdeführer für die dauerhaften Beeinträchtigungen des ersten Unfalles im Bereich des Gehörs und des Gehirns eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 85 % ausgerichtet worden war, hatten diese Gesundheitsschädigungen ab 2001 keine erwerbseinschränkenden Behinderungen mehr zur Folge.

3.2. Aus dem zweiten Unfall verblieben dem Versicherten dauerhafte Beeinträchtigungen am rechten Hand- und Hüftgelenk. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen somatischen Folgen des zweiten Unfalles gelangte der Suva-Arzt Dr. med. C.________ nach Untersuchung des Beschwerdeführers gemäss orthopädisch-chirurgischem Bericht vom 16. Mai 2014 (nachfolgend: orthopädischer Bericht) zur Überzeugung, die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit als Hauswart sei ihm unfallbedingt nicht mehr möglich. An einem leidensangepassten Arbeitsplatz sei dem Versicherten jedoch unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen eine ganztägige Tätigkeit in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar. Soweit das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid auf diese medizinische Beurteilung der trotz unfallbedingter Restfolgen zumutbaren Leistungsfähigkeit abgestellt hat, erhebt der Beschwerdeführer hiegegen keine substanziierten Einwände. Vielmehr verweist er zu Recht auf die Massgeblichkeit des orthopädischen Berichts hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen.

4.
Demgegenüber macht der Versicherte geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten Bundesrecht verletzt, indem sie die Unfalladäquanz psychischer Beschwerden verneinten.

4.1. Fest steht und unbestritten ist, dass die Unfalladäquanz nach den von der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgeschäden entwickelten Grundsätzen gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen ist. Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C 398/2012 E. 5 Ingress mit Hinweisen).

4.2. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359 mit Hinweisen). Nicht zu berücksichtigen sind die Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; derartigen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C 398/2012 E. 5.2 Ingress; Urteil 8C 41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.1 i.f.). Anzuknüpfen ist am Unfallereignis an sich, jedoch nicht am Unfallerlebnis (BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zur Frage der Unfallschwere ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte. Zutreffend trug das kantonale Gericht der Beweismaxime Rechnung, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174 mit Hinweisen). Nach Aktenlage fanden sich - trotz des gestellten Strafantrages gegen
Unbekannt - keine Zeugen für den Hergang des Unfallereignisses vom 31. Juli 2011. Auch der laut Aussagen des Versicherten schuldhafte Lenker eines auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden weissen Personenwagens, welcher ihn zu einem Ausweichmanöver gezwungen haben soll, konnte offensichtlich nicht ermittelt werden. Aus den aktenkundigen Angaben - insbesondere den ersten Aussagen des Versicherten - zum Unfallhergang schlossen Verwaltung und Vorinstanz zu Recht darauf, dass es sich beim Motorradsturz vom 31. Juli 2011 um ein Ereignis im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle gehandelt hat.

4.3. Zu den bei diesen Unfällen zu berücksichtigenden Kriterien (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) hat sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend geäussert und lediglich eines - nämlich das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen - als erfüllt erachtet, jedoch nicht in ausgeprägter Form. Selbst wenn mit der Beschwerdegegnerin auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit höchstens in einfacher Weise als erfüllt anzuerkennen wäre, ist die Unfalladäquanz zu verneinen. Denn um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C 897/2009 E. 4.5; Urteil 8C 12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2), müssten im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle praxisgemäss mindestens drei in einfacher, oder aber eines der Zusatzkriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sein (Urteil 8C 240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6.4).

4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Adäquanzprüfung vorbringt, ist - soweit er sich überhaupt sachbezüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt - unbegründet. Insbesondere beschränken sich seine Einwände gegen die der Adäquanzprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen im Wesentlichen auf die wiederholte Behauptung einer Verletzung des Willkürverbots, ohne jedoch der qualifizierten Rügepflicht (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60 mit Hinweisen) zu genügen. Soweit er sich auf eine abweichende Sachverhaltsdarstellung beruft, vermag er für seine Tatsachenbehauptungen betreffend die Fahrgeschwindigkeit im Zeitpunkt des Sturzes, die dramatischen Begleitumstände des Unfalles, die Wartedauer bis zum Eintreffen der ersten Hilfe und die Schwere der erlittenen Verletzungen - insbesondere angesichts fehlender Zeugen (E. 4.2 hievor) - keine konkreten Anhaltspunkte zu bezeichnen, welche auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Sachverhaltsversion schliessen liessen. Dass diesbezüglich von ergänzenden Abklärungen entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu erwarten wären, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Tatsache ist, dass er sich beim zweiten Unfall einzig eine rechtsseitige
Schenkelhals- und Radiusfraktur zugezogen hat.

4.5. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die Unfalladäquanz allfälliger psychischer Beschwerden nach dem zweiten Unfall zu Recht verneint und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. Praxisgemäss kann auf weitere Beweisvorkehren zum natürlichen Kausalzusammenhang verzichtet werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 3c; Urteil 8C 306/2016 vom 22. September 2016 E. 3).

5.
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich bestätigte Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % vorbringt, ist ebenfalls unbegründet. Unter Berücksichtigung der einzig natürlich und adäquat kausalen somatischen Restfolgen des zweiten Unfalles (E. 4 hievor) ist ihm die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang zumutbar (E. 3.2 hievor).

5.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Suva den im Vergleichsjahr 2014 mutmasslich erzielten Validenlohn von Fr. 67'600.- bundesrechtswidrig ermittelt hätte. In der vorinstanzlichen Duplik hat die Beschwerdegegnerin zutreffend aufgezeigt, weshalb und inwiefern die Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und der Unfallversicherung insbesondere mit Blick auf Art. 28 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
zweiter Satz UVV von einander abweichen können (RKUV 2004 Nr. U 512 S. 282, U 349/02 E. 4.1 und Urteil 8C 664/2007 vom 14. April 2008 E. 7.2.3, je mit Hinweisen). Wenn der Versicherte dessen ungeachtet daran festhält, dass auch sein angeblicher Verdienst als selbstständiger Unternehmer bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen
sei, ist nicht ersichtlich und findet sich keine Begründung dafür, weshalb von der Rechtsprechung abzuweichen wäre.

5.2. Bei der Ermittlung des Einkommens von Fr. 57'224.-, welches der Beschwerdeführer 2014 trotz Unfallfolgen aus der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise hätte erzielen können, stellte die Suva - grundsätzlich unbestritten - auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Verwaltung und Vorinstanz haben praxisgemäss den lohnbeeinflussenden Faktoren (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78) bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne im Rahmen einer gesamthaften Schätzung durch Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % Rechnung getragen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Höhe des Abzuges stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C 693/2014 E. 2.2). Solches legt der Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich.

5.3. Bleibt es bei den von der Suva bundesrechtskonform ermittelten Vergleichseinkommen, ist die mit Wirkung ab 1. Mai 2014 verfügte und mit angefochtenem Entscheid bestätigte Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % nicht zu beanstanden.

6.
Was der Beschwerdeführer schliesslich gegen die betragliche Bemessung der Integritätsentschädigung vorbringt, ist ebenfalls unbegründet.

6.1. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit des Kumulationsprinzips bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung angesichts des Höchstbetrages von Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
UVV eingehend auseinandergesetzt. Dabei hat es erkannt, dass auch beim Zusammentreffen von mehreren schweren Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen die gesamthafte Beeinträchtigung auf maximal 100 % begrenzt bleibt. Eine Änderung der Höchstgrenze sei Sache des Gesetzgebers (Urteil 8C 812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.4.1).

6.2. Der Versicherte scheint diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Er begründet jedenfalls nicht, weshalb davon abzuweichen wäre. Demgegenüber macht er geltend, die Suva hätte ihm - nach Ausrichtung der ersten Integritätsentschädigung von 1996 (Fr. 82'620.- für eine Integritätseinbusse von 85 %) - die unbestritten auf 15 % limitierte Integritätseinbusse für die Folgen des zweiten Unfalles mit Fr. 43'380.- (statt nur Fr. 18'900.-) entschädigen müssen. Nur so erreiche er aufgrund seiner medizinisch auf 55 % geschätzten Integritätseinbusse als Folge des zweiten Unfalles den im Zeitpunkt der hier strittigen Leistungszusprache geltenden gesetzlichen Maximalbetrag von Fr. 126'000.-. Die beiden Unfälle hätten kumuliert eine gesamthafte Integritätseinbusse von 140 % zur Folge gehabt.

6.3. Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden. Weshalb die bisherige Praxis (vgl. E. 6.1 hievor) gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar (vgl. zur qualifizierten Rügepflicht E. 4.4 hievor) und ist nicht ersichtlich. Wer einen Integritätsschaden (z.B. eine Integritätseinbusse von 100 %) zu einem früheren Zeitpunkt erlitten und in Anwendung des damaligen (tieferen) Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 22 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
UVV (in der damals geltenden Fassung) entschädigt erhalten hat, wird nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Entschädigungshöhe ungleich behandelt im Vergleich zu einem Versicherten, der denselben Integritätsschaden zu einem späteren Zeitpunkt erleidet und in Anwendung des späteren (höheren) Höchstbetrages nach Art. 22 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
UVV zu entschädigen ist. In dieser Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeiten in Anwendung zwischenzeitlich revidierter Rechtsgrundlagen (im Zeitverlauf wiederholt angepasster Höchstbetrag nach Art. 22 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
UVV) ist keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erblicken. Steht fest, dass es in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fällt, die
Höchstgrenze der Integritätsentschädigung zu ändern (E. 6.1 hievor), bleibt das Bundesgericht bis dahin an die massgebende Rechtsgrundlage gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV).

6.4. Nach dem Gesagten ist demnach auch die von der Suva für die Folgen des zweiten Unfalles zugesprochene und mit angefochtenem Entscheid bestätigte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_534/2017
Date : 05. Dezember 2017
Published : 21. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Invalidenrente; Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
BV: 190
UVG: 25
UVV: 22  28
BGE-register
115-V-133 • 126-V-75 • 132-V-393 • 134-V-322 • 135-V-297 • 135-V-465 • 137-V-57 • 137-V-71 • 140-V-356 • 141-V-234 • 143-V-168
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