Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2013.8

Beschluss vom 5. Dezember 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion, Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Urbach, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") führt gegen B. ein Verfahren wegen Verdachts auf versuchte Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
und Abs. 5 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 651.20). B. wird vorgeworfen, am 27. März 2013 bei der Einreise in die Schweiz auf dem Flughafen Samedan die Einfuhr zweier Bilder nicht deklariert zu haben, obwohl er vom Grenzwächter gefragt worden sei, ob er Waren im Wert von über Fr. 300.-- mitführe. Die sofort durchgeführte Zollbeschau habe die genannten Kunstwerke zu Tage gebracht, worauf die Bilder als Zollpfand beschlagnahmt worden seien (act. 1 S. 2).

B. Parallel dazu führt die EZV unter der Verfahrensnummer 64.2.28410.000587.12 ein Verfahren gegen C. wegen des Verdachts der Mehrwertsteuerhinterziehung und des Abgabebetrugs, weil er verschiedene Kunstwerke im Gesamtwert von mindestens 75 Millionen Schweizer Franken in die Schweiz habe importieren lassen, ohne die hierbei geschuldete Einfuhrsteuer zu entrichten. In diesem Zusammenhang führte die EZV am 16. April 2013 bei der A. AG, deren Verwaltungsratspräsident C. ist, in Z. eine Hausdurchsuchung durch. Anlässlich dieser wurden elektronische Daten sowie acht Ordner mit der Aufschrift "D." – mutmasslich die Initialen von B. – sichergestellt (act. 1/14 bis 1/16; act. 1/24 und 1/25). Dagegen erhob E., einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A. AG, Einsprache, weshalb die Papiere und die elektronischen Daten versiegelt wurden (act. 1/6, 1/7, 1/15 und 1/16).

C. Mit Gesuch vom 25. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der elektronischen Datenträger (BE.2013.7 act. 1). Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. November 2013 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und die EZV ermächtigt, die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2013.7 act. 6).

D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 ersucht die EZV bei der Beschwerdekammer zudem um Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. April 2013 beschlagnahmten und versiegelten Papiere (vgl. supra B.) und stellt folgende Anträge:

"1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.

2. Die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten und von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV versiegelten Papiere und andere Informationsträger betreffend B. seien zu entsiegeln sowie zu deren weiteren Auswertung im Rahmen der Untersuchung gegen B. freizugeben.

3. Unter Kostenfolge zu lasten der Gesuchsgegnerin."

E. In ihrer Gesuchsantwort vom 23. Juli 2013 stellen die A. AG und B. folgende Anträge (act. 4):

"1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann und die von der Gesuchstellerin beschlagnahmten Dokumente der Gesuchsgegnerin 2 unverzüglich zurückzugeben;

2. Eventualiter sei es der Gesuchstellerin zu untersagen, die am 16. April 2013 bei der Gesuchsgegnerin 1 beschlagnahmten Dokumente zu entsiegeln und durchsuchen;

3. Sub-enventualiter seien diejenigen Dokumente auszuscheiden und nicht zu entsiegeln,

(a) die mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Tatbeständen aufweisen;

(b) die sich auf alte Versicherungen, Autokäufe, Aufenthaltsbewilligungen, Fahrausweise, Steuern, Bankdokumente und Haushaltsunterlagen des Gesuchsgegners 2 beziehen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."

F. Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am 25. Juli 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV (Art. 103 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.), nicht jedoch andere Berechtigte und auch nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Unterlagen. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

1.3 Die fraglichen Durchsuchungen wurden in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin und damit bei der Gewahrsamsinhaberin der beschlagnahmten Papiere durchgeführt. Dagegen erhob E. als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin Einsprache (act. 1/6, 1/7, 1/15 und 1/16). Die Gesuchsgegnerin ist daher zur Einsprache gegen die Durchsuchung legitimiert. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin besteht kein Grund, von der oben zitierten Praxis abzuweichen und B. – welcher gerade nicht als Gewahrsamsinhaber der beschlagnahmten Papiere zu betrachten ist – im vorliegenden Verfahren als Partei aufzunehmen.

1.4

1.4.1 Die Gesuchsgegnerin bringt in formeller Hinsicht zunächst vor, das Entsiegelungsgesuch sei gestützt auf Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO analog innerhalb einer Frist von 20 Tagen zu stellen. Die Gesuchstellerin habe jedoch 76 Tage zugewartet, bis sie mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerdekammer gelangt sei. Damit sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten sei (act. 4 S. 7).

1.4.2 Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Mehrwertsteuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR. Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Gesetzgeber bei Erlass der StPO keine Anpassung von Art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR an Art. 248 Abs. 2 (20-Tages-Frist für Entsiegelungsgesuche) vorgenommen. Die betroffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 104 Verfahrensgarantien - 1 Die beschuldigte Person hat Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss der Bundesverfassung und den einschlägigen Strafverfahrensgesetzen.
1    Die beschuldigte Person hat Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss der Bundesverfassung und den einschlägigen Strafverfahrensgesetzen.
2    Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten.
3    Die von der beschuldigten Person im Steuererhebungsverfahren erteilten Auskünfte (Art. 68 und 73) oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Artikel 78 dürfen in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte Person in diesem hierzu ihre Zustimmung erteilt.
4    Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der beschuldigten Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
MWSTG; vgl. hierzu zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.2; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).

1.4.3 Die Gesuchstellerin reichte ihr Gesuch um Entsiegelung gut zweieinhalb Monate nach Abschluss der Hausdurchsuchung vom 16. April 2013 ein. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin mit dem Vertreter der Gesuchsgegnerin am 19. April 2013 zwar noch um eine Verständigung bemühte (act. 1.19), letzterer jedoch mit Schreiben vom 23. April 2013 – mithin eine Woche nach der Hausdurchsuchung – mitteilte, definitiv an der Siegelung der Unterlagen festzuhalten (act. 1.20). In der Folge dauerte es noch 70 Tage bis zur Einreichung des Gesuchs. Während das Bundesgericht eine Frist von knapp anderthalb Monaten zwischen der Hausdurchsuchung und dem Entsiegelungsgesuch mit dem Beschleunigungsgebot als noch vereinbar betrachtete (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3), kann dies für das vorliegende Verfahren nicht mehr gelten. Das Beschleunigungsgebot gilt nämlich dann als verletzt, wenn die Behörde bei einer objektivierteren Betrachtungsweise der gesamten Umstände des Einzelfalles in der Lage gewesen wäre, den Fall innerhalb wesentlich kürzerer Frist abzuschliessen (Eicker/Frank/Acher-mann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 150). Ein vernünftiger Grund, weshalb die Gesuchstellerin das Entsiegelungsgesuch nicht hätte früher stellen können, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erweckt ein Blick in die Akten den Anschein, dass das Gesuch überhaupt erst gestellt worden ist, weil die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2013 aufgefordert hatte, die Beschlagnahme aufzuheben (act. 4.8 und 4.9). Indem die Gesuchstellerin das Entsiegelungsgesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Beschlagnahme der Unterlagen gestellt hat, hat sie das Beschleunigungsgebot verletzt.

1.4.4 Anders als die StPO sieht das Verwaltungsstrafverfahrensrecht – wie bereits ausgeführt – keine Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuches und damit selbstredend auch keine Konsequenzen an ein zu spät eingereichtes Gesuch vor. Ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen können jedoch unter Umständen geeignet sein, die Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme in Frage zu stellen und zu einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte führen. Dies trifft dann zu, wenn das Ausmass der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Untersuchung mit der für Verfahren, in welchen Zwangsmassnahmen verhängt wurden, erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Abschluss zu bringen (vgl. hierzu in Haftfällen TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.). Vorliegend kann jedoch noch nicht von einer besonders schweren Verfahrensverzögerung gesprochen werden, die zur Aufhebung der Beschlagnahme führen müsste. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher einzutreten. Der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist jedoch bei der Berechnung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

2.

2.1 In materieller Hinsicht bringt die Gesuchsgegnerin sodann vor, dass die acht Ordner im Zusammenhang mit einem Drittverfahren beschlagnahmt worden seien. Weder das Ziel der Hausdurchsuchung noch der Tatverdacht, gemäss welchem die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, betreffe B. Die Gesuchstellerin versuche, B. unrechtmässig in ein Verfahren gegen Drittpersonen hin reinzuziehen, ohne dass ihr irgendein diesbezüglicher Hinweis vorliege. Die sichergestellten Ordner hätten keinen Zusammenhang zum Tatverdacht, wie er von der Gesuchstellerin umschrieben werde. Der Inhalt dieser Ordner sei sowohl in Bezug auf das Untersuchungsverfahren gegen B. wie auch in Bezug auf das Drittverfahren irrelevant. Zwar handle es sich beim vorliegenden Fund um zufällig B. gehörende Unterlagen, nicht aber um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO. Das Verhalten der Gesuchstellerin sei als unzulässige Ausforschung zu werten, indem sie versuche, erst im Nachhinein einen Tatverdacht zu begründen (act. 4 S. 7 ff.).

2.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs ist zunächst von grundlegender Bedeutung, dass die fraglichen acht Ordner anlässlich einer Hausdurchsuchung in einem nicht B. betreffenden Verfahren beschlagnahmt wurden (act. 1.15). Es handelt sich hierbei um einen sog. Zufallsfund. Von einem solchen wird im Allgemeinen gesprochen, wenn ein Beweismittel unbeabsichtigt entdeckt wird, das mit der abzuklärenden Tat nicht im Zusammenhang steht, aber auf eine andere Straftat hinweist (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 205). Anders als in Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO, der die Verwertbarkeit von Zufallsfunden eindeutig regelt, fehlt im VStrR eine entsprechende Bestimmung. Es ist daher zunächst die Frage zu klären, ob wegen der mangelnden Regelung im VStrR von einem Verwertungsverbot des Zufallsfundes auszugehen ist, das einem Entsiegelungsgesuch von vornherein entgegenstehen würde, oder aber, ob die Verwertung von Zufallsfunden im Verwaltungsstrafverfahren auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig ist. Zur Beantwortung dieser Frage kann in Analogie auf die rechtliche Situation abgestellt werden, die vor Inkrafttreten der StPO in den meisten Kantonen mit Bezug auf Zufallsfunde galt. Nur wenige Kantone hatten in ihren Strafprozessordnungen die Zufallsfunde im Zusammenhang mit Durchsuchungen geregelt. Dennoch weist die (spärliche) kantonale Rechtsprechung auf eine grundsätzliche Verwertbarkeit von Zufallsfunden auch ohne gesetzliche Grundlage hin (vgl. ZR 99 (2000) S. 6 ff.). Dies jedoch nur, wenn die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen Tatverdacht hätte angeordnet werden können, mithin keine besonderen Umstände, wie Berufsgeheimnis oder Aussageverweigerungsrecht, vorlagen. Dies rechtfertigte sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der Zufallsfund als solcher nicht eine (zusätzliche) Grundrechtseinschränkung darstellte; die Einschränkung des Hausrechts sei vielmehr schon in der Hausbetretung und Hausdurchsuchung als solcher zu erblicken (ZR 99 (2000) S. 8 f.). Diese Überlegungen sind ohne Weiteres auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, weshalb von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Verwertbarkeit von Zufallsfunden auch ohne gesetzliche Grundlage im VStrR auszugehen ist, sofern die obgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nachfolgend
ist daher zu prüfen, ob (1) die am 16. April 2013 bei der Gesuchsgegnerin durchgeführte Hausdurchsuchung zulässig war und (2) diese auch in Bezug auf B. hätte durchgeführt werden können.

2.3 Mit Bezug auf die erste Voraussetzung kann vollumfänglich auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. November 2013 verwiesen werden. Dort wurde festgehalten, dass die Durchsuchung im Grundsatz zulässig war, da von Anfang an, d.h. schon bei der Anordnung der Hausdurchsuchung, ein hinreichender Verdacht bestand, C. habe sich der Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig gemacht (vgl. Beschluss vom 6. Novem­ber 2013 im Verfahren BE.2013.6, E. 3.3). Ausserdem befand die Kammer, sei ohne Weiteres zu erwarten, dass sich in den sichergestellten Daten weitere sachdienliche Informationen zur Klärung des Sachverhalts befänden, welcher Gegenstand der Untersuchung bilde (E. 4.2), und schliesslich sei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert worden (E. 5). Der Tatverdacht, welcher der Hausdurchsuchung zugrunde liegt, betrifft das C. vorgeworfene Verhalten, und dieser ist im zitierten Entscheid der Beschwerdekammer vom 6. November 2013 bejaht worden. Im Übrigen ist ein hinreichender Tatverdacht jedoch auch in Bezug auf B. zu bejahen, führte er doch unbestrittenermassen zwei Kunstgegenstände in die Schweiz ein, ohne diese am Zoll anzumelden (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
, Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
, Art. 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
und 28
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung - 1 Angemeldet wird:
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]), weshalb der Verdacht besteht, B. habe sich der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
und Abs. 5 MWSTG schuldig gemacht. Ist die Durchsuchung zulässig, ist das Vorliegen einer (unzulässigen) Beweisausforschung von vornherein zu verneinen (ZR 99 (2000) S. 8; Gfeller/Thormann, Basler Kommentar, Basel 2011, N 16 zu Art. 243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO;).

2.4

2.4.1 Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Zwangsmassnahme auch hinsichtlich des neu entdeckten Delikts bzw. Straftäters verfahrensrechtlich zulässig ist. Mit anderen Worten dürfen keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen die Verwertung des Zufallsfundes sprechen, insbesondere ist vorliegend zu prüfen, ob eine solche mit Art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR in Einklang steht.

2.4.2 Danach ist zunächst zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung im Verfahren gegen B. von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten wird jedoch nicht verlangt. Es genügt, wenn die Untersuchungsbehörden aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).

Wie dem Protokoll über die versiegelten Akten zu entnehmen ist, handelt es sich bei den sichergestellten Gegenständen um acht Ordner, die mutmasslich die Initialen von B. ("D.") aufweisen (act. 1.16). Die Ordner wurden bei der Gesuchsgegnerin aufgefunden, deren einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin E. eigenen Angaben gemäss die Familie B. in Z. betreue und Sekretariatsarbeiten für B. erledige (act. 1.12 und act. 4 S. 13). Sie war es denn auch, die am 27. März 2013, als B. bei seiner Einreise in der Schweiz auf dem Flughafen Samedan angehalten wurde, beim Grenzwachtposten vorsprach und sich in der Folge um die von der Gesuchstellerin verlangten Dokumente, wie Rechnungen, Echtheitszertifikate der Bilder etc. kümmerte (act. 1.12, 1.17 und 1.18). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sich in diesen Ordnern Hinweise im Zusammenhang mit der Einfuhr der unverzollten Bilder finden, zumal die Gesuchsgegnerin offenbar nicht alle von der Gesuchstellerin verlangten Unterlagen einreichte (vgl. act. 1.18 und 1.20). Der pauschale Einwand der Gesuchsgegnerin, die Ordner würden lediglich "praktisch ausschliesslich für die Untersuchung irrelevante geschäftliche und private Unterlagen mit Bezug auf Herrn B." enthalten, genügt nicht, damit angenommen werden kann, die Unterlagen stünden offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Unterlagen, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchsgegnerin auszuhändigen (vgl. TPF 2006 307 E. 2.1). Somit ist davon auszugehen, dass der Inhalt der sichergestellten Ordner für die Untersuchung von Bedeutung sein kann.

2.4.3 Papiere sind sodann mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR).

Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die Beschwerdekammer erforderlich machen (vgl. hierzu u.a. TPF 2009 176 E. 4.2), sind von der Gesuchsgegnerin – entgegen deren Ansicht – keine angerufen worden. Jedoch macht sie in pauschaler Weise private Interessen und Geschäftsgeheimnisse von B. als Hinderungsgrund der Entsiegelung geltend. Sie unterlässt es im Weiteren jedoch, diese Hinderungsgründe genauer darzulegen, d.h. aufzuzeigen, welche Geschäftsgeheimnisse im Konkreten betroffen sein sollen. Überdies verkennt die Gesuchsgeg­nerin auch hier, dass erst nach erfolgter Durchsuchung die Gesuchstellerin mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden wird, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Erst nach Erlass dieser anfechtbaren Verfügung ist zu entscheiden, ob allenfalls sicherzustellen ist, dass Dritte keine Akteneinsicht in diese speziellen, schützenswerten Dokumente erhalten. Dies gilt sowohl hinsichtlich möglicher Geschäfts- wie auch Privatgeheimnisse.

3. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Dabei wird sie diejenigen Beweismittel, die sie für das Strafverfahren verwenden will, mittels beschwerdefähiger Verfügung zu beschlagnahmen und die anderen umgehend dem Berechtigten zurückzugeben haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010, E. 6.3).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. oben E. 1.4.4) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 6. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion

- Rechtsanwalt Guido Urbach

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2013.8
Date : 05. Dezember 2013
Published : 20. Januar 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2013 182
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).


Legislation register
BGG: 66  103
BV: 29
MWSTG: 96  103  104
StBOG: 37
StPO: 243  248
VStrR: 25  50
ZG: 21  25  26  28
BGE-register
108-IV-76 • 128-I-149
Weitere Urteile ab 2000
1B_109/2010 • 1B_233/2009 • 1B_637/2012 • 1B_641/2012
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TPF 2004 12 • TPF 2006 307 • TPF 2009 176 • TPF 2011 25
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BE.2012.4 • BE.2012.11 • BE.2013.7 • BE.2013.6 • BE.2013.8 • BH.2005.9
ZR
2000 99 S.6 • 2000 99 S.8