Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 699/2008/bnm

Urteil vom 5. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
K.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,

gegen

1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kottmann,

Gegenstand
Personaldienstbarkeit; obligatorische Ansprüche,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 28. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 8. September 1987 schlossen X.________ einerseits sowie die Ehegatten Y.________ und Z.________ andererseits einen Dienstbarkeitsvertrag. X.________ räumte den Ehegatten Y.________ und Z.________ zu Lasten seines Grundstücks Nr. xxx (Grundbuch R.________) das alleinige, übertragbare, dingliche Recht zur Ausbeutung von Kies, Sand sowie anderen Kiesmaterialien sowie für diesen Zweck ein Fahrwegrecht ein. Die Personaldienstbarkeiten wurden im Grundbuch eingetragen.

A.b Am 21. Januar 1992 unterzeichneten die Ehegatten Y.________ und Z.________ und die C.________ AG, handelnd durch deren Alleinaktionär Y.________, einerseits und die B.________ AG andererseits ein mit "Absichtserklärung" betiteltes Schriftstück. Darin erklärten zuerst die Ehegatten Y.________ und Z.________ ihre ausdrückliche Absicht, ihre Rechte und Pflichten unter anderem aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. September 1987 vollumfänglich auf die C.________ AG zu übertragen, die nach vollzogener Abtretung unmittelbar obligatorisch berechtigt und verpflichtet sein sollte. Die C.________ AG erklärte daraufhin ihre gleichlautende ausdrückliche Absicht, die ihr übertragenen Rechte und Pflichten mit obligatorischer Wirkung vollumfänglich auf die B.________ AG zu übertragen.
A.c Am 14. April 1992 schlossen die C.________ AG, handelnd durch deren Verwaltungsrat Y.________, einerseits und die B.________ AG andererseits einen Vertrag betreffend die entgeltliche Übertragung von Kiesausbeutungsrechten. Verwiesen wurde vorweg auf den Abtretungsvertrag vom gleichen Tag, mit dem die Ehegatten Y.________ und Z.________ ihre sämtlichen Rechte und Pflichten unter anderem aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. September 1987 mit obligatorischer Wirkung auf die C.________ AG übertragen hatten. Diese auf sie übergegangenen Rechte und Pflichten übertrug die C.________ AG auf die B.________ AG, die damit unmittelbar obligatorisch berechtigt und verpflichtet wurde.
A.d Am 7. September 2007 vereinbarten die Ehegatten Y.________ und Z.________ und die K.________ AG die Übertragung der im Grundbuch zu Lasten der Parzelle Nr. xxx eingetragenen Personaldienstbarkeiten. Das Ausbeutungsrecht für Kies, Sand sowie andere Kiesmaterialien und das Fahrwegrecht wurde neu zu Gunsten der K.________ AG im Grundbuch eingetragen.
A.e Am 29. Januar bzw. 8. Februar 2008 verfügte der Gemeinderat R.________ vorsorglich die Einstellung der Kiesabbau- bzw. Deponiearbeiten insbesondere der K.________ AG auf dem Grundstück Nr. xxx mit der Begründung, dass einzig eine gültige Bau- und Betriebsbewilligung über die Kiesgrube besteht, die allein auf die B.________ AG lautet und vom 9. Oktober 2003 datiert.

B.
Am 15. Mai 2008 stellte die K.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) das Gesuch, der A.________ AG und der B.________ AG (hiernach: Beschwerdegegnerinnen) im Rahmen des Befehlsverfahrens und vorab im Sinne einer dringlichen Anordnung sofort zu verbieten, auf dem Grundstück Nr. xxx in irgendeiner Form Ausbeutungs-, Planierungs- und Deponiearbeiten auszuführen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Unterlassungsfall. Die Beschwerdegegnerinnen schlossen auf Abweisung des Gesuchs. Der Präsident 2 des Amtsgerichts S.________ wies das Gesuch ab mangels Liquidität der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Entscheid vom 27. Juni 2008). Den dagegen eingelegten Rekurs der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Luzern mit gleicher Begründung ab (Entscheid vom 28. August 2008).

C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihr Gesuch vom 15. Mai 2008 gutzuheissen, eventualiter den Fall an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Streitigkeit betrifft die dingliche bzw. obligatorische Berechtigung von Privatpersonen an einem Grundstück und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert, der nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid (E. 11 S. 6) den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und dadurch ein kantonales Befehlsverfahren abgeschlossen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Es hat die Liquidität der Sach- und Rechtslage und damit die Voraussetzung für die Einleitung des Befehlsverfahrens im Sinne von § 226 ZPO/LU verneint (E. 7-9 S. 4 f.). Der angefochtene Entscheid beruht ausschliesslich auf kantonalem Zivilprozessrecht (vgl. BGE 93 II 282 E. 3 S. 285; 100 II 285 E. 1 S. 289), dessen Anwendung das Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), sofern eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 I 201 E. 1 S. 203). Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch ausschliesslich Verfassungsrügen (S. 4 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). Auf die Beschwerde kann eingetreten
werden, wobei auf formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang einzugehen sein wird.

2.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, wonach sie über eine alleinige dingliche Berechtigung am Grundstück Nr. xxx verfüge, die gegen alle ihr entgegengehaltenen obligatorischen Rechte wirke, und wonach eine Abtretung der Rechte und Pflichten aus einem Dienstbarkeitsvertrag an die Beschwerdegegnerin 2 rechtswirksam nie erfolgt sei (S. 7 ff. Ziff. 14-17 der Beschwerdeschrift). Unter Hinweis auf die verschiedenen Beweisurkunden (Bst. A/a-e hiervor) ist das Obergericht davon ausgegangen, dass die Rechtslage nicht im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin liquid sei und die Beschwerdegegnerinnen ihre Einwendungen glaubhaft gemacht hätten. Es hat dabei näher dargelegt, aus welchen Gründen zum einen die Rechtsfrage im Befehlsverfahren nicht geprüft werden könne, ob sich die Beschwerdeführerin auf ihre dingliche Berechtigung gemäss Grundbucheintrag zu berufen vermöge oder ob sie sich die obligatorischen Rechte der Beschwerdegegnerinnen entgegenhalten lassen müsse, und weshalb zum anderen die Beschwerdegegnerin 2 und die in ihrem Auftrag tätige Beschwerdegegnerin 1 ihre obligatorische Berechtigung zum
Abbau von Kies und zu Rekultivierungsarbeiten auf dem Grundstück Nr. xxx glaubhaft gemacht hätten (E. 7-9 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht ist damit auf die wesentlichen Vorbringen der Parteien eingegangen und hat der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht genügt, wie sie die Beschwerdeführerin selber umschreibt. Die Beschwerdeführerin konnte sich auf Grund der Begründung über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die Verfassungsrüge erweist sich als unbegründet.

3.
Ihre Willkürrügen begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleich wie die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es geht um die vom Obergericht verneinte Liquidität der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und damit um die als glaubhaft angesehene obligatorische Berechtigung der Beschwerdegegnerinnen und die unbeachtet gebliebene Wirkung der dinglichen Berechtigung der Beschwerdeführerin sowie zusätzlich um das vom Amtsgerichtspräsidenten angeführte Moment der Duldung der von den Beschwerdegegnerinnen ausgeführten Arbeiten durch die Beschwerdeführerin (S. 9 f. Ziff. 18-21 der Beschwerdeschrift).

3.1 Gemäss § 15 Abs. 2 lit. a ZPO/LU entscheidet der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichts über "die schnelle Handhabung klaren Rechts (§ 226)". Das Befehlsverfahren nach § 226 ZPO/LU kann eingeleitet werden bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen. Erforderlich sind nach der - unangefochtenen - kantonalen Rechtsprechung die Liquidität sowohl der Sachlage ("nicht streitig oder sofort feststellbar") als auch der Rechtslage ("klar"). Die Rechtslage ist nicht liquid, wenn verschiedene Rechtsnormen in Betracht kommen (LGVE 2001 I Nr. 26 S. 39 f.; 2004 I Nr. 40 S. 99; allgemein: HOHL, La réalisation du droit et les procédures rapides, Fribourg 1994, S. 297 ff. N. 914-924). Nach der kantonalen Praxis hat der Gesuchsteller die tatsächlichen Verhältnisse mit den rasch verfügbaren Beweismitteln - in der Regel durch Urkunden - zu belegen, während der Gesuchsgegner seine Einwendungen bloss glaubhaft machen, d.h. das Gericht nicht von der Richtigkeit, sondern nur vom wahrscheinlichen Bestand der Einwendungen überzeugen muss (vgl. STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 226 ZPO/LU, mit Hinweisen). Ob diese Liquidität der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse durch das kantonale Gericht richtig beurteilt worden ist, prüft das Bundesgericht einzig auf Willkür hin (vgl. BGE 118 II 302 E. 3 S. 305; 104 Ia 408 E. 3 S. 410 f., betreffend klares Recht im Sinne von § 222 ZPO/ZH).

3.2 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass das Obergericht das Vorbringen für glaubhaft betrachtet habe, den Beschwerdegegnerinnen stehe eine obligatorische Berechtigung für Kiesabbau und ähnliche Tätigkeiten auf dem Grundstück Nr. xxx zu.

Die obergerichtliche Beweiswürdigung lässt sich indessen auf die im Recht liegenden Beweisurkunden stützen und erscheint deshalb nicht als willkürlich. Unangefochten belegt ist, dass die C.________ AG der Beschwerdegegnerin 2, in deren Auftrag die Beschwerdegegnerin 1 auf dem Grundstück Nr. xxx Arbeiten verrichtet, am 14. April 1992 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. September 1987 mit obligatorischer Wirkung übertragen hat. Richtig ist, dass die C.________ AG selber nicht Partei des besagten Dienstbarkeitsvertrags war und daher die Rechte daraus vorgängig selber übertragen erhalten haben muss. Dass diese Übertragung vorgängig erfolgt ist, durfte ohne Willkür angenommen werden, weil gemeinsam mit seiner Ehefrau der Alleineigentümer der C.________ AG dienstbarkeitsberechtigt war, die dienstbarkeitsberechtigten Ehegatten gemeinsam mit der C.________ AG und der Beschwerdegegnerin 2 schriftliche Absichtserklärungen unterzeichnet haben, die durch den Vertrag vom 14. April 1992 zwischen der C.________ AG und der Beschwerdegegnerin 2 dann umgesetzt wurden, und weil im fraglichen Vertrag zusätzlich auf die zwischen den dienstbarkeitsberechtigten Ehegatten und der C.________ AG erfolgte Abtretung der Rechte
und Pflichten aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 8. September 1987 verwiesen wird. Dass dieser letztere Abtretungsvertrag nicht vorliegt, vermag unter Willkürgesichtspunkten die Glaubhaftigkeit der obligatorischen Berechtigung der C.________ AG und damit deren Befugnis zum Abschluss des Vertrags mit der Beschwerdegegnerin 2 auf Grund der Indizienlage insgesamt nicht zu erschüttern (vgl. Bst. A/b-c hiervor).

Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin 2 seit 2003 über eine ausschliessliche Bau- und Betriebsbewilligung über die Kiesgrube auf dem Grundstück Nr. xxx verfügt (vgl. Bst. A/e hiervor). Ihre obligatorische Berechtigung am Grundstück Nr. xxx durfte deshalb willkürfrei als glaubhaft betrachtet werden.

3.3 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Personaldienstbarkeiten mit Vertrag vom 7. September 2007 übertragen erhalten hat und seither als Dienstbarkeitsberechtigte im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Bst. A/d hievor). Streitig ist das Verhältnis der dinglichen Berechtigung der Beschwerdeführerin zur vorbestehenden obligatorischen Berechtigung der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Jahre 1992.

Gemäss Art. 924 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB kann der Dritte dem Erwerber die Herausgabe einer Sache aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnten die Beschwerdegegnerinnen ("Dritte") der Beschwerdeführerin ("Erwerber") die Überlassung des Grundstücks Nr. xxx zur Nutzung (Kiesabbau usw.) verweigern, wenn und soweit sie dies auch gegenüber den Ehegatten Y.________ und Z.________ ("Veräusserer") als ihren Vertragspartnern tun könnten. Der Wortlaut von Art. 924 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB wird nun aber in der schweizerischen Lehre als zu weit betrachtet. Die Bestimmung soll sich - anders im deutschen Recht - sinngemäss nur auf dinglich berechtigte Dritte beziehen (vgl. STARK, Berner Kommentar, 2001, N. 50 der Einleitung und N. 37 zu Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB). Die bloss obligatorisch berechtigten Beschwerdegegnerinnen müssten deshalb das Grundstück Nr. xxx der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassen. Die Überlassung könnte freilich nicht sofort durchgesetzt werden, weil und soweit den Dritten ("Beschwerdegegnerinnen") ein Retentionsrecht an der Sache zusteht für ihre allfälligen Forderungen gegen die Veräusserer ("Ehegatten Y.________ und Z.________") aus Vertrag und Vertragsverletzung
(vgl. STARK, a.a.O., N. 39 und N. 39a zu Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB). Bevor diese Fragen nicht geklärt sind, darf der Erlass eines Verbots im Befehlsverfahren willkürfrei verweigert werden. Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das Obergericht die Liquidität der Rechtslage verneint hat (für einen vergleichbaren Fall: ZR 76/1977 Nr. 58 S. 141 ff.), abgesehen davon, dass die Auffassung der herrschenden Lehre im neueren Schrifttum offenbar nicht mehr vorbehaltlos geteilt wird (vgl. REY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3.A. Bern 2007, N. 1731 S. 447 f., und SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 2.A. Zürich 2003, N. 174 S. 37, mit Hinweisen auf die Lehrmeinungen; KIKINIS, Benutzungsrechte an Sachen, Diss. Zürich 1996, S. 135 f.).
Es kommt hinzu, dass von der dargelegten Regelung in den Fällen von Miete und Pacht insofern eine Ausnahme besteht, als Miet- bzw. Pachtverhältnisse, d.h. die einzelnen sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, kraft Gesetzes (Art. 261
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 261 - 1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
1    Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.
2    Der neue Eigentümer kann jedoch:
a  bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;
b  bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.
3    Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bisherigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.
und Art. 290
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 290 - Das Mietrecht (Art. 261-261b) gilt sinngemäss bei:
a  Veräusserung des Pachtgegenstandes;
b  Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegenstand;
c  Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.
OR) mit der Sache auf den Erwerber übergehen (vgl. STARK, a.a.O., N. 37 Abs. 2 ZGB; ausführlich: KIKINIS, a.a.O., S. 133 ff. und S. 158 f.). Dass die Beschwerdegegnerinnen mit den Ehegatten Y.________ und Z.________ in einem Pachtverhältnis oder pachtähnlichen Verhältnis stehen, darf willkürfrei angenommen werden. Jedes Rechtsverhältnis, das den Inhalt einer Dienstbarkeit hat, kann auch als bloss obligatorisches Rechtsverhältnis begründet werden (vgl. LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 129 ff. der Einleitung vor Art. 730 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
1    Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2    Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619
. ZGB, mit Hinweisen), und die Einräumung des obligatorischen Rechts, über einen längeren Zeitraum hinweg regelmässig Kies abzubauen verbunden mit Renaturierungspflichten, kann als Pacht erfasst werden (vgl. BGE 86 I 229 E. 2 S. 232; 125 V 383 E. 2c S. 387). Liquidität der Rechtslage durfte auch unter diesem Blickwinkel willkürfrei verneint werden.

3.4 Die fehlende Liquidität der Sach- und Rechtslage hat der Amtsgerichtspräsident zusätzlich damit begründet, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschwerdeführerin die Arbeiten der Beschwerdegegnerinnen auf dem Grundstück Nr. xxx während geraumer Zeit geduldet hätte, wie sie das selber zugegeben habe, wenn die Beschwerdegegnerinnen über keinerlei Rechte dazu verfügen würden (E. 6.3 S. 9). Da das Obergericht diese Zusatzbegründung nur erwähnt (E. 4 S. 3), darauf aber nicht abgestellt hat (E. 7-9 S. 4 f. des angefochtenen Entscheids), ist auf die dagegen erhobenen Willkürrügen nicht einzutreten (vgl. Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG).

3.5 Aus den dargelegten Gründen durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihre obligatorische Berechtigung am Grundstück Nr. xxx glaubhaft gemacht (E. 3.2) und die Rechtslage sei mit Bezug auf das Verhältnis dieser obligatorischen Berechtigung der Beschwerdegegnerinnen zur später erworbenen dinglichen Berechtigung der Beschwerdeführerin nicht klar (E. 3.3 hiervor). Die Verneinung der Liquidität im Sinne von § 226 ZPO/LU kann unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 134 II 124 E. 4.1 S. 133).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung der Eigentumsgarantie (S. 10 ff. Ziff. 22-26 der Beschwerdeschrift). Die Rüge ist unbegründet. Dienstbarkeiten geniessen als beschränkte dingliche Rechte den Schutz der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie vor staatlichen Eingriffen (vgl. REY, Berner Kommentar, 1981, N. 274 ff. des Syst. Teils vor Art. 730
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
1    Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2    Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619
und 731
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3    Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
ZGB), aber nicht unmittelbar im Verhältnis zwischen Privatpersonen (vgl. BGE 111 II 330 E. 5 S. 337 f.). Davon abgesehen, steht unwidersprochen fest, dass die beschränkte dingliche Berechtigung der Beschwerdeführerin am Grundstück Nr. xxx in dem Umfang besteht, wie sie aus dem Grundbuch hervorgeht. Streitig ist nicht der Bestand der Personaldienstbarkeiten, sondern deren Kollision mit anderen Rechten und die damit verbundene Einschränkung der Nutzungsbefugnis. Zu beachten ist die verfassungsmässige Eigentumsgarantie deshalb bei der Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmungen, namentlich des dienstbarkeitsrechtlichen Grundgedankens in Art. 737
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
1    Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.
2    Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
3    Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.
ZGB, wonach der Berechtigte zwar befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Abs. 1), gleichzeitig aber sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben verpflichtet ist (Abs. 2),
während der Belastete wiederum nichts vornehmen darf, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Abs. 3). Neben den Willkürrügen (vgl. E. 3 hiervor) kommt der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie insoweit keine selbstständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin wiederholt denn auch im Wesentlichen ihre Rügen, mit denen sie die beiden anderen geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu begründen versucht hat.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_699/2008
Date : 05. Dezember 2008
Published : 23. Dezember 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Personaldienstbarkeit; obligatorische Ansprüche


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  90  95  106
BV: 9
OR: 261  290
StGB: 292
ZGB: 730  731  737  924
BGE-register
100-II-285 • 104-IA-408 • 111-II-330 • 118-II-302 • 125-V-383 • 133-I-201 • 133-III-462 • 134-I-140 • 134-I-83 • 134-II-124 • 86-I-229 • 93-II-282
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5A_699/2008
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LGVE
2001 I Nr.26
ZR
1977 76 Nr.58 S.141