Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 804/2008

Urteil vom 5. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________ alias Y.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

gegen

Kantonspolizei Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 24. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die nach eigenen Angaben aus Zimbabwe stammende X.________ (geb. 1973) landete am 8. März 2008 von Johannesburg via Dubai herkommend auf dem Flughafen Zürich Kloten und wollte, wie sie sagte, nach England (London) weiterreisen. Sie hatte ihren kleinen Sohn (geb. 2002) bei sich und wies für Mutter und Kind zwei gültige südafrikanische Reisepässe vor. Als Reisegrund gab sie "Tourismus" an. Da die zuständigen Polizeibehörden den von ihr mitgeführten Geldbetrag als ungenügend erachteten, verweigerten sie den beiden die Einreise. Daraufhin gab X.________ an, sie heisse Y.________ und stamme aus Zimbabwe. Sie sei im Jahre 2002 aus ihrem Heimatland nach Südafrika geflohen. Am 10. März 2008 stellte sie für sich und ihren Sohn am Flughafen ein Asylgesuch.

B.
Am 29. März 2008 lehnte das Bundesamt für Migration die gestellten Asylgesuche ab und wies Mutter und Sohn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg.
Mit Entscheid vom 21. April 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht eine hiegegen erhobene Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, da gültige südafrikanische Reisepässe vorlägen, sei von der südafrikanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Nähere Hinweise bzw. Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation in Südafrika seien unterblieben und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe liessen im Falle einer Rückkehr auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Die Wegweisung sei deshalb zumutbar und möglich.

C.
Am 29. April 2008 verweigerte X.________ eine begleitete Rückführung nach Südafrika. Sie randalierte vor dem Start des Flugzeuges und musste zusammen mit ihrem Kind wieder von Bord gebracht werden. Gleichentags wurde sie von der Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) in Ausschaffungshaft genommen. Ihr Sohn wurde vorübergehend im Kinderheim Tipi in Birmensdorf einquartiert; er lebt seit dem 5. Mai 2008 in einer Pflegefamilie.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 prüfte und genehmigte das Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) die angeordnete Haft bis zum 29. Juli 2008, mit Verfügung vom 24. Juli 2008 deren Verlängerung bis zum 29. Oktober 2008 und mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 deren weitere Verlängerung bis zum 29. Januar 2009.

D.
Am 10./12. Juni 2008 hatte X.________ beim Bundesamt für Migration ein Wiedererwägungsgesuch mit den Anträgen eingereicht, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 wies das Bundesamt für Migration das kantonale Migrationsamt an, im Moment von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen ("de renoncer pour le moment à l'exécution du renvoi"); die Bemühungen zur Papierbeschaffung seien jedoch fortzusetzen.
Im Zeitpunkt des haftrichterlichen Entscheides vom 24. Oktober 2008 - und auch bei Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. nachfolgend lit. E) - war das erwähnte Wiedererwägungsverfahren beim Bundesamt für Migration noch hängig.

E.
Mit Eingabe vom 5. November 2008 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Haftrichter) vom 24. Oktober 2008 aufzuheben und sie umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Migration hat sich vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 26. November 2008 hat sich X.________ nochmals geäussert und an ihren Anträgen festgehalten.

Erwägungen:

1.
Sowohl gegen den letztinstanzlichen Entscheid über die Anordnung der Ausschaffungshaft als auch gegen jeden kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Haftverlängerung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG an das Bundesgericht offen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

2.
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde den betroffenen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs u.a. dann in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Untertauchensgefahr, Art. 76 Abs. 1 Ziff. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde für volljährige Personen um höchstens 15 Monate verlängert werden (Art. 76 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76 Ausschaffungshaft - 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
1    Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB195 oder Artikel 49a oder 49abis MStG196 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:197
a  in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
b  in Haft nehmen, wenn:
b1  Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen,
b2  ...
b3  konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG201 nicht nachkommt,
b4  ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt,
b5  der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.
b6  ...
1bis    Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.204
2    Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.205
3    Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.206
4    Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.207
AuG); die Haft wird u.a. beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung - 1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1    Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.219
1bis    In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG220 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.221
2    Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.222
2bis    Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.223
3    Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
4    Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.224
5    Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.
6    Die Haft wird beendet, wenn:
a  der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b  einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c  die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
AuG). Die Verhafteten können mit ihren Rechtsvertretern mündlich und schriftlich verkehren (Art. 81 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
2    Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.231
3    Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.232
4    Zudem richten sich die Haftbedingungen:
a  bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG233;
b  bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013234;
c  nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989236 über die Rechte des Kindes.237
5    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn:
a  die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und
b  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.238
6    Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.239
Satz 2 AuG). Sodann ist die Haft in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen (Art. 81 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 81 Haftbedingungen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren.
2    Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vor-bereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.231
3    Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.232
4    Zudem richten sich die Haftbedingungen:
a  bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG233;
b  bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013234;
c  nach Artikel 37 des Übereinkommens vom 20. November 1989236 über die Rechte des Kindes.237
5    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Möglichkeiten einer inhaftierten Ausländerin oder eines inhaftierten Ausländers eingeschränkt werden, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen, wenn:
a  die betreffende Person Erkenntnissen der Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen zufolge eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit darstellt; und
b  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder nicht zur Verfügung stehen.238
6    Erweist sich die Einschränkung nach Absatz 5 als nicht ausreichend, um der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit wirksam entgegenzutreten, so kann die zuständige Behörde Einzelhaft anordnen.239
Satz 1 AuG).

3.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss den vorangegangenen Haftrichterentscheiden wird in der Beschwerdeschrift nicht (mehr) ernsthaft bestritten: Zwar stellt die Beschwerdeführerin in Frage, wie sie denn "mit einem kleinen Kind hier in der Schweiz während der kalten Jahreszeit untertauchen" solle (S. 12 der Beschwerdeschrift). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr nach wie vor gegeben ist: Die Beschwerdeführerin hat sich bereits einmal gegen einen Ausschaffungsversuch per Flugzeug zur Wehr gesetzt. Darüber hinaus will sie erklärtermassen weder nach Südafrika noch nach Zimbabwe zurückkehren, weshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass sie sich im Falle einer Haftentlassung den Behörden zum Vollzug der Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten würde.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weil seitens der Behörden vom 3. Juli 2008 bis zum 21. Oktober 2008 keine Vorkehrungen mehr zur Durchführung der Ausschaffung unternommen worden seien.

4.2 In der Regel ist das Beschleunigungsgebot verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen). Vorliegend bestand jedoch insofern eine besondere Sachlage, als die Beschwerdeführerin nach Abweisung ihrer Beschwerde gegen den abschlägigen Asylentscheid am 10./12. Juni 2008 beim Bundesamt für Migration ein Wiedererwägungsgesuch stellen liess, worauf das Bundesamt die zürcherischen Behörden anwies, mit dem Vollzug der Ausschaffung einstweilen zuzuwarten, die Bemühungen zur Papierbeschaffung aber dennoch fortzusetzen (vgl. vorne lit. D). Wie in der Vernehmlassung der kantonalen Behörden zu Recht ausgeführt wird, lagen für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn gültige südafrikanische Reisepässe bereits vor; es brauchte einzig noch ein Sonderflug organisiert zu werden, wofür aber der Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens abgewartet werden musste. Dass die Organisation eines (kostspieligen) Sonderfluges eine gewisse Zeit beanspruchen kann, liegt in der Natur der Sache, und eine
entsprechende Verlängerung der Ausschaffungshaft muss von den Betroffenen, welche durch renitentes Verhalten zu einer solchen Massnahme Anlass gegeben haben, in Kauf genommen werden.

4.3 Die Einreichung einer Beschwerde oder eines Wiedererwägungsgesuches gegen einen Wegweisungsentscheid lässt eine zur Sicherung des Vollzugs desselben verfügte Ausschaffungshaft nicht dahinfallen, selbst dann nicht, wenn einer solchen Eingabe, wie hier, aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (vgl. Urteil 2A.64/2007 vom 22. Februar 2008, E. 2.2.1). Eine Entlassung aus der Ausschaffungshaft hätte sich vorliegend aus Gründen der Verhältnismässigkeit bloss dann aufgedrängt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem gutheissenden Wiedererwägungsentscheid oder aber zumindest mit einer längeren Dauer bis zur Ausfällung des Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch zu rechnen gewesen wäre (vgl. Urteil 2A. 304/2005 vom 26. Mai 2005, E. 2.1). Wenn der Haftrichter vorliegend davon ausging, es sei trotz des - zum Zeitpunkt seines Entscheides noch hängigen - Wiedererwägungsverfahrens mit dem Vollzug der Ausschaffung binnen drei Monaten zu rechnen (vgl. S. 5 des angefochtenen Entscheides), so hielt er sich mit dieser Einschätzung im Rahmen des Zulässigen. Das Bundesamt für Migration hat denn auch inzwischen - am 24. November 2008 - über das fragliche Wiedererwägungsgesuch abschlägig entschieden und erklärt, dass eine Rückführung mittels
Sonderflug "baldmöglichst" (gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26. November 2008: "noch vor Weihnachten" 2008) stattfinden werde.
Wenn vorliegend während rund drei Monaten keine konkreten Vorkehren zur Ausschaffung der Beschwerdeführerin getroffen wurden, so war dies nach dem Gesagten bei der gegebenen besonderen Sachlage kein fehlerhaftes Verhalten der zum Vollzug der Wegweisung zuständigen Behörden, sondern die Folge der von der Beschwerdeführerin mit dem Wiederwägungsgesuch erwirkten einstweiligen Suspendierung der Ausschaffung. Da die Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Südafrika strikte ablehnte und sie sich gegen eine begleitete Rückführung bereits einmal gewaltsam zur Wehr gesetzt hatte, durfte sie angesichts der offenkundigen Untertauchensgefahr auch während der Hängigkeit des Wiederwägungsverfahrens in Ausschaffungshaft behalten werden. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann nicht gesprochen werden.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Haftbedingungen im Flughafengefängnis bezüglich der Ausgestaltung der Kontaktmöglichkeiten zu ihrem zur Zeit bei einer Pflegefamilie untergebrachten sechsjährigen Sohn. Die jetzige Regelung (offenbar in der Regel ein wöchentlicher Besuch des Kindes bei der Mutter für die Dauer von jeweils eineinhalb Stunden, vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift) führe zu einer sprachlichen und emotionalen Entfremdung zwischen Mutter und Kind. Die Beschwerdeführerin tut aber nicht dar (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), wie die Besuchsregelung ihrer Meinung nach zu verbessern wäre, sondern erachtet die Aufrechterhaltung der Haft wegen der Erschwerung der Kontakte zu ihrem Kind überhaupt als unverhältnismässig. Auch mit diesem Einwand vermag sie nicht durchzudringen: Gemäss der Rechtsprechung darf im Interesse der Durchsetzung und Vorbereitung einer fremdenpolizeilichen Ausschaffung auch bei Administrativgefangenen der Besuch naher Familienangehöriger eingeschränkt werden. So erachtete das Bundesgericht in der nicht veröffentlichen Erwägung II/5 von BGE 123 I 221 eine Bestimmung, wonach nahen Familienangehörigen "pro Woche mindestens eine Stunde Besuchszeit" einzuräumen sei, als "grundrechtskonform anwendbar". Es oblag unter
diesen Umständen der Beschwerdeführerin, bei der Leitung des Flughafengefängnisses gegebenenfalls Ausnahmen von der gehandhabten Besuchsregelung zu beantragen und zu begründen. Sie hat es im Übrigen in der Hand, sich dem gegen sie ergangenen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid zu unterziehen und zusammen mit ihrem Kind die Ausreise anzutreten.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang würde die unterliegende Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Weil ihr Wiedererwägungsgesuch beim Bundesamt für Migration im Zeitpunkt der Beschwerdeführung schon relativ lange hängig war und aus ihrer Sicht insoweit eine gewisse Erfolgsaussicht der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde gegen die Verlängerung der Ausschaffungshaft bestehen mochte, kann angesichts ihrer Mittellosigkeit indessen dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
a) es werden keine Kosten erhoben.
b) Frau Rechtsanwältin Antigone Schobinger wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonspolizei Zürich, dem Bezirksgericht Zürich (Haftrichter) und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_804/2008
Date : 05. Dezember 2008
Published : 23. Dezember 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Fortsetzung Ausschaffungshaft


Legislation register
AuG: 76  80  81
BGG: 42  64  65  66  82
BGE-register
123-I-221 • 124-II-49
Weitere Urteile ab 2000
2A.64/2007 • 2C_804/2008
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