Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 413/2015

Urteil vom 5. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Naegeli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 30. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ fuhr am 14. Dezember 1997 einen Ferrari 328 GTS auf der Autobahn Gerona-Alicante in Spanien. Sein Vater folgte ihm in einem Range Rover nach. Beide Fahrzeuge trugen Schweizer Kennzeichen und wurden vom Vater gehalten.
Vor einer langgezogenen Linkskurve wechselte A.________ von der rechten Fahrspur auf die linke Überholspur, um ein Anhängerfahrzeug zu überholen, wobei der Vater in seinem Fahrzeug es ihm gleichtat. Wegen eines Seat Cordoba mit spanischem Kennzeichen, der nach einem vorangegangenen Selbstunfall zu einem grossen Teil auf der linken Spur liegen geblieben war, musste A.________ abrupt bremsen, um ein Auffahren auf den Seat Cordoba zu verhindern, was ihm auch gelang. Der Vater konnte allerdings nicht mehr rechtzeitig bremsen, weshalb es zu einer Kollision des Range Rovers mit dem Ferrari kam. Der Seat Cordoba wurde bei diesem Unfall nicht touchiert.
In der Folge begab sich A.________ in Spanien und nach seiner Rückkehr auch in der Schweiz in ärztliche Behandlung.
Ab dem 1. Oktober 2007 wurde A.________ eine Invalidenrente zugesprochen. Die Y.________ AG (heute: B.________ AG) als Haftpflichtversicherung der beiden Fahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen zahlte A.________ aus dem Unfallereignis einen Betrag von Fr. 80'000.-- akonto.

B.

B.a. Mit Teilklage vom 18. April 2011 beantragte A.________ dem Zivilgericht Basel-Stadt, es sei die B.________ AG zur Zahlung von Fr. 30'000.-- zu verurteilen.
Der Kläger führte aus, die Teilklage diene zur Klärung der Grundsatzfrage, ob spanisches oder schweizerisches Recht auf den Fall anwendbar sei; seiner Ansicht nach sei es das schweizerische Recht.
Mit Klageantwort vom 29. August 2011 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.
Nach einem zweiten Schriftenwechsel beschränkte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts das Verfahren auf die Frage des anwendbaren Rechts.
Nach Durchführung einer Hauptverhandlung hielt das Zivilgericht mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2012 fest, dass spanisches Recht anwendbar sei.

B.b. Dagegen erhob der Kläger Berufung, auf welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. März 2013 nicht eintrat.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A 183/2013 vom 29. April 2013 ebenfalls nicht ein.

B.c. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin des Zivilgerichts die Beklagte auf darzulegen, welche Bestimmungen des spanischen Rechts zur Beurteilung der vorliegenden Klage zur Anwendung kämen. Mit Eingabe vom 30. September 2013 machte die Beklagte diesbezügliche Angaben und reichte ein Rechtsgutachten ein. Am 19. März 2014 fand eine Fortsetzungsverhandlung statt und mit Entscheid vom selben Tag wies das Zivilgericht die Teilklage ab.

B.d. Mit Eingabe vom 18. August 2014 ersuchte der Kläger das Appellationsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren.
Mit Verfügung vom 3. September 2014 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Am 12. September 2014 erhob der Kläger Berufung, mit der er beantragte, der Entscheid des Zivilgerichts sei aufzuheben und die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 30'000.--- zu verurteilen, wobei weitere Forderungen aus dem Ereignis von 14. Dezember 1997 vorbehalten seien; zudem ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2014 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung und des Wiedererwägungsgesuchs.
Aufgrund der Ausführungen in der Berufung verneinte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 nunmehr die Aussichtslosigkeit der Berufung und bewilligte das Wiedererwägungsgesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 wies das Appellationsgericht die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger dem Bundesgericht folgende Anträge:

"1. a. In Gutheissung der Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, an den Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Weitere Forderungen aus dem Ereignis vom 14. Dezember 1997 sind ausdrücklich vorbehalten (Teilklage).

b. Eventuell sei die Sache an die erste Instanz (Zivilgericht Basel-Stadt) zur Beurteilung der Forderung des Beschwerdeführers und Klägers nach den Bestimmungen des Schweizerischen Rechts zurückzuweisen.

c. Subeventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beurteilung der Angelegenheit nach Schweizerischem Recht zurückzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter o/e-Kostenfolge."

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) mit einem Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Seat Cordoba mit spanischem Kennzeichen auf der linken Spur der Autobahn liegengeblieben sei, sei offensichtlich unrichtig. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug Iediglich teilweise auf die linke Fahrbahn herausragte.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht erhebliche Beweismittel übersieht, augenscheinlich missversteht oder grundlos ausser Acht lässt, oder wenn es aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht (vgl. BGE 140 III 267 E. 2.3 S. 266; 129 I 8 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist
in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

2.2. Was der Beschwerdeführer mit seiner Sachverhaltsrüge bezweckt, erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz auf S. 2 des angefochtenen Entscheids festhielt, dass der Seat Cordoba "nach einem vorangegangenen Selbstunfall auf der linken Spur liegen geblieben" sei, weshalb der Beschwerdeführer sein Überholmanöver abrupt habe abbrechen müssen. Auf S. 6 hielt die Vorinstanz dann zur konkreten Lage des Seat Cordoba aber präzisierend fest, dass dieser "zu einem grossen Teil seiner eigenen Fläche auf der linken Fahrbahnspur" gestanden und damit das ungehinderte Fahren auf dieser linken Spur verunmöglicht habe. Worin der Beschwerdeführer in dieser Feststellung eine Differenz zu seiner eigenen Sicht der Dinge, wonach sich der Seat Cordoba "lediglich teilweise" auf der linken Spur befunden habe, ausmachen will, ist unerfindlich. Denn er bestreitet namentlich nicht, dass es die konkrete Position des Seat Cordoba war, welche ihn zur abrupten Bremsung veranlasst hatte. Vielmehr gibt er vor Bundesgericht sogar ausdrücklich zu, dass er "ohne das Vorhandensein des Seat Cordoba keine Bremsung eingeleitet" (Beschwerde, S. 8) hätte. Damit ist aber nicht ersichtlich, worin Willkür liegen soll, wenn die
Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen ist, dass der Seat Cordoba jedenfalls in einem solchen Ausmass auf die linke Fahrspur hinausragte, dass ein ungehindertes Passieren unmöglich gewesen wäre.

3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 4 lit. b des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (SVÜ; SR 0.741.31).

3.1. Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen, wie sie der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, gilt gemäss Art. 134
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 134 - Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 197181 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht.
IPRG das SVÜ, dessen Art. 3 grundsätzlich das Recht jenes Staates für anwendbar erklärt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat ( lex loci delicti ). Neben dieser Grundsatzanknüpfung enthalten die Art. 4 ff. SVÜ Sonderanknüpfungen. Nach Art. 4 lit. a SVÜ ist insbesondere auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeughalter das Recht des Zulassungsstaates ( lex stabuli ) anzuwenden, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt und alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen, gelangt ebenso das Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung (Art. 4 lit. b SVÜ).

3.2. Im Leitentscheid BGE 135 III 92 E. 3.2.1 S. 94 f. äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zur Auslegung des Begriffs der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ.
Es erwog, dass der Wortlaut der englischen und französischen Originalfassungen heranzuziehen ist. Der englische Vertragstext verwendet in Art. 4 lit. a und b SVÜ den Begriff "involved" und der französische Text den Begriff "impliqué". Während "involved" kein schuldhaftes Mitwirken am Unfallgeschehen voraussetzt, kann dem Begriff "impliqué" zusätzlich auch die Bedeutung der schuldhaften Verursachung zukommen. In Art. 4 lit. a und b SVÜ ist der Begriff "impliqué" jedoch einzig in seiner objektiv neutralen Bedeutung zu verstehen, ohne dass darin eine Form von Schuldzuweisung zum Ausdruck käme. Der Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ ist daher in einem weiten Sinn auszulegen. Jede Mitwirkung am Unfallgeschehen gilt in Bezug auf die Fahrzeuge als Beteiligung, das heisst, beteiligt im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ sind alle in den Unfall aktiv oder passiv verwickelten Fahrzeuge. Zum Begriff der Unfallbeteiligung im Sinne von Art. 4 lit. a und b SVÜ kann auch die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 51
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 51 - 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
1    Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
2    Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
3    Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
4    Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
SVG (SR 741.01) beigezogen werden, wonach an einem Unfall nicht nur als beteiligt gilt, wer einen Fehler begangen oder den Unfall direkt verursacht bzw. dazu beigetragen hat, sondern ebenso, wer in anderer
Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat oder aufgrund der Umstände annehmen musste, als Unfallverursacher in Frage zu kommen (BGE 135 III 92 E. 3.2.1 S. 94 f.).
Schliesslich wies das Bundesgericht auch auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) hin, der davon ausgeht, dass der Ausdruck "beteiligt" in Art. 4 lit. a und b SVÜ im objektiven, weiteren Sinn dahingehend zu verstehen sei, dass das Fahrzeug beim Unfall eine aktive oder passive, aber nicht bloss eine zufällige Rolle gespielt habe (BGE 135 III 92 E. 3.2.2 S. 96 m.H. auf die Urteile des OGH 2Ob314/97h vom 2. September 1999; 2Ob48/93 vom 16. September 1993; 2Ob59/89 vom 14. November 1989).

3.3. Die Vorinstanz nahm - wie bereits die erste Instanz - auf diese Rechtsprechung Bezug.
Sie erwog, dass sich der spanische Seat Cordoba auf der linken Überholspur in einer Position befand, die das ungehinderte Fahren auf der linken Überholspur verhindert und eine abrupte Bremsung des Beschwerdeführers nötig gemacht habe. Diese habe wiederum zur Kollision mit dem nachfolgenden Range Rover des Vaters des Beschwerdeführers geführt. Damit sei der Seat Cordoba im Sinne von Art. 4 lit. b SVÜ am Unfall beteiligt gewesen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift selbst ausgeführt habe, dass das spanische Fahrzeug für ihn der Anlass oder Auslöser gewesen sei, eine abrupte Bremsung durchzuführen. Der Beschwerdeführer gehe also offenbar selbst davon aus, dass das spanische Fahrzeug einen Teil der Kausalkette gebildet habe, die zum Unfall führte. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass eine lediglich zufällige Rolle des Drittfahrzeugs für die Annahme einer Unfallbeteiligung nicht ausreiche, verwarf die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass der Unfallbeitrag des zumindest teilweise auf der Überholspur stehenden Seat Cordobas eben gerade über eine untergeordnete oder rein zufällige Rolle hinausgehe. Damit sind nach Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Sonderanknüpfung von Art. 4 lit. b SVÜ zugunsten des
Rechts des Immatrikulationsstaats nicht gegeben, womit auf den vorliegenden Fall gemäss Art. 3 SVÜ die lex loci delicti, also das spanische Recht zur Anwendung gelangt.

3.4. Diese Erwägungen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen vor Bundesgericht nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen:

3.4.1. Sie genügen bereits den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung über weite Strecken nicht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies bedeutet, dass die Beschwerde auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll dabei in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Diese Grundsätze lässt der Beschwerdeführer bei seiner Rüge, die Vorinstanz habe Art. 4 lit. b SVÜ unrichtig angewendet, nahezu gänzlich unbeachtet. Auf die Argumentation der Vorinstanz geht er nicht ansatzweise ein und versucht auch nicht, diese zu widerlegen. Stattdessen beharrt er auf seinen bereits in erster und zweiter Instanz eingenommenen Standpunkten und trägt diese nunmehr dem Bundesgericht vor, als ob dem bundesgerichtlichen Verfahren noch keine kantonalen Verfahren vorangegangen wären. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass vor Bundesgericht - wie bereits vor dem Berufungsgericht (Urteile 4A 290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 5; 4A 651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3) - nicht einfach der vorinstanzliche Prozess fortgeführt oder gar wiederholt wird, sondern die Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Lichte gezielt dagegen formulierter Rügen überprüft werden. Derartige Rügen trägt er mit der blossen Wiederholung seiner bisherigen Standpunkte nicht vor.

3.4.2. Aber auch inhaltlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen:
Soweit er geltend macht, dass der "liegengebliebene inaktive " Seat Cordoba nicht touchiert worden sei und auch keinen "dynamischen Beitrag an das Unfallereignis " geleistet habe, verkennt er, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Unfallbeteiligung i.S. von Art. 4 lit. b SVÜ eben ausreicht, wenn ein Fahrzeug bloss passiv in den Unfall verwickelt ist. Dies war beim Seat Cordoba der Fall: Der Beschwerdeführer gibt selber zu, dass es gerade die Position dieses Fahrzeugs war, die ihn zu einer abrupten Abbremsung veranlasst hatte. Damit stand der Seat Cordoba am Anfang der Kausalkette, welche zum Auffahrunfall führte, weshalb dieses Fahrzeug als zumindest passiv in den Unfall verwickelt zu betrachten ist. Einen wie auch immer gearteten "dynamischen Beitrag" setzt eine Unfallbeteiligung i.S. von Art. 4 lit. b SVÜ nicht voraus. Unbehelflich ist deshalb, wenn sich der Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (aber ohne Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid) auf ein Parteigutachten eines Rechtsprofessors beruft, gemäss welchem es bei "nicht berührten Fahrzeugen (...) einer 'Mitwirkung' und somit einer aktiven Einwirkung auf die Dynamik des Unfallereignisses" bedürfe, um von einer
Beteiligung i.S. von Art. 4 lit. b SVÜ zu sprechen. Ein solches Erfordernis lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine passive Verwicklung in den Unfall ausreicht, nicht entnehmen. Schliesslich ändert an der Unfallbeteiligung des Seat Cordoba auch nichts, wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - eine abrupte Abbremsung objektiv betrachtet allenfalls gar nicht zwingend nötig gewesen wäre. Entscheidend ist, dass sich der Seat Cordoba auf der linken Fahrbahn in einer Position befand, die den Beschwerdeführer zum abrupten Abbruch seines Überholmanövers veranlasste, so dass es zur Kollision mit dem hinter ihm fahrenden Range Rover seines Vaters kam.
Dem Beschwerdeführerkann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er unter Hinweis auf die in BGE 135 III 92 E. 3.2.2 S. 96 (vgl. auch oben E. 3.2 in fine ) zitierte Rechtsprechung des österreichischen OGH geltend machen will, der Seat Cordoba habe beim Auffahrunfall eine lediglich zufällige Rolle gespielt, da er ja nicht berührt worden sei. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, kann von einer zufälligen Rolle keine Rede sein, nachdem der Beschwerdeführer selber die Position des Seats als conditio sine qua non seines abrupten Abbremsens darstellt.
Soweit auf die Rügen betreffend die Anwendung von Art. 4 lit. b SVÜ überhaupt einzutreten sind, erweisen sich diese als unbegründet.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Damit wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden, womit ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_413/2015
Date : 05. November 2015
Published : 23. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Haftpflichtrecht
Subject : Versicherungsvertrag


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  74  75  76  95  97  100  105  106
IPRG: 134
SVG: 51
BGE-register
116-IA-85 • 129-I-8 • 130-I-258 • 131-I-57 • 134-II-244 • 135-II-356 • 135-III-397 • 135-III-92 • 138-IV-13 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-267 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
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