Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 375/2008

Urteil vom 5. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ausweisung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1955) hielt sich in der Schweiz von 1977 bis 1982 als Saisonarbeiter auf. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und im Sommer 1988 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit der Trennung im Jahre 2000 von seiner aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Ehefrau, mit der er einen Sohn hat (geb. 1980), lebt er mit der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau Y.________ zusammen. Aus dieser Beziehung ist ebenfalls ein Sohn (geb. 2001) hervorgegangen.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1997 teilte ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit, er solle sich inskünftig klaglos verhalten, "insbesondere [seinen] finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkommen (keine neuen Betreibungsbegehren und Verlustscheine verursachen oder erneut Konkurs anmelden und die bestehenden Schulden nach Möglichkeit sanieren)", falls er nicht mit schwerwiegenden fremdenpolizeilichen Massnahmen rechnen wolle. Dabei bezog sich die Behörde auf fünfzehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 106'000.-- sowie auf die Anfang 1997 erfolgte Einstellung mangels Aktiven des gegen ihn eingeleiteten Konkurses.

Am 2. November 2000 verfügte das kantonale Ausländeramt die Ausweisung von X.________. Sie stützte diese darauf, dass Letzterer sich nicht um die Tilgung seiner Schulden bemüht habe; die Anzahl der Verlustscheine sei auf 43 und einen Gesamtbetrag von über Fr. 189'000.-- angewachsen. Ausserdem sei X.________ von August 1994 bis Dezember 1999 sieben Mal zu Bussen zwischen Fr. 100.-- und 600.-- sowie einmal zu einer Busse von Fr. 5'000.-- verurteilt worden. Auf seinen Rekurs hin sah das kantonale Justiz- und Polizeidepartement am 3. Mai 2001 von der Ausweisung ab, weil ihm diese noch nie vorher mittels einer formellen, anfechtbaren Verfügung angedroht worden sei. Eine solche Androhung sprach das Departement nun ausdrücklich mit seinem Entscheid aus. Es machte X.________ darauf aufmerksam, dass er ausgewiesen werden könne, falls er weitere Schulden anhäufe, keine Anstrengungen unternehme, seine Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen, oder straffällig werde.

Mit Strafbescheid vom 4. Juni 2004 wurde X.________ wegen Pfändungsbetrug, Betrug und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bedingt und zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt.

B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 wies das kantonale Ausländeramt X.________ für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz aus. Zur Begründung bezog es sich auf den Strafbescheid vom 4. Juni 2004. Ausserdem seien seit dem Departementsentscheid vom 3. Mai 2001 weitere Betreibungen angehoben worden und keine Bestrebungen zur Schuldentilgung erkennbar gewesen. Per 10. März 2005 seien 51 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 213'000.-- verzeichnet. Erst unter dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahrens habe X.________ mit der Rückzahlung offener Rechnungen begonnen. Auf Rekurs hin verkürzte das kantonale Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 13. Dezember 2007 die Dauer der Ausweisung auf drei Jahre. Die hiegegen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

C.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das in dieser Sache ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 aufzuheben und von der Ausweisung abzusehen.

D.
Das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement (vormals Justiz- und Polizeidepartement), das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen.

E.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 22. Mai 2008 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Die kantonalen Instanzen weisen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (BS 1 121, in der Fassung vom 8. Oktober 1948, AS 1949 221 227) aus. Danach kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig. Er halte sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz auf und habe weder Leib noch Leben anderer Menschen gefährdet. Bei ihm fehle es auch an der für eine Ausweisung notwendigen kriminellen Energie. Ausgangspunkt der Schuldensituation sei seine Anfang der neunziger Jahre aufgetretene Invalidität gewesen. Er sei in der Folge mit einer unternehmerischen Tätigkeit, die er mit der ihm verbleibenden Resterwerbsfähigkeit aufgenommen hatte, gescheitert. Seit rund zweieinhalb Jahren habe er Schulden von Fr. 100'000.-- bis 120'000.-- zurückbezahlt. Die Art und der Umfang der Schuldensanierung suche "Vergleichbares".

3.
3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 ANAV (AS 1949 228) kann die Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG unter anderem begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen oder sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu. Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Für die Beurteilung der Angemessenheit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV).

3.2 Wie sich aus den in Art. 16 Abs. 2 ANAV genannten Beispielen ergibt, ist für eine Ausweisung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht notwendig, dass der Ausländer kriminelle Energie offenbart. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach der Tatbestand des Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG bereits durch blosse Schuldenmacherei erfüllt werden kann.

Wohl weist der Beschwerdeführer auf seine Bemühungen zur Schuldensanierung hin. Die Vorinstanz räumt denn auch ein, dass zwischen März 2005 und Ende Juni 2007 die Anzahl der offenen Verlustscheine von 51 mit einem Gesamtbetrag von knapp Fr. 213'200.-- auf 37 und einen Restbetrag von rund Fr. 168'400.-- reduziert wurde. Wie sie indes feststellt, stieg zwischen Mai 2001, als dem Beschwerdeführer die Ausweisung infolge Schuldenwirtschaft oder Straffälligkeit förmlich als Verfügung angedroht worden war, und März 2005 die Anzahl der Verlustscheine zunächst weiter an, von 43 Verlustscheinen mit einem Gesamtbetrag von rund Fr. 189'400.-- auf 51 mit einem Gesamtbetrag von etwa Fr. 213'200.--.

Obwohl der Beschwerdeführer zumindest in den Jahren 2002 und 2003 über ein Einkommen verfügte, das ihm namhaftere Tilgungen ermöglicht hätte, begnügte er sich damals mit bescheidenen Abschlagszahlungen. Diese waren im Wesentlichen allein gestützt auf von ihm bezogene Renten berechnet, nicht jedoch auf den höheren Verdienst aus Erwerbstätigkeit. Zudem erklärte er in dieser Zeit gegenüber den Betreibungsbeamten anlässlich verschiedener Pfändungsvollzüge wahrheitswidrig, er verfüge ausser seiner IV-Rente und einer vierteljährlich ausbezahlten Pension über kein weiteres Einkommen und habe auch keine Erwerbstätigkeit. Diese verschwieg er trotz Auskunftspflicht auch gegenüber der zuständigen Sozialversicherungsanstalt, von der er die IV-Rente bezog. Deshalb wurde er mit Strafbescheid vom 4. Juni 2004 unter anderem wegen Betruges und Pfändungsbetruges bestraft.

3.3 Dem Gesagten zufolge häufte der Beschwerdeführer trotz entsprechender Androhung der Ausweisung weitere Schulden an und machte den zuständigen Stellen falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine unentschuldbare Sorglosigkeit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber vorzuwerfen ist. Letztlich blieb es aber nicht bei dieser blossen Unbekümmertheit. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten auch gezeigt, dass er nicht ernsthaft gewillt war, seine Schulden gemäss seinen Möglichkeiten zu begleichen bzw. zurückzuzahlen. Hierbei scheute er nicht davor zurück, betrügerisch zu handeln. Damit hat der Beschwerdeführer zusätzlich kriminelle Energie zu Lasten seiner Gläubiger an den Tag gelegt.

Erst nach Einleitung des streitigen Ausweisungsverfahrens durch das Ausländeramt nahm er grössere Tilgungen vor. Da er aber von der Fremdenpolizei bereits zweimal unter anderem wegen seiner Schulden verwarnt worden war und er diese trotz vorhandener Mittel zunächst nicht entsprechend reduzierte, sondern noch anwachsen liess, kommt den erwähnten Zahlungen keine wesentliche Bedeutung mehr für die vorliegende Beurteilung zu. Zudem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seit dem Betreibungsregisterauszug vom 28. Juni 2007 mit Verlustscheinen über rund Fr. 168'400.-- keine signifikanten Sanierungsbemühungen mehr aktenkundig geworden seien; die anders lautenden Behauptungen des Beschwerdeführers seien mit Ausnahme eines Betrages von Fr. 2'200.-- unbewiesen geblieben. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen nicht bzw. nicht substantiiert gerügt (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Er begnügt sich mit der - erneut - unbelegten Behauptung, von den Verlustscheinen über den Betrag von Fr. 168'400.-- habe er rund die Hälfte "saniert"; wenn sie nicht gelöscht worden seien, so hänge das damit zusammen, dass die Gläubiger sie trotz Zahlung nicht retourniert hätten. Er legt aber
insbesondere nicht dar, dass er bei der Vorinstanz geeignete andere Belege über die angeblich erbrachten Zahlungen eingereicht hatte.

3.4 Demzufolge besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer für die angeordneten drei Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er sich auch nach Juni 2007 redlich um Schuldentilgungen bemüht hatte, schlägt sein Einwand nicht durch, seinen Gläubigern sei mit seiner Ausweisung nicht gedient.

3.5 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit langer Zeit in der Schweiz auf. Mit Blick auf die dargestellte Schuldensituation kann jedoch nicht von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen werden. Zudem kam der Beschwerdeführer erst im Erwachsenenalter in die Schweiz und erhielt im Alter von 27 Jahren die Aufenthaltsbewilligung. Unglaubwürdig ist seine - unsubstantiierte - Behauptung, sein ganzes soziales Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kehrte nicht nur für die Ferien, sondern auch als Carchauffeur bzw. (angeblich unbezahlte) Begleitperson regelmässig in seine Heimat zurück, wo er noch Kontakte mit Verwandten pflegt. Zudem hat er die Feststellung des Ausländeramtes nicht bestritten, dort ein Haus besessen zu haben.

Zwar leben seine beiden Söhne und seine Lebensgefährtin in der Schweiz. Der volljährige Sohn ist allerdings nicht auf seinen Vater angewiesen und kann die Beziehung namentlich durch Besuche über die Landesgrenzen aufrechterhalten. Auch zum minderjährigen Sohn und zur Lebensgefährtin können zumindest Besuchskontakte ausserhalb der Schweiz stattfinden, falls sich Letztere entschliessen sollte, mit dem Kind in der Schweiz zu bleiben. Als Serbin kann sie aber auch dem Beschwerdeführer in die Heimat folgen. Ihr Sohn ist noch in einem durchaus anpassungsfähigen Alter. Die Nachteile, die dem Kind bei einer Trennung vom Vater erwachsen, überwiegen nicht das erwähnte Fernhalteinteresse, zumal die Ausweisung auf drei Jahre beschränkt wurde. Der Beschwerdeführer musste sich der Konsequenzen seines Verhaltens bewusst sein, nachdem ihn die Behörden bereits einmal formlos verwarnt und ihm später nochmals förmlich die Ausweisung angedroht hatten. Er hat sich über die Verwarnungen - gerade auch in Kenntnis seiner familiären Situation - hinweggesetzt, weshalb er eine allfällige Trennung letztlich selber zu verantworten hat.

3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung auf drei Jahre nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als bundesrechtmässig. Sie hält auch vor Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und der UNO-Kinderrechtekonvention stand. Nicht einzutreten ist auf die ohne Begründung erhobene Rüge, die Ausweisung sei nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV unzulässig (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Wohl führen die vom Beschwerdeführer seit Einleitung des Ausweisungsverfahrens getätigten Schuldrückzahlungen nicht zu einem Verzicht auf die verfügte Massnahme. Sie sowie weitere künftige Tilgungen werden aber durchaus eine Rolle spielen, wenn es darum gehen wird, ob dem Beschwerdeführer nach Ablauf der drei Jahre der Aufenthalt in der Schweiz erneut bewilligt werden kann.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich darauf, dass nach dem neuen Ausländergesetz (AuG; SR 142.20), das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, Fernhaltemassnahmen gegen ihn nicht möglich wären. Das neue Recht sei hier zumindest unter dem Gesichtspunkt der lex mitior als für ihn günstigere Regelung anzuwenden.

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich erklärt, dass für Ausweisungen, die vor dem 1. Januar 2008 verfügt worden sind, in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG das bisherige materielle Recht massgebend bleibt (vgl. Urteile 2C 365/2008 vom 2. September 2008, E. 1.1; 2C 632/2008 vom 11. September 2008, E. 2.1). Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht mit dem Hinweis auf den strafrechtlichen Grundsatz der lex mitior eine Beurteilung nach neuem Recht verlangen. Diese würde ihm im Übrigen wohl nichts helfen (vgl. Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
in Verbindung mit Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG, Art. 80 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 80
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BBl 2002 S. 3809 f.).

5.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem kantonalen Ausländeramt, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_375/2008
Date : 05. November 2008
Published : 23. November 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausweisung


Legislation register
ANAG: 10  11
ANAV: 16
AuG: 62  63  126
BGG: 42  65  66  68  97  105  106
BV: 8  13
EMRK: 8
VZAE: 80
BGE-register
133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
2C_365/2008 • 2C_375/2008 • 2C_632/2008
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AS
AS 1949/228 • AS 1949/221
BBl
2002/3809