Tribunal federal
{T 0/2}
1P.784/2003 /gij
Urteil vom 5. November 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
gegen
1. J.________,vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,
2. L.________,
Beschwerdegegner,
Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III
Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 9. August 2002.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 20. Juni 2001 sprach das Kreisgericht VIII Bern-Laupen
W.________ des Mordes an A.________ schuldig und verurteilte ihn zu fünfzehneinhalb Jahren Zuchthaus sowie zu fünfzehn Jahren Landesverweisung unbedingt. Den Verfahren gegen W.________ wegen versuchten Betrugs, Diebstahls und Urkundenfälschung gab das Kreisgericht in Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes keine Folge. In demselben Urteil sprach das Kreisgericht P.________, K.________ und V.________ des versuchten Betrugs, gemeinsam sowie zusammen mit W.________, zum Nachteil von A.________ schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen.
Dem Urteil des Kreisgerichts lag der folgende Sachverhalt zugrunde: A.________ habe am 1. Juli 1996 um circa 10.30 Uhr mit einem Mann von gepflegter Erscheinung sein Einfamilienhaus in O.________ betreten. Er habe die Terrassentür benützt, da seine Lebenspartnerin, J.________, nach ihrer Heimkehr die Haustür geschlossen und den Schlüssel im Schloss stecken gelassen habe. Auf Geheiss von A.________ habe J.________ den Boxer-Hund über die Terrassentür ins Freie geführt. Dabei habe J.________ den unbekannten Begleiter von A.________ für einen kurzen Augenblick gesehen und ihn gegrüsst. Dieser habe den Gruss in deutscher Sprache erwidert. A.________ habe seinen Begleiter in ein Zimmer geführt und die Tür verschlossen. Kurze Zeit später, um circa 10.40 Uhr, habe J.________ gehört, wie A.________ laut geschrien habe, sie solle die Polizei rufen. Darauf habe sie einen Knall vernommen und sei über die Terrassentür aus dem Haus zur Nachbarin gerannt. A.________ sei erschossen aufgefunden worden.
Das Kreisgericht nahm an, W.________, P.________, V.________ und K.________ hätten vor der Bluttat einen Betrug zum Nachteil von A.________ geplant. A.________ habe durch eine Scheinvereinbarung über ein Geldwechselgeschäft und durch weitere Vorspiegelungen dazu gebracht werden sollen, CHF 500'000.-- als Vorzeigegeld bereitzustellen. Auf welche Weise A.________ das Geld hätte abgenommen werden sollen, habe nicht festgestellt werden können und sei auch nicht entscheidend, da das Betrugsdelikt im Stadium des Versuchs geblieben sei. Offenbar habe man geplant, den Betrug am 1. Juli 1996 durchzuführen. Das Kreisgericht ging davon aus, dass W.________ der Unbekannte gewesen sei, der A.________ an diesem Tag in sein Haus begleitete, dort nach einer Auseinandersetzung erschoss und mit vermutlich CHF 400'000.-- flüchtete. Der Rest des Vorzeigegelds, rund CHF 95'000.--, habe im Haus von A.________ sichergestellt werden können.
B.
Während V.________, P.________ und K.________ das Urteil des Kreisgerichts akzeptierten, legte W.________ Appellation dagegen ein. Das Obergericht des Kantons Bern, II. Strafkammer, schützte das erstinstanzliche Strafurteil mit Entscheid vom 9. August 2002.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 erhob W.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2002 sowohl eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde.
Nach Durchführung eines Meinungsaustausches zwischen dem Kassationshof und der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einigten sich deren Präsidenten darauf, dass die staatsrechtliche Beschwerde von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zu behandeln ist (Art. 8 Abs. 3 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978; SR 173.111.1). Mit Urteil 6S.451/2003 vom 12. März 2004 trat der Kassationshof des Bundesgerichts auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.
D.
In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Rückweisung an das Obergericht zur neuen Beurteilung. Er rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
E.
In ihren Vernehmlassungen beantragen das Obergericht des Kantons Bern sowie die Staatsanwaltschaft III Bern Mittelland die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J.________ verzichtet auf Vernehmlassung.
Nach dreimaliger Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Juli 2004 die Replik ein.
Das Obergericht des Kantons Bern und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland reichten die Duplik unter Wiederholung ihrer Anträge am 2. September 2004 resp. am 16. Juli 2004 ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 269 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2 Im Juli 1999 informierte die Interpol Bratislava die Kantonspolizei Bern, dass sich eine aus Kroatien stammende Person gemeldet habe, die Angaben über den Mörder von A.________ machen könne. Diese Person fürchte um ihr Leben und sei deshalb nur bereit, unter Zusicherung ihrer Anonymität vor schweizerischen Behörden auf slowakischem Territorium auszusagen. Infolgedessen begaben sich zwei Polizisten der Berner Kantonspolizei, C.________ und D.________, nach Bratislava. Die erste Befragung fand am 19. August 1999 in einem Gebäude von Interpol Bratislava statt. Der Name des Informanten, M.________, war den Polizisten damals nicht bekannt. Ein Protokoll durfte nicht erstellt werden. Die während der Befragung gemachten Handnotizen fanden Eingang in einen von C.________ verfassten Polizeibericht vom 30. August 1999 zuhanden des Untersuchungsrichters. Eine zweite Befragung von M.________ fand am 28. März 2000 vor dem Untersuchungsrichter in Bern statt. M.________ bestand weiterhin auf absoluter Diskretion. Im Einvernahmeprotokoll wurde sein Name nicht aufgeführt, sondern er wurde als "[n]icht genannt sein wollende Person" bezeichnet. Seine Personalien waren der Polizei zu diesem Zeitpunkt aber bekannt, und auch die Anwälte der in das
Strafverfahren verwickelten Personen kannten mittlerweilen den Namen von M.________. Dieser verweigerte trotzdem jede Konfrontation mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie mit M.________ konfrontiert worden, obwohl er im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Die ihm angebotene Möglichkeit, M.________, welcher unberechtigterweise anonym bleiben wollte, schriftlich zu befragen, könne die verweigerte Konfrontation nicht kompensieren. Der Bericht vom 30. August 1999 des Polizeibeamten C.________, welcher M.________ am 19. August 1999 zusammen mit dem Polizeibeamten D.________ in Bratislava befragt habe, sowie das Protokoll der Einvernahme von M.________ in Bern am 28. März 2000 hätten aus den Akten entfernt werden müssen. Da dies nicht geschah, hätten die fraglichen Akten zwangsläufig Eingang in den Prozess der Urteilsfindung gefunden.
2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Nach der Rechtsprechung gilt das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Als Ersatzmassnahme kann dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben werden, dem Belastungszeugen schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesgerichts schliessen jedenfalls nicht von vornherein aus, dass die Verteidigungsrechte durch Einsichtnahme in das Protokoll und die Möglichkeit schriftlicher Ergänzungsfragen gewahrt werden, wenn eine direkte Konfrontation zwischen Angeschuldigtem und Belastungszeugen nicht möglich ist (Urteil des EGMR i.S. S.N. gegen Schweden vom 2. Juli 2002, Ziff. 50; BGE 129 I 151 E. 5 S. 158 f.; 125 I 127 E. 6c/dd S. 136; 118 Ia 462 E. 5a/bb S. 470). Auch die Lehre erachtet diese Art der Kompensation des direkten Konfrontationsrechts als konventions- und verfassungskonform (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 239; Karl Spühler, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Straf- und Strafprozessrecht, in: ZStrR 107/1990 S. 315; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 194; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 24 zu Art. 5). Ein Teil
der Autoren lehnt diese Vorgehensweise demgegenüber ab oder macht sie von der Zustimmung des Beschuldigten abhängig (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 654a; Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, in: ZStrR 113/1995, S. 49; Dorrit Schleiminger, Konfrontation im Strafprozess, Diss. Freiburg, Basel 2001, S. 315 ff.). Die Frage, ob die Möglichkeit der Einsichtnahme ins Protokoll und des Stellens schriftlicher Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen das Konfrontationsrecht zu kompensieren vermag, kann nicht generell beantwortet werden. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob mit dieser Vorgehensweise unter dem Blickwinkel der Einhaltung eines fairen Verfahrens die Interessen des Angeschuldigten ausreichend gewahrt sind (BGE 129 I 151 E. 5 S. 159).
Keine Kompensation des nicht gewährten Konfrontationsrechts stellt die Befragung eines mittelbaren Zeugen, d.h. eines Zeugen vom Hörensagen dar, soweit die Gewährsleute keinerlei eigene Kenntnisse vom Tatgeschehen und von den anonymen Zeugen haben (vgl. BGE 125 I 127 E. 6d/dd S. 139 und E. 9d S. 155). Bei überwiegenden öffentlichen Interessen gilt der Beweis vom Hörensagen bzw. das mittelbare Zeugnis aber ausnahmsweise als verwertbar, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht und die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.4 Nach dem angefochtenen Urteil waren die Aussagen von M.________ für die Festnahme des Beschwerdeführers ausschlaggebend, nicht aber auch für die Urteilsfindung. Die erste Instanz ging davon aus, dass die Aussagen von M.________ formell verwertbar, aber ohne Beweiswert seien. Das Obergericht bejahte den Beweiswert, stellte aber nur auf die im Bericht vom 30. August 1999 festgehaltenen Aussagen von M.________ sowie die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten D.________ (Wiedergabe vom Hörensagen), nicht aber auf die Aussagen von M.________ vom 28. März 2000 ab. Die kantonalen Instanzen begründeten den Schuldspruch gestützt auf eine Kette von Beweisen und Indizien. Selbst wenn der Vorwurf des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass das Obergericht indirekt auch auf die Aussagen vom 28. März 2000 abstellte, so sind diese Aussagen für das Beweisergebnis lediglich von untergeordneter Bedeutung. Die Aussagen von M.________ waren bei weitem nicht die einzigen oder ausschlaggebenden Beweise, die zum Urteilsspruch führten. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist deshalb nicht von vornherein unzulässig.
Aus den Akten ergibt sich, dass eine Konfrontation von M.________ mit dem Angeschuldigten resp. seinem Verteidiger während des gesamten Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens nicht möglich war. Gemäss Fax vom 29. Juli 1999 der Interpol Bratislava an die Berner Untersuchungsbehörden fürchtete M.________ um sein Leben und war deshalb nur bereit, unter Zusicherung der Anonymität vor schweizerischen Behörden auf slowakischem Territorium auszusagen. Aus diesem Grund mussten sich zwei Beamte der Kantonspolizei Bern nach Bratislava begeben. Die am 19. August 1999 durchgeführte Befragung von M.________ durch zwei Berner Polizeibeamte, an der gemäss Abmachung lediglich Handnotizen, nicht aber ein Protokoll erstellt werden durfte, führte zum Polizeibericht vom 30. August 1999. Zur am 28. März 2000 in Bern durchgeführten Einvernahme als Auskunftsperson im Sinn von Art. 125 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) war M.________ nur unter der Bedingung bereit, dass man ihm freies Geleit gewährte. Obwohl die meisten Beteiligten seinen Namen mittlerweilen kannten, war M.________ nach wie vor lediglich bereit, gegenüber dem Untersuchungsrichter und den Polizeibeamten auszusagen. Insbesondere lehnte er
ausdrücklich ab, maskiert oder in einem Nebenraum sitzend die Fragen der Verteidiger zu beantworten. Ob die Voraussetzungen für den Zeugenschutz gemäss Art. 124 StrV im Zeitpunkt der Einvernahme am 28. März 2000 erfüllt waren, spielt angesichts der von M.________ gesetzten Bedingungen sowie den erheblichen öffentlichen Interessen an den Aussagen keine Rolle. Auch zu einem späteren Zeitpunkt war eine Konfrontation nicht möglich. M.________ war zu einer auf den 21. Dezember 2000 angesetzten nochmaligen Einvernahme nicht erschienen und tauchte noch vor der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter. Dem Gesagten zufolge war die Konfrontation somit aus objektiven, d.h. nicht von den Strafuntersuchungsbehörden zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Mit Verfügung vom 15. März 2000 stellten die Berner Strafuntersuchungsbehörden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Polizeibericht vom 30. August 1999 über die am 19. August 1999 in der Slowakei getätigten Aussagen zwecks Vorbereitung der Befragung von M.________ zu. Da sich M.________ anlässlich der Einvernahme am 28. März 2000 weigerte, mit dem Verteidiger konfrontiert zu werden, gaben die Behörden diesem die Gelegenheit, Einsicht ins Einvernahmeprotokoll zu nehmen und M.________ auf schriftlichem Weg Fragen zu stellen. Der Verteidiger machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, weil er dieses Vorgehen als ungenügend betrachtete. Angesichts der von M.________ gestellten Bedingungen haben die Berner Strafuntersuchungsbehörden damit aber alles getan, um die verunmöglichte Konfrontation zu kompensieren. Auch macht der Verteidiger nicht geltend, dass es ihm verwehrt worden wäre, die Aussagen von M.________ vor Gericht in Zweifel zu ziehen.
Unter dem Blickwinkel eines fairen Verfahrens war die Verwertung sowohl der am 19. August 1999 als auch der am 28. März 2000 gemachten Aussagen von M.________ somit zulässig. Ob das Obergericht indirekt unter dem Eindruck der belastenden Zeugenaussagen stand, weil die Handnotizen und der Bericht des Polizisten sowie das Einvernahmeprotokoll in den Akten blieb, spielt daher keine Rolle. Inwieweit den Aussagen von M.________ angesichts seines dubiosen Verhaltens und des späteren Widerrufs der Aussagen vom 28. März 2000 tatsächlich Beweiswert zukommt, ist nicht eine Frage, die im Rahmen des Konfrontationsrechts, sondern bei der Beweiswürdigung zu beantworten ist. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.
3.1 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht in verschiedener Hinsicht willkürliche Beweiswürdigung vor.
3.2 Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinne missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3 Zum einen beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht habe die Aussagen von K.________ und auch die weiteren Beweise und Indizien willkürlich gewürdigt. Zudem sei sein Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.4 Zum andern bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe der mt-DNA-Analyse eines auf dem Opfer gefundenen Haars, welches angeblich vom Beschwerdeführer stamme, einen zu grossen Beweiswert beigemessen. Mittels einer mt-DNA-Analyse, welche nicht dasselbe wie eine DNA-Analyse sei, könne die Identität einer Person aber nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden. Das Obergericht habe das Gutachten unrichtig interpretiert und die Möglichkeit einer Verschleppung des besagten Haars nicht geprüft.
3.5 Das Obergericht kommt zum Schluss, dass es nur der Beschwerdeführer gewesen sein konnte, der A.________ am 1. Juli 1996 umgebracht hatte. Von den in den Betrug verwickelten Personen, d.h. W.________, P.________, V.________ und K.________ (W.________-Gruppe), komme nur der Beschwerdeführer als Täter des Gewaltdelikts in Frage.
Gemäss dem angefochtenen Urteil haben die Telefonkontrollen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und die Abklärungen bei den Banken ergeben, dass ein zur Tatzeit laufendes "Parallelgeschäft" mit einer Drittperson, die, wie der Beschwerdeführer behauptet, A.________ getötet haben soll, ausgeschlossen werden kann. Auch die Aussagen von Zeugen, namentlich diejenige von J.________, würden bestätigen, dass A.________ neben dem Geldwechselgeschäft mit der W.________-Gruppe keine weiteren Geschäfte geplant hätte und der Täterkreis sich somit auf diesen Personenkreis beschränke. Der Fundort der Tatwaffe und des Aktenkoffers würden ebenfalls eine klare Verbindung der W.________-Gruppe zum Gewaltverbrechen gegen A.________ herstellen. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers und nicht eines anderen Beteiligten der W.________-Gruppe spreche dessen persönliches und geschäftliches Umfeld, dessen physische Verfassung und auch dessen in der Vergangenheit bewiesene Gewaltbereitschaft. Der Gebrauch einer Schusswaffe passe nur zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers, nicht aber zu einer anderen in das vorliegende Strafverfahren verwickelten Person. Des weitern wirke belastend, dass der Beschwerdeführer für die Tatzeit kein Alibi habe und sich
in seinen Aussagen über das Nachtatverhalten in Widersprüche verstrickt habe. Zahlreiche Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen würden ebenfalls auf die Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisen, wobei das Obergericht die Glaubwürdigkeit von sämtlichen befragten Personen, namentlich auch diejenige des nicht genannt sein wollenden Informanten M.________ eingehend prüfte. Sodann hätten auch die Tätersignalemente und die Foto- und Videokonfrontationen auf die Täterschaft des Beschwerdeführers gedeutet. Weitere Aspekte, insbesondere eine unmittelbar nach der Tat festgestellte Gesichtsverletzung des Beschwerdeführers, würden ebenfalls zum Tatgeschehen passen. Zusätzlich belastend sei für den Beschwerdeführer, dass die anderen Beteiligten der W.________-Gruppe das Urteil gegen sich akzeptierten.
Neben diesen zahlreichen Beweisen und Indizien würdigte das Obergericht auch das genannte, vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene mt-DNA-Gutachten über ein im hinteren linken Kniebereich des Opfers gefundenes Haar (Nr. 7 = lit. g). Das Obergericht geht davon aus, dass das besagte Haar "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" vom Beschwerdeführer stammt. Gemäss dem angefochtenen Urteil stellt das mt-DNA-Gutachten "ein weiteres und nicht unerhebliches Indiz" für die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort dar, wobei "nicht geradezu als erwiesen angenommen werden kann" , dass das Haar im Kampfgeschehen oder unmittelbar nach der Tat in den hinteren linken Kniebereich des Opfers gelangte.
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil somit klar ergibt, würdigte das Obergericht das mt-DNA-Gutachten mit Zurückhaltung, indem es sich zur Aussagekraft des Gutachtens nicht abschliessend aussprach und es lediglich als Indiz, nicht als Beweis in die Würdigung miteinbezog. Zudem räumte das Obergericht ausdrücklich ein, es sei nicht ganz auszuschliessen, dass das besagte Haar bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die Hose des Opfers kam. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Obergericht habe die Möglichkeit der Verschleppung des Haars nicht geprüft, ist deshalb schlicht aktenwidrig.
Insgesamt stellt das mt-DNA-Gutachten lediglich ein mit Zurückhaltung gewürdigtes Indiz in einer ganzen Kette von Beweisen und Indizien dar, auf die sich der auf dem Beschwerdeführer lastende Schuldspruch abstützt. Die Anfechtung der übrigen Beweiswürdigung blieb ohne Erfolg (vgl. E. 3.3 hiervor). Selbst unter Auslassung des mt-DNA-Gutachtens wäre in Anbetracht der Vielzahl der Beweise und Indizien die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass nur der Beschwerdeführer als Täter des Gewaltdelikts an A.________ in Frage kommt, nicht als willkürlich zu betrachten. Die grundsätzliche Frage, wie viel Aussagekraft einem mt-DNA-Gutachten zukommt, kann daher offen bleiben. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1 Des Weitern macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei der Beweiswürdigung geltend. Der Ablauf der Auseinandersetzung im Hause von A.________, welche schliesslich zu dessen Tod führte, sei nicht erstellt. Die Annahme des Obergerichts zu Ungunsten des Täters, dass dieser zwecks Geldwegnahme getötet habe und infolgedessen der Tatbestand des Mordes erfüllt sei, sei nicht vertretbar.
4.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil ist der genaue Ablauf der Auseinandersetzung zwischen A.________ und dem Täter nicht bekannt. Die kriminaltechnischen Ermittlungen ergaben aber, dass ein Kampf stattgefunden hatte und dabei drei Schüsse abgegeben wurden. Dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zufolge wurde A.________ durch zwei Schüsse getroffen: Bei dem einen Schuss handelte es sich um einen nicht tödlichen Schuss in den Kopf aus naher Distanz und bei dem anderen um einen absoluten Nahschuss, d.h. um einen aufgesetzten Schuss in die Brust, welcher zum Tod von A.________ führte. Die Tatsache, dass A.________ wegen des geplanten Geldwechselgeschäfts Vorzeigegeld bereit gestellt hatte und das Geld nach der Tat verschwunden war, wird nicht bestritten. In Anbetracht dieses insoweit erstellten Sachverhalts drängen sich keine ernsthaften Zweifel auf, dass der Täter unter Missachtung des menschlichen Lebens und lediglich um des Geldes willen auf A.________ schoss. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer die strafrechtliche Würdigung der Sachannahmen zum Gegenstand seiner Rüge macht, ist er nicht zu hören (Art. 269 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.
5.1 Des Weitern rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 26 - 1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. |
|
1 | Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. |
2 | Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. |
3 | Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. |
4 | Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. |
5 | Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. |
5.2 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Einwendungen erhoben und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Tatsachen berufen, die nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 107 Ia 187 E. 2 S. 190 f.; 102 Ia 76 E. 2f S. 79; 243 E. 2 S. 246 mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 369 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Sachverhalt, der sich nach der Fällung des angefochtenen Urteils am 9. August 2002 ereignet hat. Es stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt eingetreten werden kann.
Gemäss Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. |
die Frage jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
5.3 Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 26 - 1 Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. |
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1 | Jede Person hat ein unantastbares Recht auf unabhängige, unparteiische und vom Gesetz vorgesehene Richterinnen und Richter. |
2 | Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung. |
3 | Minderbemittelte haben ein Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz. |
4 | Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. |
5 | Die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, ist in keinem Fall zulässig. |
Bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommen als Sanktionen in Betracht: die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie - als ultima ratio in extremen Fällen - die Verfahrenseinstellung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 141; 117 IV 124 E. 4d S. 129).
5.4 Das angefochtene Urteil wurde am 9. August 2002 mündlich eröffnet und ging in schriftlicher Ausfertigung gemäss Gerichtsurkunde am 20. November 2003 beim damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. In der Vernehmlassung begründet das Obergericht die lange Dauer bis zur schriftlichen Urteilsbegründung einzig mit der grossen Arbeitslast des Gerichts.
Gemäss Art. 314 Abs. 1 StrV sind Urteile innert sechzig Tagen mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. Indem das Obergericht fünfzehn Monate für die schriftliche Urteilsbegründung in Anspruch nahm, hat es diese Vorschrift deutlich überschritten.
Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren handelt. Als Appellationsinstanz musste sich das Obergericht im Rahmen der geltend gemachten Rügen mit sämtlichen Tat- und Rechtsfragen befassen (vgl. Art. 334 Abs. 2 StrV). Der Prozessstoff umfasst rund zwanzig Bundesordner. Das schriftliche Urteil, welches eine sehr detaillierte Darstellung des gesamten Prozessstoffs beinhaltet und sorgfältig abgefasst ist, umfasst insgesamt 264 Seiten. Es ist einleuchtend, dass die Abfassung eines solchen Urteils sehr viel mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein Urteil in einer Bagatellsache.
Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil unmittelbar nach der Verhandlung am 9. August 2002 mündlich eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer war somit bis zum Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht im Ungewissen. Auch drohte in Anbetracht der langen Freiheitsstrafe von fünfzehneinhalb Jahren Zuchthaus trotz der überdurchschnittlich langen Zeit für die schriftliche Urteilsbegründung kein ernsthafter Nachteil. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, dass auch die übrigen Verfahrensschritte nicht zügig vorangetrieben worden wären. Diskutabel ist einzig die Dauer des letzten, den Beschwerdeführer nicht besonders stark belastenden Verfahrensabschnitts.
In Anbetracht der Umstände sind fünfzehn Monate für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung zwar als überdurchschnittlich lang, jedoch nicht als derart stossend zu beurteilen, dass die Aufhebung des Urteils gerechtfertigt wäre. Auch im Urteil 1P.722/2003 vom 17. März 2004 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Dauer von neun Monaten für die Ausfertigung eines sechzehn Seiten umfassenden Urteils über ein Verkehrsdelikt, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot, unter den dort gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot noch knapp vereinbar sei.
5.5 Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auch dann zu keiner Strafminderung hätte führen können, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes anzunehmen gewesen wäre. In Anbetracht der geschilderten Umstände hätte es sich jedenfalls um keine schwere Verletzung gehandelt. Es hätte deshalb genügt, diese im vorliegenden Urteil festzustellen. Entsprechend ist das Bundesgericht im Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 vorgegangen (E. 4, publ. in Pra. 90/2001 Nr. 3 S. 18 ff.).
6.
6.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
6.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet. Nach Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Urteil vor der Bundesverfassung und der EMRK standhält. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Fürsprecher Sararard Arquint wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: