Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 493/2017

Urteil vom 5. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzu gsdienste, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. März 2017.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Hinwil sprach X.________ am 11. Mai 2010 unter anderem der sexuellen Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuchs dazu sowie der mehrfachen Amtsanmassung schuldig und bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.--. Zuvor war es in den Jahren 1997, 2002 und 2006 zu vergleichbaren Verurteilungen gekommen. Das Gericht schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf.
Am 2. Mai 2016 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) beim Bezirksgericht Hinwil die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre. Die Staatsanwaltschaft beantragte vorerst die Verwahrung, eventualiter die Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre. X.________ ersuchte um Entlassung aus der stationären Massnahme unter Ansetzung einer Probezeit, den Erlass einer Weisung betreffend eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sowie die Anordnung einer Bewährungshilfe.
Das Bezirksgericht Hinwil beschloss am 27. Oktober 2016, die stationäre Massnahme nicht zu verlängern. Es ordnete eine ambulante Behandlung an, verbunden mit einer Bewährungshilfe und verlängerte die zuvor vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Beschlusses, längstens bis zum 27. April 2017.

B.
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde und verlangte die Verlängerung der stationären Massnahme, eventualiter die Verwahrung. Das Obergericht des Kantons Zürich verlängerte mit Beschluss vom 23. März 2017 die stationäre Massnahme um fünf Jahre. Zudem wies es am 4. Mai 2017 das Begehren von X.________ um Haftentlassung ab und ordnete Sicherheitshaft bis zum Antritt der verlängerten stationären Massnahme bzw. bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesgerichts an.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 23. März 2017 sei aufzuheben und es sei von einer Verlängerung der stationären Massnahme abzusehen. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und ihm seien eine Entschädigung von Fr. 55'264.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 70'400.-- auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz hätte sich nicht auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 30. Oktober 2015 sowie die offensichtlich darauf basierenden nachfolgenden Risikobeurteilungen stützen dürfen. Das PUK-Gutachten sei nicht verwertbar, weil die Gutachter Prof. Dr. A.________ und Dr. med. B.________ nicht auf die Straffolgen von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB hingewiesen worden seien und es sich bei ihnen auch nicht um dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige im Sinne von Art. 183 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO handle. Zwar habe das Bundesgericht die Belehrungspflicht bei dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen nur als Ordnungsvorschrift bezeichnet, aber in jenem Fall sei es um Mitarbeitende des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) gegangen. Das IRM habe gestützt auf einen entsprechenden gesetzlichen Auftrag als kantonales Institut im Dienste der Rechtsverfolgung eine andere Aufgabe und einen anderen Zweck als die mit umfassenderem Auftrag hauptsächlich in der Behandlung und medizinischen Versorgung aktive PUK. Als Leiter der PUK sei Prof. Dr. A.________ nicht nur für Expertisen verantwortlich, sondern auch als Therapeut tätig sowie massgeblich in die Klinik- und Institutsleitung eingebunden.
Die erforderliche dauernde Bestimmung zur Erstattung von Expertisen treffe noch viel weniger auf Oberärztin Dr. med. B.________ zu. Neben ihrer vergleichsweise geringen Gutachtertätigkeit führe sie ambulante Massnahmen durch und sei daneben gar freiberuflich als Psychiaterin tätig. Aufgrund der Fernwirkung von Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO seien nicht nur das ursprüngliche Gutachten, sondern auch sämtliche nach dem 30. Oktober 2015 ergangenen, offensichtlich auf dem ursprünglichen Gutachten beruhenden Gefährlichkeitsanalysen, Risikobeurteilungen, Ergänzungsgutachen und gerichtlichen Zeugen-/Sachverständigenbefragungen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, wohl aber zu seinen Gunsten verwertbar. Die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Einwendungen nicht näher geprüft, womit sie sein rechtliches Gehör verletze.

1.2. Die Vorinstanz hält dafür, bei der fehlenden Belehrung der Sachverständigen zu Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB handle es sich um die Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Der beigezogene Sachverständige sei Institutsleiter und verfasse monatlich ein bis zwei Gutachten für Gerichte und Behörden. Zudem würden unter seiner Verantwortung jährlich rund hundert Gutachten zuhanden der Gerichte abgeliefert. Er könne einem dauernd bestellten Sachverständigen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichgestellt werden. Zudem sei davon auszugehen, dass Prof. Dr. A.________ als Auftragnehmer und Verantwortlicher die von ihm beigezogenen Hilfspersonen wie etwa Dr. med. B.________ auf die Einhaltung der ihm bekannten Bestimmung hinweise. Beide Experten seien sodann anlässlich der Auftragserteilung zum Ergänzungsgutachten sowie der gerichtlichen Einvernahme ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB hingewiesen worden. Unter dem Eindruck der Ermahnung sei weder im Ergänzungsgutachten noch in der gerichtlichen Befragung eine Korrektur der Ausführungen im Gutachten vom 30. Oktober 2015 erfolgt. Das Gutachten vom 30. Oktober 2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 2016 seien daher ohne weiteres verwertbar.

1.3.

1.3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen).

1.3.2. Entgegen der vorgebrachten Kritik hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit der Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Belehrung der Sachverständigen auseinandergesetzt. Wie gezeigt, legt sie ausführlich dar, weshalb das Gutachten trotz Unterbleibens der in Art. 184 Abs. 2 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB105.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO vorgeschriebenen Belehrung verwertbar sein soll. Dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Beschluss nicht sachgerecht hätte anfechten können, ist weder dargetan noch ersichtlich.

1.4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie sich trotz Fehlens der Belehrung anlässlich der Auftragserteilung auf das Gutachten vom 30. Oktober 2015 abstützt. Bezüglich der Belehrung von Gutachtern im Sinne von Art. 183 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, dass bei dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nicht eine Gültigkeits-, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt (BGE 141 IV 423 E. 3.3). Ob Prof. Dr. A.________ einem dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen gleichgestellt ist, wie dies die Vorinstanz annimmt, oder ob diese Funktion gemäss Auffassung des Beschwerdeführers ausschliesslich Mitarbeitenden eines rechtsmedizinischen Instituts zukommt, kann offenbleiben. Vorliegend wurden Prof. Dr. A.________ wie auch Dr. med. B.________ nicht mit Blick auf das Gutachten vom 30. Oktober 2015, wohl aber anlässlich der Auftragserteilung zum Ergänzungsgutachten wie auch der gerichtlichen Befragung zu Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB gebührend belehrt. Beide Experten haben daraufhin ihre Aussagen im Gutachten vom 30. Oktober 2015 umfassend bestätigt und aktualisiert. Aufgrund dessen ist die Frage, ob
Prof. Dr. A.________ als Leiter der PUK ein dauernd bestellter oder amtlicher Sachverständiger im Sinne von Art. 183 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO ist, ohne Belang. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Fernwirkung von Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO.

1.5. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung von Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen, insbesondere des Fairnessgebots. Für die Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich jedoch darauf, die Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne zu begründen, inwiefern die Vorinstanz seine Rechte verletzt haben soll. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht, weshalb in diesem Punkt auf sie nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme verletze mehrfach Bundesrecht.

2.2. Nach Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die Verlängerung setzt somit einerseits voraus, dass eine Gefährdung weiterhin besteht, mithin die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
StGB noch nicht erfüllt sind (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Andererseits wird vorausgesetzt, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (BGE 137 II 233 E. 5.2.1 mit
Hinweisen). Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, ist schliesslich dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (vgl. Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB).

2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr. Hinsichtlich der Rückfallgefahr stützt sich die Vorinstanz in erster Linie auf die Einschätzungen von Prof. Dr. A.________ und Dr. med. B.________. Diese hätten das Rückfallrisiko bezogen auf sexuelle Handlungen mit Kindern beim Beschwerdeführer als hoch eingeschätzt. Auch der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) sei im Rahmen der Vorabklärungen vom Dezember 2015 zu diesem Schluss gekommen. Das JUV gehe ebenfalls von einer entsprechenden Rückfallgefahr aus.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die gutachterliche Einschätzung wendet, ist ihm zu entgegnen, dass das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers wird als hoch eingestuft. Die gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr ist umfassend. Sie stützt sich auf verschiedene Prognoseinstrumente (Psychopathy Checklist PCL-R und STATIC-99) sowie auf eine klinische Einzelfallanalyse. Im Ergänzungsgutachten gehen die Gutachter von einer unveränderten Situation aus. Es bestehe weiterhin ein hohes Risiko für die Begehung erneuter Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern. Der Beschwerdeführer verweist auf die Stellungnahme von Dr. med. C.________, welcher das Rückfallrisiko als geringer einschätzt als Prof. Dr. A.________ und Dr. med. B.________. Die erwähnte Stellungnahme wurde im Auftrag des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten erstellt. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die Vorinstanz dazu aus, es handle sich um eine der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die günstiger ausfallende Prognose
von Dr. med. C.________ ohne weitere Begründung als nicht überzeugend verworfen habe. Vielmehr führt sie dazu aus, Prof. Dr. A.________ habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich dargelegt, weshalb er die Einschätzung des Privatgutachters nicht teilt und die Rückfallgefahr unverändert als hoch erachtet. Bereits im Ergänzungsgutachten äusserte sich Prof. Dr. A.________ zur Einschätzung von Dr. med. C.________. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht substanziiert auseinander und stellt den vorinstanzlichen Erwägungen im Grunde lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber. Damit bleibt es bei blossen Parteibehauptungen. Allein die Tatsache, dass der Privatgutachter Dr. med. C.________ hinsichtlich der Rückfallgefahr zu einer anderen Einschätzung gelangt als Prof. Dr. A.________, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. Aus welchem Grund die Vorinstanz sich bezüglich der Rückfallgefahr eher auf die Einschätzung des Privatgutachters als auf das behördlich angeordnete Gutachten hätte stützen müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan, zumal das Gutachten von Prof. Dr. A.________ und Dr. med. B.________ vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist. Auch aus seinem Einwand, dass
Prognosen generell unzuverlässig seien, wobei der Beschwerdeführer keinen Bezug zum konkreten Fall nimmt, vermag er nichts für sich abzuleiten. Dass die Vorinstanz willkürlich auf das Gutachten respektive das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. A.________ und Dr. med. B.________ abgestellt hätte, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht darzulegen. Es ist damit von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen.

2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zur Massnahmewilligkeit. Die bereits erfolgte langjährige Therapie habe ihn Erkenntnisse und Erfahrungen gewinnen lassen, die für die Frage der künftigen Motivierbarkeit zu einer Therapie im geschlossenen Rahmen nicht einfach ausser Acht gelassen werden könnten. Vorliegend werde von den Gutachtern lediglich die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies (FPA) als Therapieort empfohlen. Auf eine stationäre Therapie, insbesondere in der geschlossenen FPA, werde er sich allerdings nicht einlassen. Lediglich im Rahmen einer ambulanten Massnahme sei er bereit, sich auf eine Therapie einzulassen. Aus seiner Motivation für eine ambulante Massnahme könne nicht auf die Motivierbarkeit für eine Therapie in der FPA geschlossen werden. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid 6B 463/2016 vom 12. September 2016 sei nicht einschlägig, da es sich vorliegend nicht um die erstmalige Anordnung einer Therapie handle, sondern um deren Verlängerung. Zwar sei es theoretisch nicht völlig ausgeschlossen, dass er in der FPA Vertrauen zu einem Therapeuten aufbauen könnte. Eine konkrete, ernsthafte und realistische Wahrscheinlichkeit dafür
bestehe allerdings nicht.

2.4.1. Ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht kategorisch abzulehnen, bildet unerlässliche Voraussetzung für das Gelingen einer Massnahme und muss nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts erwartet werden dürfen (Urteil 6B 347/2007 vom 29. November 2007 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 134 IV 121; Urteil 6B 497/2013 vom 13. März 2014 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die Therapiewilligkeit allerdings keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es gerade aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteil 6B 487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3 mit Hinweis).

2.4.2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift selber aus, er sei grundsätzlich therapiewillig, allerdings nur, sofern eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet werde. Die negative Einstellung zur Massnahmeverlängerung bezieht sich somit weniger auf die Behandlung als solche als vielmehr auf den Umstand, dass diese mit einem Freiheitsentzug verbunden ist. Dies allein spricht noch nicht gegen die Anordnung bzw. Verlängerung der Massnahme (vgl. Urteil 6B 681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 4.3).
Die Gutachter äusserten sich mehrfach zur Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich behandlungsfähig ist, ist unbestritten.Die Gutachter schätzen die Möglichkeit, die Legalprognose beim Beschwerdeführer durch eine Therapie verbessern zu können, zwar als gering ein. Sie schliessen dies aber nicht kategorisch aus. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung führte Prof. Dr. A.________ aus, dass er zwar keine erfolgversprechenden psychiatrischen Optionen für die Behandlung des Beschwerdeführers sehe. Aus seiner Sicht bestehe aber die abstrakte Möglichkeit, dass während des Verlaufs einer Behandlung in der FPA die geringen Erfolgschancen verbessert werden könnten. Eine Therapie könne sich, auch wenn die Tatsache der Pädophilie momentan nicht besprechbar sei, mit den konstellativen Faktoren (narzisstische und dissoziale Persönlichkeitszüge, kognitive Verzerrungen, Suchtmittelabusus/-abhängigkeit etc.) befassen. Auch eine Therapie der genannten konstellativen Faktoren könne eine gute rückfallpräventive Wirkung entfalten. Lediglich im Falle einer erneuten Polytoxikomanie müsse bezweifelt werden, dass die bisherigen Veränderungen deliktpräventiv wirksam werden könnten.
Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Therapie, insbesondere unter dem Eindruck der allenfalls drohenden Verwahrung, als letzte Chance erkannt wird und sich beim Beschwerdeführer die Behandlungswilligkeit auch hinsichtlich einer stationären Therapie noch einstellt. Unter den genannten Umständen stehen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Massnahmewilligkeit im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und verletzen kein Bundesrecht.

2.5. Schliesslich richtet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit. Er macht geltend, die Anlasstaten seien nicht besonders gravierend. Es seien keine körperliche Gewaltanwendung, keine Penetration und keine Vergewaltigung oder Schändung erfolgt. Dafür sei er im Jahr 2010 (lediglich) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Bei einer Verlängerung würde ihm insgesamt während rund 13 Jahren die Freiheit entzogen. Der vergleichsweise geringe Schweregrad der früheren und der allenfalls zu erwartenden Delikte rechtfertige keinen weiteren Freiheitsentzug mehr.

2.5.1. Die Vorinstanz erwägt, sexueller Missbrauch von Kindern gehöre prinzipiell zu den schwer wiegenden Straftaten, sofern die Tathandlungen nicht ausnahmsweise lediglich an der Grenze der Erheblichkeitsschwere und der blossen Belästigung lägen. Davon könne aufgrund des perfiden Vorgehens des Beschwerdeführers und der von ihm beabsichtigten Handlungen keine Rede sein. Er habe sich als Zivilpolizist ausgegeben und bei einem neunjährigen Mädchen erreicht, dass es ihm hinter ein Gebüsch gefolgt sei und sich auf sein Geheiss Hose und Unterhose ausgezogen habe; er habe dem Mädchen an die Scheide gefasst und es aufgefordert, sein "Schwänzli" in den Mund zu nehmen. Dass es nicht dazu gekommen sei, weil das Mädchen geflüchtet sei, sei eher dem Zufall und nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Die Straftat wiege schwer, wie dies übrigens auch hinsichtlich des gleichgelagerten Vorfalls aus dem Jahre 2005 zutreffe. Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um fünf Jahre sei verhältnismässig.

2.5.2. Bezüglich der Verhältnismässigkeit kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl sexueller Übergriffe auf Kinder begangen. Dabei scheint er die Schwere der begangenen sowie der beabsichtigten Handlungen zu verkennen. Der Beschwerdeführer übte psychische Gewalt auf die Opfer aus, indem er sich als Autoritätsperson wie etwa Polizist ausgab und Kinder dazu aufforderte, die von ihm verlangten sexuellen Handlungen vorzunehmen. Dies führte denn auch zu den Verurteilungen wegen sexueller Nötigung. Dass es nicht zur Vollendung der versuchten gravierenden Taten gekommen ist, ist eher dem Zufall zuzuschreiben. So konnte ein zwölfeinhalbjähriges Mädchen flüchten, nachdem der Beschwerdeführer, welcher sich als Polizist ausgegeben hatte, seine Hose geöffnet und das Mädchen aufgefordert hatte, ihm "eins zu blasen". Hinzu kommt das von der Vorinstanz geschilderte Ereignis, bei dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls als Zivilpolizist ausgab und offensichtlich die Absicht hatte, das Opfer zu Oralverkehr zu zwingen. Auch hier kann von Glück gesprochen werden, dass das Mädchen floh.
Bereits vor der Verurteilung im Jahr 2010 hatte der Beschwerdeführer eine Reihe weiterer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern begangen und wurde deswegen mehrfach verurteilt. Die Übergriffe liefen jeweils nach einem ähnlichen Muster ab. So sprach der Beschwerdeführer auf der Strasse drei Mädchen an und fragte diese, ob sie Lust hätten, mit ihm das "Dökterlispiel" zu spielen. Eines der Mädchen, das damals zwölfeinhalb Jahre alt war, zog der Beschwerdeführer an der Schulter mit sich hinter eine Garage. Dort forderte er es auf, sich auszuziehen, worauf dieses flüchtete. Ein neunjähriges Mädchen hatte der Beschwerdeführer auf der Strasse angesprochen und "barsch" dazu aufgefordert, Hose und Unterhose auszuziehen, was dieses aus Angst und Verunsicherung tat. Der Beschwerdeführer entblösste daraufhin seinen mindestens teilweise erigierten Penis und verlangte vom Mädchen, dass es sich hinknie. Er streichelte ihre Scheide und die Gesässbacken. Da zwei Passanten auftauchten, verliess der Beschwerdeführer den Tatort. Daneben gab sich der Beschwerdeführer am Telefon mehrfach als Arzt aus und forderte Kinder dazu auf, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen oder sich Gegenstände in Anus und Scheide einzuführen. Bei den geschilderten
Vorfällen wendete der Beschwerdeführer ebenfalls psychische Gewalt an und gab sich wiederum als Autoritätsperson (Polizist und Arzt) aus. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Opfer jeweils sehr jung waren und sich beispielsweise durch barsches Auffordern leicht einschüchtern und gefügig machen liessen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Anwendung physischer Gewalt vorliegend nicht entscheidend. Die physische Einwirkung auf das Opfer beim Vorfall, wo er ein Mädchen hinter eine Garage zog, kann aber ohne weiteres als Gewalt eingestuft werden. Die Gewaltanwendung muss nicht massiv sein. Denn im Rahmen der Beurteilung des Nötigungsmittels sind auch Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen (relativer Massstab; vgl. Urteil 6P.3/2007 vom 6. März 2007 E. 4.4).
Die vom Beschwerdeführer begangenen, teilweise versuchten Delikte (sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern) gehen mit einer Verletzung hochwertiger Rechtsgüter, nämlich der sexuellen Selbstbestimmung sowie der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern einher. Die zu erwartenden Delikte bewegen sich ebenfalls in diesem Rahmen. Angesichts der prognostizierten erheblichen Rückfallgefahr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - einmal in Freiheit - vergleichbare Handlungen an Kindern vornehmen könnte. Dass es auch zu höhergradigen körperlichen Integritätsverletzungen potentieller Opfer kommen könnte, ist nicht auszuschliessen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erweist sich die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme als verhältnismässig.

2.6. Der angefochtene kantonale Entscheid lautet auf Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Möglichkeit der Anordnung der Verwahrung und auf die dagegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen zu werden.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen und für die ungerechtfertigte Haft zu entschädigen. Er begründet seine Anträge damit, dass die Massnahme nicht zu verlängern sei. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Beschluss, weshalb auf die Anträge nicht eingetreten werden kann. Auch auf seine in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zum erstinstanzlichen Beschluss ist nicht einzugehen.

4.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_493/2017
Datum : 05. Oktober 2017
Publiziert : 20. Oktober 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 56 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
62 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 62 - 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
1    Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
2    Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
3    Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
4    Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b  bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
5    Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
6    Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
183 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
184
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB105.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
BGE Register
134-I-83 • 134-IV-121 • 134-IV-315 • 135-IV-139 • 137-II-233 • 139-IV-179 • 141-III-28 • 141-IV-369 • 141-IV-423
Weitere Urteile ab 2000
6B_347/2007 • 6B_463/2016 • 6B_487/2011 • 6B_493/2017 • 6B_497/2013 • 6B_681/2010 • 6P.3/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • therapie • bundesgericht • stationäre therapeutische massnahme • opfer • sexuelle handlung • verurteilung • unentgeltliche rechtspflege • monat • ordnungsvorschrift • leiter • frage • sicherheitshaft • sexuelle nötigung • bedingte entlassung • stelle • anhörung oder verhör • freiheitsstrafe • rechtsmedizin • verurteilter
... Alle anzeigen