Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_771/2015
Urteil vom 5. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. C.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 24. Juni 2015.
Erwägungen:
1.
A.A.________ (1975, Kosovare) war von 1998 bis 2003 mit B.A.________ verheiratet. Sie haben zwei Kinder: C.A.________ (28.5.1998) und D.A.________ (2002). 2003 wurde die Ehe geschieden. Dem Vater wurde die elterliche Sorge erteilt. 2004 reiste dieser in die Schweiz und heiratete eine Schweizerin. Die beiden Kinder blieben im Kosovo und der Grossvater väterlicherseits sorgte für sie; nach dessen Tod im Jahre 2012 kümmerte sich die Mutter um die Kinder.
Gestützt auf die Ehe mit der Schweizer Bürgerin erhielt A.A.________ die Aufenthalts- und am 24. November 2009 die Niederlassungsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft wurde am 1. Mai 2010 aufgehoben, die Ehe aber erst am 28. Februar 2013 geschieden. Am 24. Mai 2013 heiratete er wieder B.A.________. Diese und ihre beiden Kinder ersuchten am 25. Juni 2013 um eine Einreisebewilligung zwecks Nachzugs zum Ehemann bzw. Vater. Das Migrationsamt bewilligte der Ehefrau und der Tochter die Einreise und verweigerte dem Sohn mit Verfügung vom 29. Juli 2014 diese. Dagegen blieb der erhobene Rekurs erfolglos. Die anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 24. Juni 2015 ab.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde dementsprechend unzulässig ist (Art. 113 BGG), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.1. Strittig ist nur, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, damit ein nachträglicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG bewilligt werden kann. Entsprechende Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
2.2. Die Ablehnung des nachträglichen Familiennachzugs ist nicht zu beanstanden:
2.2.1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und hat die Gründe für einen Verbleib im Heimatland begründet dargelegt: Der Sohn wurde im Mai 2015 17 Jahre alt, hat bereits 2/3 des Gymnasiums absolviert, das er im 2016 abschliessen wird. Der Wegzug hätte den Abbruch der Ausbildung zur Folge; in der Schweiz könnte er nicht daran anknüpfen und müsste mit einer Berufslehre beginnen, was auch die Beschwerdeführer ausführen. Insofern wäre ein Wegzug in die Schweiz für seinen weiteren beruflichen Weg nicht förderlich. Sodann darf nicht vergessen werden, dass der Sohn mit einem Wegzug in die Schweiz aus seinem während rund 17 Jahren aufgebauten sozialen Umfeld (Lehrer, Mitschüler, Freunde) herausgerissen wird. Da der Vater seine Verantwortung nach fünf Jahren auf seinen eigenen Vater übertragen und die Mutter lediglich während zweier Jahren für den Sohn gesorgt hat, sind zudem die affektiven familiären Banden zu seinen Eltern nicht besonders eng; in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 den Nachzug seines Sohnes bereits früher hätte beantragen können. Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass das Kindeswohl in Kosovo besser
verwirklicht werde.
2.2.2. Die Vorinstanz hat auch ausführlich dargelegt, dass selbst wenn die Grosseltern teilweise krank seien, die - wie die Beschwerdeführer anmerken - lediglich noch geringe Betreuung des Sohnes gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz diesbezüglich allerdings willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Beschwerdeführer müssten rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern - (Art. 47 Abs. 4 AIG) |
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Vorinstanz qualifiziert falsch sein sollten, ist - vor allem angesichts des Alters des Sohnes - nicht ersichtlich; auch wenn die Grosseltern nicht immer vor Ort sein sollten, ist eine dem Alter des Sohnes angemessene Betreuung möglich.
2.2.3. Auch die Beschädigung des Wohnorts durch Unwetter ändert an diesem Befund nichts. Auch vor Bundesgericht unterlassen es die Beschwerdeführer detailliert darzulegen, inwiefern und wie intensiv diese Überschwemmung überhaupt die Liegenschaft des Beschwerdeführers betrifft. Die Beschwerdeführer sprechen sowohl vor Verwaltungsgericht, wie die eingeholten Akten zeigen, als auch vor Bundesgericht lediglich von der Gemeinde Kamenice. Daran ändert auch das nachträglich eingereichte Schreiben, das als Novum unzulässig ist, nichts.
3.
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass