Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 183/2015
Urteil vom 5. Oktober 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 14. Januar 2015.
Erwägungen:
1.
1.1. Der mazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1980) reiste am 4. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Seit 1999 ist er mit der aus Mazedonien stammenden, in der Schweiz niedergelassenen B.A.________ (geb. 1980) verheiratet. Das Ehepaar hat vier Kinder, welche ebenfalls die Niederlassungsbewilligung besitzen: C.A.________ (geb. 2001), D.A.________ (geb. 2002), E.A.________ (geb. 2005) und F.A.________ (geb. 2013).
1.2. Am 29. April 2007 verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland A.A.________ wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sprach am 4. Oktober 2007 eine Verwarnung aus, wobei es A.A.________ "schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen" in Aussicht stellte für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
Am 2. September 2010 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.A.________ wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem versuchtem Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung und Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch, alle begangen zwischen 30. März 2007 und 31. Oktober 2007, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren. Gleichzeitig wurde der Vollzug der am 29. April 2007 ausgesprochenen Strafe angeordnet. Am 8. Februar 2011 verwarnte das Migrationsamt A.A.________ erneut und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.
Am 9. Mai 2011 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden A.A.________ wegen Angriffs, begangen am 21. März 2010, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. September 2010.
Am 15. November 2012 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil A.A.________ wegen Irreführung der Rechtspflege, begangen am 4. Januar 2011, und versuchten Betrugs, begangen am 24. Januar 2011, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Schuldsprüche und das Strafmass mit Urteil vom 24. Juni 2013. Die vom Kreisgericht St. Gallen am 2. September 2010 angesetzte Probezeit von drei Jahren wurde um eineinhalb Jahre bis zum 2. März 2015 verlängert.
1.3. Am 23. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und wies A.A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2014; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015).
1.4. A.A.________ erhebt am 25. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion hat auf Vernehmlassung verzichtet. Am 27. Februar 2015 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
2.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, so dass sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
2.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
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1 | Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; |
b | die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
c | die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
d | die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014124 entzogen worden ist; |
e | ... |
2 | Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.126 |
3 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.127 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
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1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB118 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |
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1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.2. Mit der Vorinstanz ist infolge der wiederholten Delinquenz von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts auszugehen, zumal sich unter den zahlreichen vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben befindet (Verurteilung wegen Angriffs gemäss Art. 134

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 134 - Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe193 bestraft. |
begangen; die Verurteilung war indessen noch nicht erfolgt.
Die Chronologie zeigt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer bedingt ausgesprochener Strafen und der ausdrücklichen Verwarnung des Migrationsamts immer wieder straffällig wurde. Er hat mehrere Chancen nicht ergriffen und damit den Widerruf der Bewilligung bewusst in Kauf genommen. Dass er durch den Strafvollzug in geordnete Bahnen eingeschwenkt sei, wie er geltend macht, kann im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht bestätigt werden, nachdem die durch das Obergericht des Kantons Zürich verlängerte Probezeit in jenem Zeitpunkt noch nicht einmal abgelaufen war (vgl. E. 1.2 am Ende).
2.3. Aufgrund seiner im Urteilszeitpunkt über 22 Jahre dauernden Anwesenheit in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ein anerkennenswertes Interesse daran, in der Schweiz bleiben zu können. Indessen hat er immerhin die ersten zwölf Jahre seines Lebens in Mazedonien verbracht und reist nach eigenen Aussagen einmal jährlich dorthin. Er, der Albanisch und Mazedonisch spricht, könnte sich ohne grössere Probleme in seinem Herkunftsland zurechtfinden.
Die wirtschaftliche Integration in der Schweiz ist nicht geglückt. Der Beschwerdeführer hat eine Anlehre absolviert, konnte aber beruflich nicht richtig Fuss fassen. Er hat hohe Schulden; zudem musste seine Familie seit dem Jahr 2006 von der Sozialhilfe mit insgesamt Fr. 131'160.-- unterstützt werden. Die vor Bundesgericht erstmals eingereichten Beweismittel zum Schuldenabbau (Einzahlungsbelege und Kontoauszug betreffend Mietzinszahlungen) sind unzulässige Noven im Sinn von Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Eine gewisse Härte ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den vier Kindern offenbar ein intaktes Familienleben führt. Die Trennung von ihnen ist aber nicht zwingend, weil sie alle aus Mazedonien stammen und dem Beschwerdeführer dorthin folgen könnten. Ob den beiden älteren Kindern, welche im Urteilszeitpunkt bereits 13 bzw. 12 Jahre alt waren, eine Ausreise nach Mazedonien zumutbar wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden: Es steht der Ehefrau frei, mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben, was der Beschwerdeführer, der diesbezüglich von "zwangsweiser Ausweisung" spricht, offenbar verkennt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ehefrau und die Kinder durch die Wegweisung des Beschwerdeführers "in permanente Bedürftigkeit gebracht" würden, wie der Beschwerdeführer vorbringt: Wie dargelegt, besteht die Bedürftigkeit bereits; im Übrigen ist es der Ehefrau unbenommen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Kontakt zum Beschwerdeführer kann besuchsweise und durch elektronische Kommunikation aufrecht erhalten werden.
3.
Aufgrund der dargelegten Umstände erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner