[AZA 7]
K 55/00 Vr
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin
Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber
Schürer
Urteil vom 5. Oktober 2000
in Sachen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, Luzern, Gesuchstellerin,
gegen
S.________, 1965, Gesuchsgegnerin
A.- S.________, geboren 1965, wurde seit 1991 von Dr.
med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. Nachdem die Konkordia (heute Concordia) Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung am 8. März 1995 verfügt hatte, ab 4. Januar 1995 gingen nicht mehr, wie bis anhin, zwei einstündige Therapiesitzungen pro Woche zu Lasten der Krankenversicherung, sondern nur noch eine, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten erhobene Beschwerde gut und verpflichtete die Concordia, ab 4. Januar 1995 weiterhin zwei einstündige Therapiesitzungen pro Woche zu übernehmen (Entscheid vom 13. Mai 1998). Die hiegegen von der Concordia eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. September 1999 (Verfahren K 103/98) ab.
B.- Die Concordia ersucht mit Eingabe vom 5. April 2000 um Revision des Urteils vom 24. September 1999 mit dem Begehren, dieses und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 1998 seien aufzuheben und es sei in der Sache neu zu entscheiden; eventuell sei diese zu neuem Entscheid an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
S.________ verzichtet in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2000 auf ein Rechtsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 137 lit. b OG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) an. Das Revisionsgesuch ist nach Massgabe von Art. 140 OG genügend substanziiert und rechtzeitig eingereicht worden (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.- Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 110 V 141 Erw. 2, 108 V 171 Erw. 1).
3.- a) Der kantonale Entscheid vom 13. Mai 1998 und das Urteil K 103/98 vom 24. September 1999 beruhen im Wesentlichen auf dem von PD Dr. med. G.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1. Dezember 1997 erstatteten Gerichtsgutachten. In diesem wurde eine schizotype Störung (ICD-10, F21) diagnostiziert und insbesondere festgestellt, das Leiden sei nicht chronifiziert und somit einer Besserung zugänglich, eine unerwünschte Abhängigkeit der Gesuchsgegnerin von ihrem Therapeuten bestehe nicht.
b) Mit dem Revisionsgesuch vom 5. April 2000 gibt die Concordia zwei Berichte von Frau Dr. med. K.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2000 sowie vom 24. März 2000 zu den Akten. Die Gesuchsgegnerin wird seit 15. September 1999 von Frau Dr.
K.________ behandelt (1 Stunde Einzeltherapie/ Woche). Diese diagnostizierte eine Belastungs- und Anpassungsstörung (ICD-10, F43) mit vorwiegend ängstlich-zwangshafter Symptomatik.
In den Jahren der Therapie bei Dr. med. W.________ sei es zu Grenzüberschreitungen gekommen. Dieser habe die Abhängigkeit der Gesuchsgegnerin zu seinen Gunsten missbraucht und bewusst gefördert. Das Leiden sei iatrogen chronifiziert worden.
c) Die Gesuchsgegnerin bestätigt in der Vernehmlassung diese Darstellung, wobei sie betont, dass die Initiative zu den Umarmungen ursprünglich von ihr ausgegangen sei. Seit 1994 habe sie wiederholt die Therapie bei Dr. med.
W.________ wegen ihrer Gefühle abbrechen wollen, was aber am starken Widerstand des Arztes sowie an ihrem heftigen Verlangen nach dessen Nähe gescheitert sei. Nachdem sie im August 1999 in eine schwere Krise geraten sei, zu welcher die ausweglose Situation in den Therapiestunden wesentlich beigetragen habe - damals gab sie auch ihre Erwerbstätigkeit auf -, arbeite sie nun seit April 2000 wieder (Pensum 50 - 70 %). Die Therapie bei Frau Dr. K.________ sei Ende März 2000 auf Zusehen hin abgeschlossen worden.
4.- Die zwei Berichte von Frau Dr. med. K.________, welche nach dem Urteilszeitpunkt (24. September 1999) erstellt wurden, sowie die den Inhalt dieser Berichte bestätigenden Darlegungen der Gesuchsgegnerin in der Vernehmlassung vom 9. Mai 2000 verändern die tatbeständliche Grundlage des Urteils offensichtlich in erheblichem Ausmass.
Die neue Sachlage ist geeignet, zu einer andern Entscheidung über die Leistungspflicht der Concordia zu führen. Die Sache ist daher an die Concordia zurückzuweisen, welche nach Vornahme der erforderlichen ergänzenden Abklärungen über die für die Zeit ab 4. Januar 1995 zu erbringenden Leistungen neu verfügen wird. Dabei hat sie nicht nur zu entscheiden, ob eine oder zwei Therapiesitzungen pro Woche zu Lasten der Krankenversicherung gehen. Zwar war diese Frage im bisherigen Verfahren zwischen den Parteien umstritten (Erw. 1a des Urteils vom 24. September 1999); Streitgegenstand bildete indessen das Rechtsverhältnis als solches, also der Leistungsanspruch für die bei Dr.
med. W.________ ab 4. Januar 1995 durchgeführte Therapie (BGE 125 V 415 Erw. 2a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. September
1999 aufgehoben.
II.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung vom 9. Juni 1998 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. Mai 1998 und die Kassenverfügung vom 8. März 1995 aufgehoben werden und die Sache an die
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre. Für dieses Verfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
III. Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 500.- wird dieser zurückerstattet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: