Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 426/2021

Urteil vom 5. September 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Uri,
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf UR,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Arnold.

Gegenstand
Erteilung Enteignungsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 18. Juni 2021 (OG V 21 3).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ GmbH ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 562 an der Strasse B.________ in Erstfeld. Auf dem 743 m2 grossen Grundstück befinden sich ein Gebäude, eine Gartenanlage und zwischen der Strasse B.________ und dem Gebäude ein asphaltierter Parkplatz mit Ein- und Ausfahrt auf die Strasse B.________. Der Kanton Uri plant auf der Strasse B.________ in Erstfeld innerorts einerseits die Sanierung der Werkleitungen und andererseits - in einem separaten Auflageprojekt - die Sanierung der in unmittelbarer Nachbarschaft zur Liegenschaft der A.________ GmbH befindlichen Bushaltestelle. Für die Errichtung eines Wartehäuschens ist unter anderem ein Landerwerb von 16 m2 auf der Parzelle der A.________ GmbH vorgesehen. Diese erhob Einsprache gegen das Projekt.
Zwischen Vertretern der Baudirektion Uri und der A.________ GmbH wurden am 12. Mai 2020 und am 11. September 2020 erfolglos Einspracheverhandlungen geführt. Der Regierungsrat des Kantons Uri genehmigte das Projekt mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 und erteilte die erforderlichen Enteignungsrechte. Die Einsprache der A.________ GmbH wurde abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH wies das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 18. Juni 2021 ab.

B.
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2021 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids.
Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz verzichtet unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als unterlegene Partei sowie Eigentümerin des von der Enteignung betroffenen Grundstücks zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

1.2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid des Obergerichts vom 18. Juni 2021. Dieser hat den Beschluss des Regierungsrats ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit die Beschwerdeführerin dessen Aufhebung verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Immerhin gilt der regierungsrätliche Beschluss als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 134 II 142 E. 1.4; je mit Hinweis).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); hierfür gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 147 I 47 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
sowie Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, ein Standort des Personenunterstands auf dem Nachbargrundstück, das im Eigentum des Kantons stehe, oder mittig auf der Grundstücksgrenze sei nicht geprüft worden. Ausserdem habe die kantonale Baudirektion einen geringeren Eingriff in ihr Eigentumsrecht für angemessen gehalten.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Variante mit einer Haltekantenlänge von 13.75 m sehe vor, dass der Personenunterstand auf der Nachbarliegenschaft in einem rechten Winkel zur Fahrbahn zu liegen käme. Die Fahrgäste könnten so nicht direkt aus dem Wartebereich in den Bus einsteigen. Auch könnte der Wartebereich des Personenunterstands nicht als zusätzliche Manövrierfläche für Personen mit Rollstuhl genutzt werden. Zudem befinde sich an der betreffenden Stelle ein asphaltierter Zugang zum seitlichen Eingang des auf der benachbarten Liegenschaft stehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes. Der Personenunterstand würde diesen Zugang bei der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Variante zumindest teilweise versperren, was für die Mieterinnen und Mieter des Gebäudes nicht zumutbar sei. Bei der Variante mit der rechtwinkligen Anordnung des Unterstands müssten die Fahrgäste zudem im Bereich des Zugangs warten, was sowohl für sie als auch für die Mieterinnen und Mieter des Gebäudes ein erheblicher Nachteil wäre. Zudem sei im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ein Coiffeurgeschäft mit Schaufenstern gegen die Strasse eingemietet.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführerin kann mit Blick auf diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, ein Standort des Personenunterstands auf der im Eigentum des Kantons stehenden Nachbarliegenschaft sei nicht geprüft worden; es dränge sich daher der Eindruck einer willkürlichen Entscheidung auf. Die Vorinstanz hat sich mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Variante eines Standorts auf dem Nachbargrundstück auseinandergesetzt und diesen verworfen. Dass die Ausführungen der Vorinstanz nicht zuträfen oder rechtsverletzend seien, macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch liegt dies auf der Hand.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin moniert, erst aufgrund ihrer Beschwerde an die Vorinstanz sei eine Auseinandersetzung mit einem Standort des Personenunterstands auf dem Nachbargrundstück erfolgt.
Im Beschluss des Regierungsrats vom 15. Dezember 2020 hat namentlich eine Verhältnismässigkeitsprüfung stattgefunden. In seiner Stellungnahme an die Vorinstanz führte der Regierungsrat zudem aus, er habe diverse Varianten (vor-) geprüft und als nicht ausführbar verworfen. Sowohl in Bezug auf die Lage (ÖV-Anbindung), die Erreichbarkeit durch Personen mit Behinderung, die technische Machbarkeit und den Fahrkomfort für die Busse sei das vorliegende Projekt am besten geeignet und stehe ohne nennenswerte Alternative da. Auf der (vermieteten) kantonalen Liegenschaft befänden sich Schaufenster und ein Eingang, die zur Strasse orientiert seien. Auch an der Seite des Gebäudes sei ein Eingang platziert. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Ausführungen des Regierungsrats im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels Stellung und im angefochtenen Entscheid erfolgte eine diesbezügliche Auseinandersetzung. Eine Rechtsverletzung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht darzutun.

3.2.3. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Ermessenskontrolle zu Gunsten der Verwaltung beschränkt habe.
Die Vorinstanz erwog zunächst, dass sie trotz voller Kognition gewisse Zurückhaltung übe und der Verwaltung einen gewissen Ermessensspielraum belasse - insbesondere, wenn der Entscheid, wie vorliegend, besonderes Fachwissen voraussetze. Dass sie sich bei der anschliessenden Prüfung in unzulässiger Weise zurückgehalten und ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte, vermag aber auch die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. So beanstandet sie, die Vorinstanz nehme keine Stellung dazu, dass bei einer Einfahrt auf ihre Liegenschaft eine Bordsteinhöhe von 12 cm als angemessen erachtet worden sei, während für die kantonale Liegenschaft Absenkungen durch die Verschiebung von Einfahrten auf Nachbarliegenschaften mittels Enteignung ermöglicht würden. Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auf ein Verfahren im Jahr 2009, das hier nicht Streitgegenstand bildet. Sie kann daraus vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, ein Standort des Personenunterstands mittig auf der Grundstücksgrenze sei nicht geprüft worden.
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Variante mit einem Personenunterstand auf der Nachbarliegenschaft in einem rechten Winkel zur Fahrbahn auseinandergesetzt. Dabei stellte sie namentlich fest, der Zugang zum seitlichen Eingang des sich auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohn- und Geschäftsgebäudes würde dadurch zumindest teilweise versperrt, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Inwiefern sich dies anders verhalten sollte, wenn der Personenunterstand nicht im rechten Winkel, sondern parallel zur Fahrbahn errichtet würde, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und liegt auch nicht auf der Hand. Auch setzt sie sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, wonach ihr Grundstück bei einer Anordnung des Personenunterstands gemäss aufgelegtem Projekt im Vergleich bloss marginal betroffen sei. Weshalb die Vorinstanz die Variante mit einem Personenunterstand mittig auf der Grundstücksgrenze separat hätte prüfen müssen, erschliesst sich daher nicht. Wie im Übrigen bereits die Vorinstanz erwog, sind praxisgemäss nur Alternativen zu prüfen, die ernsthaft in Betracht fallen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile
aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteile 1C 567/2020 vom 1. Mai 2023 E. 5.1; 1C 758/2021 vom 2. September 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen).

3.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die kantonale Baudirektion habe ursprünglich eine Variante mit einem geringeren Eingriff in ihr Eigentumsrecht vorgesehen, bei der auf einen Personenunterstand und einen Landerwerb verzichtet worden sei.
Dem angefochtenen Entscheid ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Vertrag, der die Neuauflage des Projekts ohne Personenunterstand vorgesehen hätte, nie zustande gekommen sei. Er sei unter dem Genehmigungsvorbehalt des Baudirektors gestanden, der seine Zustimmung bis heute nicht erteilt habe. Eine rechtsverbindliche Wirkung ergebe sich aus dem Vertrag somit nicht. Aus der Vorlage des Vertrags könne letztlich lediglich abgeleitet werden, dass die verhandlungsführenden Vertreter der Baudirektion eine Variante ohne Personenunterstand offenbar für vertretbar gehalten hätten. Ob diese Variante einer Überprüfung standgehalten hätte, hätte sich dagegen im Genehmigungs- und allenfalls Rechtsmittelverfahren der Neuauflage zeigen müssen, und stehe keineswegs fest. Im Rahmen der Variantenprüfung hielt die Vorinstanz sodann fest, es sei nicht nur im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes, sondern diene auch den Interessen des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrssicherheit, wenn bei Bushaltestellen von gewisser Bedeutung ein Personenunterstand erstellt werde. Bei der vorliegend betroffenen Bushaltestelle handle es sich um eine Haltestelle mitten im Siedlungsgebiet auf der Hauptverkehrsverbindung (Kantonsstrasse) mit
entsprechend reger Frequentierung. Die Sanierung dieser Haltestelle werde als prioritär eingestuft. Das bedeute, dass deren sofortiger Umbau auch mit den höheren Kosten als isolierte Massnahme verhältnismässig sei, weil der Nutzen-Kosten-Index den Schwellenwert deutlich übersteige. Es sei nachvollziehbar, dass eine solche Bushaltestelle einen Personenunterstand erfordere, und stehe jedenfalls nicht ausserhalb dessen, was die Vorinstanz im Rahmen ihres Planungsermessens vorsehen dürfe.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern stellt sich auf den Standpunkt, es sei unbeachtlich, welchen Schwellenwert ein Personenunterstand habe und ob ein Vertrag in Rechtskraft erwachsen sei. Entscheidend sei, dass die Baudirektion einen geringeren Eingriff in ihr Eigentum für angemessen gehalten habe. Zudem sei ein Personenunterstand nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht (rechtsgenüglich) auf, dass die Enteignung unverhältnismässig wäre; insbesondere macht sie nicht geltend, die Enteignung sei nicht zumutbar.

3.4. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ist demnach nicht dargetan.

4.
Soweit die Beschwerdeführerin die Trennung der Sanierung der Werksleitungen von der Sanierung der Bushaltestelle bemängelt, ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin an der Prüfung dieser Frage überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse habe. Es liege grundsätzlich im Planungsermessen des Regierungsrats, ob er die Sanierung der Bushaltestelle in einem separaten Projekt auflege. Inhaltlich mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass zwischen dem aufgelegten Projekt und dem Projekt der Werkleitungen Unvereinbarkeiten bestünden. Solche seien auch nicht ersichtlich. Dass die Bauetappen sinnvoll zu koordinieren seien, sei im Übrigen Sache der Bauherrschaft.
Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Sie bringt im Wesentlichen vor, eine rechtswidrige Trennung der beiden Projekte geltend gemacht zu haben. Wenn der Regierungsrat nun beantragen würde, der "Beschwerde die aufschiebende Wirkung wegen finanziellem Schaden zu entziehen", käme dies dem Eingeständnis gleich, die Projekte in rechtswidriger Weise getrennt zu haben.

5.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_426/2021
Date : 05. September 2023
Published : 23. September 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Erteilung Enteignungsrecht


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BGG: 66  68  82  86  89  90  95  97  105  106
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