Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 299/2022

Urteil vom 5. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokat Martin Lutz,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Fallabschluss),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2022 (VBE.2021.164).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1980 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Mechaniker angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 21. November 2018 verdrehte er sich beim Gebrauch einer Bohrmaschine das rechte Handgelenk. Am 29. Mai 2019 wurde er im Handchirurgie-Zentrum C.________ am rechten Handgelenk operiert, wobei eine rotatorische Instabilität Skaphoid rechts bei vollständiger skapholunärer Bandruptur diagnostiziert wurde. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 eröffnete sie A.________, sie übernehme keine Heilkosten mehr und stelle die Taggelder per 30. September 2020 ein. Mit Verfügung vom 5. November 2020 verneinte die Suva die Ansprüche des A.________ auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 fest.

A.b. Am 1. Februar 2021 wurde A.________ im Spital D.________ erneut am rechten Handgelenk operiert. Die Suva kam unter dem Titel "Rückfall" für die Heilbehandlung und das Taggeld auf.

B.
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. März 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva anzuweisen, den Fallabschluss per 30. September 2020 aufzuheben und die gemäss UVG zu erbringenden Leistungen als Grundfall zuzusprechen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Heilbehandlung per 31. Juli 2020 und der Taggelder per 30. September 2020 bundesrechtskonform ist.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Ansprüche auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG) und Taggeld (Art 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) sowie den Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld und gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.

2.3. Ob im Hinblick auf die Prüfung des Fallabschlusses nach Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich - aber nicht ausschliesslich - nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3; SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C 614/2019 E. 5.2 f.). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C 219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.1). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C 614/2019 E. 5.2; Urteile 8C 219/2022 vom 2. Juni 2022 E.
4.1 und 8C 682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1).

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, anhand der medizinischen Berichte sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an Restbeschwerden infolge des Unfalls vom 21. November 2018 leide, weshalb ihm seine Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumutbar sei. Es werde jedoch in keinem Bericht festgehalten, dass diese Beschwerden bei Fallabschluss per Ende September 2020 mittels weiterer Behandlungen noch in massgeblichen Umfang hätten reduziert und dadurch die Arbeitsfähigkeit hätte wesentlich gesteigert werden können. Bereits PD Dr. med. E.________, Stv. Klinikdirektor, Klinik G.________, habe, der Suva im Bericht vom 1. Juli 2020 empfohlen, eine Beurteilung der "Restzumutbarkeit" vorzunehmen und dem Beschwerdeführer eine geeignete Tätigkeit zu suchen. Eine Operationsindikation habe er nicht als gegeben angesehen. Er habe somit einen beruflichen Wiedereinstieg befürwortet und ein Zumutbarkeitsprofil definiert, gemäss dem schwere Arbeiten mit Schlägen und Vibrationen sowie häufige grössere Belastungen über 5 kg zu vermeiden seien. Dies decke sich grundsätzlich mit dem vom Kreisarzt med. pract. F.________, Facharzt für Chirurgie, im Bericht vom 29. Juli 2020 definierten Zumutbarkeitsprofil. In dem für die IV-Stelle des Kantons Aargau
erstellten Bericht des Zentrums H._______ vom 12. Juli 2020 sei eine 100%ige Leistungsfähigkeit und Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers für leichte Tätigkeiten festgestellt worden. Behandlungen seien damals - abgesehen von Analgesie bei Bedarf - keine mehr durchgeführt worden. Unter diesen Umständen sei es - wie sich auch aus der Einschätzung der Dr. med. I.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 28. April 2021 ergebe - nicht zu beanstanden, dass die Suva gestützt auf die Beurteilung des med. pract. F.________ von keinem über den 30. September 2020 hinaus noch zu erwartenden namhaften Behandlungserfolg ausgegangen sei und den Fall auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen habe. Hieran vermöge auch der Bericht des PD Dr. med. E.________ vom 1. Oktober 2020 nichts zu ändern. Er habe lediglich festgehalten, es gebe einzig "Rettungseingriffe", welche die Situation verbessern könnten; aktuell seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen. In einer E-Mail vom 15. März 2021 habe PD Dr. med. E.________ sodann angegeben, die Operation habe die Schmerzreduktion zum Ziel. Die Erfolgschancen einer solchen Operation seien
aber immer ungewiss. Mit einer Schmerzreduktion sei aber mit einer "höheren" Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Falls der Erfolg ausbliebe, stehe immer noch die Möglichkeit einer vollständigen Handgelenksversteifung offen. Damit habe PD Dr. E.________ die Erfolgsaussichten einer Operation als offen und damit ungewiss bezeichnet. Zusammenfassend sei die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung per 31. Juli 2020 und Taggelder per 30. September 2020) korrekt. Die Verneinung der Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung durch die Suva sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, relevant für die prognostische Beurteilung bezüglich einer namhaften Besserung sei der Zeitpunkt der Verfügung. Er befasst sich - wie die Vorinstanz - u.a. mit den nach dem Fallabschluss per 30. September 2020 erstellten Berichten des PD Dr. med. E.________ vom 1. Oktober 2020 und 15. März 2021, des med. pract. F.________ vom 7. Oktober 2020 und der Stellungnahme der Dr. med. I.________ vom 28. April 2021. Weiter wendet der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 144 V 245 E. 6.2 (Urteil 8C 148/2018 vom 6. Juli 2018) ein, vorausgesetzt sei ein rechtskräftiger Fallabschluss, ansonsten die Leistungspflicht im Rahmen des Grundfalls und nicht eines Rückfalls zu prüfen sei. Ein während eines hängigen Rechtsmittels auftretendes unfallkausales Leiden könne sachlogisch keinen versicherungsrechtlichen Rückfall darstellen. Folglich müsse die Wiederaufnahme der Leistungen durch die Suva ab 1. Februar 2021 im Rahmen des Grundfalls und nicht als Rückfall geprüft werden. Ein Fallabschluss vor dieser Leistungserbringung sei undenkbar.

4.

4.1. In BGE 144 V 245 E. 6.2 erwog das Bundesgericht, Rückfälle und Spätfolgen stellten besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Diesem Umstand sei auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint worden sei. Unter diesen Titeln könne daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr sei von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setze eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus.

4.2. Aus diesem Urteil kann nicht geschlossen werden, ein - wie hier - noch während des hängigen Unfallversicherungsverfahrens auftretendes unfallkausales gesundheitliches Leiden könne sachlogisch keinen Rückfall darstellen, weshalb es im Rahmen des Grundfalls zu prüfen sei. Vielmehr ist im Rahmen der prospektiven Betrachtungsweise, wie sie bei der Frage nach dem Fallabschluss Platz greift (vgl. E. 2.3 hiervor), massgebend, ob die Operation des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021 und eine damit einhergehende namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. September 2020 voraussehbar waren. Dies trifft nicht zu (vgl. E. 5 hiernach), weshalb kein Hinderungsgrund für einen mit einer Leistungseinstellung verbundenen Fallabschluss bestand (vgl. auch Urteil 8C 344/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 8.2.2).

4.3. Der Rückfall und die damit verbundene Operation des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2021 waren nicht Gegenstand des strittigen Einspracheentscheides vom 12. Februar 2021 und auch nicht des angefochtenen Urteils, weshalb darüber nicht zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Leistungsanspruchs aus diesem Rückfall verlangt (BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteil 8C 627/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 2.1).

5.

5.1. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses gilt - wie gesagt - die prospektive Betrachtungsweise (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Lichte sind die in E. 3 hiervor aufgeführten, nach dem Fallabschluss per 31. Juli 2020 (Heilbehandlung) bzw. per 30. September 2020 (Taggeld) erstellten ärztlichen Akten, auf die sich die Vorinstanz und der Beschwerdeführer berufen, bzw. die nach dem Fallabschluss bis zum strittigen Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 eingetretenen Verhältnisse nicht rechtsrelevant (vgl. Urteile 8C 682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2 und 8C 604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2.

5.2.1. Der Kreisarzt med. pract. F.________ führte im Bericht vom 29. Juli 2020 aus, es handle es sich um einen medizinisch stabilen Zustand, und von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten. Med. pract. F.________ hatte Kenntnis der wesentlichen Vorakten. Zudem nahm er eine eingehende klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vor und berücksichtigte die von ihm geklagten Beschwerden sowie die früher erstellten bildgebenden Befunde.

5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieses Berichts aufkommen liessen (BGE 142 V 58 E. 5.1).

5.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, PD Dr. med. E.________ habe im Bericht vom 1. Juli 2020 festgehalten, dass in drei Monaten (mithin am 1. Oktober 2020) eine Kontrolle stattfinden würde. Die Annahme, dass bei einer noch ausstehenden Kontrolle durch den behandelnden Arzt ein Fallabschluss vorgenommen werden könne, sei willkürlich oder zumindest als antizipierter Fallabschluss zu betrachten.
Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Denn dieser Bericht des PD Dr. med. E.________ enthielt keine Ausführungen dazu, ob noch im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG Erfolg versprechende ärztliche Behandlungen in Betracht fielen. Vielmehr empfahl er eine Beurteilung der Restzumutbarkeit und die Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Beschwerdeführer, was für das Erreichen des Endzustandes spricht und mithin die Einschätzung des med. pract. F.________ vom 29. Juli 2020 stützt.

5.2.2.2. Unbehelflich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe bereits vor Fallabschluss (und auch vor dessen formloser Mitteilung durch die Suva) über Schmerzen berichtet. Denn massgebend ist, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung prognostisch noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre, was hier nicht erstellt ist.

5.3. Nach dem Gesagten ist es insgesamt nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den Fallabschluss der Suva bestätigte.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Martin Lutz wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_299/2022
Date : 05. September 2022
Published : 26. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Fallabschluss)


Legislation register
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
UVG: 10  16  19
BGE-register
131-V-164 • 134-V-109 • 142-V-58 • 143-V-148 • 144-V-245 • 145-V-57 • 146-V-271
Weitere Urteile ab 2000
8C_148/2018 • 8C_219/2022 • 8C_299/2022 • 8C_344/2021 • 8C_604/2021 • 8C_614/2019 • 8C_627/2015 • 8C_682/2021 • U_244/04
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