Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 81/2013
Urteil vom 5. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Advokat Jan Goepfert,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a. Y.________ traf im Frühjahr 1995 seinen früheren Bekannten A.________, der einen Mitarbeiter für die von ihm beherrschte B.________ Treuhand GmbH suchte. Im September 1995 trat Y.________ in die B.________ Treuhand GmbH ein. Diese war am 6. Mai 1993 aus der im Jahre 1992 von A.________ gegründeten B.________ Treuhand AG hervorgegangen. Die B.________ Treuhand GmbH pries sich als Finanzdienstleistungs-Unternehmen mit Schwerpunkt Kapitalanlagen an. Sie emittierte Obligationen mit Laufzeiten bis zu vier Jahren, welche über freiberuflich tätige Kundenberater überwiegend in Deutschland vertrieben wurden.
Aufgrund einer Intervention der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) musste A.________ die Emissionstätigkeit über die in der Schweiz domizilierte B.________ Treuhand GmbH einstellen. Er liess daraufhin im Mai 1995 in Tortola/BVI die B.________ Treuhand Ltd. (BVI) gründen, auf welche er die bisherige Emissionstätigkeit übertrug. In der Folge baute er ein von ihm beherrschtes, international tätiges und unübersichtliches Geflecht von rund 40 Gesellschaften und Scheingesellschaften auf (B.________-Konglomerat), über welches er weiterhin Anlagegeschäfte betrieb, wobei er allerdings nurmehr noch als Makler respektive Vermittler von Finanzprodukten in Erscheinung trat. Jeder Abwicklungsschritt (Kundenanwerbung, Anstellung und Schulung der Vermittler, Verkauf, Bargeldkurierdienst, Datenerfassung, Buchhaltung, Rückzahlung der Obligationen und Zinszahlungen sowie Geldabfluss) wurde von eigens hierfür gegründeten Gesellschaften mit eigenem Personal erledigt. Im Wesentlichen umfasste das B.________-Konglomerat die B.________ Finanz AG, die C.________ Marketing GmbH, D.________ Marketing AG (später umfirmiert in G.________ Invest AG), die E.________ Services Ltd., die F.________ Investment Ltd., die B.________ Bank ShPK (Tirana), die
G.________ Bank of London Ltd. (Dominion of Melchizedek), die H.________ Insurance Ltd., die G.________ Bank of London Inc. (Nauru), die H.________ Re-Insurance Ltd., die B.________ Treuhand Ltd. (BVI), die G.________ Invest C. Ltda., die G.________ Invest Ltd. BVI und die I.________ S.A. (vormals J.________ S.A.).
Von Ende Juni 1995 bis Mitte Mai 1999 nahm das B.________-Konglomerat über fiktive Banken, namentlich die B.________ Bank ShPK (Tirana), die G.________ Bank of London Ltd. (Dominion of Melchizedek [ein Phantasiestaat auf einem unbewohnten Atoll im Pazifik, das bei Flut unter Wasser steht]) und die G.________ Bank of London Inc. (Nauru) Spar- und Termingelder in der Höhe mehrerer Millionen DEM entgegen. Den Anlegern wurden zudem auf Wunsch (Sammel-) Versicherungs-Policen ausgehändigt, mit welchen ihnen vorgespiegelt wurde, ihre Einlagen seien abgesichert und völlig risikolos. Im Frühjahr 1997 wurde die Tätigkeit auf ein Projekt in Ecuador ausgedehnt, welches im Kauf und der Urbanisierung von rund 22'000 Hektaren Land in der Nähe der Stadt Guayaquil bestand, einem Territorium, das zu einem grossen Teil aus sumpfartigen Gebieten mit Mangroven-Bewuchs bestand, welche kaum überbaubar gemacht werden konnten.
Insgesamt bezahlten weit über 1'000 Anleger rund DEM 150 Mio. grösstenteils in bar für Anlageprodukte des B.________-Konglomerats. Die Rückzahlungen des angelegten Geldes und die Zinszahlungen an die Anleger in Deutschland erfolgten ebenfalls in bar durch persönliche Übergabe oder per Post. Die Deliktssumme beträgt DEM 90 Mio., nach Berücksichtigung der im zweitinstanzlichen Verfahren eingetretenen Verjährung eines Teils der Vorwürfe (Handlungen vor dem 29. August 1997) rund DEM 59 Mio.
A.b. Y.________ gründete nach seinem Eintritt in die B.________ Treuhand GmbH im Februar 1996 zusammen mit zwei weiteren Personen zwecks Auslagerung gewisser administrativer Belange die C.________ Marketing GmbH. Die Gesellschaft diente als "Kontroll- und Erfassungsstelle" für das System der Geldbeschaffung des B.________-Konglomerats. Die Aufgabe von Y.________ bestand darin, die Daten über die ausgegebenen Obligationen, über das einbezahlte Kapital sowie über die einzuhaltenden Rück- und Zinszahlungstermine zu erfassen und den wöchentlichen Geldbedarf zu ermitteln. Ferner besorgte er den Druck von Obligationen für die verschiedenen Emittentinnen und erledigte die Korrespondenzen. Die C.________ Marketing GmbH wurde in der Folge der am 16. Februar 1995 in Gibraltar gegründeten E.________ Services Ltd. zugeordnet. Später wurden deren Aufgaben von der F.________ Investment Ltd. übernommen, wobei sich an den Aufgaben von Y.________ nichts änderte.
A.c. Y.________ und den weiteren Beteiligten wird vorgeworfen, die von den Kunden einbezahlten Gelder seien entgegen den bei ihnen erweckten Erwartungen grösstenteils nicht in gewinnbringende Anlageobjekte oder -projekte investiert, sondern zur Erhaltung der Infrastruktur und der Leistung der jeweils fällig werdenden Zins- oder Rückzahlungen verwendet worden. Damit hätten sie gemeinschaftlich ein betrügerisches Anlagesystem betrieben.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte Y.________ mit Urteil vom 18. November 2009 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Wochen, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einem Anklagepunkt (Komplex K.________) sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete es ihn in solidarischer Haftbarkeit mit den anderen Angeklagten zur Zahlung von Schadenersatz an eine Vielzahl von Geschädigten. Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Bankguthaben.
Auf Appellation des Beurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. August 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte Y.________ zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Den Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs in einem Punkt bestätigte es. Bezüglich der vor dem 29. August 1997 begangenen strafbaren Handlungen stellte es das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein.
C.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Ferner seien die gegen ihn gerichteten Zivilansprüche vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragt er, die aufschiebende Wirkung sei auf den Entscheid über die Zivilansprüche zu erstrecken.
D.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15. März superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt haben sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen. Der Vertreter des Geschädigten L.________ hat auf die Stellung von Anträgen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Das angefochtene Urteil sei in sich widersprüchlich und enthalte keine rechtlich relevanten Feststellungen, mit welchen der subjektive Tatbestand des Betruges begründet werden könne. Es erschöpfe sich in der Annahme, er hätte erkennen müssen, dass die Anlagegelder fortlaufend für Zins- und Rückzahlungen sowie für Infrastrukturkosten des B.________-Konglomerats aufgebraucht worden seien. Dies sei offensichtlich falsch. Weder aus den Kontrolllisten noch aus dem Kassenbuch oder den übrigen von ihm bearbeiteten Unterlagen lasse sich der Schluss ziehen, dass er einen Anlagebetrug hätte erkennen müssen.
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Tätigkeit nie auf die Kunden eingewirkt und auch nicht aus dem Hintergrund als Drahtzieher agiert. Er habe mit der Investitionstätigkeit der B.________-Gesellschaften nichts zu tun gehabt und über die Hintergründe, die Besitzverhältnisse sowie die Struktur des B.________-Konglomerats nichts gewusst. Er habe lediglich Einblick in die Kundenseite gehabt, nicht aber in die Anlageseite. Er sei stets davon ausgegangen, dass das bei der B.________ Finanz AG eingegangene Bargeld an die Emissionsfirmen und Banken weitergeleitet und von diesen angelegt worden sei. Er habe nicht erkennen müssen, dass die akquirierten Gelder fortlaufend verbraucht worden seien, zumal die von der Vorinstanz ausgewiesenen Zahlen diesen Schluss gerade nicht zuliessen. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, die Geldanlagen der Kunden sowie die Fälligkeiten von Zins- und Rückzahlungen in Kontrolllisten zu erfassen. Die entsprechenden Daten habe er den Abrechnungen der Kundenberater entnommen, welche ihm jeweils von A.________ bzw. der B.________ Finanz AG übergeben worden seien. Die Listen hätten Auskunft über die gegenüber den einzelnen Kunden bestehenden Verbindlichkeiten gegeben. Er sei die
Listen monatlich manuell durchgegangen, habe die fälligen Zins- und Rückzahlungen auf einer Geldbedarfsliste erfasst und die Kontrolllisten zur Weiterbearbeitung an die E.________ Services Ltd. nach Gibraltar weitergeleitet. Dass die Gelder nicht an die Banken bzw. Emittentinnen weitergeleitet und nicht in gewinnträchtige Projekte investiert worden seien, habe er nicht geahnt. Zu seinem Aufgabenbereich hätten sodann noch weitere administrative Aufgaben gehört, namentlich die Vorbereitung von Obligationen, Versicherungspolicen und Empfangsbestätigungen und deren Weiterleitung an die Kundenberater. Diese administrativen Aufgaben seien üblich gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass er im Wissen und im Einverständnis mit den entsprechenden Verantwortlichen gehandelt habe. Nach der von der EBK veranlassten Sonderprüfung der B.________ Treuhand GmbH habe A.________ seinen Mitarbeitern gegenüber vorgegeben, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sei für in Ordnung befunden worden. Ausserdem habe dieser sich nach seiner Wahrnehmung von einer Vielzahl von qualifizierten Fachleuten beraten lassen (Beschwerde S. 5 ff.).
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn für die Zeit vor August 1997 entlastet. Aus den ihm bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen könne somit nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern sich ab diesem Zeitpunkt Veränderungen ergeben hätten, welche für die Wissenszurechnung von Bedeutung seien. Zudem werte die Vorinstanz beim Mitangeklagten Z.________, bei welchem sie zu einem Freispruch gelangt sei, die gleichen Umstände unterschiedlich. Aus dem Umstand, dass die Geschäfte mit den deutschen Anlegern in bar abgewickelt worden seien, lasse sich nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Die Erklärung hiefür, es habe sich bei den Geldern um Steuerfluchtgelder gehandelt, sei richtig gewesen und habe ihm eingeleuchtet. Es treffe auch nicht zu, dass er bei der B.________ Finanz AG regelmässig Bargeld ohne schriftlichen Nachweis abgeholt habe. Zwar seien die Geldübergaben ohne Quittung erfolgt, er habe jedoch jeweils eine Geldbedarfsliste erstellt, die er A.________ vorgelegt habe. Zudem seien die Einlagen im Kassenbuch eingetragen und die damit finanzierten Zins- und Rückzahlungen in den Kontrolllisten vermerkt worden. Dass alle bei der
C.________ Marketing GmbH eingegangenen Gelder in den gleichen Topf gelangt seien, bedeute nicht, dass diese nicht korrekt den einzelnen Anlageprodukten und Gesellschaften hätten zugeordnet werden können. Die von ihm und seinen Mitarbeitern geführten Kontrolllisten hätten Auskunft darüber gegeben, bei welchen Emittentinnen und Banken die Anleger ihr Geld jeweils angelegt hätten. Aus diesen Listen habe umgekehrt auch geschlossen werden können, wie viel vom akquirierten Geld den einzelnen Emittenten und Banken zugestanden habe. Er habe die von ihm erfassten Daten jeden Monat der E.________ Services Ltd. in Gibraltar zukommen lassen und habe angenommen, dass dort der Geldfluss korrekt aufgezeichnet und die von den Anlegern eingenommenen Gelder dem jeweils richtigen Produkt zugeordnet würden. Er habe auch immer angenommen, dass die Gelder, welche er bei der B.________ Finanz AG bezogen habe, buchhalterisch erfasst würden und dass zwischen A.________ bzw. der B.________ Finanz AG und den Emittentinnen und den Banken Verträge bestanden hätten und dass die C.________ Marketing GmbH als Unterbeauftragte einen Teil der Aufgaben übernommen habe. Er habe bezüglich der Investitionen gegenüber den Anlegern keinerlei Wissensvorsprung gehabt,
sondern sich ebenfalls auf die überzeugenden Erklärungen von A.________ verlassen. Er habe auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Firmen ihren Sitz an exotischen Orten gehabt hätten, auf einen Anlagebetrug schliessen müssen (Beschwerde S. 20 ff.).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, den Anlegern sei in dem betrügerischen Geschäftsmodell um das B.________-Konglomerat in grosssprecherischen Werbeunterlagen vorgespiegelt worden, die von ihnen einbezahlten Anlagegelder würden von alt eingesessenen, weltweit tätigen, von einem ganzen Stab von Finanz- und Justizexperten und von unabhängigen Wirtschaftsprüfern unterstützten bzw. kontrollierten Gesellschaften in gewinnträchtige Objekte bzw. Projekte investiert und die Zins- und Kapitalrückzahlungen entstammten aus den damit realisierten Erträgen. In Wirklichkeit seien die entgegengenommenen Gelder zumindest grösstenteils nicht in gewinnträchtige Objekte bzw. Projekte investiert worden und hätten weder die Banken noch die Investment Gesellschaften des B.________-Konglomerats je Renditen erwirtschaftet. Sämtliche Zins- und Kapitalrückzahlungen hätten nur erfolgen können, indem neues Anlagegeld beschafft worden sei. Es sei denn auch beinahe die Hälfte des eingenommenen Geldes für die Zins- und Kapitalrückzahlungen verwendet worden, wobei in diesem Betrag die Infrastrukturkosten des gesamten B.________-Konglomerats, der Werbekosten in Millionenhöhe und der Vertreterprovisionen und Löhne nicht enthalten seien. Die
entgegengenommenen Anlagegelder seien daher zur Aufrechterhaltung eines "Schneeballsystems" verwendet worden. Darüber hinaus seien den Kunden Sicherheiten für das von den Anlegern einbezahlte Kapital vorgespiegelt worden, die effektiv gar nicht existiert hätten (angefochtenes Urteil S. 152 f.). Beherrschende Figur im ganzen Komplex sei der Hauptangeklagte A.________ gewesen. Er habe das B.________-Konglomerat aufgebaut und gelenkt und habe wohl als einziger den Überblick über das Gesellschaftsgeflecht sowie den Geldverkehr gehabt (angefochtenes Urteil S. 94).
1.2.2. In Bezug auf den Beschwerdeführer nimmt die Vorinstanz an, er habe zunächst als Angestellter bei der B.________ Treuhand GmbH und später als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ Marketing GmbH den gesamten Zahlungsverkehr und die gesamte Obligationenausgabe betreut. Mit seiner akribischen Führung der Kontrolllisten über Zins- und Kapitalrückzahlungen habe er eine nicht wegzudenkende Funktion im ganzen Schneeballsystem inne gehabt. Durch die Führung der Listen habe er zwangsläufig einen Überblick über die immensen Geldsummen gewonnen, die in Deutschland akquiriert worden seien. Er habe die Monatslisten A.________ gezeigt und diesem mitgeteilt, wenn neues Geld habe eingeschossen werden müssen, um fällige Rückzahlungen leisten zu können. Schliesslich sei er auch für die Herstellung der Obligationen, die Kontrolllisten für die Vermittlerwettbewerbe sowie die Korrespondenz zuständig gewesen. Letztere habe er jeweils unter Verwendung von Briefpapier fremder Gesellschaften und Anbringung von Stempelunterschriften ihm teils nicht einmal bekannter Personen geführt. Diese Tätigkeiten gepaart mit der jahrelangen Erfahrung im Umfeld des Hauptangeklagten A.________ hätten den Beschwerdeführer zu einer
unentbehrlichen Figur im gesamten Geflecht des B.________-Konglomerats gemacht. Die Wichtigkeit seines Tatbeitrags ergebe sich aus der einfachen Erkenntnis, dass das ganze System innert kürzester Zeit zum Erliegen gekommen wäre, wenn dieser mit seiner Tätigkeit aufgehört hätte oder seine Listen hätte verschwinden lassen. Unter diesen Umständen müsse der Beschwerdeführer als Mittäter qualifiziert werden (angefochtenes Urteil S. 105 ff., 162 f.; vgl. auch S. 175).
In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei sich über die Grössenordnung der Gesamtemission im Klaren gewesen. Es müsse ihm aufgefallen sein, dass der grösste Teil der immensen Geldsumme von rund DEM 150 Mio., die für Gesellschaften des B.________-Konglomerats entgegengenommen wurde, in bar übergeben worden sei. Auch einem Laien müsse auffallen, dass solche Zahlungsmodalitäten in diesem Umfang nicht üblich seien. Die Erklärung, es habe sich um Steuerfluchtgeld aus Deutschland gehandelt und die Anleger hätten deshalb Wert darauf gelegt, dass kein Papertrail hinterlassen werde, vermöge nur teilweise einzuleuchten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmässig hohe Geldbeträge bei der B.________ Finanz AG abgeholt habe, ohne dass Quittungen ausgestellt worden seien, hätte ihm ebenfalls Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Seriosität der Geschäftstätigkeit geben müssen. Er hätte sich fragen müssen, wie die jeweiligen Anlagegelder an die entsprechenden Emittentinnen hätten gelangen oder wie der Geldfluss zumindest nachvollziehbar hätte dokumentiert werden sollen, wenn er ohne schriftlichen Nachweis hohe Geldbeträge bei der B.________ Finanz AG bzw. beim Hauptangeklagten A.________ habe beziehen
können. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass alle bei der C.________ Marketing GmbH eingegangenen Gelder in den gleichen Topf geflossen seien, obwohl die Kunden Obligationen unterschiedlicher Emittentinnen gekauft und in Anlagen verschiedener Banken investiert hätten. Aus diesem Topf habe man sich für die Kapital- und Zinsrückzahlungen, die Löhne sowie für die Deckung der Infrastruktur-, Werbe- und Druckkosten bedient. Der Beschwerdeführer habe somit gewusst, dass die für bestimmte Anlagen entgegengenommenen Gelder für Zins- und Rückzahlungen an Kunden, die in andere Projekte investiert hätten, verwendet worden seien. Unter diesen Umständen müsse er erkannt haben, dass die eingenommenen Gelder den verschiedenen Anlageprodukten der einzelnen Gesellschaften nicht korrekt hätten zugeordnet werden können und dass überhaupt keine seriösen Geschäfte betrieben worden seien. Dies habe ihm auch aufgrund des Umstands klar werden müssen, dass die Pauschalentschädigung für die C.________ Marketing GmbH in der Höhe von CHF 58'000.--, die er gestützt auf den Vertrag zwischen den Gesellschaften der E.________ Services Ltd. in Rechnung gestellt habe, aus der Kasse bei der C.________ Marketing GmbH und damit aus Anlagegeldern bezahlt wurde.
Überdies habe dem Beschwerdeführer ungewöhnlich vorkommen müssen, dass er für Emittentinnen und Banken aus der ganzen Welt, welche angeblich Millionenbeträge aufnahmen, ohne Absicherung durch schriftliche Verträge in einem bescheidenen Büro in Basel Obligationen habe ausdrucken und mit Faksimileunterschrift versehen, Versicherungspolicen bei einer Druckerei in Basel habe drucken lassen, Listen erstellen sowie die Rückzahlungen und die Abrechnungen der Finanzdienstleister habe überwachen müssen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer kaum für die eigentlichen Investitionen der Emittentinnen und Banken interessiert habe, obwohl er eine zentrale Schaltstelle zwischen den Anlegern und den Anlageprodukten gebildet habe. Insbesondere falle auf, dass er nie eine Rendite der Emittentinnen oder Banken gesehen habe. Es wäre jedoch naheliegend gewesen, dass er sich erkundigt hätte, wohin die Renditen aus den Investitionen geflossen seien. Sein fehlendes Interesse für die Investitionsseite lasse sich nur damit erklären, dass es ihm gleichgültig gewesen sei, ob die eingenommenen Gelder verabredungsgemäss verwendet worden seien oder nicht. Darüber hinaus hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass Geld fast
ausschliesslich in DEM vorhanden gewesen sei, obwohl es angeblich in Offshore-Territorien investiert worden sei. Auch dies sei ein Hinweis darauf gewesen, dass überhaupt keine Erträge erzielt worden und zurückgeflossen seien. Zuletzt habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die von ihm hergestellten schriftlichen Unterlagen bezüglich Aussteller, Briefpapier, Ausstellungsort und Faksimileunterschriften nicht den Tatsachen entsprochen hätten, zumal nicht alle involvierten Personen das Vorgehen abgesegnet hätten. Indem er Dokumente ohne schriftliche Instruktionen oder Vollmachten erstellt habe, habe er in Kauf genommen, sich für die Anfertigung unechter und unwahrer Schriftstücke instrumentalisieren zu lassen.
Aus der Gesamtheit dieser Indizien zieht die Vorinstanz den Schluss, der Beschwerdeführer habe gewusst und nicht bloss für möglich gehalten, dass die Anlagegelder für Zins- und Rückzahlungen sowie zur Deckung von Kosten verwendet und grösstenteils nicht, wie gegenüber den Anlegern behauptet, zu den Banken und Emittentinnen gelangt und investiert worden seien. Damit habe er gewusst, dass sich die B.________ Finanz AG einzig aus einem gross aufgezogenen Schneeballsystem finanziert habe. Indem er seine Tätigkeit trotz dieses Wissens fortgesetzt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er dies auch gewollt habe, auch wenn ihm die Schädigung der Anleger unerwünscht gewesen sein möge. Der Beschwerdeführer habe mithin mit direktem Vorsatz, jedenfalls aber - soweit er die Verwendung der Anlagegelder für Zins- und Rückzahlungen bloss in Kauf genommen hätte - mit Eventualvorsatz gehandelt. Der Vorsatz des Beschwerdeführers könne aber erst ab Anfang August 1997 bejaht werden (angefochtenes Urteil S.107 ff., 158 Ziff. 1.5.2.2.1; ferner S. 42 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 440 ff.).
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 42 Mémoires - 1 Les mémoires doivent être rédigés dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signés. |
|
1 | Les mémoires doivent être rédigés dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signés. |
2 | Les motifs doivent exposer succinctement en quoi l'acte attaqué viole le droit. Si le recours n'est recevable que lorsqu'il soulève une question juridique de principe ou qu'il porte sur un cas particulièrement important pour d'autres motifs, il faut exposer en quoi l'affaire remplit la condition exigée.15 16 |
3 | Les pièces invoquées comme moyens de preuve doivent être jointes au mémoire, pour autant qu'elles soient en mains de la partie; il en va de même de la décision attaquée si le mémoire est dirigé contre une décision. |
4 | En cas de transmission électronique, le mémoire doit être muni de la signature électronique qualifiée de la partie ou de son mandataire au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électronique17. Le Tribunal fédéral détermine dans un règlement: |
a | le format du mémoire et des pièces jointes; |
b | les modalités de la transmission; |
c | les conditions auxquelles il peut exiger, en cas de problème technique, que des documents lui soient adressés ultérieurement sur papier.18 |
5 | Si la signature de la partie ou de son mandataire, la procuration ou les annexes prescrites font défaut, ou si le mandataire n'est pas autorisé, le Tribunal fédéral impartit un délai approprié à la partie pour remédier à l'irrégularité et l'avertit qu'à défaut le mémoire ne sera pas pris en considération. |
6 | Si le mémoire est illisible, inconvenant, incompréhensible ou prolixe ou qu'il n'est pas rédigé dans une langue officielle, le Tribunal fédéral peut le renvoyer à son auteur; il impartit à celui-ci un délai approprié pour remédier à l'irrégularité et l'avertit qu'à défaut le mémoire ne sera pas pris en considération. |
7 | Le mémoire de recours introduit de manière procédurière ou à tout autre égard abusif est irrecevable. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 42 Mémoires - 1 Les mémoires doivent être rédigés dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signés. |
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1 | Les mémoires doivent être rédigés dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signés. |
2 | Les motifs doivent exposer succinctement en quoi l'acte attaqué viole le droit. Si le recours n'est recevable que lorsqu'il soulève une question juridique de principe ou qu'il porte sur un cas particulièrement important pour d'autres motifs, il faut exposer en quoi l'affaire remplit la condition exigée.15 16 |
3 | Les pièces invoquées comme moyens de preuve doivent être jointes au mémoire, pour autant qu'elles soient en mains de la partie; il en va de même de la décision attaquée si le mémoire est dirigé contre une décision. |
4 | En cas de transmission électronique, le mémoire doit être muni de la signature électronique qualifiée de la partie ou de son mandataire au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électronique17. Le Tribunal fédéral détermine dans un règlement: |
a | le format du mémoire et des pièces jointes; |
b | les modalités de la transmission; |
c | les conditions auxquelles il peut exiger, en cas de problème technique, que des documents lui soient adressés ultérieurement sur papier.18 |
5 | Si la signature de la partie ou de son mandataire, la procuration ou les annexes prescrites font défaut, ou si le mandataire n'est pas autorisé, le Tribunal fédéral impartit un délai approprié à la partie pour remédier à l'irrégularité et l'avertit qu'à défaut le mémoire ne sera pas pris en considération. |
6 | Si le mémoire est illisible, inconvenant, incompréhensible ou prolixe ou qu'il n'est pas rédigé dans une langue officielle, le Tribunal fédéral peut le renvoyer à son auteur; il impartit à celui-ci un délai approprié pour remédier à l'irrégularité et l'avertit qu'à défaut le mémoire ne sera pas pris en considération. |
7 | Le mémoire de recours introduit de manière procédurière ou à tout autre égard abusif est irrecevable. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 95 Droit suisse - Le recours peut être formé pour violation: |
|
a | du droit fédéral; |
b | du droit international; |
c | de droits constitutionnels cantonaux; |
d | de dispositions cantonales sur le droit de vote des citoyens ainsi que sur les élections et votations populaires; |
e | du droit intercantonal. |
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 97 Établissement inexact des faits - 1 Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95, et si la correction du vice est susceptible d'influer sur le sort de la cause. |
|
1 | Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95, et si la correction du vice est susceptible d'influer sur le sort de la cause. |
2 | Si la décision qui fait l'objet d'un recours concerne l'octroi ou le refus de prestations en espèces de l'assurance-accidents ou de l'assurance militaire, le recours peut porter sur toute constatation incomplète ou erronée des faits.89 |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 95 Droit suisse - Le recours peut être formé pour violation: |
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a | du droit fédéral; |
b | du droit international; |
c | de droits constitutionnels cantonaux; |
d | de dispositions cantonales sur le droit de vote des citoyens ainsi que sur les élections et votations populaires; |
e | du droit intercantonal. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 106 Application du droit - 1 Le Tribunal fédéral applique le droit d'office. |
|
1 | Le Tribunal fédéral applique le droit d'office. |
2 | Il n'examine la violation de droits fondamentaux ainsi que celle de dispositions de droit cantonal et intercantonal que si ce grief a été invoqué et motivé par le recourant. |
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 9 Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi - Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi. |
2.2. Nach Auffassung der kantonalen Instanzen liegt im zu beurteilenden Fall das strafbare Verhalten im Betrieb und in der Aufrechterhaltung eines betrügerischen Anlagesystems mit Schneeballcharakter. Das von den Kunden einbezahlte Kapital floss nicht, wie vorgespiegelt, in die angeblichen Anlageprojekte. Es diente vielmehr der Deckung der laufenden Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschaften, namentlich der Infrastrukturkosten des B.________-Konglomerats (insb. Löhne, Provisionen und Werbekosten) sowie der Leistung der jeweils fälligen Zins- und Kapitalrückzahlungen an die Anleger. Dabei konnten die Anlagegelder nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit jeweils nur zurückbezahlt werden, wenn zusätzliche Gelder akquiriert wurden (angefochtenes Urteil S. 152). Der Beschwerdeführer habe während fast zwei Jahren vorsätzlich und in massgebender Weise nach den Anweisungen des Hauptangeklagten A.________ an diesem betrügerischen Schneeballsystem mitgewirkt. Der Sinn seiner Tätigkeit habe allein darin bestanden, dessen Betrieb sicher zu stellen (angefochtenes Urteil S. 164 f.). Dass der Beschwerdeführer Einblick in das Anlagesystem gehabt und die Kunden direkt getäuscht hätte, wirft ihm die Vorinstanz nicht vor. Sie stellt ausdrücklich
fest, er habe lediglich in die Kundenseite (Kundenstammdaten, Rückzahlungstermine) Einblick gehabt und nicht gewusst, wie viel Geld wohin geflossen ist (angefochtenes Urteil S. 81).
Ein Schneeballsystem (Ponzi-Scheme) liegt vor, wenn von Neukunden akquirierte Geldanlagen dafür verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne, Zinsen oder Teile des angelegten Kapitals auszuzahlen (vgl. GERHARD W. SCHORSCH, Wirtschaftskriminalität, Kriminalistik 2007, 237 ff.). Die Vorinstanz nimmt bei dieser Konstellation zu Recht Betrug in Bezug auf das gesamte angelegte Geld an (angefochtenes Urteil S. 157; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 [EKC]). Der Auszahlung von (Schein-) gewinnen kommt lediglich der Charakter einer nachträglichen Schadenswiedergutmachung zu (so die dt. Rspr. BGHSt 53, 200, 204 f., mit Anm. Wilfried Küper, JZ 2009, S. 801 und 803; differenzierend Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 60. Aufl. 2013, § 263 N 130; zur bundesgerichtlichen Praxis zur Besteuerung von Gewinngutschriften aus Schneeballsystemen vgl. Urteile 2C 351/2010 vom 6. Juli 2011, in: ASA 80 S. 683, E. 3 und 2C 94/2010 vom 10. Februar 2011, in: RDAF 2012 II S. 17, E. 3).
2.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Würdigung der Gesamtheit der vorhandenen Indizien zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass er mit seiner Tätigkeit innerhalb des B.________-Konglomerats am Betrieb und der Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems mitwirke, bzw. er habe dies ernsthaft für möglich gehalten (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.1).
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde weitgehend darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seinen Standpunkt, wonach er zu keinem Zeitpunkt auf einen Anlagebetrug bzw. ein Schneeballsystem habe schliessen können, zu bekräftigen. Er habe nie an der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit von A.________ gezweifelt und habe insbesondere davon ausgehen dürfen, dass alle von den Anlegern entgegengenommenen Gelder vereinbarungsgemäss an die Emissionsfirmen und Banken weitergeleitet und investiert worden seien. Damit erschöpft sich seine Beschwerde in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz mit sachlichen Gründen nicht haltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen sollen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Soweit seine Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, erweist sie sich als unbegründet.
2.3.1. Dies gilt zunächst insofern, als der Beschwerdeführer geltend macht, es habe gar kein Schneeballsystem vorgelegen (Beschwerde S. 6). Er stützt sich hiefür auf eine Stelle im angefochtenen Urteil, in welcher die Vorinstanz erwägt, aus den vom Beschwerdeführer erstellten Listen ergebe sich, dass Papiere im Wert von rund DEM 155 Mio. ausgegeben und dass über die gesamte Wirkungszeit der Gesellschaften des B.________-Konglomerats rund DEM 71 Mio. an Zinsen und Rückzahlungen geleistet worden seien. Was mit den - nach Abzug der hohen Personal-, Verwaltungs- und Werbekosten sowie Vermittlerprovisionen - restlichen rund DEM 70 Mio. geschehen sei, lasse sich zum allergrössten Teil nicht nachweisen; das Geld sei spurlos verschwunden (angefochtenes Urteil S. 48 und 94).
Aus dieser Erwägung lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, das vom B.________-Konglomerat betriebene Anlagesystem habe keinen Schneeballcharakter gehabt. Die Vorinstanz räumt zwar ein, dass ein Betrag von DEM 70 Mio. vorhanden sein müsste. Darüber hinaus stellt sie aber fest, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass je Geld in irgendwelche Projekte, geschweige denn in sichere und hochrentable Projekte, wie dies den Anlegern vorgegaukelt wurde, investiert worden sei. Jedenfalls lägen keinerlei Belege, Urkunden, Quittungen, Bankauszüge oder ähnliches vor, welche die angeblichen Investitionen dokumentieren könnten. Im Übrigen sei der Restbetrag zu klein gewesen, um die versprochenen Gewinne zu realisieren. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.3.2. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit darin vorgebracht wird, die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern sich die Gründung der neuen Gesellschaften von Mai bis Juli 1997 und die Aufnahme von zwei neuen Anlageprodukten auf sein Wissen und Wollen ausgewirkt habe (Beschwerde S. 7 f.).
Die Vorinstanz nimmt an, der Gründung der C.________ Marketing GmbH komme für den Vorsatz des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zu, zumal sich der Beschwerdeführer damit nur scheinbar selbstständig gemacht und die gleiche Arbeit wie zuvor, als er für die B.________ Treuhand GmbH gearbeitet hatte, verrichtet habe. Entscheidend sei indes der Umstand, dass von Mai bis Juli 1997 innerhalb von nur drei Monaten mit der G.________ Bank of London Inc., der F.________ Investment Ltd. und der G.________ Invest C. Ltda. drei neue Gesellschaften gegründet und ab Juni bzw. Juli 1997 zwei neue Anlageprodukte vertrieben worden seien. Spätestens in diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer erkannt, dass die Anlagegelder zweckwidrig verwendet worden seien (angefochtenes Urteil S. 114 E. 3.5.15).
In dieser Erwägung grenzt die Vorinstanz den Zeitpunkt ein, ab welchem dem Beschwerdeführer Vorsatz nachgewiesen werden kann. Dabei weicht die Vorinstanz vom erstinstanzlichen Urteil ab, welches den massgeblichen Zeitpunkt schon in der Gründung der C.________ Marketing GmbH am 2. Februar 1996 (vgl. angefochtenes Urteil S. 42) erblickte (erstinstanzliches Urteil S. 444 f.; Beschwerde S. 7). Dieser Differenzierung kommt indes angesichts der Tatsache, dass das Strafverfahren bezüglich der Zeit vor dem 29. August 1997 zufolge Verjährung eingestellt worden ist (angefochtenes Urteil S. 158 E. 1.5.2.2.1), keine Bedeutung zu.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch nicht für seinen Standpunkt, dass die Vorinstanz in Bezug auf den freigesprochenen Mitangeklagten Z.________ annimmt, aus dem Umstand, dass dieser trotz zunehmender Anzahl ausländischer Gesellschaften und der damit verbundenen Anlagemöglichkeiten stets nur von Basel aus im Rahmen seiner Funktion bei der C.________ Marketing GmbH tätig gewesen sei, ergebe sich nichts für die Wissenszurechnung (angefochtenes Urteil S. 134 f. E. 5.2.8). Zunächst ist das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Freispruch des Mitangeklagten Z.________ nicht angefochten und kann insofern nicht überprüft werden. Darüber hinaus begründet die Vorinstanz den Freispruch mit der Rolle, die der freigesprochene Mitangeklagte Z.________ ausgeübt hat. Dieser sei Kundenberater im Aussendienst gewesen, habe keinen Einblick in die komplexe Firmenstruktur der B.________ Finanz AG gehabt und sei über die administrativen Belange und den Geldverkehr mit der C.________ Marketing GmbH nicht im Bild gewesen. Ausserdem habe er mit dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers nichts zu tun gehabt und in einem eigenen Büro auf einem anderen Stock gearbeitet, wo er lediglich an zwei Tagen der Woche anwesend war, so dass
er von dessen Tätigkeit auch nichts mitbekommen habe (angefochtenes Urteil S. 125 ff.). Diese Rolle unterscheidet sich in wesentlichen Teilen von derjenigen des Beschwerdeführers. Dass die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten Z.________ zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, ist daher nicht zu beanstanden. Jedenfalls lässt sich mit dem Freispruch des Mitangeklagten Z.________ keine Willkür in Bezug auf den Schuldspruch des Beschwerdeführers ableiten.
2.3.3. Keine Willkür ergibt sich auch aus der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die gesamten administrativen Arbeiten für die E.________ Services Ltd. und für die übrigen B.________-Gesellschaften erledigt (Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext aus, der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers habe sich mit der Gründung der F.________ Investment Ltd. nicht geändert. Er bzw. die C.________ Marketing GmbH hätten sich stets als der E.________ Services bzw. der F.________ Investment Ltd. unterstellt betrachtet. Die F.________ Investment Ltd. habe faktisch die Aufgabe der E.________ Services Ltd. übernommen. Die C.________ Marketing GmbH habe gestützt auf einen Vertrag mit der E.________ Services Ltd. die Datenerfassung für die B.________ Finanz AG bzw. die B.________-Gruppe erledigt. Es falle zudem auf, dass praktisch die gesamte Geschäftstätigkeit der E.________ Services Ltd. in Basel bei der C.________ Marketing GmbH und nicht an deren Sitz in Gibraltar erledigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 55 E. 1.14.5.1 und S. 106 E. 3.3.3). Inwiefern dieser Schluss der Aktenlage widersprechen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verweist hiefür auf
seine Aussagen im Untersuchungsverfahren. Auf den Vorhalt, aus den beschlagnahmten Unterlagen und Computerdaten gehe hervor, dass die E.________ Services Ltd. operativ praktisch von Basel aus geführt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er wisse, dass er viel im Namen dieser Gesellschaft gemacht habe. Was alles in Gibraltar erledigt worden sei, könne er nicht sagen. Er sei damals davon ausgegangen, dass die Gesellschaft in Gibraltar geführt und dass dort auch die Buchhaltung gemacht worden sei (Aussagen des Beschwerdeführers Bd. 16 act. 3016 f., und 3021; vgl. auch act. 2988 ff.). Aus diesen Aussagen lässt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe die erfassten Kundendaten jeden Monat der E.________ Services Ltd. in Gibraltar zukommen lassen (Beschwerde S. 12 f.). Nach den Ausführungen der Vorinstanz sagte M.________, welche die Geschäfte der E.________ Services Ltd. geführt hatte, im zweitinstanzlichen Verfahren als Zeugin aus, der Beschwerdeführer habe ihr nie Disketten mit Kundendaten nach Gibraltar geschickt. Listen mit Kundendaten habe sie manchmal, aber nicht regelmässig jeden Monat erhalten (angefochtenes Urteil S. 109 f. E. 3.5.4.1). Ausserdem nimmt die Vorinstanz an, selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen, habe dieser unmöglich annehmen können, dass in Gibraltar der - grösstenteils nicht einmal mit Quittungen belegte - Geldfluss korrekt aufgezeichnet und insbesondere die von den Anlegern eingenommenen Gelder dem jeweils richtigen Anlageprodukt hätten zugeordnet werden können. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zugestanden, dass es aufgrund der von ihm erstellten Listen nicht möglich gewesen sei, das nach Basel gelangte Geld bestimmten Produkten zuzuordnen. Die von ihm erfassten Daten gäben namentlich keinen Aufschluss darüber, wer in Basel
welches Geld zu welcher Gesellschaft gebracht habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht ernsthaft annehmen können, dass in Gibraltar eine Buchhaltung gemacht werde, wenn er die Originalbelege weisungsgemäss in Basel zurückbehalten habe (angefochtenes Urteil S. 110 E. 3.5.4.1). Mit dieser Eventualbegründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.3.4. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz wendet, die C.________ Marketing GmbH habe eine fürstliche Pauschalentschädigung bezogen. Er habe damals ein Nettoeinkommen von lediglich rund CHF 7'300.-- erzielt (Beschwerde S. 10 f.). Die angeführte Stelle des angefochtenen Urteils (angefochtenes Urteil S. 45 E. 1.11.7) bezieht sich ausschliesslich auf die pauschale Entschädigung von CHF 58'000.--, welche der C.________ Marketing GmbH von der E.________ Services Ltd. ausgerichtet wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 44 E. 1.11.5). Über den dem Beschwerdeführer persönlich ausbezahlten Lohn sagt sie nichts aus. Insofern ist auch ohne Bedeutung, was die Vorinstanz zu Lohn und Spesenentschädigung des freigesprochenen Mitangeklagten Z.________ ausführt.
2.3.5. Nicht schlechterdings unhaltbar ist ferner der Schluss der Vorinstanz, der Umstand, dass der grösste Teil der Geldsumme von rund DEM 150 Mio. in bar übergeben worden sei, hätte beim Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit wecken müssen (Beschwerde S. 21; angefochtenes Urteil S. 108). Es trifft zu, dass die Vorinstanz an anderer Stelle ausgeführt hat, der Bargeldverkehr bedeute für sich allein keinen Hinweis auf ein betrügerisches Verhalten (angefochtenes Urteil S. 123 E. 4.17 und 135 f. E. 5.2.9). Doch bezieht sich diese Erwägung auf die Mitangeklagten X.________ und Z.________, deren Rolle sich im Geflecht des betrügerischen Anlagesystems massgeblich von derjenigen des Beschwerdeführers unterschied. Abgesehen davon stellt dieser Punkt nur eines von mehreren Indizien dar, auf welche sich die Vorinstanz für ihren Schluss stützt, der Beschwerdeführer habe um das Schneeballsystem gewusst. Das angefochtene Urteil wäre indes nur als willkürlich aufzuheben, wenn - selbst bei anfechtbaren Bewertungen in einzelnen Punkten - das Ergebnis der Beweiswürdigung insgesamt nicht haltbar wäre.
2.4. Soweit die Vorinstanz aufgrund der genannten äusseren Anzeichen annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe um das betrügerische Schneeballsystem gewusst, ist auch der Schluss auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung darf der Richter für den Nachweis des Vorsatzes vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein der genannten Anhaltspunkte, welche auf das Vorliegen des betrügerischen Anlagesystems hingewiesen haben, seine Funktion als "unerlässlicher Buchhalter" (angefochtenes Urteil S. 161 E. 2.1) ausgeübt hat, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er in Kauf nahm, am Betrieb und an der Aufrechterhaltung des betrügerischen Anlagesystems mitzuwirken.
2.5. Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe in Mittäterschaft mit den übrigen verurteilten Mittätern, namentlich mit dem Hauptangeklagten A.________ gehandelt. Dabei ist er nicht nur einseitig dem Handeln der übrigen Tatbeteiligten beigetreten. Vielmehr erfüllt das gesamte Anlagekonzept die Voraussetzungen gemeinschaftlichen Handelns.
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäter ist auch, wer zwar bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses nicht mitwirkt, sich später aber den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht und - sei auch bloss stillschweigend - in den gemeinsamen Tatplan eintritt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen; CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, München 2003; § 25 N 219), wobei der Hinzutretende allerdings nur für dasjenige Unrecht haftet, das nach seinem Beitritt begangen wird ( GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl., 2011, § 13 N 54).
Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, bei den Tathandlungen des Beschwerdeführers habe es sich nicht um völlig untergeordnete Tatbeiträge gehandelt, welche die Mittäterschaft nicht zu begründen vermöchten (vgl. SCHÖNKE/SCHRÖDER/HEINE, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl. 2010, § 25 N 69). Die Kontrolle der Geldeingänge mittels Listen, die Überwachung der fristgemässen Zins- und Rückzahlungen, das Anfertigen der Obligationen, der Versicherungspolicen sowie der Ein- und Auszahlungsbestätigungen und schliesslich die Kontrolle der Abrechnungen der Vermittler im Räderwerk der von A.________ beherrschten Gesellschaften seien rein objektiv gesehen von zentraler Bedeutung gewesen. Die Arbeit des Beschwerdeführers habe Gewähr dafür geboten, dass das ganze Schneeballsystem über rund vier Jahre habe aufrecht erhalten werden können (angefochtenes Urteil S. 107 E. 3.4; vgl. Beschwerde S. 19).
Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine übliche Dienstleistung darstelle und nicht nur in einem deliktischen Kontext Sinn mache (Beschwerde S. 19 mit Hinweis auf angefochtenes Urteil S. 164 E. 2.4.2), ist ohne Bedeutung. Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen ( STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 66; vgl. auch ROXIN, a.a.O., § 25 N 188). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteil 6B 557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).
3.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Das angefochtene Urteil verletzt im Schuldspruch kein Bundesrecht. Damit besteht kein Anlass, die Schadenersatzforderungen der Geschädigten abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Zivilpunkt macht.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
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1 | En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
2 | Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis. |
3 | Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés. |
4 | En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours. |
5 | Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog