Tribunal federal
{T 0/2}
1A.82/2006 /scd
Urteil vom 5. September 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Otzenberger,
gegen
Gemeinde Kriens, 6010 Kriens, handelnd durch den Gemeinderat Kriens, Schachenstrasse 13, Postfach, 6011 Kriens, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Regierungsrat des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
handelnd durch das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Departementsekretariat, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strassenbau in der Landwirtschaftszone und Enteignung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. März 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Eigentümer der Landwirtschaftsparzelle Nr. 1116 GB Kriens. Am 12. Mai 2003 legte der Gemeinderat Kriens ein Strassenprojekt für die Erschliessung des Familiengartenareals Oberstudenhofweid öffentlich auf. Zuvor hatte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Beschluss Nr. 1803 vom 18. Dezember 2001 die Ortsplanungsrevision der Gemeinde genehmigt. Dabei wurde das Grundstück Nr. 1143, auf welchem die Familiengärten angesiedelt sind, neu der Zone für Sport und Freizeit zugeteilt. Gleichzeitig hielt der Regierungrat fest, es sei Sache der Beteiligten - namentlich der Gemeinde Kriens - , sich nach Abschluss der Nutzungsplanung auf die geeignetste Variante für die Erschliessung des Familiengartenareals zu einigen und die dafür notwendigen öffentlich-rechtlichen Verfahren in die Wege zu leiten.
Bis anhin erfolgt die Erschliessung des Grundstücks Nr. 1143 über die auf GB Nr. 1116 bestehende Strasse: Von der Hackenrainstrasse biegt der Zubringer ab und führt durch das Hofareal des Beschwerdeführers (nördlich der Scheune und südlich der Wohnhäuser entlang) in östlicher Richtung ins Familiengartenareal. Zu Gunsten von GB Nr. 1143 besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht über die Parzelle des Beschwerdeführers. Nach dem Willen der Gemeinde soll die Erschliessung nun weiter südlich ab der Hackenrainstrasse erfolgen - unter Umfahrung des Hofareals - und dann wiederum in die bereits bestehende Strasse östlich des Hofes einmünden. Diesem Entscheid ging eine Variantenabklärung voraus, in deren Verlauf sich drei allenfalls mögliche Lösungen herauskristallisiert hatten: Neben der nun gewählten Variante 1 würden die Varianten 2 und 3 am südlichen Ende der Bauzone von der Hackenrainstrasse abzweigen und das Familiengartenareal - über einen neuen Strassenabschnitt - von Norden her erschliessen. Während gemäss Variante 2 in der Landwirtschaftszone nördlich der Familiengärten ein neuer Parkplatz zu erstellen wäre, würde die Erschliessung gemäss Variante 3 innerhalb des Gartenareals zum bestehenden Parkplatz weiterführen.
B.
Im Rahmen der zweiten öffentlichen Auflage vom 26. Mai bis 24. Juni 2003 publizierte der Gemeinderat die Öffentlicherklärung der bisher privaten Güterstrasse Hackenrain, soweit sich diese auf dem Grundstück Nr. 1116 befindet (Einreihung in die Kategorie der Gemeindestrassen 3. Klasse), und die Enteignung des für das erwähnte Strassenprojekt benötigten Landes. Gegen das Strassenprojekt, die Öffentlicherklärung und die Enteignung erhob u.a. X.________ Einsprache.
C.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 bewilligte der Gemeinderat Kriens das Strassenprojekt und erklärte den erwähnten Abschnitt der Hackenrainstrasse als öffentlich. Die Einsprachen wies er ab, soweit er darauf eintrat. Diesen Entscheid leitete er mit dem Antrag auf Genehmigung des Strassenprojektes und der Enteignung weiter an den Regierungsrat des Kantons Luzern.
D.
Gegen den gemeinderätlichen Entscheid gelangte X.________ mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat, welcher diese abwies, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig genehmigte er das erwähnte Strassenprojekt und erteilte der Gemeinde Kriens das anbegehrte Enteignungsrecht.
Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, verwaltungsrechtliche Abteilung, wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ mit Urteil vom 10. März 2006 ab.
E.
Mit Eingabe vom 26. April 2006 erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, das erwähnte Urteil vom 10. März 2006 und die ihm zugrunde liegenden Entscheide des Regierungsrates vom 26. Oktober 2004 und des Gemeinderates Kriens vom 4. Februar 2004 aufzuheben. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bau-, Umwelt - und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schliesst im Namen des Regierungsrates auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In Bezug auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung verzichtet der Regierungsrat auf eine einlässliche Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sieht sowohl von einer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung als auch von einer Vernehmlassung in der Sache selbst ab und beantragt - unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid - die Abweisung der Beschwerde.
Die Gemeinde Kriens beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung hält sie fest, sie beabsichtige nicht, Bauvorkehrungen zur Projektrealisierung zu veranlassen, sondern warte den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ab.
Aus der Sicht des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) wirft die Beschwerde keine grundsätzlichen planerischen oder planungsrechtlichen Fragen auf, welche eine Stellungnahme von seiner Seite als notwendig erscheinen liessen.
F.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 127 II 198 E. 2 S. 201; 127 III 41 E. 2a S. 42, je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer macht in seiner als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe das eidgenössische Raumplanungsgesetz fehlerhaft angewandt. Mindestens seit dem Verfahren vor Verwaltungsgericht sei nicht mehr streitig, dass das Erschliessungsprojekt einen Sondernutzungsplan beinhalte, der keiner besonderen Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: |
|
1 | Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: |
a | sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder |
b | im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. |
2 | Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden. |
3 | Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: |
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1 | Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: |
a | sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder |
b | im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. |
2 | Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden. |
3 | Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung. |
wonach die verworfenen Erschliessungsvarianten die Gewässerschutzzonen tangieren würden, überzeuge nicht.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65 |
|
1 | In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65 |
1bis | ...66 |
2 | Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:67 |
a | diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und |
b | ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. |
3 | Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:68 |
a | die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; |
b | die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben; |
c | höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden; |
d | die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist; |
e | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 117 Ib 35 E. 2 S. 37 f. stellen im Kanton Zürich die Strassenprojektpläne für Staatsstrassen, die in Anwendung von § 12 ff. des zürcherischen Strassengesetzes in Verbindung mit dem Abtretungsgesetz erlassen werden, (Sonder-)Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
|
1 | Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
2 | Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. |
Wie gesehen hält der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich fest, dass seit dem Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr streitig sei, dass das Erschliessungsprojekt einen Sondernutzungsplan beinhalte, der keiner besonderen Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
2.3
2.3.1 Der Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 14 Begriff - 1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
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1 | Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. |
2 | Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2.3.2 Die Frage, ob die angefochtene Nutzungsplanung die Planungsgrundsätze des RPG respektiert und auf einer vollständigen und sachgerechten Interessenabwägung beruht, ist jedoch nicht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen. Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Parzelle Nr. 1116, über welche die geplante Strasse führen soll, mehr als jedermann vom angefochtenen Urteil betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
2.4.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht rügen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. A
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
2.5 Auch die Legitimationsvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde sind gegeben (Art. 88
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
2.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die dem angefochtenen Urteil vorangegangenen Entscheide des Regierungsrates und des Gemeinderates seien ebenfalls aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Folge des im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Verwaltungsgerichts den bei ihm angefochtenen Beschluss des Regierungsrats und die ihm zugrunde liegenden Verfügungen ersetzt. Diese Verwaltungsakte brauchen nicht separat angefochten zu werden; sie sind inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der obersten kantonalen Instanz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen wird (vgl. BGE 125 II 29 E. 1C S. 33; 104 Ib 412 E. 1c S. 416).
2.7 Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheines ist darum abzuweisen. Gleiches gilt für den Antrag auf Einholung einer Expertise zum betrieblichen Ablauf auf dem Hof des Beschwerdeführers.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht verschiedentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe.
Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb diese Rüge vorab zu prüfen ist (statt vieler BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit Hinweisen).
3.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sehr wohl mit dessen Rügen auseinandergesetzt und im angefochtenen Urteil detailliert aufgezeigt, weshalb es die Planung der Gemeinde als rechtmässig erachtet. Es hat zu den verschiedenen Erschliessungsvarianten Stellung genommen, den jeweiligen Landverbrauch aufgezeigt und dargelegt, weshalb die von der Gemeinde favorisierte Lösung seines Erachtens rechtmässig sei. Auch die Interessenabwägung der Vorinstanzen hat es ausführlich geprüft und insbesondere die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem reibungslosen Betriebsablauf auf seinem Hof in die Erwägungen miteinbezogen. Hat es diese geringer gewichtet als das öffentliche Interesse an der Erschliessung des Familiengartenareals über die Parzelle des Beschwerdeführers, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem hat das Verwaltungsgericht am 10. November 2005 einen Augenschein durchgeführt und sich vor Ort einen Eindruck der Verhältnisse verschafft. Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine Expertise zum Betriebsablauf und die mit der Strassenführung verbundenen Erschwernissen einzuholen, hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls geäussert und dargelegt, warum es auf die
Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet hat. In antizipierter Beweiswürdigung durfte es aufgrund der Akten und der Erhebungen vor Ort ohne weiteres davon absehen. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, zu jeder einzelnen Rüge des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich mit hinreichender Klarheit, welche Gründe das Verwaltungsgericht zur Abweisung der Beschwerde bewogen haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer den Vorinstanzen vorwirft, die geplante Strassenführung verstosse gegen das planungsrechtliche Trennungs- und das Konzentrationsprinzip und die Interessenabwägung im (Sonder-)Nutzungsplanverfahren sei ungenügend, sind diese Rügen, wie gesehen (E. 2.3.2 hievor), im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: |
a | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
b | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
c | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81 |
3 | Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82 |
4.1 Der Beschwerdeführer gesteht dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zu, dass aufgrund eines Sondernutzungsplanes eine Strasse durch Landwirtschaftsgebiet erstellt werden könne (vgl. dazu das Urteil 1A.27/2002 des Bundesgerichts vom 20. August 2002, E. 5.4), um beispielsweise das Baugebiet an einen übergeordneten Verkehrsträger anzubinden. Allerdings dürfe nicht ohne Not vom Trennungs- und Konzentrationsprinzip des Raumplanungsrechts abgewichen werden.
Das Verwaltungsgericht führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, das Familiengartenareal Oberstudenhofweid sei vollständig von der Landwirtschaftszone bzw. vom Wald umgeben. Auf dem Areal befinde sich u.a. ein Reservoir der kommunalen Wasserversorgung. Es seien drei Erschliessungsvarianten ausgearbeitet worden. In der Folge stellt das Verwaltungsgericht den Landverbrauch sämtlicher Varianten einander gegenüber und prüft auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung "2plus". Zusammenfassend hält es dem Beschwerdeführer entgegen, unter dem Gesichtspunkt des haushälterischen Umganges mit dem Boden liessen sich die von ihm favorisierten Varianten nicht gegen die von der Vorinstanz genehmigte Strassenführung ausspielen. Die Forderung nach einer Erschliessung innerhalb der Bauzone erweise sich mit Blick auf die vorliegenden Verhältnisse offensichtlich als illusorisch. Selbst im Falle einer Einzonung der neuen Strasse entlang der Parzellen Nrn. 4485 und 1125 wäre nicht zu verhindern, dass die entsprechende Landwirtschaftsfläche an die Erschliessung verloren ginge. Insgesamt kann auf die treffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2 Auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es kommt - unter Hinweis auf die richterliche Zurückhaltung bei der Beurteilung des den Behörden zustehenden Planungsermessens - zusammen mit der Vorinstanz zum Schluss, die Variante 1 sei den anderen zur Diskussion stehenden Varianten aus raumplanerischer, umweltschutzrechtlicher und strassenbautechnischer Sicht vorzuziehen. Sie beanspruche am wenigsten Kulturland und füge sich optimal in die bestehende Situation ein. Der bestehende Zufahrtsweg zum Familiengartenareal bleibe weitgehend erhalten und sei lediglich mit einer kurzen Wegstrecke zur Umfahrung der Gebäulichkeiten des Beschwerdeführers zu ergänzen. Auch eine Beeinträchtigung der Grundwasserschutzzonen sei somit ausgeschlossen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse die Strasse sperren, wenn er sein Vieh auf die Weide führe, habe unter diesen Umständen in den Hintergrund zu treten.
Ein Blick auf die Gegenüberstellung der verschiedenen Lösungsvorschläge gemäss dem Bericht und Antrag Nr. 2002/02 des Einwohnerrats vom 20. November 2002 lässt die Argumentation des Verwaltungsgerichts als durchaus nachvollziehbar erscheinen. Aus den Überlegungen zu den verschiedenen geprüften Varianten wird deutlich, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall beachtet wurde. Demnach ist sowohl das überwiegende öffentliche Interesse an der Erschliessung des Familiengartenareals gemäss Variante 1 als auch die Verhältnismässigkeit der gewählten Lösung zu bejahen.
4.3 Selbst wenn also auf die mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringenden Rügen des Beschwerdeführers einzutreten wäre, zeigt eine summarische Prüfung, dass diese abgewiesen werden müssten.
5.
Als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Rüge des Beschwerdeführers zum gewässerschutzrechtlichen Aspekt entgegenzunehmen. Er macht geltend, abgesehen davon, dass die neue Gewässerschutzzone noch nicht verfügt sei, käme die Zufahrtsstrasse gemäss Variante 2 und 3 in die Schutzzone 3 gemäss neuer Wegleitung zu liegen. Laut den Ausführungen der Abteilung Gewässer des Amtes für Umwelt und Energie (uwe) vom 24. November 2005 sei in der Zone S3 die Errichtung von Strassen unter bestimmten Auflagen, die sich bloss auf den Belag und die Entwässerung beziehen würden, möglich. Auch dieses Argument spreche nicht dafür, die Erschliessung der Bauzone Oberstudenhofweid quer durch seine landwirtschaftliche Liegenschaft zu führen, zumal in der Wohnzone gemäss Planbeilage des uwe diverse Anlagen und Bauten in der Schutzzone 2 errichtet seien.
5.1 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner umfassenden Abwägung aller konkret berührten öffentlichen und privaten Interessen u.a. dem Umstand Beachtung geschenkt, dass gemäss Variante 3 (recte: Variante 2) der neu zu erstellende Parkplatz innerhalb der geltenden Grundwasserschutzzone 3 zu liegen käme, dies, zumal Strassen und Parkplätze in der genannten Schutzzone nur unter gewissen Auflagen zulässig seien. Dies könne auch Mehrkosten zur Folge haben. Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, dass die Erschliessungsstrassen gemäss den Varianten 2 und 3 nach Massgabe der aktualisierten Gewässerschutzbestimmungen neu praktisch vollständig innerhalb der Grundwasserschutzzone 3 zu liegen kämen. Auch in dieser Hinsicht erwiesen sich daher die Varianten 2 und 3 als weniger geeignet.
5.2 Das uwe hatte in seinem Schreiben zuhanden des Verwaltungsgerichtes vom 24. November 2005 ausgeführt, die Schutzzone Hackenrain sei mit Verfügung vom 21. April 1983 vom damaligen kantonalen Amt für Gewässerschutz rechtskräftig genehmigt worden. Mit Inkrafttreten der GSchV seien neue Vorgaben für die Schutzzonendimensionierung gesetzt worden. Gemäss diesen neuen Anforderungen müsse bei der Schutzzone Hackenrain die Grenze der Zone S2 um ca. 35 m und die Grenze der Zone S3 um ca. 80 m weiter nach Südosten (recte gemäss Plan: Südwesten) vergrössert werden. Die Linienführung der Zufahrtsstrasse liege ausserhalb der erweiterten Zone S2, jedoch vollumfänglich in der Zone S3.
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen |
|
1 | Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen: |
a | den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer; |
b | den Gewässerschutzbereich Ao zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Gewässers erforderlich ist; |
c | den Zuströmbereich Zu zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen, wenn das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht; |
d | den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist. |
2 | Sie scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen. |
3 | Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern die in Anhang 4 Ziffer 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus. |
4 | Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
|
1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen |
|
1 | ...32 |
2 | In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für:33 |
a | Untertagebauten; |
b | Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen; |
c | Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken); |
d | dauernde Entwässerungen und Bewässerungen; |
e | Freilegungen des Grundwasserspiegels; |
f | Bohrungen; |
g | Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut; |
h | Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter; |
i | Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l; |
j | Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten. |
3 | Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen. |
4 | Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest. |
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen |
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1 | ...32 |
2 | In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für:33 |
a | Untertagebauten; |
b | Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen; |
c | Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken); |
d | dauernde Entwässerungen und Bewässerungen; |
e | Freilegungen des Grundwasserspiegels; |
f | Bohrungen; |
g | Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut; |
h | Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter; |
i | Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l; |
j | Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten. |
3 | Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen. |
4 | Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest. |
und Ableitung des Wassers, gegebenenfalls nach vorheriger Behandlung (Wegleitung, S. 63 ff.).
5.4 Hat das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung der gegenüberstehenden Interessen insbesondere dem Gewässerschutz Rechnung getragen, entspricht dies den Vorgaben des Bundesrechts. Daran ändert nichts, dass die Linienführung innerhalb der Schutzzone S3 unter gewissen Auflagen und Bedingungen denkbar wäre. Auch durfte das Verwaltungsgericht auf die geltenden Bestimmungen der GSchV abstellen, selbst wenn die Schutzzonen im konkreten Fall noch nicht angepasst sind. Der Grundwasserschutz stellt ein Element unter anderen dar, welche das Verwaltungsgericht in die planungsrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen hat. Darin ist keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.
6.
Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, sowohl als Verwaltungsgerichts- wie auch als staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 814.201 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) GSchV Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen |
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1 | ...32 |
2 | In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG insbesondere erforderlich für:33 |
a | Untertagebauten; |
b | Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen; |
c | Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken); |
d | dauernde Entwässerungen und Bewässerungen; |
e | Freilegungen des Grundwasserspiegels; |
f | Bohrungen; |
g | Lageranlagen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut; |
h | Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 l je Lagerbehälter; |
i | Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l; |
j | Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten. |
3 | Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen. |
4 | Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Kriens, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: