Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 774/2017

Urteil vom 5. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Rückerstattung; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Oktober 2017 (608 2015 244).

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene A.________, zuletzt als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim Bund tätig gewesen und dadurch bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) berufsvorsorgeversichert, war seit Mai 2002 vollständig arbeitsunfähig. Seit 1. Mai 2003 bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) und seit 1. Juli 2004 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Ausserdem sprach ihm die IV berufliche Massnahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching), in welchem Rahmen A.________ von Mai 2010 bis Dezember 2012 tage- resp. stundenweise als Fachkursleiter amtete. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. Ab Januar 2014 arbeitete A.________ in einem 100 %-Pensum als Projektmanager bei der Firma B.________ GmbH, die im Herbst 2014 von der C.________ AG übernommen wurde.
In der Folge stellte die PUBLICA ihre Rentenleistungen auf Ende Mai 2014 (Schreiben vom 26. Mai 2014) und die IV die ihrigen auf Ende November 2014 ein (Verfügung vom 30. September 2014). Anschliessend forderte die PUBLICA am 3. Juli 2015 wegen - in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 - bestandener Überentschädigung zu viel bezahlte Rentenleistungen von insgesamt Fr. 86'723.80 zurück. Da A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete die PUBLICA am 2. Oktober 2015 die Betreibung ein. A.________ erhob dagegen am 8. Oktober 2015 Rechtsvorschlag.

B.
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht Freiburg die von der PUBLICA eingereichte Rückerstattungsklage in der Höhe von Fr. 86'723.80 ab.

C.
Dagegen erhebt die PUBLICA in Erneuerung ihres Klagebegehrens Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 77 Überentschädigung - 1 Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
1    Für die Überentschädigungsberechnung sind die Artikel 34a BVG sowie 24, 24a und 25 BVV 2 anwendbar. Abweichend von Artikel 34a Absatz 1 BVG dürfen die Hinterlassenen-, Invaliden- und Berufsinvalidenleistungen von PUBLICA zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen.
2    Wird nach Erreichen des Referenzalters anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente eine Altersrente ausgerichtet, so wird diese wie eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente behandelt.
3    Zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Absatz 1 zählt auch der nach Artikel 43 Absatz 2 oder nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b oder 2 als einmalige Kapitalabfindung bezogene Teil des Sondersparguthabens, der den zusätzlichen Sparbeiträgen des Arbeitgebers nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe abis und der einmaligen Gutschrift nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe ater entspricht.
4    Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 und Artikel 24 BVV 2 werden gesamthaft berücksichtigt. Einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgewandelt. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.
5    Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.
6    In Härtefällen kann PUBLICA ganz oder teilweise auf die Kürzung von Leistungen verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB [Stand am 1. Januar 2015]; SR 172.220.141.1) werden die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten: a. Leistungen der AHV und IV; b. Leistungen der MV; c. Leistungen der UV; d. Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen; e. Leistungen aus beruflicher Vorsorge; f. Leistungen von privaten Versicherungen, an deren Kosten der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat; g. weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG erzielt wird (Abs. 3). Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund (Abs. 7).

1.2. Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten (Art. 72 Abs. 1
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 72 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen - 1 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten.165
1    Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten.165
2    In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.
VRAB). Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Art. 35a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 35a Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.125 Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG (Art. 73 Abs. 2
SR 172.220.141.1 Vorsorgereglement vom 15. Juni 2007 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
VRAB Art. 73 Verjährung - 1 Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.
1    Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.
2    Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35a BVG.
VRAB).

2.

2.1. Die Vorinstanz verweist in ihrer Begründung auf die Verfügung der IV vom 22. Juli 2016 sowie auf den diesbezüglich ergangenen - in Rechtskraft erwachsenen - kantonalen Gerichtsentscheid vom 29. Mai 2017 (608 2016 189), welche beide der Pensionskasse rechtsgültig eröffnet worden seien. Die in diesem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geprüften und beurteilten sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe - insbesondere die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 120'120.- - seien deshalb für das Klageverfahren verbindlich, zumal Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst grundsätzlich kongruent seien, was von der PUBLICA in der Klage explizit anerkannt werde.

2.2. Nach den Ausführungen im Sachverhalt des vorliegend angefochtenen Entscheids hat die IV-Verfügung vom 22. Juli 2016 die Rückerstattung der für das Jahr 2012 ausgerichteten Rentenzahlungen zum Thema, welche das Kantonsgericht dahingehend abänderte, als dass der Versicherte nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuerstatten habe. In den Akten des Kantonsgerichts effektiv enthalten ist jedoch einzig die Rückerstattungsverfügung der IV vom 16. August 2017 über Fr. 25'056.- für das Jahr 2012. Es fällt denn auch auf, dass das kantonale Gericht in E. 4.2 seines Entscheids vom 3. Oktober 2017 die entsprechenden Fundstellen der herbeigezogenen Aktenstücke nicht angibt und sich auch kein Inhaltsverzeichnis zu den - vorinstanzlich eingereichten - umfangreichen Akten der PUBLICA findet, das zuverlässige Rückschlüsse auf die vorhandenen Unterlagen erlauben würde. Von einer geordneten und übersichtlichen Aktenführung, die für alle Verfahrensarten gilt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477), kann nicht gesprochen werden. Es ist Aufgabe des kantonalen Gerichts, eine solche sicherzustellen, einerseits zwecks Gewährleistung einer ordnungsgemässen Akteneinsicht, anderseits als Grundlage einer sachgemässen Entscheidfindung, sowohl in erster
Instanz als auch im Falle eines Weiterzugs. Das Gebot einer geordneten und übersichtlichen Aktenführung verpflichtet die Gerichte insbesondere zu deren Vollständigkeit. Sie haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. statt vieler Urteil 8C 616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 55 zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Dem wurde hier augenscheinlich nicht nachgelebt.

2.3. Wohl lässt sich der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Mai 2017 (608 2016 189) unter dem Titel der Notorietät aus dem Internet herunterladen. Dabei handelt es sich aber um eine anonymisierte Fassung, sodass nicht ersichtlich ist, wem der Entscheid letztlich zugestellt worden ist. Vor allem sticht ins Auge, dass weder im Rubrum noch im Sachverhalt eine Beiladung vermerkt ist, woraus sich eine Ausdehnung der Rechtskraft auf die PUBLICA ableiten liesse (vgl. dazu BGE 130 V 501). Ebenso wenig hilft eine Edition des zitierten Entscheids von Amtes wegen weiter, zumal das Bundesgericht auch betreffend den behaupteten Miteinbezug der PUBLICA in das verwaltungsrechtliche IV-Verfahren im Dunkeln tappt. Abgesehen davon lässt sich auch der genaue Streitgegenstand resp. das genaue Dispositiv der IV-Verfügung vom 22. Juli 2016 nicht ausmachen, das von der Vorinstanz nicht integral aufgehoben, sondern "nur" abgeändert wurde. Mit anderen Worten ist der hier angefochtene Entscheid vom 3. Oktober 2017 mangels vollständiger Aktenführung keiner korrekten Überprüfung zugänglich. Er verletzt offensichtlich Bundesrecht und ist aufzuheben. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie in Nachachtung des Dargelegten über die Klage erneut
befinde.
Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich materielle Ausführungen. Indes sei an dieser Stelle angefügt, dass die Anerkennung eines Grundsatzes (vgl. E. 2.1 in fine hiervor) nicht automatisch den Weg für eine Würdigung der spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles verschliesst (vgl. zur Massgeblichkeit des IV-Invalideneinkommens BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23 bzw. zu derjenigen des IV-Valideneinkommens BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 f. sowie vorinstanzliche Klage S. 11 unten f.).

3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 3. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_774/2017
Date : 05. Juli 2018
Published : 25. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Rückerstattung; vorinstanzliches Verfahren)


Legislation register
BGG: 66  68
BV: 29
BVG: 35a
IVG: 8a
VRAB: 72  73  77
BGE-register
130-II-473 • 130-V-501 • 137-V-20
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