Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 140/2018
Urteil vom 5. Juli 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,
gegen
Amt für Militär und Zivilschutz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wehrpflichtersatzabgabe
(Veranlagungen 2006 und 2007),
Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 2. Kammer, vom 4. Januar 2018 (I/2-2017/37).
Sachverhalt:
A.
Der Schweizer Bürger A.________, geboren 1985, verlegte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2004 nach Deutschland, wo er fortan als Profifussballer tätig war. Im Hinblick auf die im Jahr 2005 beginnende Wehrpflicht beantragte er einen militärischen Auslandaufenthalt, der ihm am 29. Juni 2004 bewilligt wurde. In den folgenden Jahren behielt er den Wohnsitz in Deutschland bei und setzte er dort seine unselbständige Erwerbstätigkeit als Profifussballer fort. In der Saison 2015/2016 war er für einen US-amerikanischen Fussballklub tätig. Sein steuerrechtlicher Wohnsitz befand sich in den USA. Im Jahr 2016 kehrte er in die Schweiz zurück.
B.
Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen veranlagte A.________ (nachfolgend: der Ersatzpflichtige) mit Verfügung vom 20. Februar 2017 und Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 für die Ersatzjahre 2006 und 2007 mit Wehrpflichtersatzabgaben in der Höhe von Fr. uuu bzw. Fr. vvv (3 Prozent des zum jeweiligen Jahresmittelkurs der Jahre 2006 und 2007 umgerechneten taxpflichtigen Einkommens).
C.
Der Ersatzpflichtige erhob Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Neubemessung der Veranlagungen der Ersatzjahre 2006 und 2007 unter Zugrundelegung eines angemessenen taxpflichtigen Einkommens. Mit Entscheid vom 4. Januar 2018 wies die Verwaltungsrekurskommission die Beschwerde ab.
D.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 erhebt der Ersatzpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die Veranlagungen für die Ersatzjahre 2006 und 2007 neu zu bemessen unter Zugrundelegung eines angemessenen taxpflichtigen Einkommens; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Verwaltungsrekurskommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a





2.
2.1. Der Ersatzpflichtige bestreitet seine Ersatzpflicht für die Ersatzjahre 2006 und 2007 zu Recht nicht (Art. 1









2.2. Die Vorinstanzen haben das taxpflichtige Einkommen (Art. 11 ff


Die Vorinstanzen stützten sich dabei auf Art. 20

1 Sind bei der Rückkehr von landesabwesenden Ersatzpflichtigen für die Veranlagung der Ersatzabgabe die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte in Schweizerfranken umzurechnen, so gilt für die Umrechnung der Jahresmittelkurs (Mittel des Geld- und Briefkurses) des Ersatzjahres.
2 Der Jahresmittelkurs wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt.
2.3. Der Ersatzpflichtige macht nicht geltend, dass Art. 20


3.
3.1. Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1


Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip verlangt zum einen, dass der Abgabetatbestand rechtssatzmässig und formellgesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe bzw. Gesetzesvorbehalt). Zum andern ruft es nach einer minimalen Ausgestaltung des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte bzw. Tatbestandsvorbehalt). Ihm zufolge sind (zumindest) die in Art. 164 Abs. 1 lit. d


einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5 S. 292; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186).
Ersatzabgaben sind weitgehend kostenunabhängig und können kaum am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gemessen werden; daher gelten für die streitbetroffene Wehrpflichtersatzabgabe strengere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage als etwa für kostenabhängige Abgaben oder für solche, die zwingend einen Bezug zu einem Marktwert habe (BGE 142 I 177 E. 4.3.3 S. 187; Urteile 2C 807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 3.2; 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005 E. 4.2).
3.2.
3.2.1. Soweit das abgaberechtliche Legalitätsprinzip keine formellgesetzliche Grundlage verlangt, können Rechtsetzungsbefugnisse auch im Abgaberecht durch Bundesgesetz übertragen werden (Art. 164 Abs. 2




Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 143 II 87 E. 4.4 S. 92; 141 II 169 E. 3.4 S. 172 f.).
3.2.2. Auch ohne ausdrückliche Gesetzesdelegation bleibt es Sache des Bundesrats, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2

E. 3.3 S. 172; 139 II 460 E. 2.2 S. 463). Das gilt auch im Abgaberecht (Urteil 2C 501/2015 / 2C 512/2015 vom 17. März 2017 E. 6.2.4, nicht publ. in: BGE 143 I 227; BGE 142 II 182 E. 2.3.1 S. 190; 139 II 460 E. 2.2 S. 463). Alles Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen (BGE 144 V 20 E. 6.1 S. 25).
3.3.
3.3.1. Das WPEG als formelles Gesetz legt den Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe sowie deren Bemessung grundsätzlich mit hinreichender Bestimmtheit fest (Art. 1










3.3.2. Bemessungsgrundlage ist das taxpflichtige Einkommen (Art. 13




3.3.3. Wenn der Bundesrat also, gestützt auf Art. 47 Abs. 1

4.
Zu prüfen ist weiter, ob Art. 20

4.1. Der Ersatzpflichtige bringt insoweit zutreffend vor, dass er durch die Anwendung von Art. 20

4.2. Die Prüfung einer Rechtsnorm auf ihre Verfassungsmässigkeit hin darf sich nicht darauf beschränken, die Konsequenzen für einen bestimmten Ersatzpflichtigen in einer bestimmten Situation zu betrachten. Vielmehr ist zu prüfen, ob die getroffene Regelung für alle Anwendungsfälle hinweg betrachtet zu einem möglichst rechtsgleichen und sachgerechten Ergebnis führt.
4.3. Das Bundesgericht hatte im Urteil A.33/1959 vom 10. Juli 1959, publ. in BGE 85 I 153, auf das die Vorinstanz sich beruft, eine ähnliche Konstellation zu behandeln: Ein Wehrpflichtiger hatte den Wehrpflichtersatz für die Ersatzjahre 1947 und 1948 nach damals geltender Regelung im Ausland in ausländischer Währung bezahlt; der Betrag wurde dem Heimatkanton in Schweizerfranken gutgeschrieben, umgerechnet zu den damals geltenden Umrechnungskursen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz holte der Wehrpflichtige die versäumten Dienste nach. Die Behörden erstatteten ihm den bezahlten Betrag, nun umgerechnet zu dem im Zeitpunkt der Rückerstattung geltenden Umrechnungskurs. Der Wehrpflichtige verlangte beschwerdeweise die Umrechnung zu dem im Zeitpunkt der Ersatzleistung geltenden Kurs. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung (BGE 85 I 153 E. 3 S. 156 f.) :
-.. Der Auslandschweizer, der die Ersatzabgabe in ausländischer Währung zu bezahlen hatte, darf nicht schlechter gestellt werden als der Auslandschweizer, der von der Möglichkeit, einen Vertreter in der Schweiz zu bestellen, Gebrauch gemacht und daher die Abgabe in Schweizerwährung entrichtet hat, und auch nicht schlechter als der Schweizer in der Schweiz, der ebenfalls Schweizerfranken bezahlt hat. Diese beiden haben Anspruch darauf, genau den Schweizerfrankenbetrag zurückzuerhalten, den der Staat seinerzeit von ihnen bezogen hat. Ebenso ist dem Auslandschweizer, der die Abgabe in ausländischer Währung bezahlen musste, derselbe Frankenbetrag zurückzuerstatten, der dem Heimatkanton früher ordnungsgemäss durch Gutschrift des Gegenwertes des entrichteten ausländischen Geldes zum damaligen Kurse zugekommen ist. Würde der Umrechnung ein späterer, abweichender Kurs zugrunde gelegt, so würde entweder der Wehrpflichtige - wenn der Kurs der ausländischen Währung gestiegen ist - oder der Fiskus - wenn dieser Kurs gesunken ist - ohne Grund bereichert...."
Der Ersatzpflichtige rügt, die Anwendung dieses Urteils auf den vorliegenden Fall führe zu einem unsachgemässen Resultat: Die Ersatzabgabepflicht sei erst mit der Rückkehr in die Schweiz entstanden, weshalb es sachlogisch sei, sie zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Konditionen zu erheben.
4.4.
4.4.1. Anders als in BGE 85 I 153 geht es vorliegend nicht um die Rückerstattung einer früher geleisteten Ersatzabgabe, sondern um die erstmalige Erfüllung der Ersatzpflicht. Entgegen der Auffassung des Ersatzpflichtigen ist die Abgabepflicht nicht erst mit der Rückkehr in die Schweiz entstanden: Die Ersatzpflicht entsteht vielmehr von Gesetzes wegen unmittelbar im Jahr, in welchem kein Dienst geleistet wird (Art. 2







4.4.2. Würde nun auf den Umrechnungskurs abgestellt, der im Zeitpunkt der Veranlagung herrscht, so würde je nach Kursentwicklung entweder die ersatzpflichtige Person oder der Fiskus bevorzugt, was in unsachgemässer Weise auf rein zufälligen Faktoren beruhen und seinerseits gegen die Rechtsgleichheit verstiesse: Die ersatzpflichtigen Personen würden nämlich unterschiedlich behandelt je nachdem, ob sie ihr Einkommen in einer ausländischen Währung erzielt haben, die gegenüber dem Schweizerfranken in der Zeit zwischen Ersatz- und Veranlagungsjahr an Wert gewonnen oder verloren hat. Insoweit ist die Begründung von BGE 85 I 153 auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Wie die ESTV zudem mit Recht vorbringt, hätte der Ersatzpflichtige es in der Hand gehabt, den geschuldeten Abgabebetrag im jeweiligen Ersatzjahr auf einem Konto in Schweizerfranken anzulegen. Auf diese Weise hätte er für ihn nachteiligen Entwicklungen des Wechselkurses vorbeugen können. Die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung verletzt die Rechtsgleichheit nicht. Mithin ist Art. 20

4.4.3. Zu diesen Überlegungen tritt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Bei Art. 20








umzurechnen, wie sie im Zeitpunkt der von Gesetzes wegen entstehenden Abgabeforderung herrschte (ausführlich dazu MARTIN KOCHER, Fremdwährungsaspekte im schweizerischen Steuerrecht, in: ASA 78 S. 457, insb. 479 ff.).
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Ersatzpflichtige trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher