85 I 153
25. Urteil vom 10. Juli 1959 i.S. W. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):
- Militärpflichtersatz: Nachholung des wegen Auslandsurlaubes nicht geleisteten Dienstes: Rückerstattung des in ausländischer Währung bezahlten Ersatzbetrages in Schweizerfranken; Umrechnungskurs.
Regeste (fr):
- Taxe d'exemption du service militaire: Remplacement du service manqué à cause d'un congé à l'étranger; restitution en francs suisses de la taxe payée en monnaie étrangère; taux de conversion.
Regesto (it):
- Tassa d'esenzione dal servizio militare: sostituzione del servizio mancato a motivo di un congedo per l'estero; restituzione in franchi svizzeri della tassa pagata in valuta estera; corso di conversione.
BGE 85 I 153 S. 153
A.- Der in Basel heimatberechtigte, militärdienstpflichtige Beschwerdeführer war von Mai 1946 bis Mai 1954 landesabwesend und militärisch in Batavia (Djakarta) angemeldet. Er entrichtete den Militärpflichtersatz der dortigen Schweizer Vertretung in indonesischer Währung. Für 1947 und 1948 bezahlte er zusammen Fl.Nica 257.--. Diese Leistungen wurden dem Kanton Basel-Stadt zum damaligen Kurse (1 Nica-Gulden = Fr. 1.61) mit Fr. 413.75 gutgeschrieben. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz holte der Beschwerdeführer in den Jahren 1954 und 1956 je einen
BGE 85 I 153 S. 154
Wiederholungskurs nach. Er ersuchte daher im November 1958 um Rückerstattung der für 1947 und 1948 bezahlten Ersatzabgaben. Das Bureau für Militärpflichtersatz Basel-Stadt ging davon aus, dass seit der Zahlung der Nica-Gulden durch die Rupie ersetzt worden war; es rechnete die Fl.Nica 257.-- in gleich viele Rupien und diese zu dem im Jahre 1956 geltenden Kurse (100 Rupien = Fr. 38 30) in Schweizerfranken um. Es zahlte daher dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 1958 Fr. 98.45 zurück. Der Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden; er beanspruchte den Frankenbetrag, der sich bei Umrechnung der bezahlten Fl.Nica 257.-- auf Grund des Kurses zur Zeit der Steuerzahlung ergebe. Sein Begehren wurde im Einsprache- und Rekursverfahren abgewiesen, zuletzt durch Entscheid des Regierungsrates von Basel-Stadt vom 2. April 1959. Die Abweisung stützt sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 1955 i.S. Pauli.
B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W. Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates und Vergütung weiterer Fr. 315.30.
C.- Der Regierungsrat von Basel-Stadt und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut
Erwägungen
in Erwägung:
1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 der eidg. Vollziehungsverordnung zum Militärsteuergesetz (MStV) werden bezahlte Ersatzbeträge auf Begehren zurückerstattet, wenn ein Dienst, für dessen Versäumnis die Ersatzabgabe bezahlt wurde, nachgeholt worden ist; nach Art. 108 gibt die erste Dienstnachholung Anspruch auf Rückerstattung der für die erste Dienstversäumnis bezahlten Ersatzabgabe usw. Nach ständiger Praxis werden diese Bestimmungen auch angewendet, wenn die Ersatzabgabe nicht wegen einer eigentlichen Dienstversäumnis, sondern aus einem anderen Grunde, z.B. wegen Landesabwesenheit, zu entrichten war
BGE 85 I 153 S. 155
und der Wehrpflichtige den Dienst, den er seinerzeit hätte leisten müssen, nachholt. Während seines Auslandsurlaubs war der Beschwerdeführer nicht zur Dienstleistung, sondern zur Ersatzabgabe verpflichtet. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz hat er in den Jahren 1954 und 1956 zwei Wiederholungskurse bestanden, zu denen sein Jahrgang nicht einzurücken hatte; damit hat er die beiden ersten Kurse, die er wegen seines Urlaubs nicht geleistet hatte, d.h. diejenigen von 1947 und 1948, nachgeholt. Infolgedessen hat er Anspruch auf Rückerstattung des für 1947 und 1948 bezahlten Militärpflichtersatzes. Der Anspruch ist mit der Dienstnachholung in den Jahren 1954 und 1956 entstanden, ist also nicht verjährt (Art. 110 MStV). Streitig ist einzig, wie der zurückzuerstattende Betrag zu berechnen ist.
2. - Der Beschwerdeführer war zum Militärpflichtersatz für die Jahre 1947 und 1948 gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung - 1 Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
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1 | Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
2 | Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung - 1 Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
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1 | Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
2 | Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 45 Ausdehnung der Voruntersuchung - 1 Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
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1 | Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.39 |
2 | Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen. |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 46 Weitere strafbare Handlungen - 1 Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. |
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1 | Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. |
2 | Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus. |
3 | Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige. |
4 | Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Behörde Anzeige.40 |
SR 322.2 Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV) MStV Art. 46 Weitere strafbare Handlungen - 1 Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. |
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1 | Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls. |
2 | Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus. |
3 | Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige. |
4 | Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Behörde Anzeige.40 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
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1 | Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
2 | Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist. |
BGE 85 I 153 S. 156
Grundlage die daher erforderliche Umrechnung des bezahlten Guldenbetrages in Schweizerwährung vorgenommen werden soll. Da weder dem Militärsteuergesetz noch der Vollziehungsverordnung eine Vorschrift hierüber entnommen werden kann, hat der Richter nach der Regel zu entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (vgl. Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
3. Im Urteil Pauli ist entschieden worden, massgebend sei der Umrechnungskurs im Zeitpunkte, wo die Leistung zu erbringen ist, d.h. hier wo die Rückerstattung fällig bzw. ausgeführt wird. An dieser Auffassung, welcher im vorliegenden Fall die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung folgen, kann nicht festgehalten werden. Aus dem Wesen der Rückerstattung ergibt sich, dass zurückzuzahlen ist, was seinerzeit geschuldet war und geleistet wurde, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Anspruch auf einen Zins vom zurückzuerstattenden Betrage hat der Wehrpflichtige nicht (Art. 107 Abs. 1 , Satz 2 MStV). Anderseits geht es aber auch nicht an, dass er noch weiter benachteiligt wird und der Fiskus einen entsprechenden Gewinn macht. Der Auslandschweizer, der die Ersatzabgabe in ausländischer Währung zu bezahlen hatte, darf nicht schlechter gestellt werden als der Auslandschweizer, der von der Möglichkeit, einen Vertreter in der Schweiz zu bestellen, Gebrauch gemacht und daher die Abgabe in Schweizerwährung entrichtet hat, und auch nicht schlechter als der Schweizer in der Schweiz, der ebenfalls Schweizerfranken bezahlt hat. Diese beiden haben Anspruch darauf, genau den Schweizerfrankenbetrag zurückzuerhalten, den der Staat seinerzeit von ihnen bezogen hat. Ebenso ist dem Auslandschweizer, der die Abgabe in ausländischer Währung bezahlen musste, derselbe Frankenbetrag zurückzuerstatten, der dem Heimatkanton früher ordnungsgemäss durch Gutschrift des Gegenwertes des entrichteten ausländischen Geldes zum damaligen Kurse zugekommen ist. Würde der Umrechnung ein späterer,
BGE 85 I 153 S. 157
abweichender Kurs zugrunde gelegt, so würde entweder der Wehrpflichtige - wenn der Kurs der ausländischen Währung gestiegen ist - oder der Fiskus - wenn dieser Kurs gesunken ist - ohne Grund bereichert. Eine Lösung, die zu solchen Ergebnissen führt, muss abgelehnt werden. Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Kanton Basel-Stadt seinerzeit aus den Einzahlungen des Beschwerdeführers Fr. 413.75 erhalten hat. Er hat daher dem Beschwerdeführer ausser den bereits vergüteten Fr. 98.45 noch Fr. 315.30 zurückzuerstatten.