Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_951/2010

Urteil vom 5. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Andermatt,
vertreten durch den Einwohnergemeinderat, 6490 Andermatt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV (Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp).

Beschwerde gegen das Reglement
vom 28. Oktober 2010.
Sachverhalt:

A.
Die Offene Dorfgemeinde Andermatt stimmte am 28. Oktober 2010 einem neuen Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp zu. Dieses Reglement soll den Tourismus in den drei Gemeinden des Urserentals auf eine neue Grundlage stellen. Es sieht unter anderem vor, dass die drei Gemeinden eine Beherbergungsgebühr erheben.

B.
X.________ hat als Eigentümer einer Ferienwohnung in Andermatt das erwähnte Reglement mit Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Uri angefochten. Dieser hat die Eingabe zur Beurteilung an das Bundesgericht weitergeleitet.

X.________ beantragt sinngemäss die Aufhebung der Reglementsbestimmungen über die Beherbergungsgebühr und erhebt Einwände gegen die vorgesehene Neuorganisation der Tourismusförderung.

Der Gemeinderat Andermatt stellt den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht vollumfänglich. Sie enthält keinen ausdrücklichen Antrag und auch nicht in allen Teilen eine genügende Begründung.

Immerhin geht aus der Eingabe hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Reglementsbestimmung über die Bemessung der Beherbergungsgebühren für Zweitwohnungen zur Wehr setzen will, weil diese nach seiner Auffassung gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit verstösst. Dazu ist er als Eigentümer einer Wohnung in Andermatt legitimiert. In diesem Umfang ist daher auf sein Rechtsmittel einzutreten.

1.2 Anders verhält es sich dagegen mit Bezug auf die Kritik, die er an der Organisation der Tourismus GmbH und an der vorgesehenen Verwendung der finanziellen Mittel übt. Das von der Gemeinde verabschiedete Reglement enthält zu diesen Fragen keine Bestimmungen, die beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden könnten. Ausserdem berührt die Mittelverwendung den Beschwerdeführer nicht direkt in seiner Stellung als Abgabepflichtiger, weshalb ihm in diesem Punkt die Beschwerdelegitimation abgeht.

2.
2.1 Die von der Gemeinde Andermatt neu beschlossenen Beherbergungsgebühren treten an die Stelle der früheren Kurtaxen. Entgegen dem Anschein, den ihre Bezeichnung erweckt, handelt es sich dabei aus rechtlicher Sicht nicht um Gebühren, sondern um Kostenanlastungssteuern (Urteil 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3). Derartige Abgaben setzen voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten; die Kostenanlastung muss also nach vernünftigen Kriterien und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Hingegen finden das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip keine Anwendung. Die Bemessung muss sich nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden hat, dürfen die Kosten für die Tourismusförderung jenem Personenkreis angelastet werden, der aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Nutzen zieht (BGE 122 I 61 E. 3; Urteile 2P.154/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [publ. in: StR 61/2006 S. 446] und 2P.322/ 2004 vom 24. Juni 2004 E. 2 [publ. in: ZBl 107/2006 S. 471). Dass den
betroffenen Gemeinden allenfalls die Kompetenz für die Erhebung einer solchen Abgabe fehlt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2.2 Nach Art. 10 des Reglements bildet die Nettowohnfläche der Zweitwohnung, der Ferienwohnung oder des Ferienhauses die Grundlage für die Berechnung der Beherbergungsgebühr, unabhängig davon, ob diese eigenbelegt oder gewerbsmässig vermietet werden (Abs. 1). Für die ermittelte Nettowohnfläche (Summe aller begeh- und belegbaren Wohnflächen innerhalb der Wohnung) sind Fr. 20.-- pro m2 und Jahr zu bezahlen (Abs. 2).

2.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers führt die neu eingeführte Bemessung der Beherbergungsabgabe zu unverhältnismässigen Ergebnissen und Rechtsungleichheiten. So müsse ein Besitzer einer 2,5-Zimmer-Wohnung - offenbar mit 65 m2 Nettowohnfläche - Fr. 1'300.-- pro Jahr bezahlen. Das sei eine massive Erhöhung im Vergleich zur bisher geschuldeten Kurtaxe von Fr. 2.-- pro Übernachtung und Person. Käufer teurer Wohnungen von beispielsweise 300 m2 Nettowohnfläche müssten lediglich Fr. 6'000.-- Beherbergungsgebühren bezahlen, was für sie angesichts der hohen Immobilienpreise überhaupt nicht ins Gewicht falle.

2.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers übergeht, dass die neue Beherbergungsgebühr nicht nur die bisherige Kurtaxe, sondern auch die Bettenpauschale in Zweitwohnungen ersetzt. Weiter trifft es nicht zu, dass bewohnbare Dachstöcke von der Nettowohnfläche ausgenommen wären, wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung festhält. Die neue Bemessung bewirkt, dass vor allem bei Ferienwohnungen, die nur oder vorwiegend dem Eigengebrauch dienen, die Abgaben deutlich steigen. Dies entspricht dem von der Gemeinde verfolgten Ziel, die "kalten Betten" stärker zu belasten. Mit der neuen Regelung soll ausserdem der Verwaltungsaufwand gesenkt werden, weil bei Vermietung von Ferienwohnungen keine Einzeltaxen mehr abgerechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer stellt diese Ziele zu Recht nicht in Frage. Es mag zwar zutreffen, dass unklar ist, in welchem Umfang die neue Bemessungsweise tatsächlich zu einer Reduktion der "kalten Betten" beitragen wird. Eine Bemessung nach der Bettenzahl, wie sie der Beschwerdeführer vorschlägt, würde indessen gerade die Eigentümer grosser Wohnungen deutlich weniger belasten als die gewählte nach der Nettowohnfläche. Letztere erscheint auch nicht als ungeeignet, den sich aus der Tourismusförderung ergebenden Nutzen
zu bestimmen. Die Rechtsprechung lässt es ausserdem aus Gründen der Praktikabilität zu, für die Tourismusabgaben für Ferienwohnungen Jahrespauschalen vorzusehen (Urteil 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3). Die neue Bemessungsweise bewegt sich damit im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der den Gemeinden in diesem Bereich zusteht.

2.5 Der Abgabesatz von Fr. 20.-- pro m2 und Jahr erscheint hoch und ist offenbar durch die beabsichtigte Verbesserung des touristischen Angebots bedingt. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass die Belastung für die Eigentümer von Ferienwohnungen im Vergleich zu den bisherigen Abgaben als untragbar erscheint, noch ist solches ersichtlich.

3.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Küng
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_951/2010
Datum : 05. Juli 2011
Publiziert : 22. Juli 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Tourismusreglement


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
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