Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2P.154/2005 /vje

Urteil vom 14. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
Die Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Amstutz,

gegen

Gemeinde Vaz/Obervaz, 7078 Lenzerheide/Lai, vertreten durch Curia Treuhand AG Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Gegenstand
Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV (Tourismusförderungsabgabe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 8. April 2005.

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 stellte der Gemeindevorstand Vaz/Obervaz fest, dass die auf dem Gemeindegebiet unterhaltenen Niederlassungen der Schweizerischen Post für den Wettbewerbsbereich unter das am 24. September 2000 revidierte kommunale Gesetz vom 1. November 1992 über Kurtaxen sowie über Abgaben für die Tourismusförderung (KTG) fallen. Hiergegen beschwerte sich die Post erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil vom 8. April 2005).
B.
Am 1. Juni 2005 hat die Schweizerische Post beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie rügt insbesondere einen Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) und gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV).
Die Gemeinde Vaz/Obervaz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie zahlreiche andere Fremdenverkehrsorte erhebt die Gemeinde Vaz/Obervaz von den Touristen eine Kurtaxe (vgl. Art. 2 ff. und Art. 16 KTG). Zusätzlich haben die ortsansässigen Betriebe - zwecks "Verbesserung der touristischen Rahmenbedingungen" - eine Tourismusförderungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 5 f. und Art. 17 KTG). Diese Abgabe wird nicht nur vom Gastgewerbe und den Bergbahnbetreibern, sondern - soweit ersichtlich - von allen Selbständigerwerbenden erhoben: Steuersubjekte sind gemäss Art. 5 lit. d KTG "Handels-, Gewerbe-, Restaurations-, Dienstleistungsbetriebe, Banken, Versicherungsagenturen" und die "übrigen Selbständigerwerbenden" sowie "die in Vaz/Obervaz tätigen Filialen und Betriebsstätten von Unternehmungen... [mit] Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde".
1.2 Für die "Beherbergungsbetriebe" beträgt die Tourismusförderungsabgabe - je nach Art der Unterbringung - zwischen 20 und 55 Rappen pro Gast und Logiernacht (Art. 5 lit. a und lit. b in Verbindung mit Art. 6 lit. a sowie Art. 9 Abs. 1 lit. a KTG). Die Bergbahnen haben demgegenüber 0,6 Prozent der jährlichen "Personenverkehrseinnahmen" abzuliefern (Art. 5 lit. c in Verbindung mit Art. 6 lit. b und Art. 9 Abs. 1 lit. b KTG). Für die von Art. 5 lit. d KTG erfassten übrigen Abgabepflichtigen wird die Tourismusförderungsabgabe nach einem besonderen System bemessen: Sie haben eine Grundtaxe zu bezahlen (die von Art und Grösse ihres Betriebs abhängt und zwischen 230 und 1'100 Franken ausmacht); hierzu wird alsdann ein Zuschlag (von 60 bis 115 Franken) pro im Betrieb beschäftigte Person addiert (Art. 6 lit. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 KTG).
2.
2.1 Bei der Tourismusförderungsabgabe handelt es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung um eine Kostenanlastungssteuer (vgl. Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 u. 25 f., Urteil 2P.215/2000, E. 4, in: RF 57/2002 S. 43; Urteil 2P.322/2004 vom 24. Juni 2005, E. 2; Urteil 2P.9/1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b). Unter diesen Begriff fallen Sondersteuern, die darum einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (BGE 124 I 289 E. 3b S. 291 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Sondersteuer ist, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten (BGE 124 I 289 E. 3b S. 292); die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 24). Wie
das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, können die Kosten der Tourismusförderung zulässigerweise vorab jenem Personenkreis angelastet werden, der aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Nutzen zieht (BGE 122 I 61; Urteil 2P.9/1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b).
2.2 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob die von der Gemeinde Vaz/Obervaz erhobene Tourismusförderungsabgabe als solche verfassungskonform ist. Streitig ist allein, ob die Schweizerische Post bzw. die von ihr auf dem Gebiet der Gemeinde Vaz/Obervaz betriebenen Filialen der kommunalen Tourismusförderungsabgabe unterliegen können, wie dies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angenommen hat.
3.
3.1 Die Schweizerischen PTT-Betriebe wurden unter dem Druck der Harmonisierungs- und Liberalisierungsbestrebungen im europäischen Post- und Fernmeldewesen einer umfassenden Umgestaltung unterzogen (vgl. die einschlägigen Botschaften des Bundesrats in BBl 1996 III 1256 ff., 1311 ff. und 1411 f.; vgl. auch AB 1996 N 2280 [Bezzola]; 1997 S 73 f. [Weber]). Der Bund hat sie in zwei selbständige Unternehmen - die Swisscom und die Schweizerische Post - aufgeteilt, welche er je auf eine eigene gesetzliche Grundlage stellte. Während die Swisscom im Grundsatz in den freien Markt entlassen wurde, wählte der Gesetzgeber bezüglich der Post - mit Blick auf die Sicherstellung der Grundversorgung - einen Mittelweg: Der Post wurde ein eingeschränkter Monopolbereich belassen (die reservierten Dienste), ein weitergehender Pflichtauftrag erteilt (die freien Dienste) und zudem darüber hinaus in einem gewissen Umfang die freiwillige Betätigung als Wettbewerber erlaubt.
3.2 Heute ist die Schweizerische Post eine selbständige Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 2 Rechtsform und Firma
1    Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2    Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.
des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes [POG; SR 783.1]). Sie hat im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs einen "ausreichenden Universaldienst" zu erbringen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
des Postgesetzes vom 30. April 1997 [PG; SR 783.0]) und zu diesem Zweck landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz zu unterhalten; dieses ist so auszugestalten, dass alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen angemessenen Zugang haben (Art. 2 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
PG). Im Rahmen des Universaldienstes ist der Post ein Monopolbereich (die sog. reservierten Dienste) vorbehalten, in dem ausschliesslich sie tätig sein darf (vgl. Art. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 3 Evaluationsbericht - 1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:
1    Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:
a  die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom).
2    Er erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht. Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen vor.
PG und Art. 2
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
1    Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen.
2    Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
3    Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen.
4    Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich.
der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG; SR 783.01]); im übrigen Bereich des Universaldienstes dürfen demgegenüber private Anbieter in Konkurrenz zur Post treten (sog. nicht reservierte - oder auch freie - Dienste, vgl. Art. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
PG und Art. 3
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 3 Ordentliche Meldepflicht
1    Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.3
2    Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.
VPG). Weiter wird die Post gesetzlich ermächtigt, auch ausserhalb des vorgeschriebenen Universaldienstes Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit
unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte anzubieten, ebenso Dienstleistungen und Produkte im Auftrage Dritter, soweit dies der üblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht; sie steht hier ebenfalls im freiem Wettbewerb mit Privatunternehmen (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG). Die Bereiche, in denen die Post solche "Wettbewerbsdienste" erbringen kann und soll, sind vom Bundesrat näher zu bestimmen (vgl. Art. 9 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG). Letzterer hat der Post ein weites Tätigkeitsfeld eröffnet: Im Bereich des Postverkehrs umfassen die Wettbewerbsdienste insbesondere Vor- und Nebenleistungen (wie das Adressieren und das Verpacken von Postsendungen oder das Abholen von Postsendungen oder Waren) sowie die Schnellpost- und Stückgutsendungen (vgl. Art. 10
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
1    Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen:
a  die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses im eigenen Namen innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
b  die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5, die sie noch nicht eingereicht hat, innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
c  den Nachweis nach Artikel 6 innerhalb von sechs Monaten nach dem Rechnungsabschluss.
2    Ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 gelten für die Anbieterin die Pflichten für Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.
VPG). Im Bereich des Zahlungsverkehrs kann die Post u.a. Kartengeldprodukte, Dienstleistungen im Checkverkehr und Geldmarktanlagen anbieten (Art. 11
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 11 Veröffentlichung der Listenpreise und der allgemeinen Geschäftsbedingungen
VPG). Weiter ist die Vermittlung von Dienstleistungen und Produkten Dritter zulässig (vgl. Art. 12
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle - Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 65 anzurufen, und sie über deren Aufgaben zu informieren.
VPG), was - neben dem Verkauf einer immer grösser werdenden Palette von Waren (die inzwischen vom Briefpapier bis zum Computer reicht) - auch etwa den Vertrieb von Anlagefondsanteilen oder die Vermittlung von Bankdienstleistungen sowie Sach- und
Lebensversicherungen in den Poststellen umfasst. Hinzu kommen alsdann gewisse elektronische Dienstleistungen und Produkte (vgl. Art. 13
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 13 Umgang mit Adressdaten - Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten und die Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren.
VPG). Im Bereich dieser Wettbewerbsdienste ist die Post, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter (Art. 9 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG); insbesondere darf sie ihre Angebote nicht mit Erträgen aus dem Universaldienst verbilligen (Art. 9 Abs. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG).
3.3 Die Post wurde vom Bund mit einem unverzinslichen Dotationskapital ausgestattet (Art. 5
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 5 Aktienkapital - Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten der Post festzulegen.
POG). Sie führt eine Jahresrechnung und eine Konzernrechnung, bei denen sie sich der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung bedient; für die Konzernrechnung berücksichtigt sie anerkannte Standards und nimmt Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach kaufmännischen Grundsätzen vor (Art. 11 Abs. 1
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 11
1    Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.
2    Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589 findet keine Anwendung.
POG). Den erwirtschafteten Gewinn, der nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie nach Äufnung der Reserven verbleibt, liefert die Post der Eidgenossenschaft ab (Art. 12 Abs. 2
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
POG). Sie ist als Bundesanstalt grundsätzlich von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit (Art. 62d
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62d Steuerbefreiung - Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010], in Kraft seit 1. Januar 2000; für die Zeit bis Dezember 1999 vgl. den gleich lautenden Art. 10
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62d Steuerbefreiung - Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft [GarG; AS 1977 S. 2250], aufgehoben durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [ParlG; SR 171.10]; zum Ganzen vgl. auch: Peter Locher, Zur Auslegung der Steuerbefreiungsnorm von
GarG 10, in: Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, Langenthal 2003, S. 559 ff.; vgl. auch Urteil 2P.283/1999, in: StR 55/2000 S. 561). Gemäss der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG ist die Post allerdings für die "Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Artikel 9
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG" steuerpflichtig.
4.
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste über keinerlei steuerliche Privilegien verfüge; dies, obschon in Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG nicht von einer allgemeinen Steuerpflicht, sondern bloss von einer Besteuerung "für die Gewinne" die Rede ist. In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde macht die Post geltend, der Wortlaut von Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG sei insoweit klar, als er die Steuerpflicht der Post auf die Gewinnsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden beschränke. Die anderslautende Auslegung des Verwaltungsgerichts sei falsch und führe im Ergebnis zu einer Verletzung von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV (Vorrang des Bundesrechts), indem sie die - bei richtigem Verständnis der Regelung steuerbefreite - Post der kommunalen Tourismusförderungsabgabe unterstelle.
4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Wortlaut von Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG indessen nicht eindeutig: Zwar ist darin allein von einer Besteuerung der "Gewinne" aus den Wettbewerbsdiensten die Rede. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass die Post insoweit einzig den fraglichen direkten Steuern unterliegt. Zu einem eindeutigen dahingehenden Ergebnis könnte die grammatikalische Auslegung von Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG allenfalls dann führen, wenn im Gesetzestext ausdrücklich von den Gewinnsteuern die Rede wäre. Mithin lässt sich die Streitfrage nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - allein gestützt auf den Wortlaut von Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG beantworten.
4.2 Zu einem eindeutigen Ergebnis führt demgegenüber die Auslegung der gesetzlichen Regelung nach historischen und teleologischen Gesichtspunkten:
4.2.1 Zwar macht der Bundesrat in der Botschaft zum Postorganisationsgesetz keine klaren Ausführungen zum Umfang der Steuerpflicht der Post und äussert sich insbesondere nicht ausdrücklich zu den indirekten Steuern. Im Wesentlichen weist er bloss darauf hin, dass die Post gestützt auf Art. 56 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 56 - Von der Steuerpflicht sind befreit:
a  der Bund und seine Anstalten;
b  die Kantone und ihre Anstalten;
c  die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten;
d  vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
e  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
f  inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
g  juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.128 Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
h  juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist;
i  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007131 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
j  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 23 Ausnahmen - 1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
1    Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
a  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
b  der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
c  die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
d  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007103 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
i  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind;
j  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2    ...106
3    Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
4    Die in Absatz 1 Buchstaben d-g und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.107
StHG steuerbefreit sei, weshalb es der Sondernorm von Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG bedürfe, um für die Wettbewerbsdienste eine (beschränkte) Steuerpflicht zu begründen. Dem fügt er bloss hinzu, bei der Post als öffentlicher Anstalt handle es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft, woraus er folgert, die Steuerpflicht sei eine "beschränkte" und erfasse lediglich die "Gewinne" (vgl. BBl 1996 III 1325). Er wollte mit der Verwendung des Begriffs der "Gewinne" in Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG indessen nicht eine Beschränkung der Steuerpflicht für die Wettbewerbsdienste auf die Gewinnsteuer erreichen, erklärt er doch selbst ausdrücklich, die Post unterliege "auch künftig für gewisse Sachverhalte" der Mehrwertsteuer, der Stempelabgabe und der Verrechnungssteuer (BBl 1996 III 1325). Letztlich kommt es aber auf die Absichten des Bundesrats bei der Ausarbeitung des Entwurfs nicht an, zumal sich aus dem Verlauf der parlamentarischen Beratungen ein
klares Bild ergibt:
4.2.2 Die Problematik, welche eine Ermächtigung der Post zum Erbringen von Wettbewerbsdiensten gemäss Art. 9
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG hinsichtlich der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und der Wettbewerbsneutralität des Staates mit sich bringt, wurde früh erkannt: Schon im Vernehmlassungsverfahren war seitens der Wirtschaft vor unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen gewarnt worden (vgl. BBl 1996 III 1269). Der Bundesrat hat deshalb in seiner Botschaft zum Postgesetz ausdrücklich festgehalten, im Bereich der Wettbewerbsdienste trete die Post "wie ein Privater auf" und müsse deshalb "den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen unterstehen wie [ihre] Konkurrenten" (BBl 1996 III 1284). Das Bestreben, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile der Post im Bereich der Wettbewerbsdienste zu verhindern, prägte in der Folge auch die parlamentarische Debatte. Dabei waren sich alle Votanten einig, dass bezüglich der Wettbewerbsdienste für die Post die gleichen Regeln wie für die Privaten gelten müssten (es war jeweilen vom "Grundsatz der gleich langen Spiesse" die Rede; vgl. AB 1996 N 2281 [Columberg], 2339 [Baumberger], 2340 [Hegetschwiler], 2341 [Binder], 2342 [Christen und Leuenberger]). Um diesen unbestrittenen gesetzgeberischen Willen klar und deutlich zum
Ausdruck zu bringen, beantragte die Kommission des Nationalrats für Verkehr und Fernmeldewesen eine Ergänzung des bundesrätlichen Entwurfs von Art. 9
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG (Abs. 2bis; vgl. AB 1996 N 2337). Die entsprechende Formulierung der Kommission wurde in den Beratungen alsdann - gestützt auf einen Einzelantrag - noch leicht abgeändert, bis sie dem heutigen Art. 9 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG entsprach (vgl. AB 1996 N 2337 ff.); gemäss diesem ist die Post "im Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter". Das Bestreben, jede Bevorteilung der Post im Vergleich zu deren privaten Konkurrenten auszuschliessen, kam im Übrigen auch in der Beratung der Formulierung von Art. 9 Abs. 4
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG (Verbot von Quersubventionen für die Wettbewerbsdienste) deutlich zum Ausdruck (vgl. BBl 1996 III 1285; AB 1996 N 2337 ff. und 1997 S 113).
4.2.3 Trotz dieser klaren Haltung des Parlaments hat Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG bzw. der entsprechende bundesrätliche Entwurf in keinem der beiden Räte zu den geringsten Bemerkungen Anlass gegeben (vgl. AB 1996 N 2348; 1997 S 124). Mithin lässt sich ausschliessen, dass der Gesetzgeber die Post im Bereich der Wettbewerbsdienste einzig mit den Gewinnsteuern belasten wollte. Eine allfällig beabsichtigte, zumindest partielle steuerliche Privilegierung der Post hätte angesichts der besonderen Sensibilität, welche die Abgeordneten vorliegend für Gleichstellungsanliegen und den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität bewiesen haben, mit Sicherheit zu einer engagierten Diskussion geführt. Im Übrigen hat auch Bundesrat Leuenberger anlässlich der Debatte im Nationalrat ausdrücklich - und ohne in irgendeiner Form zu differenzieren - auf die Steuerpflicht der Post im Wettbewerbsbereich hingewiesen und gleichzeitig betont, dass diese insoweit wie jeder andere Konkurrent behandelt werde (AB 1996 N 2342).
4.2.4 Eine Beschränkung der Steuerpflicht der Post auf die Gewinnsteuern widerspräche zudem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: Wie gesehen unterliegt die Post für jeden ihrer Tätigkeitsbereiche - reservierte Dienste, freie Dienste und Wettbewerbsdienste - spezifischen Regeln. Im Bereich der Wettbewerbsdienste wollen diese vorab eine unzulässige Konkurrenzierung der Privatwirtschaft verhindern. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass zwischen der Post und ihren privaten Konkurrenten ein fairer Wettbewerb herrscht und Erstere die privilegierte Stellung, die sie im Monopolbereich und bei den Pflichtdiensten inne hat, im Rahmen der Wettbewerbsdienste nicht missbraucht. Der Gesetzgeber hatte insoweit die klare Absicht, die Post gleich wie einen Privaten zu behandeln und für "gleich lange Spiesse" zu sorgen (vgl. oben). Diese Zielsetzung würde ernsthaft in Frage gestellt, wenn die Post bei den Wettbewerbsdiensten hinsichtlich staatlicher Abgaben nicht gleich wie ihre Konkurrenten behandelt würde. Zwar mag es auch hier Bereiche geben, in denen - angesichts der Besonderheiten bei der Rechtsstellung und der Organisation der Post als Bundesanstalt - eine völlige Gleichbehandlung mit den Privaten nicht
möglich ist. Als Grundsatz gilt jedoch, dass die Post bei den Wettbewerbsdiensten ihren privaten Konkurrenten gänzlich gleichgestellt ist; hiervon kann nur dort abgewichen werden, wo eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (vgl. Art. 9 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG) oder zwingende Gründe eine Spezialbehandlung verlangen. Im vorliegend interessierenden Bereich ist weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt.
4.3 Diese Auslegung von Art. 9
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
PG und Art. 13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
POG deckt sich im Ergebnis mit jener des Bündner Verwaltungsgerichts, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden und eine Verletzung von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV auszuschliessen ist. Was die Beschwerdeführerin hiergegen weiter vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Es kann insbesondere nicht darauf ankommen, dass die Post - nach wie vor - Trägerin von hoheitlichen Befugnissen ist; im Bereich der Wettbewerbsdienste tritt die Post gerade nicht hoheitlich auf, sondern handelt vielmehr wie ein Privater. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Ausführungen zur Umschreibung des Steuerobjekts im kommunalen Gesetz. Streitgegenstand bildet lediglich die (abstrakte) Steuerpflicht der Post bzw. die Frage, ob die Beschwerdeführerin von Bundesrechts wegen Subjekt der Tourismusförderungsabgabe sein kann. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht einmal abschliessend beantwortet, ob die Post unter die (an sich umfassende) Umschreibung der abgabepflichtigen Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe nach Art. 5 lit. d KTG zu subsumieren ist; es hat diese Fragen in das durchzuführende Veranlagungsverfahren verwiesen (vgl. E. 5 auf S. 8 des angefochtenen Entscheids).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7), wenn sie mit der Tourismusförderungsabgabe belegt werde; wegen ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes könne sie - anders als die privaten Anbieter - nicht frei darüber entscheiden, ob sie in der Gemeinde Vaz/Obervaz eine Geschäftstätigkeit entfalten wolle. Es werde denn auch kein einziger ihrer Mitarbeiter überwiegend im Bereich der Wettbewerbsdienste eingesetzt. Diese Rüge wird offensichtlich erstmals vor Bundesgericht erhoben, weshalb es sich hierbei um ein im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiges Novum handelt, auf das nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 127 I 145 E. 5 S. 160). Es sei immerhin festgehalten, dass durch die betreffenden Vorbringen nicht die Abgabepflicht als solche in Frage gestellt wird; dem Einwand - der auf tatsächlich bestehende Unterschiede zwischen der Post und ihren privaten Konkurrenten hinweist und insoweit seine Berechtigung haben kann - ist im Rahmen der Bemessung einer allfällig geschuldeten Abgabe Rechnung zu tragen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
in Verbindung mit Art. 153
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG). Die mit der Durchsetzung ihres eigenen Gesetzes befasste und nicht durch einen selbständig erwerbstätigen Rechtsanwalt vertretene Gemeinde Vaz/Obervaz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Vaz/ Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.154/2005
Datum : 14. Februar 2006
Publiziert : 22. März 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Art. 49 BV (Tourismusförderungsabgabe)


Gesetzesregister
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
DBG: 56
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 56 - Von der Steuerpflicht sind befreit:
a  der Bund und seine Anstalten;
b  die Kantone und ihre Anstalten;
c  die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten;
d  vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
e  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
f  inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
g  juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.128 Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
h  juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist;
i  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007131 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
j  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
GarG: 10
OG: 153  153a  156  159
PG: 2 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
b  Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
c  Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
d  Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
e  Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
f  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
3 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 3 Evaluationsbericht - 1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:
1    Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:
a  die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung mit Postdiensten und mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom).
2    Er erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht. Falls erforderlich, schlägt er im Bericht Anpassungen vor.
4 
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
1    Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten.
2    Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden.
3    Wer der Meldepflicht unterliegt, muss:
a  die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen.
b  die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
c  mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen;
d  einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
9
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 9 Informationspflichten - 1 Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
1    Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen:
a  die Transparenz der Preise für die Kundinnen und Kunden gewährleisten;
b  für die Kundinnen und Kunden als Anbieterinnen von Postdiensten erkennbar sein;
c  die Kundinnen und Kunden angemessen über ihre Rechte und Pflichten informieren, insbesondere über den Umgang mit ihren Daten sowie über ihre Einwilligungsrechte.
2    Die Anbieterinnen sind verpflichtet, Informationen über die Qualität ihrer Postdienste sowie über die ökologischen Auswirkungen und die sozialverträgliche Leistungserbringung zu veröffentlichen. Der Bundesrat regelt Inhalt und Form der Veröffentlichung.
POG: 2 
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 2 Rechtsform und Firma
1    Die Post ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft.
2    Sie wird unter der Firma «Die Schweizerische Post AG, La Poste Suisse SA, La Posta Svizzera SA, La Posta Svizra SA» in das Handelsregister eingetragen.
5 
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 5 Aktienkapital - Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten der Post festzulegen.
11 
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 11
1    Die Rechtsbeziehungen der Post richten sich nach den Vorschriften des Privatrechts.
2    Die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589 findet keine Anwendung.
12 
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 12 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
13
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz
POG Art. 13 Umwandlung der Rechtsform
1    Die selbstständige Anstalt wird in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes umgewandelt. Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.
2    Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung. Vor der Umwandlung konsultiert er die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung. Der Bundesrat fasst die für die Umwandlung notwendigen Beschlüsse, namentlich:
a  beschliesst er die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft;
b  wählt er den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und beschliesst die ersten Statuten;
c  bestimmt er die Revisionsstelle.
3    Er genehmigt mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der Anstalt; deren Verwaltungsrat stellt entsprechend Antrag.
4    Er kann mit dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Anstalt in Eigenkapital der Aktiengesellschaft umwandeln, um eine angemessene Eigenkapitalquote zu erreichen. Die Staatsrechnung des Bundes und die Bilanz der Post werden entsprechend angepasst.
5    Der Verwaltungsrat der Anstalt bereitet die Umwandlung der Rechtsform sowie die Ausgliederung von PostFinance und die Vermögensübertragung auf PostFinance vor. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung erlässt der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft das Organisationsreglement und nimmt seine weiteren Aufgaben nach dem Obligationenrecht10 und den Statuten wahr.
6    Die Aktiengesellschaft führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Personals werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Gesamtarbeitsvertrages, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Umwandlung der Rechtsform, in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.
7    Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umwandlung sind steuer- und gebührenfrei.
8    Auf die Umwandlung der Anstalt in die Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.
RVOG: 62d
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62d Steuerbefreiung - Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.
StHG: 23
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 23 Ausnahmen - 1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
1    Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
a  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
b  der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
c  die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
d  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007103 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
i  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind;
j  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2    ...106
3    Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
4    Die in Absatz 1 Buchstaben d-g und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.107
VPG: 2 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung
1    Die Post kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten Postkonzerngesellschaften übertragen.
2    Die PostFinance erfüllt die Verpflichtung zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.
3    Bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung handeln die Postkonzerngesellschaften im eigenen Namen.
4    Die Post und die Postkonzerngesellschaften sind gegenüber den Aufsichtsbehörden direkt verantwortlich.
3 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 3 Ordentliche Meldepflicht
1    Anbieterinnen, die mit Postdiensten einen jährlichen Umsatzerlös im eigenen Namen von mindestens 500 000 Franken erzielen, haben der Postkommission (PostCom) ihre Betriebsaufnahme innerhalb von zwei Monaten zu melden und ihr die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5 einzureichen.3
2    Die PostCom regelt die administrativen Einzelheiten.
10 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 10 Änderung des jährlichen Umsatzerlöses
1    Beträgt der jährliche Umsatzerlös im eigenen Namen einer nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Anbieterin während zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 500 000 Franken, so hat sie der PostCom Folgendes nachzureichen:
a  die Änderung des jährlichen Umsatzerlöses im eigenen Namen innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
b  die Angaben und Nachweise nach den Artikeln 4 und 5, die sie noch nicht eingereicht hat, innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsabschluss;
c  den Nachweis nach Artikel 6 innerhalb von sechs Monaten nach dem Rechnungsabschluss.
2    Ab dem Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 gelten für die Anbieterin die Pflichten für Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1.
11 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 11 Veröffentlichung der Listenpreise und der allgemeinen Geschäftsbedingungen
12 
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 12 Information über die Schlichtungsstelle - Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Schlichtungsstelle nach Artikel 65 anzurufen, und sie über deren Aufgaben zu informieren.
13
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG)
VPG Art. 13 Umgang mit Adressdaten - Die Anbieterin hat ihre Kundinnen und Kunden über den Umgang mit Adressdaten und die Widerspruchsmöglichkeiten zu informieren.
BGE Register
122-I-61 • 123-I-1 • 124-I-289 • 127-I-145
Weitere Urteile ab 2000
2P.154/2005 • 2P.215/2000 • 2P.283/1999 • 2P.322/2004 • 2P.9/1999
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
die post • gemeinde • bundesgericht • konkurrent • staatsrechtliche beschwerde • universaldienst • frage • bundesrat • zahlungsverkehr • eidgenossenschaft • vorrang des bundesrechts • regierungs- und verwaltungsorganisationsgesetz • rechtsgleiche behandlung • vermittler • postsendung • konzernrechnung • wertberichtigung • ausserhalb • kurtaxe • nationalrat
... Alle anzeigen
BBl
1996/III/1256 • 1996/III/1269 • 1996/III/1284 • 1996/III/1285 • 1996/III/1325
AB
1996 N 2280 • 1996 N 2281 • 1996 N 2337 • 1996 N 2342 • 1996 N 2348
StR
55/2000 • 57/2002