Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2014.9

Beschluss vom 5. Juni 2014 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug, Postfach, 3003 Bern,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli,

Gegenstand

Beschlagnahme; Aufhebung (Urteil vom 27. Juli 2010)

Sachverhalt

A. Das Bundesstrafgericht sprach A. am 18. Mai 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 350.–. Mit Entscheid vom 27. Juli 2010 erkannte das Gericht auf eine Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 2'307'000.–; im Hinblick auf deren Vollstreckung verfügte es, die beim Grundbuchamt Bremgarten/AG eingetragene Verfügungsbeschränkung hinsichtlich diverser Anteile an einer Liegenschaft, die als Stockwerkeigentum den Charakter selbständiger Grundstücke haben, aufrecht zu erhalten. Ausserdem verfügte es, dass die bei der Bank B. gesperrten Konti und Depots sowie Inhalt eines Schrankfaches zum gleichen Zweck weiter gesperrt bleiben.

B. Am 13. Juni 2013 und am 19. März 2014 liess die Bank C. das Gericht wissen, sie sei als Pfandgläubigerin diverser Grundstücke an einem baldigen Verkauf interessiert und ersuchte, die Zustimmung hierzu zu erteilen. Auf Anfrage teilte die Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, am 14. April 2014 mit, sie habe die Ersatzforderung in Betreibung gesetzt. Das Gericht ersuchte das Betreibungsamt Bern-Mittelland um Auskunft über den Sachstand des Betreibungsverfahrens. Dieses teilte am 8. Mai 2014 per e-mail mit, es seien durch das Betreibungsamt Z. auf dem Rechtshilfeweg die Grundstücke Kataster Nr. 1, 2, 3 und 4 gepfändet worden und zwar am 21. Januar 2014. Nachdem strafrichterlich noch weitere Anteile dieser Liegenschaft mit Beschlag belegt sind, lud das Gericht das Betreibungsamt am 12. Mai 2014 ein zu prüfen, ob die betreibungsrechtliche Verfügungsbeschränkung auszudehnen sei; dem Amt wurde mitgeteilt, dass es nicht damit rechnen könne, dass die strafprozessuale Massnahme über den 31. Mai 2014 hinaus aufrecht erhalten werde. Am 28. Mai 2014 teilte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, wiederum per e-mail, mit, weitere Grundstücke – Anteile an der genannten Liegenschaft – sowie Liquidationsanteile an solchen Grundstücken seien auf seine Veranlassung hin gepfändet worden.

Das Betreibungsamt ersuchte am 13. Mai 2014 um das richterliche Einverständnis zur Verwertung der Liegenschaft.

C. Hinsichtlich der bei der Bank B. beschlagnahmten Vermögenswerte ergibt sich aus der Mitteilung des Betreibungsamtes vom 28. Mai 2014, dass es mit Ausnahme der Konti Nr. 5, 6, 7 und 8 alle im Entscheid vom 27. Juli 2010, Dispositiv Ziff. I/2 lit. a, genannten Konti, Depots und das Schrankfach gepfändet hat.

D. Von den an den beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn das Deliktsgut nicht mehr vorhanden ist. Die Ersatzforderung wird nicht auf strafprozessualem Weg, sondern mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung realisiert. Um sicherzustellen, dass sie sich durchsetzen lässt, kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte beschlagnahmen (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB). Diese Kompetenz hat auch das Sachgericht (Trechsel/Pieth-Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 71 N. 3). Diese präservative Massnahme hat bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bestehen zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2009 E. 1.4.2).

Betrifft die Beschlagnahme eine Liegenschaft, so merkt das Grundbuchamt eine Grundbuchsperre an (Art. 56 lit. d
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 56 Grundbuchsperre - Der Eigentümer, die Eigentümerin oder die zuständige Behörde kann die Anmerkung einer Grundbuchsperre anmelden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid ergangen ist betreffend:
a  eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessordnung62) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März 197463 über das Verwaltungsstrafrecht);
b  eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilprozessordnung64) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
c  vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198365 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
d  vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
GBV). Fällt eine auf öffentlichem Recht beruhende Anmerkung dahin, so veranlasst die zuständige Behörde die Löschung (Art. 962 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 962 - 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
1    Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
2    Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen.
3    Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.
ZGB).

Über die Aufhebung einer Grundbuchsperre oder einer Beschlagnahme von Bankvermögen hat die Strafkammer zu entscheiden, nachdem sie von ihr angeordnet wurde (Art. 267 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

2. Im vorliegenden Fall hat die Eidgenossenschaft die Betreibung eingeleitet und sind für die Stockwerkeinheiten der betroffenen Liegenschaft und für die Miteigentumsanteile an solchen Verfügungsbeschränkungen errichtet worden. Diese gehen den strafprozessualen Massnahmen zeitlich und damit hierarchisch nach. Die Ersteren können daher aufgehoben werden, ohne dass die Zwangsvollstreckung durch den Grundeigentümer durchkreuzt zu werden vermöchte. Sie müssen freilich auch aufgehoben werden, damit das Betreibungsamt die Liegenschaftsanteile verwerten kann. Der Ablauf der Frist zur Beschwerde gegen die betreibungsrechtliche Pfändung braucht nicht abgewartet zu werden; denn das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG).

Nach dem Gesagten ist die in Ziff. I/2 lit. b des Entscheids vom 27. Juli 2010 ausgesprochene Verfügungsbeschränkung aufzuheben.

3. Nachdem das Betreibungsamt eine Pfändung hinsichtlich der bei der Bank B. beschlagnahmten Bankkonti, Depots und Schrankfach vorgenommen hat, kann auch die strafrichterliche Sperre, entsprechend Ziff I/2 lit. a des Entscheids vom 27. Juli 2010, aufgehoben werden. Die Gründe, weshalb das Betreibungsamt fünf Konti nicht in die Pfändung einbezogen hat, sind für das Gericht nicht von Bedeutung; denn die strafprozessuale Massnahme hat ihren Zweck (E. 1) erfüllt.

4. Weil die an den strafprozessual beschlagnahmten Vermögenswerten Berechtigten durch die Aufhebung der Massnahme nicht benachteiligt sind, brauchen sie vor dem Entscheid nicht angehört zu werden. Hingegen wird der Beschluss A. sowie D. und E. zugestellt, damit sie an der Liegenschaft allfällig bestehende Eigentums-, Gläubiger- bzw. Pfandrechte im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen können.

5. Es sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Die mit Entscheid SK.2010.12 vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. b) angeordnete Grundbuchsperre beim Grundbuchamt Bremgarten/AG (Gemeinde Z.) betreffend die Grundstücke Kat. Nr. 9, 1, 2, 10, 11 (Stockwerkeinheiten auf Stammgrundstück Nr. 12), 13, 3, 14, 15, 16, 17, 18, 4 (Miteigentumsanteile an Stockwerkeinheit Nr. 19) wird aufgehoben.

2. Die mit Entscheid vom 27. Juli 2010 (Dispositiv Ziff. I/2 lit. a) verfügte Sperre von Vermögenswerten bei der Bank B. wird vollumfänglich aufgehoben.

3. In diesem Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird eröffnet an

- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug

- Fürsprecher Conradin Bluntschli als Verteidiger von A.

- D.

- E.

- Bank C.

- Grundbuchamt Bremgarten/AG: zum Vollzug

- Bank B.: zum Vollzug

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge-richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un-richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 6. Juni 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SN.2014.9
Datum : 05. Juni 2014
Publiziert : 12. Juli 2014
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2014 49
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Beschlagnahme; Aufhebung (Art. 267 Abs. 1 StPO).


Gesetzesregister
GBV: 56
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 56 Grundbuchsperre - Der Eigentümer, die Eigentümerin oder die zuständige Behörde kann die Anmerkung einer Grundbuchsperre anmelden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid ergangen ist betreffend:
a  eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessordnung62) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März 197463 über das Verwaltungsstrafrecht);
b  eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilprozessordnung64) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormerkung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
c  vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198365 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
d  vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
SchKG: 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StGB: 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StPO: 267 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
ZGB: 962
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 962 - 1 Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
1    Das Gemeinwesen oder ein anderer Träger einer öffentlichen Aufgabe muss eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im Grundbuch anmerken lassen.
2    Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, so muss das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen. Bleibt das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentlichen Aufgabe untätig, so kann das Grundbuchamt die Anmerkung von Amtes wegen löschen.
3    Der Bundesrat legt fest, in welchen Gebieten des kantonalen Rechts die Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Die Kantone können weitere Anmerkungen vorsehen. Sie erstellen eine Liste der Anmerkungstatbestände und teilen sie dem Bund mit.
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