Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 254/2008

Urteil vom 5. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
G.________, Deutschland,
Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Pelikanweg 2, 4054 Basel.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene G.________, deutsche Staatsangehörige, arbeitete seit 15. August 2000 als Krankenschwester in der Stiftung V.________ und war damit bei der Basler, Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Basler), obligatorisch unfallversichert. Am 20. September 2004 erlitt sie auf der Autobahn einen Autounfall, bei dem ein anderes Fahrzeug von hinten auf ihr Auto auffuhr. Die medizinische Erstbehandlung fand am 21. September 2004 im Kreiskrankenhaus Z.________ statt, welches ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte. Ab 5. November 2004 ging das Kreiskrankenhaus Z.________ von voller Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus. Im Bericht vom 26. November 2004 diagnostizierte das Universitätsspital A.________, Psychiatrische Poliklinik, nach einer Untersuchung der Versicherten eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23). Die Basler erbrachte bis April 2005 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 23. Januar 2006 meldete ihr die Versicherte einen Rückfall. Vom 8. Mai bis 11. Mai 2006 war die Versicherte in der Klinik R.________ hospitalisiert, die im Bericht vom 11. Mai 2006 folgende Diagnose stellte: Verdacht auf paranoide Psychose (ICD-10: F22.0), generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1),
Zustand nach HWS-Schleudertrauma mit posttraumatischen Nackenschmerzen (ICD-10: M25.58). Die Basler zog weitere Arztberichte bei und holte ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 29. Oktober 2006 ein, in dessen Rahmen sie von den Dres. med. H.________, Neurologe FMH, und K.________, Chirurgie FMH FMCH, untersucht wurde. Die Medizinische Abklärungsstelle Y.________ stellte die Hauptdiagnose einer chronischen Zervikozephalgie (ICD-10: M53.1; Status nach Akzelerations- und Dezelerationstrauma der Wirbelsäule vom 20. September 2004). Als Nebendiagnosen führte sie auf: Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); Status nach Appendektomie in der Kindheit; Status nach Labroskopie; Status nach Endometriose; Status nach Asthma in der Kindheit; Status nach Radiusfraktur linker Arm. Mit Verfügung vom 9. November 2006 verneinte die Basler einen Leistungsanspruch der Versicherten, da die ab Januar 2006 geltend gemachten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 20. September 2004 zurückzuführen seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. Mai 2007 ab.

B.
Hiegegen reichte die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Dieses führte am 16. Januar 2008 eine mündliche Hauptverhandlung durch, an welcher die Versicherte weitere Unterlagen einreichte, unter anderem einen Bericht des Universitätsklinikums X.________, Neurologie, vom 10. Dezember 2007. Mit Entscheid vom 16. Januar 2008 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde vom 31. März 2008 (Postaufgabe) beantragt die Versicherte die Zusprechung von Leistungen aus Rückfall und Spätfolgen; das kantonale Gericht habe Verfahrensfehler begangen; sie lege Widerspruch gegen die Entscheidungsgründe des Gerichts ein; sie klage die Basler an, sich ungesetzlicher Methoden bedient zu haben. Mit ergänzender Eingabe vom 1. April 2008 (Postaufgabe) reicht sie diverse neue Akten ein.

Mit Schreiben vom 2. April 2008 eröffnete das Bundesgericht der Versicherten, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könne, habe sie unter anderem ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. Diese Eintretenvoraussetzungen schienen mit ihrer Eingabe nicht erfüllt zu sein. Sie werde darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist behoben werden könne. Gestützt hierauf beantragte die Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2008 (Postaufgabe) die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Durchführung eines neuen Gutachtens auf Kosten der Unfallversicherung.

Mit Eingabe vom 30. April 2008 (Postaufgabe) reichte die Versicherte weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Der Unfall ereignete sich am 20. September 2004, der streitige Einspracheentscheid erging am 15. Mai 2007. Demnach ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) zeitlich grundsätzlich anwendbar (BGE 128 V 315). Die materiellen Voraussetzungen der hier streitigen Leistungsansprüche aus Unfall (zur Terminologie vgl. Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 74) einer im Zeitpunkt des Schadenereignisses in der Schweiz beschäftigten und bei einem schweizerischen Träger für das Risiko Berufsunfall versicherten Person bestimmen sich aber ungeachtet ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und der zeitlichen Anwendbarkeit des FZA nach schweizerischem Recht, wobei die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257; Urteil 8C 189/2007
vom 25. Juni 2007, E. 2).

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff.) sowie Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 122 V 415, 117 V 359 ff.; vgl. auch BGE U 394/06 vom 19. Februar 2008) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV; BGE 127 V 456 E. 4b S. 457, 118 V 293 E. 2c S. 296; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 42 E. 4, U 86/02; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung zutreffend erwogen, dass die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 20. September 2004 und den ab Januar 2006 bestehenden gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten in Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) zu beurteilen ist. Weiter hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die adäquate Kausalität zwischen dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall vom 20. September 2004 (zur Unfalleinstufung nach dem augenfälligen Geschehensablauf vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1, U 2/07; Urteil U 503/05 vom 17. August 2006, E. 2.2 und 3.1 f.) und den psychischen Beschwerden der Versicherten zu verneinen ist. Es wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

4.2 Sämtliche letztinstanzlich vorgebrachte Einwendungen und neu aufgelegte Urkunden der Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
4.2.1 Unbehelflich ist insbesondere die Berufung der Versicherten auf den vorinstanzlich aufgelegten Bericht des Universitätsklinikums X.________, Neurologie, vom 10. Dezember 2007, worin eine chronische Lumbago (ICD-10: N54.3) diagnostiziert sowie pathologische Tibialis-SEP rechts und links festgestellt wurden. Denn in diesem Bericht wurde zur Kausalität allfälliger klar ausgewiesener organischer Beschwerden mit dem Unfall vom 20. September 2004 nicht hinreichend Stellung genommen. Es wurde lediglich ausgeführt, aufgrund der starken Fixierung der Versicherten auf den Unfall erscheine eine Aggravation der Beschwerden möglich.
4.2.2 Letztinstanzlich legt die Versicherte neu unter anderem einen Bericht des Universitätsklinikums X.________, Departement Orthopädie und Traumatologie, vom 7. Februar 2008 auf; hierin wurde über einen gleichentags erlittenen Sturz der Versicherten berichtet und unter anderem die Diagnose der pathologischen Tibialis-SEP rechts und links gemäss Bericht vom 10. Dezember 2007 (E. 4.2.1 hievor) bestätigt. Weiter gibt die Versicherte Berichte des Krankenhauses J.________ vom 18. Februar und 25. März 2008 betreffend eine Knieprellung rechts aufgrund des Sturzes vom 7. Februar 2008 zu den Akten. Zudem legt sie einen Bericht der Gutachterkommission und Schlichtungsstelle für Fragen ärztlicher Haftpflicht vom 19. Februar 2008 vor, worin ihr eröffnet wurde, nach Prüfung der Unterlagen werde nach bisheriger Erkenntnis keine Möglichkeit für eine Tätigkeit der Gutachterkommission gesehen. Im Weiteren reicht die Versicherte eine Einladung des Universitätsklinikums X.________, Neurologie, vom 17. März 2008 zu Untersuchungen vom 15. April 2008 (Kernspin in der Neuroradiologie) und 16. April 2008 (Termin in der Neurologie) ein.

Aus diesen neu zu den Akten gelegten ärztlichen Urkunden kann die Versicherte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da darin zum Zusammenhang allfälliger klar ausgewiesener organischer Beschwerden mit dem Unfall vom 20. September 2004 nicht Bezug genommen wird. Demnach kann offen bleiben, ob letztinstanzlich erstmals eingereichte Beweismittel auch im Rahmen der Kognition gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (Geldleistungen der Unfallversicherung) als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zu gelten haben (Urteil 8C 104/2008 vom 18. März 2008, E. 4.2.1 mit Hinweis).
4.2.3 Am 30. April 2008 (Postaufgabe) hat die Versicherte weitere neue Akten eingereicht. Dies erfolgte nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist, weshalb sie bereits aus diesem Grund ein unzulässiges und unbeachtliches Beweismittel darstellen (Urteil 9C 559/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.4). Aus demselben Grund braucht auch ein allfälliger weiterer Bericht des Universitätsklinikums X.________ (vgl. die angekündigten Untersuchungen vom 15. und 16. April 2008; E. 4.2.2 hievor) nicht abgewartet zu werden.
4.2.4 Da von einer zusätzlichen medizinischen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann auf die Durchführung einer solchen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und stellt auch die durch die EMRK garantierte Fairness des Verfahrens nicht in Frage (nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9, H 26/02; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b, I 362/99; Urteil U 101/04 vom 16. August 2004, E. 2.3).

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_254/2008
Date : 05. Juni 2008
Published : 23. Juni 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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BGG: 66  95  96  97  99  105  106  109
BV: 29
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115-V-133 • 117-V-359 • 118-V-293 • 122-V-415 • 124-V-90 • 127-V-102 • 127-V-456 • 128-V-315 • 129-V-11 • 129-V-177 • 130-III-136 • 130-V-253 • 131-I-153
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