Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2007.12

Entscheid vom 5. Juni 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,

2. Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. A., B., C. und D. wird u.a. vorgeworfen, in den Kantonen Zug, Zürich, Schwyz, Schaffhausen und Waadt insgesamt zehn Einbruchdiebstähle begangen zu haben (vgl. die entsprechende Deliktstabelle, act. 3.1). Die Täterschaft handelte hierbei in jeweils unterschiedlicher Zusammensetzung. Das entsprechende Sammelverfahren wurde bisher durch das Amtsstatt­halteramt Luzern geführt.

B. Das Amtsstatthalteramt Luzern hat mit Schreiben vom 20. April 2007 erfolglos versucht, das Strafverfahren gegen A. und B. an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug (Akten Staatsanwaltschaft, Beilagen 5 und 6) und das Strafverfahren gegen C. und D. an das Verhöramt des Kantons Schwyz (Akten Staatsanwaltschaft, Beilagen 5.1 und 26) abzutreten. Ferner wurden von den Kantonen Waadt, Schaffhausen und Zürich Stellungnahmen zur Frage des Gerichtsstandes eingeholt, welche hinsichtlich der eigenen Zuständigkeit allesamt negativ ausfielen (Akten Staatsanwaltschaft, Beilagen 17, 19 und 23).

C. Mit Gesuch vom 16. Mai 2007 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, was folgt (act. 1):

Die Behörden des Kantons Zug seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären zur Verfolgung und Beurteilung der vorerwähnten Angeschuldigten A. und B.

Die Behörden des Kantons Schwyz seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären zur Verfolgung und Beurteilung der vorerwähnten Angeschuldigten C. und D.

Eventualiter seien die Behörden des Kantons Zug als berechtigt und verpflichtet zu erklären zur Verfolgung und Beurteilung der vorerwähnten Angeschuldigten A., B., C. und D.

In seiner Gesuchsantwort vom 23. Mai 2007 beantragte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, die Anträge Ziffer 1 und 3 des Gesuchs der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 16. Mai 2007 um Bestimmung des Gerichtsstandes seien abzuweisen und ein anderer als der Kanton Zug sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den vorerwähnten Personen zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragte im Rahmen ihrer Gesuchsantwort vom 23. Mai 2007, es sei von der Bestimmung des Kantons Schwyz als zuständiger Verfolgungskanton abzusehen und der für die Mitbeteiligten A. und B. zuständige Kanton sei auch für das Verfahren gegen C. und D. als zuständig zu erklären (act. 5).

Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 25. Mai 2007 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6 bis 8).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623).

1.2 Die eingangs erwähnten Behörden sind nach ihren kantonalen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II). Der Gesuchsteller hat vor Einreichung des Gesuchs mit beiden Gesuchsgegnern einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafandrohungen (z.B. zahlreiche Einbruchdiebstähle mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch) bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 309). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB geht dahin, dass Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen. Hat ein Mittäter ausser den in Mittäterschaft verübten Verfehlungen noch weitere Delikte verübt, die mit gleicher Strafe bedroht sind wie die in Mittäterschaft verübten, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, und das selbst dann, wenn nur die allein verübten Taten Gegenstand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 246 und 247).

3.

3.1 Unbestritten ist, dass es sich bei den insgesamt zehn Einbruchdiebstählen um die gerichtsstandsrelevanten Delikte handelt. Grundsätzlich ebenfalls nicht bestritten wird, dass es sich beim ersten zur Anzeige gebrachten um den am 3. Juni 2004 zum Nachteil des Verkaufsgeschäfts der Filiale E. in Z. (Kanton Zug) verübten und A. zur Last gelegten Einbruchdiebstahl handelt. Dass ein anderer, in derselben Nacht zum Nachteil der F. AG in Y. (Kanton Zürich) verübter und ebenfalls A. zur Last gelegter Einbruchdiebstahl der Zürcher Kantonspolizei nur 28 Minuten später zur Anzeige gebracht worden ist, mag tatsächlich ein Zufallsprodukt sein. Mangels anderer Kriterien ist zur Bestimmung des forum praeventionis jedoch auf den objektiv bestimmbaren Zeitpunkt der Anzeigeerhebung abzustellen.

3.2 Umstritten ist dagegen, ob und inwiefern gegen A. überhaupt ein hinreichender Tatverdacht bezüglich dessen Mitbeteiligung am Einbruchdiebstahl in Z. besteht.

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei „sicher ausgeschlossen“. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach der vom Täter effektiv begangenen Tat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. hierzu Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, N. 25 m.w.H. und Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 62 und 286).

Das anlässlich des am 3. Juni 2004 in Z. verübten Einbruchdiebstahls erbeutete Deliktsgut wurde am Morgen des 7. Juni 2004 in einem Waldlager bei X. (Kanton Zürich) aufgefunden. Dort wurde auch Deliktsgut aufgefunden, welches aus dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der F. AG in Y. herrührt. Ab einer in diesem Waldlager aufgefundenen Zigarettenkippe konnte zudem eine DNA-Spur sichergestellt werden, welche A. zugeordnet werden konnte. Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich haben ergeben, dass ein gewisser G. bzw. H., der den Tatort ausgekundschaftet habe, in Deutschland ansässige georgische Landsmänner in die Schweiz kommen liess, um mit diesen in das erwähnte Geschäft einzubrechen. A. steht im Verdacht, einer dieser Komplizen gewesen zu sein (vgl. Nachtragsbericht der Zuger Polizei, Ordner A., Faszikel 1, Beilage 1.6). Anlässlich einer am 26. März 2007 durchgeführten Einvernahme hat A. seine Beteiligung an dieser Tat bestritten. Er räumte lediglich ein, in besagtem Waldlager bei einem Russen übernachtet zu haben (Ordner A., Faszikel 1, Beilage 1.7). Gegenüber der Schaffhauser Polizei erklärte A. anlässlich einer am 20. März 2007 durchgeführten Einvernahme, dass er im Jahr 2004 in die Schweiz gekommen sei, um Diebstähle zu begehen. Er sei von einem in der Schweiz wohnhaften Freund eingeladen worden. Mit ihm habe er dann Diebstähle begangen. Das sei in X. gewesen (Untersuchungsakten Kanton Schaffhausen, Faszikel Tatbestandsrapport SH Pol, Einvernahmeprotokoll vom 20. März 2007, 17.15 Uhr).

Auch wenn der Beschuldigte die Beteiligung an der den Gerichtsstand begründenden Tat bestreitet, so bestehen doch hinreichende Verdachtselemente. Insbesondere die auf seine Person hinweisende DNA-Spur sowie das grundsätzliche Eingeständnis, im Jahr 2004 im Raum X., wo das fragliche Deliktsgut sichergestellt worden ist, delinquiert zu haben, lassen den Verdacht seiner Beteiligung am Einbruchdiebstahl in Z. keineswegs als haltlos erscheinen.

3.3 Aus vorstehend Gesagtem ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug berechtigt und verpflichtet sind, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

Nicht zu überzeugen vermag der zusätzliche Einwand des Gesuchsgegners 1, wonach im Kanton Zürich das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liege. In Berücksichtigung der Rechtsprechung zum ausnahmsweisen Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP genügt es hierfür nicht, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss offensichtlich und bedeutsam sein. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kanton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton regelmässig noch kein hinreichendes Schwergewicht vorliegen (vgl. hierzu TPF BG.2007.3 vom 15. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend wird A. gemäss eingereichter Deliktstabelle die Beteiligung an neun Einbruchdiebstählen zur Last gelegt. Ob ein Zusammenhang mit einem weiteren im Kanton Schwyz begangenen Einbruchdiebstahl besteht, kann an dieser Stelle noch offen bleiben. Von diesen neun Einbruchdiebstählen ereigneten sich drei im Kanton Schaffhausen, je zwei in den Kantonen Zürich und Schwyz sowie je einer in den Kantonen Zug und Waadt. Von einem offensichtlichen Schwergewicht deliktischer Tätigkeit kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, zumal die erwähnte Anzahl an Einbruchdiebstählen auch nicht als grosse Zahl von Fällen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung bezeichnet werden kann (vgl. hierzu TPF BK_G 038/04 vom 13. Juli 2004 E. 5 sowie BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2).

4.

4.1 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a m.w.H. und BGE 130 IV 58 E. 9.2.1).

4.2 Die Rolle von B. als Mittäter seines Bruders A. wird vorliegend von keiner der Parteien bestritten. Anlässlich der in W. erfolgten Festnahme von B. am 10. März 2007 wurde in dessen Effekten eine Digital Fotokamera sichergestellt, welche aus einem Einbruchdiebstahl in das Verkaufsgeschäft I. in V. vom 29./30. April 2004 stammt. A. ist für dieses Delikt DNA-mässig überwiesen und geständig. Dieser Umstand sowie die widersprüchlichen Aussagen der beiden Brüder zum Erwerb der Fotokamera durch B. begründen den Verdacht, dass dieser am erwähnten Einbruchdiebstahl mitbeteiligt gewesen ist und ihm die Kamera als Anteil am erbeuteten Deliktsgut überlassen worden ist.

4.3 Da sich im Falle der Mittäterschaft für alle Beteiligten der Gerichtsstand nach dem Ort bestimmt, wo die Untersuchung zuerst angehoben worden ist, auch wenn nur die von einem Mittäter allein verübten Taten Gegen-stand der ersten Untersuchungshandlungen bildeten (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 246 und 247), ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug auch zur Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zuständig sind.

5.

5.1 C. und D. sind geständig, am 26. Februar 2007 in U. (Kanton Schwyz) einen Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Geschäfts J. verübt zu haben. A. hat demgegenüber bestritten, an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. Er habe im Auto geschlafen, währenddem die anderen beiden den Einbruchdiebstahl verübt hätten, und er habe von diesem nichts mitbekommen. Umstritten ist, ob Umstände vorliegen, welche vorliegend eine separate Führung des Verfahrens gegen C. und D. rechtfertigen oder ob Bezüge zu den anderen, A. zur Last gelegten Delikten bestehen.

A. bestreitet eine Mitbeteiligung an dem in U. verübten Einbruchdiebstahl. Dies alleine rechtfertigt jedoch noch keine Abtrennung des Verfahrens gegen C. und D., da sich der Gerichtsstand auch für ausserhalb einer allfälligen Mittäterschaft verübte Verfehlungen nach dem Ort bestimmt, an welchem die Untersuchung zuerst angehoben worden ist (vgl. Schweri/Bän­ziger, a.a.O., N. 246 und 247). Vorliegend sprechen doch einige Indizien dafür, dass die Beschuldigten in der Schweiz gemeinschaftlich auf Diebestour gegangen sind. So erscheint zum Beispiel das von ihnen angegebene Motiv für ihre Fahrt durch die Schweiz (Reise nach Italien, um Kleider zu kaufen) unglaubwürdig. Weiter ist der Mitbeschuldigte C. bereits zu zwei Zeitpunkten, in welchen A. erwiesenermassen in der Schweiz delinquiert hatte, unter seinem Falschnamen K. zusammen mit einer unbekannten Person in einem Hotel in ZZ. eingeschrieben gewesen. Schliesslich will die Person, welche am Vormittag des 26. Februar 2007 der Polizei die vier Verdächtigen gemeldet hatte, gesehen haben, wie sämtliche vier Insassen des schwarzen Mietwagens eine schwarze Tasche aus dem Kofferraum ihres Autos entnommen und in unmittelbarer Nähe ihrer Unterkunft in einem Gebüsch deponiert hätten.

5.2 Anhand dieser Indizien ergibt sich, dass der Verdacht einer mittäterschaftlichen Beteiligung zu diesem Zeitpunkt der Untersuchung nicht von der Hand gewiesen werden kann. Die endgültige Klärung dieser Frage bedarf noch weiterer Untersuchung, so dass sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Abtrennung des Verfahrens gegen C. und D. nicht rechtfertigt.

6. Insgesamt ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug zur Verfolgung und Beurteilung der A., B., C. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zuständig sind.

7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C. sowie D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. Juni 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (mitsamt Akten; zwecks Vervollständigung und umgehender Weiterleitung an die Behörden des Kantons Zug)

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2007.12
Datum : 05. Juni 2007
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  262  263  279
SGG: 28
StGB: 343  344  345
BGE Register
125-IV-134 • 130-IV-58
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdekammer • strafbare handlung • bundesstrafgericht • beschuldigter • beilage • verdacht • deliktsgut • waadt • frage • sachverhalt • gerichtsschreiber • strafsache • meinungsaustausch • gesuchsteller • gerichtskosten • kenntnis • zahl • strafuntersuchung • bestimmbarkeit • verfahrensbeteiligter
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Entscheide BstGer
BG.2007.3 • BG.2005.9 • BK_G_038/04 • BG.2007.12