Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 393/2022
Urteil vom 5. Mai 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Justiz,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Furger,
Gegenstand
Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981,
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
30. März 2022 (B-6185/2020).
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde nach der Geburt im Februar 1967 seiner Mutter weggenommen und zunächst in einem Diakoniewerk sowie alsdann im Dezember 1967 bei einer Pflegefamilie behördlich fremdplatziert. Die Pflegeeltern dieser Familie adoptierten A.________ am 19. Juli 1969 im Alter von knapp zweieinhalb Jahren. In der Folge musste A.________ im Vorschulalter und im schulpflichtigen Alter bei seinen Adoptiveltern körperliche Gewalt durch schwere Schläge sowie wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung seiner Arbeitskraft in der schulfreien Zeit erleiden.
B.
Mit Gesuch vom 12. Januar 2018 beantragte A.________ beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend auch: Bundesamt) die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies das Bundesamt das Gesuch auf Empfehlung der beratenden Kommission ab.
B.a. Mit Einsprache vom 16. September 2019 ersuchte der nunmehr anwaltlich vertretene A.________ neben der Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2019 auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Einsprache vom 16. September 2019 begründete er im Wesentlichen damit, dass er nach seiner Geburt in einem Diakoniewerk und danach bei einer Pflegefamilie auf behördlichen Druck fremdplatziert und im Alter von knapp zweieinhalb Jahren durch die Pflegeeltern adoptiert worden sei. Seine vormaligen Pflege- und späteren Adoptiveltern hätten ihn bereits im Kindesalter als Arbeitskraft eingesetzt und ihm auch physische Gewalt angetan.
Das Bundesamt wies die Einsprache und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom 4. November 2020 ab und wies darauf hin, dass das Einspracheverfahren kostenlos sei. In der Sache erwog es, dass in der Zeit vor der Adoption im Diakoniewerk und bei den Pflegeeltern keine Anhaltspunkte für eine Opfereigenschaft von A.________ vorliegen würden. Nach der Adoption sei nicht mehr von einer Fremdplatzierung im Sinne des Gesetzes auszugehen, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle.
B.b. Gegen den Einspracheentscheid des Bundesamts vom 4. November 2020 erhob A.________ am 7. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass er mit der Fremdplatzierung im Diakoniewerk und bei den Pflegeeltern Opfer einer unter behördlichem Druck erfolgten Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption geworden sei. Nach der Adoption sei weiterhin von einer Fremdplatzierung auszugehen. Durch seine Adoptiveltern sei er in seiner körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt worden, weshalb er die Opfereigenschaft erfülle.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Urteil vom 30. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 4. November 2020 auf und wies die Angelegenheit zur Abklärung der Opfereigenschaft im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt zurück. Im Weiteren wies es in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung das Bundesamt an, A.________ für das Einspracheverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'219.-- auszurichten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Mai 2022 gelangt das Bundesamt für Justiz an das Bundesgericht. Es beantragt die Aufhebung des Urteils vom 30. März 2022, soweit es nicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Einspracheverfahren betreffe. Das Gesuch von A.________ vom 12. Januar 2018 sei abzuweisen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Ausserdem ersucht der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt David Furger.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
1.2. Gemäss Art. 83 lit. x

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
1.2.1. Das Bundesamt legt dar, vorliegend sei nach Auffassung der Vorinstanz die Kindsmutter einer unter Druck erfolgten Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption von Seiten der Behörde ausgesetzt gewesen - also einem Vorgang, der umgangssprachlich oft mit dem Kurzbegriff "Zwangsadoption" umschrieben werde. Das Kind dieser Mutter, der Beschwerdegegner, sei kurz nach seiner Geburt in ein Diakoniewerk untergekommen und danach von den Behörden zu Pflege- und künftigen Adoptiveltern auf einen Landwirtschaftsbetrieb weiterplatziert worden. Die Pflegeeltern hätten den Beschwerdegegner im Alter von rund zweieinhalb Jahren (nach altem Recht) adoptiert. Das Erleiden schwerer und unmittelbarer Integritätsverletzungen im Sinne von Art. 2 lit. d

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
1.2.2. Die Vorinstanz, so das Bundesamt weiter, vermische die Feststellung der "Zwangsadoption" bei der Kindsmutter und die Opfereigenschaft ihres Kindes - des Beschwerdegegners. Aus der Botschaft zum massgebenden Bundesgesetz ergebe sich, dass die Kinder (der Kindsmutter) nicht nach Art. 2 lit. d Ziff. 3

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
1.2.3. Das Bundesgericht hat sich bis anhin nicht materiell im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 geäussert (vgl. Urteile [Nichteintretensentscheide] 2C 628/2022 vom 4. August 2022; 2C 208/2022 vom 16. März 2022; 2C 347/2021 vom 3. Mai 2021; 2C 808/2020 vom 1. Oktober 2020). Die vom Bundesamt aufgeworfene Rechtsfrage ist letztinstanzlich nicht geklärt. Das besagte Bundesgesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand |
|
1 | Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. |
2 | Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind. |
3 | Es regelt: |
a | den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern; |
b | die Archivierung und Akteneinsicht; |
c | die Beratung und Unterstützung Betroffener; |
d | die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit; |
e | weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung. |
1.3. Die Vorinstanz weist die vorliegende Angelegenheit zur Abklärung der Opfereigenschaft des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Rückweisungsentscheide führen zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich dabei grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
den Zwischenentscheid ist somit zulässig.
1.4. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4.1. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden dient dazu, den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen und dessen richtige und einheitliche Anwendung - wenn nötig letztinstanzlich durch das Bundesgericht - sicherzustellen. Ein darüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse setzt das Beschwerderecht der Bundesbehörden nicht voraus (vgl. BGE 142 II 324 E. 1.3.1; 136 II 359 E. 1.2; Urteile 2C 614/2019 und 2C 623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 II 384).
1.4.2. Die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 zuständige Behörde des Bundes ist das Bundesamt für Justiz (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 [AFZFV; SR 211.223.131]). Das Bundesamt ist daher zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.5. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
3.
Das Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand |
|
1 | Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. |
2 | Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind. |
3 | Es regelt: |
a | den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern; |
b | die Archivierung und Akteneinsicht; |
c | die Beratung und Unterstützung Betroffener; |
d | die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit; |
e | weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand |
|
1 | Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. |
2 | Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind. |
3 | Es regelt: |
a | den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern; |
b | die Archivierung und Akteneinsicht; |
c | die Beratung und Unterstützung Betroffener; |
d | die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit; |
e | weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 4 Grundsätze |
|
1 | Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag; dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. |
2 | Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung. |
3 | Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. |
4 | Alle Opfer erhalten den gleichen Betrag. Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Soforthilfe an Opfer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausbezahlt worden sind, werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet. |
5 | Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse. |
6 | Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes: |
a | Der Beitrag wird steuerrechtlich Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt. |
b | Er wird schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
c | Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe, von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20067 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20208 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. |
Als Opfer gelten gemäss Art. 2 lit. d

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
Fremdplatzierung bezeichnet der Gesetzgeber die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Art. 2 lit. b

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.
Gerügt wird eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 2

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.1. Das Bundesamt macht geltend, die vorliegende Angelegenheit sei in tatsächlicher Hinsicht unbestritten (vgl. auch Bst. A hiervor). Die Integritätsverletzungen hätten beim Beschwerdegegner allerdings nach seiner Adoption stattgefunden. Schwere und unmittelbare Integritätsverletzungen während den Fremdplatzierungen im Diakoniewerk und bei den Pflegeeltern vor seiner Adoption im Alter von rund zweieinhalb Jahren mache der Beschwerdegegner denn auch nicht geltend. Das Bundesamt vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdegegner mit der Adoption durch seine vorherigen Pflegeeltern nicht mehr "fremd" sei, sondern mit dem Adoptionsakt zum "eigenen" Kind der Adoptivfamilie werde. Entsprechend liege ab dem Zeitpunkt der Adoption keine Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.2. Die Vorinstanz erwägt, Opfer der Kindswegnahme und unter Druck erfolgten Freigabe zur Adoption sei zwar die Mutter des Beschwerdegegners. Aber die von der Wegnahme betroffenen Kinder könnten ebenso Opfer sein, wenn sie im Zuge der auf diese Wegnahme folgenden Platzierungen unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden seien (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Urteils). Auch nach der Adoption sei daher von einer Fremdplatzierung auszugehen. Das Bundesamt habe die mögliche Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität des Beschwerdegegners infolge der Platzierung auch für die Zeit nach der Adoption abschliessend zu klären (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Urteils).
4.3. Der Beschwerdegegner bringt vor, er sei unmittelbar betroffen und ersuche um einen Beitrag als Anerkennung und Wiedergutmachung für sein eigenes Leiden, an dessen Ursprung die behördlich veranlasste Kindswegnahme und Fremdplatzierung sowie "Zwangsadoption" stehe. Die Pflegeeltern, bei welchen er auf behördliche Anordnung hin zunächst fremdplatziert worden sei, hätten ihn alsdann im Alter von rund zweieinhalb Jahren adoptiert. Es handle sich nach wie vor um die gleiche Familie. Es dürfe für die Beurteilung seiner Integritätsverletzungen keinen Unterschied machen, ob er bei einer Pflegefamilie fremdplatziert oder später als Adoptivkind bei der gleichen Familie weitergelebt habe. Sowohl die ursprüngliche Fremdplatzierung als auch die spätere "Zwangsadoption" seien in der behördlichen Verantwortung gestanden.
4.4. Gemäss Art. 4 Abs. 1

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 4 Grundsätze |
|
1 | Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag; dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. |
2 | Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung. |
3 | Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. |
4 | Alle Opfer erhalten den gleichen Betrag. Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Soforthilfe an Opfer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausbezahlt worden sind, werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet. |
5 | Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse. |
6 | Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes: |
a | Der Beitrag wird steuerrechtlich Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt. |
b | Er wird schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
c | Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe, von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20067 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20208 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 4 Grundsätze |
|
1 | Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag; dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. |
2 | Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung. |
3 | Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. |
4 | Alle Opfer erhalten den gleichen Betrag. Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Soforthilfe an Opfer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausbezahlt worden sind, werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet. |
5 | Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse. |
6 | Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes: |
a | Der Beitrag wird steuerrechtlich Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt. |
b | Er wird schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
c | Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe, von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20067 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20208 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. |
Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner nach seiner Adoption durch seine vormaligen Pflegeeltern im Vorschulalter und im schulpflichtigen Alter Integritätsverletzungen in Form von körperlicher Gewalt durch schwere Schläge und in Form von wirtschaftlicher Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung seiner Arbeitskraft in der schulfreien Zeit erlitt. Weiter sind sich die Verfahrensbeteiligten zu Recht einig, dass vor der Adoption des Beschwerdegegners durch die Pflegeeltern eine behördlich angeordnete Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie vorlag. Umstritten ist allerdings, ob der Beschwerdegegner nach der Adoption weiterhin als fremdplatziert zu betrachten ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner auch nach der Adoption noch von einer Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
|
a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.5. Wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, zeichnet sich die vorliegende Angelegenheit durch einen besonderen Umstand aus: Die Pflegefamilie, bei welcher er behördlich fremdplatziert wurde, ist die gleiche Familie, deren Eltern ihn später im Alter von rund zweieinhalb Jahren adoptierten. Ob der Beschwerdegegner trotz Adoption durch seine Pflegeeltern weiterhin als eine von einer Fremdplatzierung betroffene Person im Sinne von Art. 2 lit. b

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (vgl. BGE 148 II 475 E. 4.3.1; 146 II 201 E. 4.1; 144 III 100 E. 5.2; 141 III 155 E. 4.2).
4.5.2. Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 adressiert die vorliegend zu beurteilende Konstellation (Adoption durch die vormaligen Pflegeeltern) in grammatikalischer Hinsicht nicht ausdrücklich. Allerdings definiert das Gesetz den Begriff der Fremdplatzierung in Art. 2 lit. b

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.5.3. Das Gesetz bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand |
|
1 | Dieses Gesetz bezweckt die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. |
2 | Es gilt auch für Personen, die von Massnahmen betroffen waren, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind. |
3 | Es regelt: |
a | den Solidaritätsbeitrag zugunsten von Opfern; |
b | die Archivierung und Akteneinsicht; |
c | die Beratung und Unterstützung Betroffener; |
d | die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit; |
e | weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 4 Grundsätze |
|
1 | Opfer haben Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag; dieser ist ein Zeichen der Anerkennung des zugefügten Unrechts und soll zur Wiedergutmachung beitragen. |
2 | Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung. |
3 | Der Solidaritätsbeitrag wird auf Gesuch hin ausgerichtet. |
4 | Alle Opfer erhalten den gleichen Betrag. Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Soforthilfe an Opfer in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausbezahlt worden sind, werden nicht an den Solidaritätsbeitrag angerechnet. |
5 | Der Anspruch auf den Solidaritätsbeitrag ist persönlich; er kann weder vererbt noch abgetreten werden. Stirbt ein Opfer nach Einreichung des Gesuchs, so fällt der Beitrag in die Erbmasse. |
6 | Für den Solidaritätsbeitrag gilt überdies Folgendes: |
a | Der Beitrag wird steuerrechtlich Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gleichgestellt. |
b | Er wird schuldbetreibungsrechtlich den Genugtuungsleistungen nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
c | Er führt nicht zu einer Reduktion von Leistungen der Sozialhilfe, von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20067 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20208 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.5.4. Im Weiteren ergibt sich auch aus den Materialien, dass der Gesetzgeber mit Blick auf den Begriff der Betroffenheit von vornherein von einem breiten Begriffsverständnis ausgegangen ist. So wird in der Botschaft ausgeführt, zu "den Betroffenen zählen etwa Verdingkinder, Heimkinder, sogenannte 'administrativ Versorgte' (Personen, die im Rahmen administrativer Massnahmen in geschlossene Anstalten, zum Teil sogar in Strafanstalten eingewiesen wurden), Personen, deren Reproduktionsrechte verletzt wurden (unter Zwang oder ohne Zustimmung erfolgte Abtreibungen, Sterilisierungen, Kastrationen), Zwangsadoptierte, Fahrende etc." (Botschaft AFZFG, S. 102). Auch der gesetzgeberische Wille, der im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur "Wiedergutmachungsinitiative" zum Ausdruck kommt, spricht dafür, den Beschwerdegegner trotz Adoption durch seine Pflegeeltern weiterhin als eine von einer Fremdplatzierung betroffene Person zu betrachten.
4.6. Gestützt auf die dargelegte Auslegung greift die Auffassung des Bundesamts zu kurz.
4.6.1. Zwar mag es aus adoptionsrechtlicher Sicht zutreffen, dass mit der Adoption das "fremde" Kind zu einem Mitglied der Adoptivfamilie wird, womit es als "eigenes" Kind betrachtet werden kann. Allerdings ist der Begriff der Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b

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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.6.2. Die Behörden platzierten den Beschwerdegegner nach der Wegnahme bei seiner Mutter bei einer Pflegefamilie. Danach erfolgte die Adoption des Beschwerdegegners durch die Pflegeeltern der gleichen Familie. Daraufhin übten die Adoptiveltern im Vorschulalter und im schulpflichtigen Alter des Beschwerdegegners an ihm körperliche Gewalt aus und beuteten ihn wirtschaftlich aus, indem sie seine Arbeitskraft in der schulfreien Zeit übermässig beanspruchten. Die behördliche Platzierung bei der Pflegefamilie, die unbestrittenermassen als Fremdplatzierung im Sinne von Art. 2 lit. b

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.6.3. In dieser Konstellation muss es dem Kind möglich sein, sich auch noch auf das nach seiner Adoption erlittene Unrecht zu berufen. Es darf für das bei einer fremden Familie behördlich platzierte Kind keinen Unterschied machen, ob diese Familie die Integritätsverletzungen vor der Adoption als Pflegefamilie oder erst nach der Adoption als Adoptivfamilie begangen hat. Die massgebende Begriffsdefinition spricht bei Kindern, die zuerst bei einer Familie behördlich fremdplatziert und später durch die Eltern derselben Familie adoptiert worden sind, dafür, die Adoptivfamilie aus Sicht des Kindes auch nach der Adoption weiterhin als fremd zu betrachten. Deshalb hat der Beschwerdegegner vorliegend auch nach seiner Adoption weiterhin als fremdplatziert im Sinne von Art. 2 lit. b

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
4.7. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Angelegenheit im Ergebnis zu Recht an das Bundesamt zur Abklärung der Opfereigenschaft des Beschwerdegegners zurückgewiesen.
5.
Mit Blick auf die vom Bundesamt dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur unter Druck erfolgten Kindswegnahme oder unter Druck erfolgten Freigabe zur Adoption ("Zwangsadoption") im Sinne von Art. 2 lit. d Ziff. 3

SR 211.223.13 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) AFZFG Art. 2 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
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a | fürsorgerische Zwangsmassnahmen: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden veranlassten und von diesen oder in deren Auftrag und unter deren Aufsicht vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen; |
b | Fremdplatzierung: die vor 1981 in der Schweiz von Behörden oder Privaten veranlasste Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Familie in Heimen oder Anstalten, bei Kost- oder Pflegefamilien oder in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben; |
c | Betroffene: von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffene Personen; |
d | Opfer: Betroffene, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder deren geistige Entwicklung unmittelbar und schwer beeinträchtigt worden ist, insbesondere durch: |
d1 | körperliche oder psychische Gewalt, |
d2 | sexuellen Missbrauch, |
d3 | unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption, |
d4 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Medikation oder Medikamentenversuche, |
d5 | unter Druck oder in Unkenntnis der Betroffenen erfolgte Sterilisierung oder Abtreibung, |
d6 | wirtschaftliche Ausbeutung durch übermässige Beanspruchung der Arbeitskraft oder Fehlen einer angemessenen Entlöhnung, |
d7 | gezielte Behinderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung, |
d8 | soziale Stigmatisierung; |
e | Angehörige: der Ehegatte oder die Ehegattin sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin einer betroffenen Person, ihre Kinder und ihre Eltern sowie andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen. |
"Der Eingriff in die körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit oder in die geistige Entwicklung muss unmittelbar oder direkt erfolgt sein. Ausgeschlossen werden damit Fälle der mittelbaren Betroffenheit (beispielsweise das Beobachten eines Übergriffs an einer anderen Person, die Opfereigenschaft der zweiten Generation und jene weiterer Angehörigen nach Bst. e). Die generelle Opferdefinition wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung von Formen des von Opfern erlittenen Unrechts ergänzt und illustriert (Ziff. 1-8). Zu Ziffer 3 ist zu bemerken, dass die Freigabe zur Adoption nicht direkt anschliessend an die Kindswegnahme stattgefunden haben muss. Opfer der Kindswegnahme ist die betroffene Mutter selbst. Aber auch die von der Wegnahme betroffenen Kinder können (allerdings nicht aufgrund von Ziff. 3) Opfer sein, wenn sie während der auf diese Wegnahme folgenden Platzierungen unmittelbar und schwer beeinträchtigt wurden."
Es gilt damit der Grundsatz, dass sich das Kind für die Beurteilung seiner Opfereigenschaft nicht auf die von seiner Kindsmutter oder seinem Kindsvater erlittene Zwangsmassnahme, wie die unter Druck erfolgte Kindswegnahme oder Freigabe zur Adoption, berufen muss. Nach den Ausführungen in der Botschaft ergibt sich die Opfereigenschaft des Kindes im Grundsatz, wie die vorliegende Angelegenheit zeigt, viel- mehr im Zusammenhang mit der auf die Wegnahme folgenden (Fremd-) Platzierung.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Bundesamt für Justiz hat Rechtsanwalt David Furger eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger