Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1197/2019, 6B 1199/2019

Urteil vom 5. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
6B 1197/2019
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Courvoisier,
Beschwerdeführer 2,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin,

und

6B 1199/2019
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Amrein,
Beschwerdeführer 1,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B 1197/2019
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, Verletzung des Grundsatz in dubio pro reo,

6B 1199/2019
Widerhandlung gegen das BetmG; Widerhandlung gegen das AuG; Willkür,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. April 2019 (SK18 124-126, SK 18 419).

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern beurteilte am 12. April 2019 die Berufungen von B.________ und A.________.

A.a. Es stellte fest, die Urteile des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 und 7. August 2018 betreffend B.________ wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Erlangung und Besitz von 292 Gramm Kokaingemisch Marihuana und Konsum von Marihuana und Kokain) in drei Anklagepunkten sowie wegen mehrfach begangenen Fahrens ohne Berechtigung sei in Rechtskraft erwachsen.

Es erklärte B.________ schuldig
1. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG,
1.1 mengenmässig qualifiziert gemeinsam begangen mit A.________ und C.________ in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung einer 1'383 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch,
1.2 begangen bzw. festgestellt am 29. August 2017 durch Erwerb und Besitz von 20 Gramm Kokaingemisch,
2. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie
3. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten (unter Anrechnung von 78 Tagen Untersuchungshaft) und zu gemeinnütziger Arbeit von 36 Stunden, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 31. März 2016 sowie zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Übertretungsbusse.

A.b. Es stellte fest, das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 betreffend A.________ sei insoweit in Rechtskraft erwachsen, als er wegen Übertretung des BetmG (Eigenkonsumwiderhandlung mit Kokain und Marihuana) zu gemeinnütziger Arbeit von 15 Stunden anstelle einer Busse verurteilt worden sei.

Es erklärte A.________ schuldig
1. wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert gemeinsam begangen mit B.________ und C.________ in der Zeit vom 10. bis 12. Dezember 2015 in Bern, Flamatt und anderswo durch Einfuhr, Transport, Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung einer 1'383 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch;
2. begangen am 24. Mai 2016 in Bern durch Verkauf von 11.5 Gramm Kokaingemisch.
Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 8 Monate unbedingt (unter Anrechnung von 50 Tagen Untersuchungshaft) und 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 200 Stunden anstelle einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

A.c. Es stellte fest, das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 betreffend C.________ sei in Rechtskraft erwachsen.

B.

B.a. B.________ (Beschwerdeführer 1) beantragt im Beschwerdeverfahren 6B 1199/2019, (1.) ihn bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
, d und g i.V.m. lit. c und Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG betreffend die "1'383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch, d.h. von insgesamt mindestens 1'147 g reiner Kokainmenge, von Schuld und Strafe freizusprechen", eventualiter ihn milder zu bestrafen; (2.) ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 10 Abs. 2, 12 und 116 Abs. 1 lit. a AuG/AIG von Schuld und Strafe freizusprechen, (3.) festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, (4.) ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren, (5.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

B.b. A.________ (Beschwerdeführer 2) beantragt im Beschwerdeverfahren 6B 1197/2019, (1.) ihn bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG (betreffend die 1'383 Gramm übersteigende Menge Kokaingemisch) freizusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (2.) ihn betreffend den Verkauf von 11.5 Gramm Kokaingemisch freizusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (3.) das erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen, (4.) die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihn (A.________) zu entschädigen, (5.- 7.) eventualiter ihm für das laufende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu erteilen und das Honorar bundesgerichtlich festzusetzen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Das Bundesgericht hat dazu kein Feststellungsurteil zu treffen.

1.2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 1 ist im Sinne von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entgegenzunehmen. Eine anfallende Entschädigung wird pauschal gemäss Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) festgesetzt (vgl. Urteil 6B 1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 3).

1.3. Abweichend von der Angabe des Beschwerdeführers 1 im Antrag 1 beträgt bei den 1'383 Gramm Kokaingemisch die reine Wirkstoffmenge 1'022.26 Gramm (Urteil S. 52 f.).

1.4. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab (Urteile 6B 80/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.1; 6B 129/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.3; 6B 1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 2). Es kann nicht auf die Akten verwiesen werden, die Begründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.5. Die Vorinstanz hat beide Berufungsentscheide (oben Sachverhalt A.a-A.b) in einem Urteil motiviert. Es rechtfertigt sich, die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 (Verfahren 6B 1199/2019) und des Beschwerdeführers 2 (Verfahren 6B 1197/2019) zu vereinigen und auch bundesgerichtlich in einem Urteil zu motivieren (vgl. Urteil 6B 1323/2018 vom 12. Juni 2019 E. 1).

2.
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"); es ist nicht gehalten, wie eine Erstinstanz alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn sie nicht gerügt sind, es sei denn die Rechtsverletzung liege geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; Urteil 6B 86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1 und 2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür, behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; Urteil 6B 255/2019 vom 25. März 2020 E. 3.4.2).
In seinem Aspekt als Beweiswürdigungsmaxime besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Diesbezüglich kommt dem Grundsatz keine über das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1. S. 156; Urteil 6B 828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen).

3.
Verfahren 6B 1199/2019

3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt insbesondere und ausdrücklich die dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Prozessgeschichte. Er macht geltend, gegen C.________ (der Beschwerdeführer bezeichnet ihn als "Haupttäter") lägen klare Beweise vor. Dieser habe aufgrund dieser Ausgangslage viel zu verlieren gehabt und als mehrfach vorbestrafter Straftäter gewusst, dass seine Strafe erheblich gemildert werde, wenn er mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeite. C.________ habe "in diesem Strafverfahren während des vorzeitigen Haftantrittes im Gefängnis das Drehbuch geschrieben und zusammen mit der Staatsanwaltschaft auch noch gleichzeitig Regie geführt" (Beschwerde S. 4 f.). Der Beschwerdeführer 1 macht eine willkürliche Aussagenwürdigung und willkürliche Annahme einer erhöhten Glaubwürdigkeit von C.________ und der damit verbundenen unrichtigen Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei willkürlich, dass die Polizei die Aussagen des "Haupttäters" als die Schlüssigsten betrachtet habe, während die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 allesamt als unglaubhaft beurteilt würden. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht. C.________ habe das ganze Geschäft eingefädelt. Er habe Hintermänner in der Dominikanischen Republik, was
die Vorinstanz und auch die Staatsanwaltschaft nie näher hätten untersuchen wollen. Er habe mit seinem Rechtsvertreter eine raffinierte Strategie ausgearbeitet (Beschwerde S. 5-7). Die abgehörten Telefonanrufe seien unzureichend untersucht und analysiert worden. Die Nichtanwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" stelle eine Verletzung von Bundesrecht sowie gleichzeitig ein Verstoss gegen das in der Verfassung verankerte Willkürverbot dar (Beschwerde S. 7-11).
Der Beschwerdeführer 1 macht weiter einen fehlenden Vorsatz hinsichtlich der Widerhandlung gegen das AuG geltend. Er habe sich nie darum gekümmert, ob die enge Jugendfreundin seiner Ehefrau berechtigt gewesen sei, sich in der Schweiz aufzuhalten oder nicht. Dies habe alles seine Ehefrau organisiert. Aufgrund der konkreten Umstände sei das sogenannte Opportunitätsprinzip nach Art. 8
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO bzw. Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB zu berücksichtigen, welches von der Staatsanwaltschaft sehr zurückhaltend bzw. fast nie angewendet werde (Beschwerde S. 12 f.).
Was die Strafempfindlichkeit von Familienvätern mit Kindern angehe, müsse die jahrelang gehandhabte Strafempfindlichkeitspraxis des Bundesgerichts, auf welche sich die Vorinstanz abstütze, hinterfragt werden. Für die Einstufung der Strafempfindlichkeit als neutral gebe es keine solide rechtliche Grundlage. Der Beschwerdeführer 1 sei verheiratet und Vater von drei schulpflichtigen Kindern (12-, 10- und 8-jährig). Während seiner Arbeitslosigkeit habe er sich liebevoll um seine Kinder gekümmert. Mit einer kürzeren teilbedingten Strafe könnte das Familienleben aufrechterhalten werden. Es sei von einer erheblichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Typisierung nach den sogenannten Hierarchiestufen sei auf harsche Kritik gestossen. Bei der Drogenmenge spiele im vorliegenden Fall das Zufallsprinzip. Es seien keine Prototypen, sondern individuelle Menschen zu beurteilen (Beschwerde S. 13-17).

3.2. Der Beschwerdeführer 1 plädiert frei zur Sache und verkennt, dass er anhand der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen bzw. der rechtlichen Subsumtion eine Verletzung von Bundesrecht unabdingbar sachbezogen darlegen müsste. Die rein appellatorischen Vorbringen ohne jede topische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteile 6B 314/2020 vom 12. März 2020 E. 2; 6B 970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4).

3.2.1. C.________ (siehe Urteil S. 17-25) wurde inklusive Konfrontationseinvernahmen insgesamt elfmal befragt (Urteil S. 25). Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 wurden inklusive Konfrontationseinvernahme mit C.________ jeweils neunmal befragt. Die Vorinstanz kommt in minutiöser Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Ergebnis, darauf könne nicht abgestellt werden (Urteil S. 31-33). Grosse Teile der Aussagen von C.________ lassen sich gemäss Vorinstanz anhand objektiver Beweismittel belegen, was ein Gesamtbild ergibt, welches die aufgezeigten Unstimmigkeiten in dessen Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Der Beschwerdeführer 1 passte seine Aussagen dem jeweiligen Ermittlungsstand an (Urteil S. 37). Bereits die Erstinstanz hatte das Fazit gezogen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 "allesamt unglaubhaft sind" (Urteil S. 16). Diese behaupteten, sie hätten bei C.________ lediglich wenige Gramm Kokain gekauft, mit der 1'383 Gramm übersteigenden Menge Kokaingemisch hätten sie nichts zu tun (Urteil S. 16). Der Beschwerdeführer 1 trägt eine Komplotttheorie vor, wonach C.________ und sein Verteidiger ihn mit ihrer raffinierten Strategie zu Unrecht belastet hätte, um eine Strafmilderung zu
erreichen (oben E. 3.1). Auf diese Kritik am Untersuchungsverfahren und der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist mangels Anhaltspunkten und mangels qualifizierter Begründung insgesamt nicht einzutreten.

3.2.2. Der Beschwerdeführer 1 widerspricht der vorinstanzlichen Beurteilung der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;
abis  vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft;
b  Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.
2    ...451
3    Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452
a  mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b  für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
AuG betreffend rechtswidrigen Aufenthalt (Urteil S. 53 f.), indem er seine eigene Version des Sachverhalts vorträgt. Inwiefern die Nichtanwendung des formell- oder materiellrechtlichen Opportunitätsprinzips Bundesrecht verletzen sollte, legt er nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten.

3.2.3. Die Vorinstanz begründet die Sanktion des Beschwerdeführers 1 auf den S. 56-73 des Urteils. Sie hält unter dem Titel des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse fest, der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung mit fünf Urteilen im Strafregister verzeichnet, wobei es sich vorwiegend um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz handle. Einsicht und Reue seien nicht vorhanden. Zutreffend nimmt die Vorinstanz gestützt auf die unbestritten konstante Rechtsprechung an, eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden sei (mit Hinweis auf Urteile 6B 375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen; 6B 243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B 829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Solche Umstände seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 sei unbelehrbar. Seine Strafempfindlichkeit sei insgesamt als neutral zu werten (Urteil S. 68). In der Tat ist der Beschwerdeführer 1 aufgrund von fünf Strafurteilen mit den Sanktionsfolgen vertraut. Im Deliktszeitraum im Dezember 2015 wie auch
im August 2017 war er bereits als Vater für die drei Kinder verantwortlich. Trotzdem ging er mit der schweren Betäubungsmitteldelinquenz das Risiko einer hohen Freiheitsstrafe ein. Die Rüge ist unbegründet.

3.3. Es ist zudem auf die nachfolgenden Erwägungen zum Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 2 zu verweisen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Verfahren 6B 1197/2019

4.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem die Beweiswürdigung mit den Akten teilweise in klarem Widerspruch stehe und einzelne Beweise einseitig berücksichtigt würden. Die Vorinstanz stelle vollständig auf die Aussagen von C.________ ab. Dieser habe es aufgrund seines äusserst geschickten Aussageverhaltens geschafft, die Strafverfolgungsbehörden "an der Nase herumzuführen". Wie der Beschwerdeführer 1 trägt der Beschwerdeführer 2 vor, C.________ habe als Beschuldigter (und verurteilter Schwerverbrecher) mehrerer grosser Strafverfahren genau gewusst, wie diese ablaufen bzw. wie man sich gegenüber den Behörden möglichst gut darstelle. Bezüglich der Fragen, wie das Kokain nach Flamatt gekommen sei, des angeblichen Koffers und der Geldzahlungen gebe es diverse Widersprüche. C.________ sei der einzige, der das Kokain immer bei sich gehabt habe, und auch der einzige, von welchem DNA-Spuren auf den beiden Plastiksäcken gefunden worden seien. Die Vorinstanz tue die zahlreichen Ungereimtheiten als irrelevant ab. Dass C.________ mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengewirkt habe, um das Kokain hier in der Schweiz zu verkaufen, erscheine aufgrund der durch die geheimen
Überwachungsmassnahmen festgestellten zahlreichen Kontakte offensichtlich (Beschwerde S. 9). Betreffend den Beschwerdeführer 2 gebe es dagegen ausser den Aussagen von C.________, welcher offensichtlich versucht habe, seine Schuld auf ihn zu schieben, keine Beweise zum Drogenhandel. Dass der Beschwerdeführer 2 in der Dominikanischen Republik in den Ferien gewesen sei oder vom September 2012 bis Januar 2016 sechs neue Pässe habe ausstellen lassen, tauge nicht als Beweis zum internationalen Drogenhandel. Nicht weiter verwunderlich sei, dass C.________ vom Beschwerdeführer 1 in die Wohnung in Flamatt gebracht worden sei. Es könne sein, dass jener auf diese Wohnung ausgewichen sei, um alles in Ruhe zu besprechen. Der Beschwerdeführer 1 habe die Gelegenheit genutzt, um dem Kollegen und Kokainkonsumenten, dem Beschwerdeführer 2, guten Stoff zukommen zu lassen, der damit sogleich die Qualität des Kokains habe überprüfen können, welches anschliessend hätte verkauft werden sollen (Beschwerde S. 9). Aufgrund sämtlicher Indizien und Beweismittel erscheine deutlich naheliegender, dass das Kokaingemisch C.________ gehört und der Beschwerdeführer 2 damit nichts zu tun gehabt habe (Beschwerde S. 11).
Der Beschwerdeführer 2 trägt damit als Alternativvariante vor, C.________ und der Beschwerdeführer 1 wären mit über einem Kilo Kokaingemisch von Bern nach Flamatt gereist, um in der dortigen Wohnung alles in Ruhe zu besprechen und zugleich die Gelegenheit zu nutzen, dem Beschwerdeführer 2, der damit nichts zu tun gehabt habe, guten Stoff zukommen zu lassen und von diesem sogleich die Qualität des Kokains überprüfen zu lassen. Dass mit dieser Version die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht aus den Angeln zu heben ist, liegt auf der Hand. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war es die Aufgabe des Beschwerdeführers 1, die Wohnung zur Zwischenlagerung des Kokains zu organisieren, und er führte C.________ zu dieser Wohnung (Urteil S. 33), zu welcher die Beschwerdeführer 1 und 2 einen Schlüssel besassen (Urteil S. 34). Der Beschwerdeführer 2 begab sich selbständig in diese Wohnung, er übernachtete dort in der Nacht vom 10. auf den 11. Dezember 2015 gemeinsam mit C.________ (Urteil S. 34) und kehrte eigenständig am Abend zurück nach Bern. C.________ begab sich ebenfalls an diesem Abend mit dem in Plastiksäckchen abgepackten Kokain im Rollkoffer in das Hotel in Bern. Weil er weiter konsumierte und im Kokainrausch nicht mehr dazu in
der Lage war, kam es nicht zur Weiterveräusserung an den unbekannten Abnehmer. Er wurde in verwirrtem Zustand von der Polizei aufgegriffen. Diese fand im Hotelzimmer die 1'383 Gramm Kokaingemisch (Urteil S. 38). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass sich jeder der drei Mittäter in seiner Rolle und Funktion mit der Einfuhr des Kokains aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz am 10. Dezember 2015 (als Aufgabe des Beschwerdeführers 2; Urteil S. 37), der Lagerung in der Wohnung in Flamatt sowie den Vorbereitungen zur Veräusserung involviert gewesen waren (Urteil S. 37). Inwiefern diese Würdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

4.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bundesrecht (Beschwerde S. 11 ff.) beruft sich der Beschwerdeführer 2 zunächst auf den Grundsatz "in dubio pro reo": Der Grundsatz verbiete, von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht habe oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden könne (mit Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 347). Er macht geltend, die vorliegenden Indizien, die nach der Vorinstanz allenfalls für seine Beteiligung an der Einfuhr des Kokains sprechen könnten, zeichneten kein schlüssiges Bild. Trotz mehrmonatiger aufwändiger Ermittlungen sei bis zum Schluss vieles unklar geblieben. Bei den Aussagen von C.________ handle es sich um Schutzbehauptungen. Während seines Drogenflashs habe der Beschwerdeführer 2 von seiner kürzlichen Ferienreise in die Dominikanische Republik und auch über seine Probleme mit der Polizei berichtet. Das sei für C.________ die perfekte Ausgangslage gewesen, um den Beschwerdeführer 2 als Sündenbock abzustempeln und die Schuld auf ihn abzuschieben (Beschwerde S. 12 f.).
Der Beschwerdeführer 2 stellte sich im Verfahren als reiner Drogenkonsument dar (Urteil S. 35). Dass er Kokain konsumierte, insbesondere anlässlich der erwähnten Übernachtung in Flamatt, stellt auch die Vorinstanz fest. Aus dieser Tatsache und der vorinstanzlichen Aussagenwürdigung oder den festgestellten Umständen (Urteil S. 34 ff.) oder insbesondere aus den vom Beschwerdeführer 2 vorgetragenen abweichenden Versionen ergeben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte für alternative Sachverhalte und keine unüberwindlichen Zweifel (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO), die es verbieten würden, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen (Beschwerde S. 11).

4.3. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, der Antrag, wonach die Beweise wegen fehlender Genehmigung eines Zufallsfundes unverwertbar seien, habe bei der Vorinstanz kein Gehör gefunden. Nach der Erstinstanz stehe der Verkauf von 11.5 Gramm Kokain in einem sachlichen Zusammenhang mit der angeordneten Observation und Echtzeitüberwachung im Hinblick auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG sowie weitere derartige Delikte und sei von dieser abgedeckt. Die Vorinstanz begnüge sich damit, darauf zu verweisen, und führe ergänzend (im Ergebnis) aus, es handle sich nicht um einen Zufallsfund, weil die Einzelhandlung im Kollektivdelikt aufgehe. Der Beschwerdeführer 2 wendet ein, es gehe dabei nicht um den Verkauf der 1.4 kg Kokain, da dieses von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Der Vorinstanz entgehe, dass er separat vom Hauptvorwurf und auch nur gestützt auf Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG verurteilt worden sei (vgl. oben Sachverhalt A.b, Dispositiv-Ziff. 2), und sie verkenne, dass es um einen Zufallsfund aus der Überwachung seines Mobiltelefons gehe. Das sei von der ursprünglichen Überwachungsanordnung nicht gedeckt. Diese Genehmigung sei nicht erfolgt. Eine einfache Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sei keine Katalogtat nach
Art. 269 Abs. 2 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
StPO. Die Fernwirkung von Beweisverboten gelte gemäss Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO für alle Folgebeweise. Nur aufgrund der abgehörten Gespräche sei diese Observation durchgeführt worden. Aus diesem Grunde seien die Erkenntnisse aus der Observation und natürlich die anschliessend durchgeführte Einvernahme aus den Akten zu weisen. Eine Verurteilung scheitere ebenfalls am Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO, da lediglich ein Verkauf angeklagt sei, obwohl es sich um eine Vermittlung handeln würde.
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer 2 sei angeklagt worden, eine Menge von 11.5 Gramm (brutto) Kokaingemisch zum Preis von Fr. 650.-- veräussert zu haben (Urteil S. 47). Die Vorinstanz stellt weiter fest, ihr lägen neben dem Anzeigerapport, die Observation, der Amtsbericht sowie die Ergebnisse der Telefonüberwachung vor, ferner die Aussagen des Beschwerdeführers 2 und die Einvernahme des Käufers D.________. Die Vorinstanz referiert die Vorbringen der Verteidigerin (die den oben zitierten Beschwerdevorbringen entsprechen), verweist auf die Erstinstanz und weist ergänzend nochmals darauf hin, dass die Verfügung vom 28. April 2016, mit welcher die Kantonspolizei mit der Observation beauftragt worden war, nicht nur den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG vom 10. Dezember 2015 umfasst habe, sondern auch weitere derartige Delikte. Eine Überwachungsanordnung beziehe sich auf eine bestimmte Straftat. Häufig gehe es dabei um ein Kollektivdelikt, etwa den Handel mit Betäubungsmitteln. Bei dieser Konstellation handle es sich auch bei erst nach der Anordnung der Überwachung begangenen Einzeltaten nicht um Zufallsfunde, weil sie im Kollektivdelikt aufgingen (mit Hinweis auf THOMAS HANSJAKOB, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N. 5 zu Art. 278
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 278 Zufallsfunde - 1 Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1    Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen.
1bis    Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF195 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden. 196
2    Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind.
3    In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.197
4    Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
5    Für die Fahndung nach gesuchten Personen dürfen sämtliche Erkenntnisse einer Überwachung verwendet werden.
StPO). Es handle sich mithin nicht um einen Zufallsfund, sondern um ein Einzeldelikt, welches im Kollektivdelikt aufgehe und damit von der Anordnung der Observation abgedeckt sei. Dasselbe gelte für die Folgebeweise, insbesondere die Aussage von D.________. Die erhobenen Beweise seien verwertbar (Urteil S. 49).
Mit der zitierten Kommentarmeinung setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht auseinander. Er wurde unbestreitbar zu Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
StPO wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG überwacht. Werden dabei auch Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG entdeckt, sind diese vom Überwachungsauftrag gedeckt.
Schliesslich stellt die Vorinstanz zum Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG fest (oben Sachverhalt A.b, Dispositiv-Ziff. 2), die reine Wirkstoffmenge der 11.5 Gramm Kokaingemisch habe 3.45 Gramm Kokain betragen. Der Tatbestand des Veräusserns gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sei erfüllt (Urteil S. 56). Der Beschwerdeführer 2 legt nicht dar, weshalb von einer Vermittlung auszugehen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.

4.4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Beide Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Praxisgemäss sind die aufzuerlegenden Gerichtskosten angesichts der für die Beschwerdeführer 1 und 2 jeweils anzunehmenden Mittellosigkeit herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 6B 1197/2019 und 6B 1199/2019 werden vereinigt.

2.
Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Dem Beschwerdeführer 1 werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer 2 werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1197/2019
Date : 05. Mai 2020
Published : 23. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, Verletzung des Grundsatz in dubio pro reo; Widerhandlung gegen das BetmG; Widerhandlung gegen das AuG; Willkür


Legislation register
AuG: 116
BGG: 42  64  65  66  103  106
BV: 9  29
BetmG: 19
StGB: 52
StPO: 8  9  10  141  269  278
BGE-register
129-I-129 • 140-III-115 • 141-IV-1 • 142-I-99 • 142-III-138 • 143-IV-500 • 144-IV-345 • 145-I-26 • 145-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
6B_1113/2013 • 6B_1197/2019 • 6B_1199/2019 • 6B_129/2019 • 6B_1323/2018 • 6B_1326/2018 • 6B_243/2016 • 6B_255/2019 • 6B_314/2020 • 6B_375/2014 • 6B_80/2019 • 6B_828/2018 • 6B_829/2010 • 6B_86/2020 • 6B_970/2017
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