Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 895/2012
Urteil vom 5. Mai 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ Bank,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Oesterhelt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (Rückerstattung
gemäss Doppelbesteuerungsabkommen),
Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Juli 2012.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ Bank (nachfolgend X.________ Bank oder die Bank) mit Sitz in Kopenhagen beantragte bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen von schweizerischen Gesellschaften in den Jahren 2006 und 2007. Sie machte geltend, als in Dänemark ansässige Gesellschaft, Empfängerin und effektive Nutzungsberechtigte der genannten Dividenden gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Dänemark zur Rückerstattung berechtigt zu sein.
B.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2010 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung drei Rückerstattungsanträge der Bank (vom 3. Mai 2007 über Fr. 20'249'086.97, vom 27. September 2007 über Fr. 502'608.12 und vom 27. September 2007 über Fr. 5'646'009.97) im Gesamtbetrag von Fr. 26'397'705.06 ab. Am gleichen Tag forderte die EStV gegenüber der X.________ Bank eine Gesamtsumme von Fr. 34'570'678.59 (zuzüglich eines Vergütungszinses von 5%) zurück, die für vier andere Anträge (über Fr. 7'724'620'57 vom 15. März 2007, über Fr. 16'499'914.38 vom 4. Juli 2006, über Fr. 843'015.32 vom 5. September 2006 und über Fr. 9'503'128.32 vom 15. März 2007) zu Unrecht zurückerstattet worden seien. In allen Fällen sei die X.________ Bank nicht die effektive Nutzungsberechtigte gewesen und habe deshalb nicht Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses werde zudem missbräuchlich in Anspruch genommen.
C.
Am 15. Februar 2010 erhob die X.________ Bank Einsprache, welche von der EStV als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Dieses hiess das Rechtsmittel der Bank mit Urteil vom 23. Juli 2012 gut: Im von der Bank beantragten Gesamtbetrag von Fr. 26'397'705.06 sei die Verrechnungssteuer zurückzuerstatten: Die Bank habe die effektive Nutzungsberechtigung an diesen Dividenden gehabt und sich auch nicht missbräuchlich auf die Garantien des Doppelbesteuerungsabkommens berufen. Somit könne offen bleiben, ob sich die anwendbare Bestimmung dieses Abkommens implizit auf das Kriterium der effektiven Nutzungsberechtigung stütze oder ob diese Bestimmung die Abkommensberechtigung nur von der Ansässigkeit des Dividenden-Empfängers in Dänemark abhängig mache. Im Weiteren sei die in den vier anderen Fällen gewährte Rückerstattung der Verrechnungssteuer über insgesamt Fr. 34'570'678.59 zu Recht erfolgt und dürfe von der EStV nicht zurückgefordert werden.
D.
Am 14. September 2012 hat die EStV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2012 aufzuheben und ihren Entscheid vom 15. Januar 2010 zu bestätigen.
E.
Die X.________ Bank und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesgericht hat die Sache am 5. Mai 2015 öffentlich beraten.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verrechnungssteuerstreit, somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1. Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. |
|
1 | Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. |
2 | Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115 |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6 |
|
1 | Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6 |
2 | Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: |
|
1 | Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: |
a | auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass; |
b | auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist. |
2 | Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. |
3 | Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 22 - 1 Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. |
|
1 | Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. |
2 | Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 28 - 1 Ausländische Staaten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, soweit diese auf Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslich für die Bedürfnisse ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei inländischen Banken unterhalten. |
|
1 | Ausländische Staaten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, soweit diese auf Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslich für die Bedürfnisse ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei inländischen Banken unterhalten. |
2 | Die gemäss dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200779 von der Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.80 |
3 | Hält ein ausländischer Staat nicht Gegenrecht, so wird ihm sowie den Angehörigen seiner diplomatischen oder konsularischen Vertretungen die Rückerstattung versagt. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt: |
|
1 | Die Steuer beträgt: |
a | auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; |
b | auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung; |
c | auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung. |
2 | Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58 |
2.2. Die Verrechnungssteuer führt bei ausländischen Empfängern schweizerischer Dividenden grundsätzlich zu einer endgültigen, an der Quelle erhobenen steuerlichen Belastung (Art. 22 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 22 - 1 Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. |
|
1 | Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. |
2 | Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 24 - 1 Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist. |
|
1 | Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist. |
2 | Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten. |
3 | Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer. |
4 | Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient. |
5 | Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.74 |
2.2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, SR 0.672.931.41, in der hier anwendbaren ursprünglichen Fassung, AS 1974 1720) können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur in dem anderen Staat besteuert werden. Laut Art. 4 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz - 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst ferner die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. |
|
1 | Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst ferner die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. |
2 | Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: |
a | Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). |
b | Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
c | Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. |
d | Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
3 | Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. |
4 | Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Massgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als in diesem Staat ansässig gilt. |
2.2.2. Nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 26 Erstattungsverfahren - 1. Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
|
1 | Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
2 | Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. |
3 | Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. |
4 | Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. |
5 | Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 25 verständigen. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 26 Erstattungsverfahren - 1. Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
|
1 | Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
2 | Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. |
3 | Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. |
4 | Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. |
5 | Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 25 verständigen. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich - Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 10 Dividenden - 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. |
|
1 | Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. |
2 | Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. |
3 | Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte: |
a | eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder |
b | eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt. |
4 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. |
5 | Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden. |
6 | Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 26 Erstattungsverfahren - 1. Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
|
1 | Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
2 | Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. |
3 | Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. |
4 | Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. |
5 | Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 25 verständigen. |
3.
Zu prüfen ist vorab die - vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassene - Frage, ob das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" implizit im DBA-DK enthalten ist. Das hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil 2C 364/2012 vom 5. Mai 2015 bejaht (vgl. dort ausführlich E. 4).
3.1. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der grossen Mehrheit der schweizerischen Lehre. Demgemäss ist es namentlich mit Blick auf eine möglicherweise ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen statthaft und sogar notwendig, wenn bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen auf ein implizites Beurteilungskriterium der effektiven Nutzungsberechtigung zurückgegriffen wird; nur der wahre Berechtigte (d.h. der nutzungsberechtigte Empfänger oder Eigentümer) kann die DBA-Vorteile beanspruchen; einige DBA enthalten den entsprechenden Grundsatz ausdrücklich; aber auch ohne ausdrückliche Bestimmung gilt das generell für alle DBA, da es sich um die Verdeutlichung eines Punktes handelt, welcher der ständigen Auffassung aller Abkommensstaaten entspricht (vgl. dazu im Einzelnen E. 4.1-4. 3 des Urteils 2C 364/2012).
3.2. Soweit es um das Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark geht, entspricht die vom Bundesgericht festgehaltene Beurteilung, wonach die Nutzungsberechtigung Voraussetzung für die Quellensteuerentlastung ist, in beiden Vertragsstaaten der Meinung der zuständigen Instanzen (vgl. dazu eingehend E. 4.4 des Urteils 2C 364/2012).
4.
4.1. Wie das genannte bundesgerichtliche Grundsatzurteil näher ausführt und begründet, ist die "effektive Nutzungsberechtigung" als Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung von Abkommensvorteilen zu verstehen. Massgeblich ist die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steuerobjekt gemäss dem Umfang der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der Einkünfte. Es geht also um Merkmale des Eigentums und der wirtschaftlichen Kontrolle bzw. der tatsächlich ausgeübten Befugnisse, und zwar nicht in einem engen technischen bzw. formaljuristischen Sinn, sondern unter Einbezug der wirtschaftlichen Umstände ("substance over form"). Das Beurteilungskriterium soll verhindern, dass eine Person oder Gesellschaft mit nur beschränkten Befugnissen zwischengeschaltet wird, um in den Genuss der Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens zu kommen (vgl. E. 5.1 u. 5.2 des Urteils 2C 364/2012).
4.2. Im besagten Grundsatzurteil hat sich das Bundesgericht - wie vor ihm das Bundesverwaltungsgericht - wesentlich auf die kürzlich durch BAUMGARTNERerarbeitete bzw. dargestellte Begriffsbestimmung gestützt: Die effektive Nutzungsberechtigung ist einer Person dann abzusprechen, wenn sie die Einkünfte aufgrund von bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden vertraglichen Leistungsverpflichtungen oder tatsächlichen Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (vgl. E. 5.2.2 des Urteils 2C 364/2012; Beat Baumgartner, Das Konzept des beneficial owner im internationalen Steuerrecht der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 130 ff., insb. S. 150; siehe auch E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils).
5.
5.1. Wenn auf die allfällige Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an einen im Ausland ansässigen Leistungsempfänger ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, so ist die Frage der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Antragsstellers grundsätzlich ebenfalls vom betreffenden Abkommen zu regeln (vgl. HANS PETER HOCHREUTENER, Die eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, Bern 2013, Rz 1588 f. S. 459). Eine solche Regelung enthält das hier massgebliche Abkommen von 1973 jedoch nicht. Deshalb hat die Schweiz auf ihr Landesrecht zurückzugreifen (vgl. HOCHREUTENER, a.a.O., Rz 1193 S. 413; Rz 190 f. S. 459).
5.2. Art. 3 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 3 Allgemeine Definitionen - 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: |
|
1 | Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: |
a | bedeutet der Ausdruck ‹Dänemark> das Königreich Dänemark einschliesslich der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Territorialgewässer; der Ausdruck schliesst die Färöer-Inseln und Grönland und ihre Territorialgewässer nicht ein; |
b | bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; |
c | bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Dänemark oder die Schweiz; |
d | umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e | bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f | bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g | bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jeden Transport mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, das seinen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen wenn das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten in dem anderen Vertragsstaat betrieben wird; |
h | bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: |
h1 | in Dänemark: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; und |
h2 | in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter. |
2 | Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. |
5.2.1. Gemäss einem ersten Grundsatz findet die Prüfungs- und Untersuchungspflicht der Rückerstattungsbehörde ihre Grenze in der Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht des Antragsstellers (vgl. zum Verhältnis zwischen Untersuchungs- und Mitwirkungspflicht allgemein u.a. die Urteile 2C 678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 3.3 u. 3.5 in: ASA 82 S. 311; 2C 835/2012 vom 1. April 2013 E. 7.2.3 in: RDAF 2013 II S. 399; mit weiteren Hinweisen). Bei der Überprüfung der Rückerstattungsanträge kommt der EStV ein Ermessensspielraum zu, der aber pflichtgemäss auszuüben ist (vgl. das Urteil 2C 732/2013 vom 7. März 2014 E. 3.2 in: StR 69/2014 S. 386 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2. Laut einem zweiten Grundsatz steht die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht eines Rückerstattungsantragsstellers unter dem allgemein gültigen Vorbehalt der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
5.3. Zur Frage, welche Auswirkungen die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Rückerstattungsantragssteller haben muss, äussert sich Art. 3 Vo ebenfalls nicht. Der in Fällen mit DBA-Bezug nicht direkt anwendbare Art. 48 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
vorgesehenen Rechtsfolgen stehen im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass dem Steuerpflichtigen aus seiner mangelhaften Mitwirkung keine Vorteile erwachsen dürfen (vgl. dazu u.a. das Urteil 2C 819/2009 vom 28. September 2010 E. 3.4 in: RDAF 2010 II S. 605; siehe auch SCHÄR, a.a.O., S. 452, 456).
6.
6.1. Die X.________ Bank kaufte am 19. Februar 2007 40'000 Aktien, die Komponenten des SMI-Indexes waren, für Fr. 3'745'000'000.--. Ebenfalls am 19. Februar 2007 verkaufte sie SMI Index Futures in derselben Höhe und mit Verfall am 15. März 2007 an nicht in Dänemark oder der Schweiz ansässige Personen bzw. Gesellschaften. Am Verfallstag saldierte die Bank die Futures nicht, sondern nahm einen sog. "Roll" vor, d.h. eine entgeltliche Verlängerung durch erneuten Verkauf bis zum 15. Juni 2007. Dann rechnete die Beschwerdegegnerin über die Futures ab und verkaufte am gleichen Tag auch ihren Aktienbestand mit Komponenten des SMI-Indexes. Die mit diesem Aktienbestand verbundenen Dividenden 2007 waren der X.________ Bank unter Abzug von 35% Verrechnungssteuer ausbezahlt worden, worauf sie bei der EStV Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer stellte (vgl. E. 7.1 des angefochtenen Urteils).
6.2. Um zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Weiterleitung der von ihr vereinnahmten Dividenden verpflichtet war, ist von den durch die EStV und die Vorinstanz übereinstimmend zugrunde gelegten Beträgen auszugehen:
6.2.1. In der ersten hier massgeblichen Phase wurden die Futures am 19. Februar 2007 für Fr. 3'734'000'000.-- verkauft. Deren Preis betrug am 15. März 2007 Fr. 3'475'400'000.--. Daraus ergab sich also ein Gewinn von Fr. 258'600'000.--. Gleichzeitig betrug aber per 15. März 2007 der Wertverlust in Bezug auf die ebenfalls am 19. Februar gekauften Wertschriften des SMI Aktienkorbes Fr. 270'800'000.-- Daraus folgte demzufolge ein Gesamtverlust von Fr. 12'200'000.--, zu dem Finanzierungskosten von Fr. 5'462'916.67 und Transaktionskosten (per 19.2. und 15.3.2007) von total Fr. 250'000.-- kamen. Bei einem Dividendenertrag von Fr. 19'700'000.-- führte das zu einem Gesamtgewinn von letztlich Fr. 1'787'083.33.--.
6.2.2. In der zweiten Phase wurden die Futures am 15. März 2007 für Fr. 3'446'200'000.-- verkauft. Am 15. Juni 2007 betrug ihr Preis Fr. 3'724'032'000.--, was einem Verlust von Fr. 277'832'000.-- gleichkam. Daneben entstand aber für die gleiche Zeitspanne auf dem SMI-Aktienkorb ein Gewinn von Fr. 248'800'000.--. Gesamthaft belief sich der Verlust also auf Fr. 29'032'000.-- Dazu kamen angegebene Finanzierungskosten von Fr. 20'426'453.33 und Transaktionskosten von erneut Fr. 250'000.-- Bei einem Dividendentotal von Fr. 52'700'000.-- betrug also der Gesamtgewinn zwischen dem 15. März und dem 15. Juni 2007 Fr. 2'991'546.67.
6.2.3. Aus dem gesamten Future-Geschäft vom Februar bis zum März 2007 verblieben der X.________ Bank also - wie eben festgehalten - Fr. 1'787'083.33, d.h. ca. 9% des Dividendenertrags von Fr. 19'700'000.--, bzw. ca. 0,04 Prozent des Gesamtbetrags der betroffenen Transaktion. Im Juni 2007 behielt die Beschwerdegegnerin einen Gewinn von Fr. 2'991'546.67 des gesamten Future-Geschäfts für sich selber, was ca. 6,6% des Dividendenertrags von Fr. 52'700'000.-- und ca. 0,08 Prozent des Transaktions-Gesamtbetrags ausmachte.
6.3. Von den jeweils ausgeschütteten Dividenden behielt die X.________ Bank somit im März 2007 wie im Juni 2007 einen geringen Prozentsatz für sich. Das ist für sich allein nicht geeignet, eine schädliche Weiterleitung als solche auszuschliessen. Entgegen einer in der Lehre vereinzelt vertretenen Auffassung vermag nicht nur eine vollumfängliche Weiterleitung die effektive Nutzungsberechtigung auszuschliessen, sondern auch eine solche, die - wie hier - den grössten Teil der vereinnahmten Dividendenerträge umfasst (vgl. E. 5.2.4 des Urteils 2C 364/2012 mit weiteren Hinweisen).
7.
In Zusammenhang mit der ersten Abhängigkeit gemäss BAUMGARTNER (vgl. oben E. 4.2) ist zuerst zu klären, ob hier eine allenfalls schädliche Weiterleitung der vereinnahmten Dividenden mittels der konzernintern geschuldeten Finanzierungskosten erfolgte.
7.1. Die Vorinstanz hat den Finanzierungsaspekt wohl erwähnt, aber hinzugefügt, aus einer solchen Fremdfinanzierung lasse sich nicht zwingend ableiten, dass der Zinsaufwand durch den Dividendenertrag beglichen worden sei (vgl. E. 7.3.1 des angefochtenen Urteils); zudem vermöge allein die Konzernzugehörigkeit den Verlust des Nutzungsrechts zugunsten der Muttergesellschaft noch nicht zu begründen; daran ändere auch die 100%-ige Beherrschung durch die schwedische X.________ Bank nichts (vgl. E. 7.3 einleitend).
7.2. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vermag aber zumindest zwei Aspekte nicht genügend zu berücksichtigen:
7.2.1. Einerseits hat die EStV zu Recht mehrere Auffälligkeiten hervorgehoben, welche im konkreten Zusammenhang auf eine schädliche Weiterleitung mittels der Finanzierungskosten hinweisen: So ist zwar richtig, dass selbst Transaktionen dieser Grössenordnung gegebenenfalls fremdfinanziert werden; massgeblich ist hier aber, dass die Finanzierung vollumfänglich durch einen einzigen Geldgeber erfolgte und dieser der eigene Konzern bzw. die schwedische Muttergesellschaft war (vgl. Ziff. 62 S. 16 der Replik der Beschwerdegegnerin vor dem Bundesverwaltungsgericht; siehe auch E. 7.3.1 des angefochtenen Urteils). Unter solchen Umständen fragt sich, inwiefern die Tochtergesellschaft bei den zu beurteilenden Transaktionen überhaupt eigenständig handeln konnte.
Gegenüber schwedischen Gesellschaften wird die schweizerische Verrechnungssteuer nicht vollumfänglich zurückerstattet, sondern eine residuale und im Ansässigkeitsstaat anrechenbare Sockelbelastung von 15% einbehalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 u. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, SR 0.672.971.41). Gemäss Auffassung der EStV verleiht dieser Umstand der schon gestellten Frage zusätzliches Gewicht, ob die Tochter-Bank die hier wesentlichen Geschäfte nicht in Wirklichkeit zu Gunsten ihrer Muttergesellschaft getätigt habe, mit den entsprechenden Steuervorteilen.
7.2.2. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin selber eingeräumt, dass ihre tatsächlichen Finanzierungskosten deutlich geringer waren als die von ihr gegenüber der EStV angegebenen (vgl. u.a. Ziff. 141 f. S. 36 u. Ziff. 157 S. 39 der Replik vor dem Bundesverwaltungsgericht; siehe auch Ziff. 7 S. 7 u. Ziff. 2.9.3 S. 11 der Beschwerdeschrift der EStV vor Bundesgericht). Sie hat die wirklichen Auslagen aber im ganzen Verfahren nicht nachgewiesen bzw. genau beziffert, obwohl die diesbezüglichen Angaben von der EStV eingefordert und auch im weiteren Verfahrensverlauf immer wieder thematisiert wurden. Insoweit ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten auszugehen (vgl. oben E. 5.2.2). Diese Verletzung wiegt noch nicht schwer genug, um - für sich allein betrachtet - schon die Verweigerung der Rückerstattung zu rechtfertigen (vgl. dazu oben E. 5.3 in Zusammenhang mit Art. 48 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
8.
Weiter fragt sich, ob eine schädliche Weiterleitung der durch die X.________ Bank vereinnahmten Dividenden über den Ankaufs- und Verkaufspreis der Aktien erfolgte. Dazu hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, sie habe über die vereinnahmten Dividenden selbständig verfügen können. Hingegen hat die EStV in Bezug auf die abgeschlossenen Aktien- und Future-Transaktionen zu Recht auf mehrere weitere Auffälligkeiten hingewiesen, die hier von standardisierten und anonymen Börsengeschäften gemäss dem üblichen Marktmechanismus entscheidend abwichen.
8.1. Wie die EStV zutreffend unterstreicht, war vorab aussergewöhnlich, dass die Bank im Februar 2007 an einem einzigen Tag SMI-Future-Verträge im Wert von 3,7 Mia. Franken verkaufte, womit sie einen Future-Umsatz generierte, der ein Drittel über dem täglichen Gesamtvolumen der betreffenden Börse im Februar 2007 (2,7 Mia. Franken pro Tag) lag.
8.1.1. Zu Recht hebt die EStV hervor, dass eine Transaktion dieser Dimension nicht nur bekannte Gegenparteien, sondern auch klare Abmachungen zwischen den Parteien voraussetzt; diese Transaktion wäre unter unabhängigen Drittpersonen so nicht durchgeführt worden, insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung (vgl. dazu unten E. 8.2.2, 8.4.3 u. 8.5).
8.1.2. Die EStV legt weiter dar, der von der X.________ Bank aufgrund des Aktiengeschäfts realisierte und vereinnahmte Gewinn habe bereits bei Abschluss der Transaktion festgestanden; der von der Bank erzielte Ertrag ergebe sich nicht aus marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern aufgrund von Absprachen mit bekannten Gegenparteien. Dass die X.________ Bank dafür über zwei verschiedene Broker und zwei unterschiedliche Börsen gegangen sei, schliesse nicht aus, dass zwei Parteien vereinbarten, vor und nach der Dividendenfälligkeit zu ganz bestimmten Zeitpunkten gegenläufige, aufeinander abgestimmte Order für eine bestimmte Aktiengattung ins System einzugeben; damit sei nach aussen hin die Anonymität gewahrt und der Anschein eines Geschäfts zwischen unabhängigen Dritten erweckt worden, obwohl die Transaktion zwischen bekannten Parteien stattgefunden habe (vgl. dazu näher unten E. 8.2.2, 8.4 u. 8.5).
8.2. Eine Absprache in dem von der EStV angenommenen Sinne erfolgte in erster Linie mit dem für die Aktiengeschäfte zwischengeschalteten Broker Y.________.
8.2.1. Als weitere Auffälligkeit (neben dem aussergewöhnlichen Volumen der hier zu beurteilenden Transaktionen, vgl. oben E. 8.1) hat die EStV die zeitliche Nähe zwischen dem Kauf der Wertschriften am 19. Februar 2007, den Ertragsfälligkeiten in der massgeblichen Zeitspanne (zwischen dem 9. März 2007 und dem 22. Mai 2007) und dem erneuten Verkauf der Wertschriften am 15. Juni 2007 hervorgehoben.
Diesbezüglich hat die Bank nicht nur ausgeführt, dass sie einen einzigen Broker für jeden der beiden Geschäftstypen verwendete (Y.________ für die Aktien-Transaktionen, Z.________ [später W.________] für die Future-Geschäfte), sondern auch jeweils den gleichen für die beiden Transaktionen vom 19. Februar 2007 und 15. Juni 2007. Für die hier vorrangig wesentlichen Aktien-Transaktionen hat die X.________ Bank weiter eingeräumt, dass Y.________ nicht als blosser Vermittler bzw. Agent handelte, sondern als sog. Prinzipal. Beim ersten Geschäft erwarb Y.________ die Aktien in verschiedenen Transaktionen von Drittparteien; der Broker nahm die Wertschriften auf die eigenen Bücher und seinen eigenen Handelsbestand, um sie unmittelbar danach als tatsächliche Gegenpartei an die X.________ Bank weiterzuveräussern. Auch beim Rückkauf der Aktien trat Y.________ als Gegenpartei auf und kaufte bzw. verkaufte die Aktien in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (vgl. zum Ganzen insbesondere die Ausführungen in Ziff. 23 S. 7 und Ziff. 35-37 S. 10 der Einsprache sowie Ziff. 25-29 S. 8-9 der Replik vor dem Bundesverwaltungsgericht; siehe auch Sachverhalt/B.c des angefochtenen Urteils). Y.________ war weder in Dänemark noch in der Schweiz ansässig,
sondern in Grossbritannien, d.h. einem Staat, dessen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz eine Sockelbelastung von 15% vorsah.
8.2.2. Die beiden zwischen der X.________ Bank und Y.________ vereinbarten Transaktionen vom 19. Februar 2007 und vom 15. Juni 2007 stellten somit - wie von der EStV angenommen - ein Kreisgeschäft dar, und zwar unter Bekannten. Es wird von der X.________ Bank denn auch nicht in Abrede gestellt, dass Y.________ für sie seit Jahren ein regelmässiger Geschäftspartner ist.
Diese spezifische Ausgestaltung als singulär abgesprochenes Kreisgeschäft unter Bekannten hat auch unmittelbare Auswirkungen auf den dabei zustande gekommenen Preismechanismus: Es mag wohl von der formalen Abwicklung her zutreffen, dass die zwischen der X.________ Bank und Y.________ vereinbarten Aktien-Transaktionen keine ausserbörslich und bilateral ausgehandelten, sog. "Over-the-Counter" (OTC) -Geschäfte bildeten (vgl. dazu insb. Ziff. 15 S. 6 bis Ziff. 21 S. 8 der Replik der Beschwerdegegnerin vor dem Bundesverwaltungsgericht), sondern börsliche "Block-trades", teilweise auch als "OTC-type" bezeichnet (vgl. u.a. Ziff. 19 S. 7 der Replik). Somit erweist es sich zwar nicht als falsch, jedoch als missverständlich, wenn die X.________ Bank ausführt, dass der "börslich über einen Broker" abgewickelte Kauf der Aktien "zum Marktpreis" erfolgt sei (vgl. Ziff. 7 S. 4 der Replik). In diesem Preis trafen sich tatsächlich eine Form von Angebot und Nachfrage; insofern wurden auch "Marktpositionen zueinander gebracht" (vgl. Ziff. 25 S. 8 der Replik; siehe auch Ziff. 22 S. 7 der Einsprache und Sachverhalt/D. des angefochtenen Urteils).
Massgeblich ist jedoch, dass es sich unter den konkret gegebenen Umständen beim Kauf und dem nachmaligen Wiederverkauf nicht um standardisierte und anonymisierte Geschäfte handelte, welche dem üblichen unpersönlichen Marktmechanismus der Börse unterlegen hätten (vgl. dazu schon oben E. 8 einleitend). Vielmehr ging es um spezifisch ausgehandelte Einzeltransaktionen grösseren Umfanges, mit entsprechend singulär vereinbarter Preisbildung, welche zuerst einmal zwischen der X.________ Bank und Y.________ - d.h. regelmässigen Geschäftspartnern - ausgehandelt wurden und über welche die vereinnahmten Dividenden im vollumfänglichen Ausmass, in dem sie nicht bei der X.________ Bank verblieben, an den Broker Y.________ weitergeleitet werden konnten.
8.3. Die wesentlichen Umstände sprechen dafür, dass die von der EStV hervorgehobenen Absprachen der X.________ Bank nicht nur mit dem Broker Y.________ vereinbart wurden, sondern sich von diesem weiter auf dessen Gegenparteien erstreckten.
8.3.1. Am 19. Mai 2009 informierte X.________ Bank die Veranlagungsbehörde, dass die Aktien-Transaktionen mit - nicht näher offengelegten - acht Gegenparteien aus drei verschiedenen Ländern (Schweden, USA und Niederlande) abgewickelt worden seien. Diesbezüglich hebt die Beschwerdeführerin hervor, in Anbetracht der vorliegenden Handelsvolumina (vgl. oben E. 8.1) spreche zumindest zweierlei gegen eine strikt standardisierte und anonyme Abwicklung der Geschäfte: Einerseits erstaune, dass derart umfangreiche Transaktionen nicht mit mehr Parteien und aus weiteren Ländern abgeschlossen wurden. Auffällig sei andererseits, dass die Aktien wieder in die paar wenigen gleichen Länder zurückverkauft worden seien, deren Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ausnahmslos eine Sockelbelastung von 15% aufweisen würden.
Daraus zieht die EStV folgenden Schluss: Um den an sich nicht anspruchsberechtigten acht Personen oder Gesellschaften ausserhalb von Dänemark oder der Schweiz eine ungerechtfertigte Entlastung von der schweizerischen Verrechnungssteuer zu verschaffen, sei zu deren Vorteil ein sog. "Dividenden-Stripping" konstruiert worden. Dementsprechend hätten diese Aktieneigentümer, denen an sich nur ein beschränkter Anspruch auf Steuerentlastung in der Schweiz zugekommen wäre, kurz vor dem Auszahlungstermin der Dividenden ihre gegenüber börsenkotierten Schweizer Gesellschaften gehaltenen Aktienpakete an den Broker und von dem weiter an die X.________ Bank abgetreten; diese sei vorübergehend Eigentümerin dieser Aktien geworden und habe sich von den Schweizer Gesellschaften die Dividenden überweisen lassen; nach dem Dividendenauszahlungstermin habe die Bank die Pakete an den Broker und von diesem jeweils wieder an die ursprünglichen Eigentümer im Ausland zurückverschoben, bei gleichzeitiger Weiterleitung des grössten Teils der Dividenden an diese Eigentümer.
8.3.2. Die Vorinstanz hat das von der EStV geltend gemachte "Dividenden-Stripping" anhand von Kreisgeschäften hier als nicht rechtsgenüglich erwiesen erachtet, genauso wenig wie etwaige Absprachen, welche über die jeweiligen Einzelkontrakte in Bezug auf die Aktien oder die Futures hinausgehen würden (vgl. E. 7.3.1 u. 7.3.2 des angefochtenen Urteils). In Anlehnung an die Argumentation der Beschwerdegegnerin hat das Gericht hervorgehoben, es ergebe sich einzig, dass Kaufs- und Verkaufstransaktionen für die X.________ Bank mit Investoren aus Schweden, den Vereinigten Staaten und der Niederlande erfolgt seien; damit sei aber nicht gleichzeitig gesagt, dass Aktien, die von Investoren aus einem der drei Länder erworben wurden, später wieder in dieses Land zurückverkauft worden seien; ebenso gut hätten alle Verkäufe mit Verkäufern aus den USA und alle Käufe mit Käufern aus Holland und Schweden getätigt worden sein können (vgl. E. 7.3.2 des angefochtenen Urteils).
Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts vermag indessen aus zwei Gründen nicht zu überzeugen: Einerseits stellten die Aktien-Transaktionen hier schon im Verhältnis zwischen X.________ Bank und dem Broker Y.________ Kreisgeschäfte dar, was denn auch von der Beschwerdegegnerin selber eingeräumt worden ist (vgl. oben E. 8.2); es drängt sich auf, für die Anschlussvereinbarungen zwischen Y.________ und dessen sehr wenigen Gegenparteien die gleiche Art von Absprachen anzunehmen. Andererseits hat die Vorinstanz sich bei ihrer Beurteilung der Transaktionen zwischen dem Broker und dessen Gegenparteien auf denjenigen Informationsstand gestützt, den die Beschwerdegegnerin bereit war offenzulegen; es hat die von der Bank namentlich in Bezug auf die jeweiligen Gegenparteien der Broker durch den gesamten Instanzenzug verweigerte Offenlegung weder problematisiert noch einer genaueren Überprüfung unterzogen. Gerade diese Frage der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sowie deren allfällige Folgen sind hier jedoch vorab zu prüfen.
8.3.3. In Anwendung von Art. 3 Vo ist hier eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin zu bejahen.
Vorab steht ausser Zweifel, dass die von der EStV eingeforderten Angaben hinsichtlich der Gegenparteien des Brokers Y.________ nicht nur beiläufig oder allenfalls zweckdienlich waren, sondern notwendig und sogar entscheidwesentlich für eine sachgerechte Abklärung des von der X.________ Bank abgeschlossenen Transaktionen-Gesamtkonstrukts (vgl. oben E. 5.2 einleitend u. 5.2.1). Das gilt namentlich für die Tatsache und die allfälligen Modalitäten einer Verpflichtung zur Weiterleitung der vereinnahmten Dividenden an den Broker Y.________ und über diesen hinaus an dessen Gegenparteien.
Darüber hinaus fragt sich, ob die verlangten Angaben von der Bank durch sie mit zumutbarem Aufwand beigebracht werden konnten (vgl. oben E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin argumentierte hinsichtlich ihrer Weigerung, ihre jeweiligen Transaktionsgegenparteien offenzulegen, es sei dem für sie tätig gewordenen Broker untersagt, derartige Informationen preiszugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Sichtweise nicht in Frage gestellt.
Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass von der Bank bzw. vom Broker nicht verlangt werden kann, gegen (insbesondere) strafrechtliche Vorschriften ausländischen Rechts zu verstossen. Es ist aber durchaus denkbar, dass gegenüber den schweizerischen Steuerbehörden die Folgen der verweigerten Offenlegung trotzdem zu tragen sind. Gemäss einer mehrfach bestätigten Praxis des Bundesgerichts, die in verschiedenen Teilbereichen des Steuerrechts erarbeitet worden ist, wird der Antragssteller bzw. der Steuerpflichtige von seiner Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht unter Umständen selbst dann nicht entlastet, wenn deren Nichterfüllung durch Drittpersonen verursacht wird oder auf einer Geheimhaltungspflicht ihnen gegenüber beruht (vgl. dazu allgemein u.a. die Urteile A.163/1987 vom 30. August 1988 E. 2b in: ASA 57 S. 514; A.132/1985 vom 31. Oktober 1986 E. 4b in: ASA 56 S. 431; siehe auch 2A.318/1990 vom 6. Juni 1991 E. 2e in: ASA 60 S. 558).
Das hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Aufgrund mehrerer zusammenhängender Indizien hatte die EStV begründeten Anlass zur Annahme, dass die hier zu beurteilenden Transaktionen auch insofern Kreisgeschäfte darstellten, als es um die Vereinbarungen zwischen dem Broker Y.________ und dessen Gegenparteien ging (vgl. oben E. 8.3.1). Die getroffenen Absprachen konnten unter den gegebenen Umständen systematisch auf eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der spezifischen Vorteile von Art. 10
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 10 Dividenden - 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. |
|
1 | Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. |
2 | Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. |
3 | Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte: |
a | eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder |
b | eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt. |
4 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. |
5 | Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden. |
6 | Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. |
Das rechtfertigt sich hier umso mehr, als die Nichtoffenlegung der Gegenparteien des Brokers Y.________ bewusster und wesentlicher Bestandteil des Transaktionen-Gesamtkonstrukts war, wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt: Da die Beiziehung eines Brokers mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, was die Transaktion verteuert, werden sich Käufer bzw. Verkäufer nur dann entscheiden, börslich via einen Broker (d.h. mittels "Block Trade") zu kaufen bzw. zu verkaufen, wenn sie ihre Interessen und ihre Identität im Markt nicht offenlegen wollen. Zu diesem Mittel wird insbesondere dann gegriffen, wenn grössere Volumina gekauft oder verkauft werden sollen. Da die mit der gewählten Vorgehensweise verbundene Anonymität der eigentliche Grund ist, weshalb börslich über einen Broker gehandelt wird, wird ein Broker die Identität der Gegenparteien nicht offenlegen; würde er anders agieren, würde er sich selbst überflüssig machen (vgl. Ziff. 30 S. 9 f. der Replik der Beschwerdegegnerin vor dem Bundesverwaltungsgericht; siehe auch Ziff. 65 S. 16 dieser Replik).
8.3.4. Es fragt sich weiter, welche Auswirkungen die durch die X.________ Bank in Zusammenhang mit den Aktiengeschäften begangene Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach sich ziehen muss (vgl. dazu schon oben E. 5.3 u. E. 7.2.2).
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Rechtsfolgen gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
8.4. Vor dem Hintergrund der genannten Zusammenhänge ist näher auf den Ablauf der Aktien-Transaktionen und die damit verbundene Weiterleitung der vereinnahmten Dividenden an den Broker Y.________ (bzw. von diesem weiter an dessen Gegenparteien) einzugehen:
8.4.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen folgenden Ablauf der Transaktionen geltend: Ihre Händler hätten am 19. Februar 2007 eine Arbitrage-Möglichkeit bzw. einen "Spread" auf den Futures festgestellt, d.h. eine Gewinn-Perspektive dadurch, dass der an der Börse für die Futures gehandelte Preis höher gewesen sei als derjenige für die entsprechenden Aktien (Underlying); deshalb habe die Bank zunächst die Futures verkauft und den Verkauf noch am gleichen Tag mit dem Kauf der entsprechenden Basiswerte abgesichert.
Die am 19. Februar 2007 verkauften Future-Kontrakte seien am 15. März 2007 ausgelaufen. Weil die SMI-Futures nach Ansicht der X.________ Bank gegenüber dem Underlying in diesem Zeitpunkt noch immer überbewertet waren, habe die X.________ Bank die März-Futures zurückgekauft und eine gleiche Anzahl Juni-Futures (erneut) verkauft; die März-Futures seien also durch Juni-Futures abgelöst worden, im Sinne eines sog. "Rolling". Am 15. Juni 2007 seien diese Futures ausgelaufen. Da sich die Preise zwischen Derivat (Future) und Underlying (Aktien) im Juni 2007 wieder angenähert hatten und ein Arbitragegeschäft nicht mehr länger lukrativ erschienen sei, habe die X.________ Bank entschieden, dass kein erneutes Rolling stattfinden solle. Vielmehr habe sie die Futures beim Auslaufen am 15. Juni 2007 wieder zurückgekauft. In der Folge habe sie auch die am 19. Februar 2007 erworbenen Aktien am 15. Juni 2007 wieder verkauft, zumal nach dem Rückkauf der Futures eine Absicherung durch Aktien überflüssig geworden sei. Dieser Verkauf sei ebenfalls zum Marktpreis börslich über einen Broker erfolgt (vgl. zum Ganzen E. 7.1 des angefochtenen Urteils).
8.4.2. Diese Vorbringen der X.________ Bank stehen aber schon im Widerspruch zur eigenen Schilderung des Transaktionen-Ablaufs, wie die Beschwerdegegnerin ihn durch ihren ursprünglichen Rechtsvertreter dargestellt hat: Demgemäss schloss sie zuerst die Aktien-Geschäfte ab, welche sie dann durch den Verkauf der Futures abgesichert habe. Von derselben Abfolge der massgeblichen Geschäfte geht auch die EStV in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht aus.
Zum genannten Widerspruch macht die Beschwerdegegnerin geltend (vgl. u.a. Ziff. 13 S. 5 f. ihrer Replik vor dem Bundesverwaltungsgericht), ihr früherer Rechtsvertreter habe die Reihenfolge der abgeschlossenen Vereinbarungen rein versehentlich vertauscht. Es ergibt sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände, dass die konkrete Ausgestaltung der Transaktionen aus der Sicht aller wesentlichen Beteiligten erst dann wirklich plausibel wird, wenn zugrunde gelegt wird, dass zuerst der Aktienkauf vereinbart wurde und er auch die Motivation des ganzen Konstrukts war (vgl. unten E. 8.4.3 u. 8.5).
8.4.3. Wird von dem durch die X.________ Bank geltend gemachten Ablauf der Ereignisse ausgegangen, so lässt sich namentlich nicht überzeugend erklären, was die konkrete Vorgehensweise von Y.________ bzw. der dahinter stehenden acht Gegenparteien motiviert haben sollte. Nicht ersichtlich ist in erster Linie, warum der Broker und dessen Gegenparteien (sehr) kurz vor der jeweiligen Dividendenausschüttung Aktien nicht kauften, sondern sie gegenteils veräusserten, bevor sie - ebenfalls (sehr) kurz nach der Ausschüttung und somit noch weniger nachvollziehbar - die besagten Aktien wieder erwarben. Eine solche Vorgehensweise macht insbesondere dann wenig Sinn, wenn die betreffenden Aktien zuvor und danach längerfristig gehalten worden sein sollten.
Dagegen lässt sich unter den konkret gegebenen Umständen nicht einwenden, dass sich die Vorgehensweise des Brokers und der hinter diesem stehenden Gegenparteien durch die Entwicklung der Aktienwerte ergebe und die zu erwartenden Dividenden gegenüber dieser Entwicklung unbedeutend seien: In der ersten hier massgeblichen Phase zwischen dem 19. Februar 2007 und dem 15. März 2007 (vgl. oben E. 5.2.1) betrug der Wertverlust in Bezug auf die hier massgeblichen Aktien des SMI-Korbes Fr. 270'800'000.--, bei einem in der gleichen Zeitspanne ausgeschütteten Dividendenertrag von Fr. 19'700'000.--. Per Mitte März hätte ein Wiederkauf der besagten Aktien durch Y.________ bzw. dessen Gegenparteien somit aus zwei verschiedenen Gründen durchaus Sinn gemacht: Einerseits wären ihnen nur ca. 20 Mio. Franken Dividendenerträge entgangen, andererseits hätte der inzwischen eingetretene Wertverlust ihnen erlaubt, die bei einem deutlich höheren Kurs verkauften Aktien für einen entsprechend günstigeren Preis wieder zu erwerben.
Nun erfolgte aber der genannte Wiederkauf nicht Mitte März, sondern erst drei Monate später. In der Zwischenzeit nahm der Wert der Aktien wieder um Fr. 248'800'000.-- zu, bei einem Dividendentotal von Fr. 52'700'000.-- (vgl. oben E. 5.2.2). So entgingen ihnen also weitere 53 Mio. Franken Dividendenerträge, zudem hatten sie für ihren Wiederkauf ca. 249 Mio. Franken mehr aufzuwenden als noch drei Monate zuvor. Gesamthaft hatte sich die Situation unter diesen zwei Gesichtspunkten um mehr als 300 Mio. Franken zu ihren Ungunsten verändert. Selbst wenn beide Perioden zusammen betrachtet werden, erfolgte der Wiederkauf für einen nur um 22 Mio. Franken tieferen Preis als die ursprüngliche Veräusserung, bei einem zwischenzeitlich entgangenen Totalbetrag von mehr als 72 Mio. Franken an ausgeschütteten Dividenden.
Durchaus nachvollziehbar wird die ganze Vorgehensweise hingegen, wenn mit einberechnet wird, dass die genannten mehr als 72 Mio. Franken an vermeintlich entgangenen Dividenden zum grössten Teil an den Broker Y.________ bzw. über diesen an dessen Gegenparteien weitergeleitet wurden. Dann wird das gesamte Vorgehen schlüssig, insbesondere auch der Wiederkauf erst per Mitte Juni 2007. An diesem Ergebnis ändert sich selbst dann nichts Wesentliches, wenn angenommen wird, dass der Broker Y.________ und die hinter ihm stehenden acht Gegenparteien sich ebenfalls mit dem jeweiligen Kauf bzw. Wiederverkauf der entsprechenden Futures absicherten. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin während des ganzen Verfahrens mit Nachdruck in Abrede gestellt, mit den Gegenparteien der Aktien-Transaktionen auch Geschäfte hinsichtlich der Futures getätigt zu haben (vgl. dazu auch oben E. 8.3.2).
8.5. Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die hier massgeblichen Aktien nur (sehr) kurzfristig hielt und dann wieder an den ursprünglichen Verkäufer (bzw. von diesem weiter an dessen Gegenparteien) zurückveräusserte, im Rahmen des von ihr geschaffenen Transaktionen-Gesamtkonstruktes (inkl. Finanzierungs- und Absicherungsgeschäft). Als dessen Ergebnis wurde der grösste Teil der vereinnahmten Dividenden - nebst der Weiterleitung über die Finanzierungskosten (vgl. oben E. 7.2.2) - über die Preisgestaltung bei den Aktiengeschäften ausserhalb von Dänemark oder der Schweiz abgeführt, und zwar im Sinne des sog. "stepping stone"-Modells. Danach geschieht die Weiterleitung aus dem Ansässigkeitsstaat nicht in der Form von Ertrag, sondern von Aufwand; der im Ansässigkeitsstaat eingenommene Ertrag wird durch an Nichtansässige gezahlte Ausgaben sofort wieder gemindert oder annulliert (vgl. E. 5.2.3 des Urteils 2C 364/2012). Das Ganze geschah unter Umständen, die darauf schliessen lassen müssen, eine schädliche Weiterleitungspflicht und somit die erste Abhängigkeit gemäss BAUMGARTNER (vgl. oben E. 4.2.2) als erfüllt zu erachten.
9.
Darüber hinaus fragt sich, ob neben der eben festgestellten Verpflichtung zur Weiterleitung der vereinnahmten Dividenden auch die zweite Abhängigkeit erfüllt war, dass nämlich nur diejenigen Erträge weiterzuleiten waren, welche auch tatsächlich vereinnahmt wurden (vgl. oben E. 4.2).
9.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser zweiten Abhängigkeit bloss am Rande befasst und dazu nur Folgendes festgehalten: "Auch wenn die Finanzierung der Aktienkäufe (...) gruppenintern (...) erfolgte, ist damit noch nicht gesagt, dass die (Beschwerdegegnerin) zur Begleichung des daraus resultierenden Zinsaufwands die vereinnahmten Dividenden an die Muttergesellschaft hätte weiter leiten müssen. Kommt hinzu, dass der Zinsaufwand unabhängig davon zu begleichen war, ob ein Dividendenertrag generiert wurde oder nicht. Insofern trifft es zu, dass die (Beschwerdegegnerin) sowohl das Dividendenrisiko als auch das Zins- und Finanzierungsrisiko trug." (vgl. E. 7.3.1 des angefochtenen Urteils). Die X.________ Bank sieht in diesen Ausführungen der Vorinstanz eine für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben E. 1.2), welche schon für sich genüge, um ihr die effektive Nutzungsberechtigung zugestehen zu müssen.
9.1.1. In Wirklichkeit handelt es sich aber um eine rechtliche Würdigung. Diese ist zudem nur auf den Aspekt der Finanzierungskosten beschränkt und erstreckt sich selbst insoweit bloss auf denjenigen Teil des angegebenen Aufwandes, mit dem tatsächlich die durch den Konzern bzw. die Muttergesellschaft gewährte Fremdfinanzierung abgegolten werde. Darüber hinaus kann den Ausführungen der Vorinstanz keine verbindliche Aussagekraft beigemessen werden.
9.1.2. Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Frage der zweiten Abhängigkeit im hier massgeblichen umfassenden Zusammenhang des vereinbarten Transaktionen-Gesamtkonstrukts zu prüfen. Zudem hat sie sich mit dem Informationsstand begnügt, den die Beschwerdegegnerin bereit war offenzulegen (vgl. dazu schon oben E. 8.3.2); deshalb hat sie die - auch für die zweite Abhängigkeit (mit) entscheidende - Dimension der hinter dem Broker Y.________ stehenden acht Investoren ausser Acht gelassen und somit insbesondere auch die hinsichtlich der Risikoverteilung getroffenen Absprachen nicht berücksichtigt.
9.2. Stattdessen drängt es sich auf, die Frage der zweiten Abhängigkeit auf eine Weise zu prüfen, die mit den Erwägungen übereinstimmt, welche zur ersten Abhängigkeit ergangen sind. Dazu ist festgehalten worden, dass das genannte Transaktionen-Gesamtkonstrukt darauf hinauslief, die Beschwerdegegnerin mit (sehr) kurzfristigen Kreisgeschäften bloss vorzuschieben, um die Dividenden der betroffenen Schweizer Aktien zu vereinnahmen und dann zum grössten Teil an den bzw. die vormaligen sowie nachherigen Eigentümer dieser Wertschriften weiterzuleiten, unter vollumfänglicher Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer.
9.3. Es steht im Einklang mit diesen komplexen Mehrparteien-Absprachen im kleinen Kreis und mit einem blossen Vorschieben von X.________ Bank, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht die mit dem Transaktionen-Gesamtkonstrukt verbundenen Risiken zu tragen hatte. Das trifft in erster Linie für allfällige Kursverluste auf den Aktien zu, gegen welche sich die dänische Bank aufgrund der gleichzeitig abgeschlossenen Future-Geschäfte vollumfänglich absicherte. Es gilt soweit ersichtlich aber namentlich auch für das für die zweite Abhängigkeit wesentliche Risiko einer fehlenden oder nur teilweisen Ausschüttung der erwarteten Dividenden; Endgültiges lässt sich dazu nicht sagen, weil die Beschwerdegegnerin nicht nur zur Identität der hinter dem Broker Y.________ stehenden Gegenparteien die notwendige Offenlegung verweigerte, sondern auch in Bezug auf die mit diesem bzw. diesen vereinbarte Risikoverteilung (vgl. dazu schon oben E. 8.3.3). Aus der Gesamtlogik der hier festzuhaltenden Absprachen heraus unterstreicht die EStV denn auch überzeugend, dass der Bank aus diesem Geschäft, das angeblich mit zahlreichen Risiken verbunden war, nur ein sehr kleiner Ertragsteil verblieben ist; keine Gesellschaft ist aber bereit, hohe Risiken einzugehen,
wenn der Ertrag derart klein ist (0,04 Prozent des Gesamtvolumens der Transaktionen für März 2007, 0,08 Prozent für Juni 2007; vgl. dazu oben E. 6.2.3).
Auch vor Bundesgericht hat die Bank keine (nennenswerten) Risiken geltend machen können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden als diejenige, dass ihre Pflicht zur Weiterleitung sich nur auf Einkünfte erstreckte, die sie auch tatsächlich erzielte. Insofern war auch die zweite Abhängigkeit gemäss BAUMGARTNER (vgl. oben E. 4.2) erfüllt und die effektive Nutzungsberechtigung an den vereinnahmten Dividenden der Beschwerdegegnerin unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls abzusprechen.
10.
Nach dem Gesagten muss der Beschwerdegegnerin die Rückerstattung der Verrechnungssteuer schon aufgrund der ihr abzusprechenden Nutzungsberechtigung verweigert werden. Somit kann offen bleiben, ob der Rückerstattungsanspruch auf anderer Grundlage ebenfalls zu verneinen wäre. Das gilt vorab für eine missbräuchliche Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen.
11.
11.1. Neben den drei verweigerten Rückerstattungen erstattete die EStV der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit vier anderen Anträgen Verrechnungssteuerbeträge von insgesamt Fr. 34'570'678.59 zurück, nachdem sich die Bank auch diesbezüglich als nutzungsberechtigt bezeichnet hatte. Die EStV macht geltend, es gehe bei diesen Anträgen um Transaktionen "nach dem gleichen Geschäftsmodell" (vgl. Ziff. 5 S. 16 ihres Schreibens vom 16. Februar 2009) bzw. nach einem "analogen Geschäftsmodell" (vgl. die Beschwerde-Antwort der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, Ziff. 3.4.4 S. 14). Mit ihrem Entscheid vom 15. Januar 2010 stufte die EStV diese Rückerstattung als unbegründet ein und verfügte, der ausbezahlte Betrag sei (zuzüglich Verzugszins ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung) zurückzuerstatten.
11.2. Anlässlich der Rückerstattung hinsichtlich der vier Anträge traf die EStV jeweils einen form-, aber auch vorbehaltlosen Entscheid: Aus den Akten geht zumindest kein förmlicher Entscheid hervor. Es befinden sich dort die Rückerstattungsanträge der Beschwerdegegnerin, jeweils versehen mit einem Stempel: "EStV [Datum]". Das bedeutet aber offenbar keinen Entscheid über die Rückerstattung, denn den gleichen Stempel tragen auch die späteren Formulare, deren Rückerstattung verweigert wurde.
11.3. Zu dieser Frage der form- und vorbehaltlosen Rückerstattungsentscheide der EStV hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil vom 5. Mai 2015 mehrere Punkte festgehalten und eingehend begründet: Solche Entscheide sind mit der Konzeption nicht in Einklang zu bringen, welche dem hier anwendbaren Art. 3 Vo zugrunde liegt (vgl. dort E. 8.2 u. 8.3); sie lassen sich auch nicht auf Art. 51
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 51 - 1 Entspricht die ESTV einem Antrag nicht oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so trifft sie einen Entscheid. |
|
1 | Entspricht die ESTV einem Antrag nicht oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so trifft sie einen Entscheid. |
2 | Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz 1 beruhende Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig. |
3 | Ergibt die Nachprüfung, dass die Rückerstattung zu Unrecht gewährt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die ESTV einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid. |
4 | Die Artikel 42-44 über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten sowie, im Falle von Absatz 3, auch die Artikel 45 und 47 über Betreibung und Sicherstellung finden sinngemässe Anwendung. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
11.4. Nach diesen auch hier anwendbaren Grundsätzen steht dem Rückforderungsanspruch der EStV somit - mit der eben hinsichtlich der Verzinsungspflicht gemachten Einschränkung (vgl. oben E. 10.3) - rechtlich an sich nichts entgegen. Indessen steht aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs nicht fest, ob der Anspruch sich auf Transaktionen bezieht, die wirklich nach dem gleichen Geschäftsmodell getätigt wurden. Aus den verschiedenen Stellungnahmen der EStV, aus ihrem Entscheid vom 15. Januar 2010 und aus ihrer Beschwerdeschrift vor Bundesgericht wird nicht restlos klar, ob es sich um ein vollumfänglich übereinstimmendes oder nur ein analoges Modell handelte. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund seiner Auffassung zur Sach- und Rechtslage diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Es liegt ein unvollständig ermittelter Sachverhalt (vgl. oben E. 1.2) vor, der es dem Bundesgericht auch nicht ermöglicht, seine eigene Beurteilung anstelle derer der Vorinstanz zu setzen. Es drängt sich also eine Neuerfassung im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf, und zwar durch die EStV, nicht durch das Bundesverwaltungsgericht.
12.
12.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde nahezu vollumfänglich gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2012 insoweit aufzuheben. In Bezug auf die verweigerten drei Rückerstattungsanträge im Gesamtbetrag von Fr. 26'397'705.97 ist der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Januar 2010 zu bestätigen. Betreffend die vier Anträge, denen gemäss der EStV im Gesamtbetrag von Fr. 34'570'678.59 zu Unrecht stattgegeben worden ist, ist die Sache zur Neuerfassung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückzuweisen, mit Ausnahme einer Verzinsung der massgeblichen Erträge zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung und demjenigen des Rückforderungsentscheids; insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
12.2. Wenn die EStV in Zusammenhang mit allen sieben Rückerstattungsanträge nahezu vollumfänglich obsiegt, rechtfertigt es sich, die gesamten Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; diese hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. zum Ganzen Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2012 aufgehoben und der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Januar 2010 bestätigt, soweit durch diesen Entscheid die Rückerstattungsanträge 2007 abgewiesen werden. Soweit die für die vier Anträge 2006 und 2007 bereits ausbezahlten Beträge zurückgefordert werden (inkl. Verzinsung ab dem 15. Januar 2010), wird die Sache zur Neuerfassung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit damit eine Verzinsung der bereits ausbezahlten Beträge für 2006 und 2007 zwischen dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt und dem 15. Januar 2010 beantragt wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden der X.________ Bank auferlegt.
3.
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Matter