Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2010.3
Entscheid vom 5. Mai 2010 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Stephan Blättler und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,
und als Privatklägerin:
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch armasuisse, diese vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Saluz,
und als Drittbetroffene:
B., vertreten durch Fürsprecher Urs Wüthrich,
Gegenstand
Ungetreue Amtsführung; Urkundenfälschung im Amt
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Angeklagte A. sei der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
2. Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug von 24 Monaten sei mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben. 6 Monate seien zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 10 Tagen sei an die Strafe anzurechnen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
|
1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
|
1 | Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
2 | Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe. |
4 | Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
3. Der Angeklagte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen in der Höhe von je Fr. 30.– zu verurteilen, wobei die Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
|
1 | Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
2 | Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe. |
4 | Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39 |
4. Die am 11. April 2005 vom Militärgericht 7, Bern, auf 2 Jahre bedingt verhängte Strafe von 12 Hafttagen sei nicht zu widerrufen (Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
|
1 | Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2 | Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. |
3 | Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf. |
4 | Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
5 | Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
5. Die Bankguthaben bei der Bank C. sowie der Bank D. im Umfang von Fr. 77'538.58, € 170'515.35 sowie $ 472.49 (Stand per 31. Dezember 2009), der Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. im Umfang von Fr. 413'540.85 (Stand per 31. Dezember 2009) sowie der Ertrag aus dem Verkauf der Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge im Umfang von Fr. 84'000.– seien gemäss Art. 70 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
6. In Anwendung von Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
7. Der Angeklagte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, zuzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichtes zu verurteilen.
Anträge der Privatklägerin:
1. Die Vereinbarung zwischen A. und armasuisse vom 4. Mai 2010, „Herr A. anerkennt hiermit, der armasuisse aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Eventualiter:
Der Angeklagte sei im Zivilpunkt zu verurteilen, der Privatklägerin als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit 11. April 2007 zu bezahlen.
2. Das noch vorhandene Deliktsgut sei der Privatklägerin zurückzuerstatten.
3. Der Privatklägerin seien zur teilweisen Deckung des Schadenersatzes von Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit dem 11. April 2007 die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeschuldigten, soweit diese ihr nicht bereits als Deliktsgut zurückerstattet worden sind, sowie eine allfällig durch ihn zu begleichende Geldstrafe oder Busse, zuzusprechen.
4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Anträge der Verteidigung:
1. Herr A. sei schuldig zu sprechen
der ungetreuen Amtsführung, mehrfach begangen in der Zeit von April/Mai 2003 bis im April 2007 (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
der Urkundenfälschung im Amt, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2003 bis August 2004 (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
2. Herr A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 10 Tagen (14. April 2008 bis 23. April 2008).
Von einer unbedingten Geldstrafe sei abzusehen.
3. Beschlagnahme/Einziehung
Es sei davon Akt zu nehmen, dass sich Herr A. der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwertung gestützt auf Art. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
4. Zivilpunkt
Von der am 4. Mai 2010 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Herrn A. und armasuisse, mit welcher Herr A. einen Schaden der armasuisse von Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit dem 11. April 2007 anerkennt, sei Vormerk zu nehmen.
Weitergehende Forderungen seien auf den Rechtsweg zu verweisen.
5. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem rechtens.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei festzusetzen gemäss eingereichtem Kostenverzeichnis.
7. Es sei davon Akt zu nehmen, dass sich Herr A. den von der Drittbetroffenen Frau B. geltend gemachten Ansprüchen insoweit nicht widersetzt, als
- Frau B. über eine Eigengutsforderung von rund Fr. 239'000.– verfügt, und
- vom Eigengut von Frau B. total Fr. 151'019.80 in die Liegenschaft von Herrn A. und Frau B. geflossen sind.
Anträge der Drittbetroffenen:
1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Ziff. III der Anklageschrift seien weder zu Gunsten der Geschädigten freizugeben, noch vom Staat einzuziehen, d.h. die verfügten Beschlagnahmungen seien aufzuheben.
2. Vom beschlagnahmten Verkaufserlös der Liegenschaft Z. auf dem Treuhandkonto von Herrn Notar Lüscher sei mit sofortiger Wirkung mindestens die Hälfte dieses Betrages zu Gunsten von Frau B. freizugeben und Herr Notar Lüscher dementsprechend anzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Prozessgeschichte:
A. Am 11. April 2008 erstattete die Gruppe armasuisse bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen ihren Mitarbeiter A. Es bestand der Verdacht, dass er den Erlös aus dem Verkauf von ausgemustertem Armeematerial auf sein Privatkonto anstatt an den Bund überweisen liess. Am gleichen Tag eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
B. A. war vom 14. April 2008 bis am 23. April 2008 in Untersuchungshaft.
C. Am 12., 14. und 17. April 2008 fanden am Wohndomizil sowie am Arbeitsplatz von A. Hausdurchsuchungen statt. Die sichergestellten sowie die der Bundesanwaltschaft eingereichten und beweisrelevanten Unterlagen wurden mit Verfügung vom 17. September 2009 beschlagnahmt. Am 14. April 2008 ordnete die Bundesanwaltschaft als weitere Zwangsmassnahme Konten- und Grundstücksperren an. Am 3. Juli 2008 beschlagnahmte sie die auf A. lautenden Konten bei den Banken E. und D. sowie am 7. Juli 2008 diejenigen bei der Bank C., wobei gleichzeitig die Auskunftserteilung über seine Bankgeschäfte und die Edition von Bankunterlagen angeordnet wurde. Am 10. September 2008 wurde ein an den Verkäufen Beteiligter rechtshilfeweise in Frankreich einvernommen.
D. Am 11. Februar 2009 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.21) gegen A.
E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 15. Juni 2009 die Voruntersuchung in dieser Sache, wobei am 29. September 2009 das Verfahren auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. Januar 2010 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung im Amt.
G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 behielt sich das Bundesstrafgericht vor, Anklageziffer I.A. nebst der ungetreuen Amtsführung auch unter dem Straftatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
H. Mit Präsidialverfügung des Bundesstrafgerichts vom 25. März 2010 wurde Frau B. als Drittbetroffene in das Verfahren beigeladen.
I. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erteilte A. am 11. April 2008 gestützt auf Art. 94 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 94 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis - (Art. 22 BPG) |
|
1 | Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind. |
2 | Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. |
3 | Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung307 oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen.308 |
4 | Vorbehalten bleibt Artikel 156 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002309.310 |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
|
1 | Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: |
a | der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; |
b | der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; |
c | der höheren Stabsoffiziere; |
d | der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; |
e | der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; |
f | der Missionschefs und Missionschefinnen; |
g | der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; |
h | ... |
1bis | Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18 |
2 | Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. |
3 | Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19 |
4 | Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. |
5 | Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20 |
J. Am 28. April 2010 erklärte das VBS, sich an der Hauptverhandlung als Privatklägerin zu beteiligen.
K. Am 4. Mai 2010 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.
Die Strafkammer erwägt:
1. Allgemeine Gesichtspunkte
1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen nach dem achtzehnten Titel StGB, welche von einem Beamten des Bundes verübt wurden (Art. 336 Abs. 1 lit. g
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG) |
|
1 | Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: |
a | der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen; |
b | der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen; |
c | der höheren Stabsoffiziere; |
d | der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente; |
e | der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei; |
f | der Missionschefs und Missionschefinnen; |
g | der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung; |
h | ... |
1bis | Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18 |
2 | Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen. |
3 | Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19 |
4 | Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen. |
5 | Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
Der Angeklagte wird für Handlungen angeklagt, welche die Tatbestände von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS OV-VBS Art. 12 - 1 Das Bundesamt für Rüstung verfolgt folgende Ziele: |
|
1 | Das Bundesamt für Rüstung verfolgt folgende Ziele: |
a | Es stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen und an der Nachhaltigkeit orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, militärische Informatiksysteme und Material sicher. |
b | Es stellt als Technologiezentrum des VBS wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das VBS sicher und deckt deren Bedarf in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation. |
2 | Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt es als zentrale Beschaffungsstelle gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 201251 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) folgende Funktionen wahr: |
a | Es unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung der Beschaffung von Waffensystemen, militärischen Informatiksystemen und Material. |
b | Es stellt die Vorevaluation und die Evaluation, die Erst- und die Nachbeschaffung und die Einführung technisch komplexer Waffen- und militärischer Informatiksysteme im Wehr- und Sicherheitsbereich sicher. |
c | Es beschafft Waren und Dienstleistungen nach Anhang 1 der Org-VöB für die gesamte Bundesverwaltung. Es betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO-Ausschreibungen. |
3 | Es nimmt zudem die folgenden Funktionen wahr: |
a | Es unterstützt die Armee und das VBS beim Betrieb und der Instandhaltung von Waffensystemen, militärischen Informatiksystemen und Material. |
b | Es liquidiert aus dem militärischen Inventar ausgeschiedene Waffensysteme, militärische Informatiksysteme und Materialien. |
c | Es testet und beurteilt die Einsatz-, Funktions- und Wirkungsfähigkeit sowie die Sicherheitserfordernisse aktueller und künftiger Waffen- und militärischer Informatiksysteme im Wehr- und Sicherheitsbereich. |
d | Es nimmt für das Immobilienportfolio des VBS die Rolle des Bau- und Liegenschaftsorgans gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 200852 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wahr. |
e | Es plant die Forschungsaktivitäten der Armee und entwickelt Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen. |
f | Es beteiligt sich an nationalen und internationalen Netzwerken und Kooperationen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation. |
Für den richterlich vorbehaltenen Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit gegeben (Art. 26 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
1.2 Die Anklage lautet auf ungetreue Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt.
1.2.1 Im ersten Sinne soll das strafbare Verhalten darin bestehen, dass der Angeklagte in der Eigenschaft als Beamter Liquidationsgeschäfte des Bundes pflichtwidrig und in Vorteilsabsicht abgewickelt habe.
Die Anklageschrift hat das strafbare Verhalten nach den tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen zu umschreiben (Art. 126 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
Das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung eines nachgewiesenen Verhaltens frei, sofern es den Parteien anzeigt, welch anderen Tatbestand als den in der Anklageschrift genannten es ins Auge fasst, und ihnen Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern (Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
1.2.2 Als Urkundenfälschung im Amt ist – wie beim gemeinen Delikt (Art. 251 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
1.3 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Handlungen teils vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils und der damit verbundenen Änderungen des Besonderen Teils des StGB verübt. Gemäss Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
Die der Anklage zugrunde gelegten Tatbestände sind nach altem wie neuem Recht gleich umschrieben. Das gleiche gilt auch für die Legaldefinition des Vorsatzes (Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
|
1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
2. Strafbarkeit
2.1 In persönlicher Hinsicht ist nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
2.2 Der ungetreuen Amtsführung macht sich der Beamte schuldig, welcher bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Eine Veruntreuung begeht unter anderem, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe als Projektkaufmann der armasuisse bei der Liquidation von ausgemusterten Flugzeugen und Flugzeugteilen in selbstständiger Weise Rechnungen so ausgestellt, dass die Erwerber den jeweiligen Preis auf ein ihm gehöriges Privatkonto geleistet hätten. Auf diese Weise habe er von der malaysischen Firma F. 28'609 $ (Anklagepunkt A.1), von der französischen Firma G. unter mehreren Malen total € 1'061'973.16 (Anklagepunkt A.2) und von der amerikanischen Firma H. (bzw. I.) 299'980 $ (Anklagepunkt A.3) erhalten und für persönliche Zwecke verwendet.
Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung zugegeben. Allerdings hat er sich im Vorverfahren auf Vorhalt der von armasuisse produzierten Unterlagen (pag. BA.B1.5.0.40–82) wenig präzise ausgedrückt. Beispielsweise sprach er auf Vorlage einer schriftlichen Bestellungsannahme (pag. BA.B1.5.0.58–59) von einer „manipulierten Rechnung“ (pag. BA.13.0.29). Generell erfolgte sein Geständnis mit der pauschalen Wendung der Manipulation des Geschäftes oder des Vertrages; über die konkrete Vorgehensweise äusserte er sich nicht und wurde er auch nicht befragt (pag. BA.13.0.28–30). Es erscheint überzeugend, soweit es die Vereinnahmung der Zahlungen betrifft, ist aber nicht hinreichend klar hinsichtlich der Vorgeschichte und Basis für dieselben. Daher ist zunächst im Einzelnen zu prüfen, ob und inwiefern es sich durch Belege bestätigen lässt. Diese bestehen allerdings nur in rudimentären Dokumenten zu den einzelnen Vorgängen und der Einvernahme einzig von J., der an den im Anklagepunkt A.2 thematisierten Vorgängen beteiligt war.
2.2.2 Der Angeklagte war ursprünglich als Systemkaufmann und Einkäufer im Bereich Flugmaterial tätig (pag. 13.610.22–23). Seine Aufgabe wurde im Herbst 2001 erweitert um den „fallweisen Einsatz als RPL Kommerz und/oder Leitung von Projektteams“ (pag. 13.610.24–25) und Mitte April 2003 neu gefasst (pag. 13.610.26–27). Nach dieser letzten Umschreibung bestand seine Tätigkeit in der selbständigen Bearbeitung von Vorhaben und Projekten im Rahmen der Rüstungsbeschaffung, und er war kompetent, „finanzielle und andere Verpflichtungen“ gemäss spezifischer Normen einzugehen. Die Desinvestition gehörte mit zu seinem Aufgabenbereich („Entsorgung von Flugmaterial“). Hingegen war er nicht kompetent, selbständig die entsprechenden Geschäfte für die Eidgenossenschaft abzuschliessen (pag. BA.13.0.57/60; vgl. auch die mit Unterschriften anderer Bundesbediensteter versehenen Vertragsdokumente in pag. BA.B1.5.0.296–299/314–321).
2.2.3 Hinsichtlich der Anklagepunkte A.1 und A.3 ist durch Dokumente erwiesen, dass es zu entsprechenden Verkaufsgeschäften mit den Firmen F. und H. kam, indem der Angeklagte namens armasuisse schriftliche Bestellungen gegenzeichnete; der Preis für das in A.3 thematisierte Flugzeug vom Typ Learjet wurde später offenbar mündlich von 600'000 $ (pag. BA.B1.5.0.344) auf 400'000 $ reduziert (pag. BA.B1.5.0.352). Die Verkäuferin hat die Verkaufsobjekte auch geliefert (pag. BA.B1.5.0.363/367). Auf diese Weise hatte armasuisse, d.h. die Eidgenossenschaft, einen Anspruch auf Zahlung des Erwerbspreises.
a) Die inkriminierten Geschäfte erfüllen den tatbestandsmässigen Begriff des Rechtsgeschäftes, unter den alle Verträge fallen, in welchen der Staat gegenüber Privaten nicht als hoheitliches, sondern als Subjekt des Privatrechtes auftritt (vgl. BGE 109 IV 168 E. 1, 2; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
b) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten nicht vor, er habe hinsichtlich dieser Geschäfte die Interessen der Eidgenossenschaft verletzt, etwa durch Vereinbarung eines zu geringen Preises – dies auch nicht hinsichtlich der substanziellen Reduktion des Kaufpreises für den Learjet –, sondern er habe beim Inkasso des Preises delinquiert, weil er die Käuferinnen veranlasst habe, diesen auf ein eigenes, statt auf ein Konto der armasuisse zu bezahlen; in der Folge habe er die Mittel für eigene Zwecke verwendet. Nach dem Gesagten (E. 2.2.3 lit. a) kann diese Verhaltensweise nicht als ungetreue Amtsführung, sondern nur als Veruntreuung strafbar sein. Es kann daher offen bleiben, ob der Angeklagte zwar nicht befugt war, mit externen Abnehmern der armasuisse Verträge über die Lieferung von ausgemustertem Armeematerial zu schliessen (E. 2.2.2), dafür jedoch wenigstens eine für Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Das für den Tatbestand der Veruntreuung charakteristische Anvertraut-Sein ist gegeben; denn der Angeklagte durfte die an ihn bezahlten Mittel nur zur Erfüllung der Lieferverträge entgegen nehmen, nicht für persönliche Belange. Indem er diese Zahlungseingänge seiner Arbeitgeberin verheimlichte, was im Falle des Learjets zu einer entsprechenden Demarche eines Vorgesetzten bei der Escrow-Agentin führte (pag. BA.B1.5.0.372/344), hat er eine Vereitelungshandlung verübt und damit die Gelder im tatbestandsmässigen Sinne verwendet (dazu E. 2.2.3 lit. a), ohne dass es auf den spezifischen Gebrauch ankäme (siehe BGE 98 IV 29 E. 1c), den er später vom Geld machte (BGE 121 IV 23 E. 1c, 133 IV 21 E. 6.1.1). Dadurch hat er nämlich seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der armasuisse auf das Geld zu vereiteln (siehe dazu Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
Aus diesen Gründen und nach dem bereits zur Tätereigenschaft Gesagten (E. 1.1) ist die in den Anklagepunkten A.1 und A.3 umschriebene Handlung als Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
2.2.4 Etwas anders verhält es sich bezüglich des Anklagepunktes A.2, das heisst der Geschäfte mit der Firma G. S.A. resp. K.
a) Die Dokumentation ist lückenhaft: So gibt es drei schriftliche, an armasuisse und dort an den Angeklagten gerichtete Bestellungen (pag. BA.B1.5.0.275–276/291–292/309–310), jedoch nur zwei aktenkundige vom Angeklagten gegengezeichnete Akzepte (pag. BA.B1.5.0.293–294/313).
Den Akten sind gewisse Ungereimtheiten zu entnehmen:
– Anklagepunkt A.2.1: Die Order vom 15. Dezember 2003, mit (reduzierter) Bestellsumme von € 355’892 (pag. BA.B1.5.0.276), wurde am 2. April 2004 mit einem Manko von einer Einheit („one NGV 2nd stage“) mit in Rechnung gestellt; der Abzug betraf jedoch im Betrag zwei Einheiten (pag. BA.B1.5.0.282).
– Anklagepunkt A.2.2: Es existiert lediglich eine einzige Rechnung, nämlich vom 1. Juni 2005 (pag. BA.B1.5.0.301), und dies für Lieferungen aus erheblich früheren Zeiträumen: März, August (deren zwei), September 2004 sowie Januar 2005 .
– Anklagepunkt A.2.3: Der Order vom 24. Juni 2004 ist eine detaillierte Materialliste beigegeben; der Gesamtpreis von € 170'000 (pag. BA.B1.5.0.309–310) wurde auf einer Kopie handschriftlich um € 20'000 reduziert und vom Angeklagten (mit Stempel armasuisse) gezeichnet (pag. BA.B1.5.0. 222/313); diese Kopie ist von J. produziert worden, wie Stempel und Signatur der französischen Rechtshilfeorgane belegen (pag. BA.B1.5.0.222). Die spätere „final invoice“ vom 9. Juni 2006 – entgegen diesem Titel die einzige Rechnung – teilt die Lieferung in 2 „lots“ auf, fakturiert nur das erste, angeblich im Januar 2005 ausgelieferte und behält für das zweite eine Lieferung bis Mitte September 2006 vor.
b) Der Angeklagte war sowohl in den Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei vom 14., 16. und 23. April 2008 (pag. BA.13.0.1–8; pag. BA.13.0.13–17; pag. BA.13.0.22–31) und in der Hafteinvernahme durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt vom 17. April 2008 (pag. BA.13.0.18–21) wie auch in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 14. April 2008 und 11. Februar 2009 (pag. BA.13.0.9–12; pag. BA.13.0.56–63) geständig. Er hat das Geständnis in der Hauptverhandlung bestätigt (pag. 13.910.12–24).
Das Geständnis ist aus folgenden Gründen glaubhaft:
– Der Zeuge J. bestätigte Materiallieferungen von armasuisse an die G. S.A. zwischen Dezember 2003 und Juni 2006 für den Gesamtbetrag von € 1'061'996.60 (pag. BA.18.0.27).
– Diese Lieferungen sind in den Prozessakten allerdings nicht systematisch dokumentiert, was darauf zurück zu führen ist, dass das Vorverfahren im Wesentlichen das zu den Akten erhob, was armasuisse einlieferte und was beim Angeklagten gefunden wurde; weitere Erhebungen, namentlich bei der L. AG, fanden nicht statt.
Immerhin gibt es für die Auslieferung von Material an die G. S.A. einzelne Belege, welche bei dieser erhoben worden sind: Der „Checkliste zur Materialabholung von G. S.A.“ mit der Beschriftung „Q.“ in Stans, welches zur L. AG gehört, ist zu entnehmen, dass am 20. Januar 2005 3098 Kilo Material für die G. S.A. bereit gestellt wurde (pag. BA.B1.5.0.98). Entsprechend der Packliste vom 24. Januar 2005 waren es 4391 Kilo Material, welches für die G. S.A. vorgesehen war (pag. BA.B1.5.0.100–101). Diese Liste entspricht der „Déclaration de conformité„ vom 27. Januar 2005 (pag. BA.B1.5.0.116). Die Erstellung der Checklisten macht nur Sinn, wenn tatsächlich geplant war, dass Material an die G. S.A. auszufolgen.
Soweit in den Akten schriftliche Aufträge für Materialdispositionen vom Angeklagten fehlen, ist dies lediglich darauf zurückzuführen, dass es solche auf Seiten des Angeklagten gar nicht gab; dieser schickte nämlich jeweils die Anfragen der Kunden an die L. AG, welche die Materialdispositionen vornahm (vgl. pag. BA.13.0.10). Das Material wurde dann von der L. AG gestützt auf die vom Angeklagten gegengezeichnete Order, die Ausfuhrbewilligungen und den Auftrag der armasuisse – Abteilung Transport und Zoll –, geliefert; Lieferscheine fehlen in den Akten, weil der Angeklagte solche Kopien von den involvierten Stellen in der Regel nicht erhielt und er deshalb zur Kontrolle eine eigene Liste führte, die für ihn die Funktion des Lieferbelegs übernahm (pag. BA.13.910.17). So befindet sich zu Anklagepunkt A.2.2 eine Materialliste des Angeklagten vom 17. Februar 2005 bei den Akten, welcher Lieferungen an die G. S.A. im Betrag von € 610'000 zu entnehmen sind und zwar in fünf „Lots“ (pag. BA.B1.05.0.267–272, 302–305). Das indiziert die effektive Auslieferung des Materials.
– Widersprüche in den Akten konnten an der Hauptverhandlung allerdings nur teilweise behoben werden: So vermochte sich der Angeklagte in Bezug auf Anklagepunkt A.2.1 nicht zu erklären, warum die Rechnung vom 2. April 2004 (pag. BA.B1.5.0.282) mit einem Manko von einer Einheit („one NGV 2nd stage“) ausgestellt wurde, obwohl der Abzug im Betrag zwei Einheiten betraf, was der handschriftlichen Notiz „2x“ zu entnehmen ist (so auch die spätere Rechnung vom 24. September 2004, pag. BA.B1.5.0.285). Der Angeklagte bekundete nach eigener Einschätzung Mühe, die Verträge genau einzuordnen (pag. 13.910.22), was angesichts der doch erheblichen Anzahl von Dokumenten verständlich ist. So erstaunt es nicht, dass er sich an Einzelheiten, wie den erwähnten Rechnungsabzug von zwei NGV, nicht mehr erinnern konnte. Der Angeklagte sagte zudem aus, dass er als sicher annehme, diverse Unterlagen vernichtet zu haben (pag. BA.13.0.16).
Auf der anderen Seite konnte der Angeklagte hinsichtlich des Anklagepunkts A.2.3 schlüssig darlegen, warum die „Final Invoice“ (pag. BA.B1.5.0.329) die Lieferungen in zwei „Lots“ aufteilt, jedoch bloss in Zeile 1.1 eine Fakturierung vorgenommen wurde, was letztlich auf eine Vorausrechnung für die im September 2006 vorgesehene zweite Lieferung zurückzuführen ist (pag. 13.910.21).
– Die Hypothese eines betrügerischen Scheingeschäftes durch den Angeklagten und J. zum Nachteil der G. S.A. kann daher ausgeschlossen werden. Dies auch angesichts dessen, dass keine Zahlungen des Angeklagten an J. erstellt sind, nachdem Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung der eingegangenen Mittel geklärt werden konnten: Die Zahlungen von Fr. 24'000.– an „Stapel“, von Fr. 20'000.– an R., von Fr. 81'900.– an S. und die weiteren Geldabflüsse dienten ausschliesslich privaten Zwecken (pag. 13.910.22), und nicht etwa als Abgeltung für irgendwelche illegalen Dienste seitens von J.
c) Hinsichtlich des Anklagepunktes A.2. ist somit erwiesen, dass es zu entsprechenden Verkaufsgeschäften mit der Firma G. S.A. kam, indem der Angeklagte die Auslieferung von Armeematerial im Betrag von über € 1,06 Mio. veranlasste. Der Angeklagte verwendete die auf seine Konti einbezahlten Gelder für persönliche Bedürfnisse, anstatt im Zusammenhang mit dem Liefervertrag. Die Subsumption des Anklagepunktes A.2 ist deshalb gleich wie bei Anklagepunkt A.1 und A.3 (E. 2.2.3).
Nach dem Gesagten ist der Angeklagte im Anklagepunkt A.2 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
2.3 Art. 317 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
2.3.1 Die Anklageschrift macht unter lit. I. B ihrem Sinne nach eine Verfälschung im Sinne der ersten Tatbestandsvariante geltend (E. 1.2.2). In der Sache wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten vor, er habe eine „purchase order“ sowie zwei „sales agreements“ inhaltlich „abgeändert“ und dadurch bewirkt, dass in der Buchhaltung jeweils nur ein Bruchteil der effektiven Schuld der Erwerberin als Guthaben ausgewiesen worden sei.
Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt anerkannt. Anlass, dieses Eingeständnis in Zweifel zu ziehen, besteht in keiner Hinsicht.
2.3.2 a) Der Anklagepunkt B.1 betrifft eine Order mit einem Bestellwert von netto € 400'378.50, welche die G. S.A. am 4. Dezember 2003 an die „Defence procurement Agency“ richtete, unter welcher Bezeichnung die Gruppe Rüstung firmierte (pag. BA.B1.5.0.279), bevor sie auf 1. Januar 2004 amtlich zur Bezeichnung „armasuisse“ wechselte; das Dokument trägt den Eingangsstempel der genannten Verwaltungseinheit vom 8. Dezember 2003 (pag. BA.B1.5.0.275). Diese Order existiert in einer weiteren Fassung, datiert vom 15. Dezember 2003, in welcher nicht nur der Rabatt von 10 % auf 20 % erhöht, sondern auch die Materialien abweichend bezeichnet und die Lieferbedingungen verändert wurden (pag. BA.B1.5.0.276); der maschinelle Aufdruck belegt, dass sie an die Dienststelle des Angeklagten gefaxt wurde (vgl. den Staatskalender der Eidgenossenschaft). Dies und der Unterschriftenvergleich zeigen, dass es sich um zwei verschiedene Schriftstücke handelt. Das als Falsifikat bezeichnete Dokument (pag. BA.B1.5.0.277) stimmt mit der zweiten Order überein. Indessen ist die Beschreibung der Artikel und Preise geändert, nämlich diejenige der Materialien nur formal, diejenige der Preise auch inhaltlich: Es erscheint ein totaler Bestellwert von 75'000, gemeint €.
Es ist daher die angeklagte, nach Art. 317 Ziff. 1 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
b) Nach Anklagepunkt B.2 soll der Angeklagte das „Sales Agreement Nr. 2 zur PO 3 mit dem Datum vom 01. April 2004 (Unterschrift am 05.07.2004)“ „so abgeändert“ haben, „dass anstelle des von der Firma G. S.A. korrekten geschuldeten Betrags von gesamthaft € 142'923.50 der Betrag von € 10'739.–" erschienen sei.
Bei den Akten befindet sich eine Bestellung mit Stückliste im Gesamtwert von € 142'923.50, eine offensichtlich aus den französischen Rechtshilfeakten stammende Kopie, welche durch den Angeklagten und J. unterzeichnet wurde, nämlich am 19./25. Mai 2004 (pag. BA.B1.5.0.293–294). Die Bestellsumme figuriert ebenfalls in der Gesamtrechnung Nr. 4 vom 1. Juni 2005 für ein Lot, das im August 2004 ausgeliefert wurde (pag. BA.B1.5.0.301). Das von der Bundesanwaltschaft als Falsifikat bezeichnete Papier enthält nur einen totalen Kaufpreis von € 10'739.–, verweist auf eine angefügte, bei den Akten nicht befindliche Liste und trägt auf der zweiten Seite die Unterschriften von M. sowie N. für O. namens des „Federal office for weapon systems, vehicles and equipment“ (pag. BA.B1.5.0.296–297). Dazu sagte der Angeklagte, es handle sich hierbei um eine „manipulierte Rechnung“ (pag. BA.13.0.29); vorgehalten worden war ihm die inkriminierte Rechnung (pag. BA.B1.5.0.296), wie aus der Vertragsnummer und der Liste hervorgeht, welche der Befragung zugrunde lag (pag. BA.13.0.49). Bei der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft gab er auf Vorhalt des Sales Agreements zu Protokoll, dass es sich um ein von ihm verfasstes Dokument handle, welches er gebraucht habe, um intern die Lieferung an die G. SA. mit einem tieferen Betrag auszuweisen, damit keine Kontrolle erfolge. Er habe fälschlicherweise angegeben, dass die Lieferung gemäss PO 3 für einen Betrag von € 10'937 (recte: € 10'739, pag. BA.B1.5.0.296) erfolgt sei, richtigerweise hätte er aufführen müssen, dass er den Betrag von € 142'923.50 in Rechnung gestellt habe (pag. BA.13.0.60). In der Hauptverhandlung hat er auf Vorhalt der Purchase Order Nr. 3 vom 19. Mai 2004 ausgesagt, dass das Hauptdokument Beilage 22.4 (Sales Agreement vom 1. April 2004 [pag. BA.B1.5.0.296–97]) sei. Die € 10'739 seien von ihm heruntergesetzt worden. Er habe sicher den Betrag von ursprünglich rund € 143'000 auf die Vertragssumme in Beilage 22.4 (Sales Agreement vom 1. April 2004/5. Juli 2004) angepasst (pag. 13.910.18). Auf Vorhalt derselben sagte er weiter aus, dass er den Preis von € 10'739 in das Dokument eingefügt habe. Er habe das Original (Sales Agreement) genommen und den Betrag heruntergesetzt. Wahrscheinlich habe er die Seite 1 neu verfasst und sie dann mit der Seite 2 des
Originaldokuments verknüpft (pag. 13.910.22). Dabei mag offen bleiben, ob die zweite Seite mit Datum vom 5. Juli 2004 und den Unterschriften einem nicht vorliegenden Vertrag zur Bestellung der G. S.A. über € 142'923.50 oder einem anderen Geschäft entlehnt wurde; jedenfalls hat der Angeklagte eine Rechnung mit einem anderen als dem vereinbarten Lieferpreis angefertigt.
Der Angeklagte hat sich auch in diesem Zusammenhang nach Art. 317 Ziff. 1 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
c) Im Anklagepunkt B.3 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten in einer zum Punkt B.2 analogen Weise vor, er habe ein Sales Agreement so abgeändert, dass ein Kaufpreis von € 7'750 statt des „korrekt geschuldeten Betrages“ von € 120'000 erschienen sei. So sei das Dokument BA.B1.5.0.298–299 entstanden.
Nun erscheint ein Preis von € 120'000 weder in einer Bestellung der G. S.A., noch in einer unter dem Namen armasuisse ausgegebenen Bestätigung, noch in einer der auf dem PC des Angeklagten dokumentierten Lieferungen, noch in einer von ihm gestellten Rechnung. Auf der zweiten Seite des inkriminierten Dokumentes figurieren dieselben Namen und Unterschriften wie auf dem zum gleichen „Geschäft“ bereits thematisierten Agreement (E. 2.3.2 lit. b); indessen zeigt der direkte Vergleich, dass es nicht dieselben Schriftzüge sind, sodass diese Seite nicht ab dem Original jenes Blattes (pag. BA.B1.5.0.297) angefertigt worden sein kann. Es ist eine originale Unterzeichnung ebenso denkbar wie eine Konstruktion auf der Basis von Schriftstücken, die mit der G. S.A. nichts zu tun haben; beides bildet nicht Gegenstand der Anklage. Ebenso wenig liegt ein Original vor mit dem von der Bundesanwaltschaft als wahr bezeichneten Kaufpreis.
Der angeklagte Sachverhalt ist demnach nicht erwiesen. Infolgedessen ist der Angeklagte hier freizusprechen.
3. Strafzumessung
3.1
3.1.1 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Delikte teils vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt (E. 1.3). Ob das neue Recht das mildere und daher das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
3.1.2 Der Angeklagte ist der Veruntreuung im Amt in drei Fällen (A.1., A.2, A.3) und der Urkundenfälschung im Amt in zwei Fällen (B.1, B.2) schuldig. Die Strafandrohung von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
3.2 Der Angeklagte ist einer Mehrzahl von Delikten schuldig befunden worden. Nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
Die Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
|
1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
3.3 Konkret ist die Sanktion nach dem Verschulden des Täters zu bemessen; dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Dies schreibt das geltende Recht (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
3.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte mit mehreren Delikten einen erheblichen Deliktsbetrag von rund Fr. 2'000'000.– erzielt hat, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Andererseits war die Art und Weise der Tatausführung nicht besonders raffiniert. So war es bloss eine Frage der Zeit, bis armasuisse aufgrund der fehlenden Zahlungseingänge bei den Kunden nachfragen würde, was mit der Zahlungserinnerung von O. vom 10. Januar 2008 an die H. Inc. über 300'000 $ der Fall war (pag. BA.B1.5.0.372). Um zu verhindern, dass seine Machenschaften entdeckt werden, hat er sich falscher Urkunden bedient. Die Urkundenfälschungen hat er in etwas laienhafter Weise zur Tatsicherung verübt, weshalb diese im Rahmen der Strafzumessung kein erhebliches Gewicht gegenüber den Vermögensdelikten haben. Dem Angeklagten ist strafmindernd zu Gute zu halten, dass die amtsinternen Strukturen das inkriminierte Handeln erleichtert haben. So wurden die Tätigkeiten des Angeklagten nicht kontrolliert und das sog. Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt. Dieses besagt, dass wichtige Entscheidungen nicht von einer einzelnen Person getroffen oder kritische Tätigkeiten nicht von einer einzelnen Person durchgeführt werden sollen oder dürfen, um das Risiko von Fehlern oder von Missbrauch zu reduzieren. Die fehlende Kommunikation zwischen der L. AG und dem Finanzdienst von armasuisse hat es dem Angeklagten ermöglicht, nach der Lieferung der Waren die Fakturierung gleich selbst vorzunehmen und sich die eingegangenen Zahlungen auf seine Konti überweisen zu lassen. Diese Unzulänglichkeiten konnte sich selbst der Angeklagte nicht erklären (pag. 13.910.17). Ohne sie hätte bereits der Versand im Oktober 2002 an die Firma F. Anlass geben müssen, dem Geschäft nachzugehen und Mahnungen auszusprechen; dann wäre es wohl kaum zu den weiteren Geschäften gekommen.
3.3.2 Was die Täterkomponente betrifft, so ist in leicht straferhöhendem Masse dem Angeklagten anzurechnen, dass das Handlungsmotiv sein Geltungsbedürfnis war. So hat ihn keine finanzielle oder persönliche Notlage dazu getrieben, die Taten zu begehen. Er gab an, dass er gedacht habe, seiner Ehefrau einen exklusiven Lebenswandel bieten zu müssen, wobei er sich selbst Dinge geleistet habe, welche er sich unter normalen Umständen nie hätte finanzieren können (pag. BA.13.0.8). Der Angeklagte hat offensichtlich seinem Bedürfnis nach einem luxuriösen Lebensstil nicht widerstehen können. Das gibt der Bereicherungsabsicht eine akzentuierte Note.
3.3.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte er ein unauffälliges Leben (pag. BA.13.0.1–3; pag. 13.910.9–12): Er wurde in Thun geboren und wuchs in Y. und X. zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern auf. Diese trennten sich, als er im Gymnasium war, worauf er und sein Bruder bei seiner Mutter lebten. Nach der obligatorischen Schule in W. besuchte er das Wirtschaftsgymnasium in Bern und anschliessend die Universität Bern, wo er zuerst Rechtswissenschaften studierte, ehe er mit dem Wirtschaftsstudium begann. Nebenbei arbeitete er als Croupier im Casino Thun. Er absolvierte die Rekruten-, Unteroffiziers- und Offiziersschule bei der Artillerie in Bière. Im Jahr 1998 brach er das Studium ab. Ab anfangs 1999 arbeitete er für ein Jahr beim Generalstab der Armee, Untergruppe Personelles, wo er administrative Arbeiten erledigte. Da er eine Freundin hatte, die im Tessin wohnte, nahm er eine neue Arbeitsstelle in Bellinzona an, wo er für ein Jahr beim Kommando der Territorialdivision 9 im Personalbereich arbeitete. Im Februar 2001 zog er wieder in die Deutschschweiz und begann am 1. Mai 2001 bei armasuisse als Einkäufer für Flugmaterial. Nach einer neuen Umschreibung seines Aufgabenbereichs wurde er für die Liquidation von nicht mehr benötigtem Armeematerial zuständig, wobei diese Tätigkeit bald zu seiner Hauptaufgabe wurde. Die Beurteilung am Arbeitsplatz hat gemischte Aspekte zu Tage gebracht, indem ihm einerseits Initiative, andererseits eine etwas mangelhafte allgemeine Disziplin attestiert wurde (pag. 13.610.11–20). Zur Zeit ist der Angeklagte wegen strafrechtlicher Verfehlungen arbeitslos und auf Stellensuche, die sich mangels abgeschlossener Ausbildung und seiner Vorgeschichte schwierig gestaltet.
Der Angeklagte heiratete am 21. Februar 2001 B. und hat mit ihr zwei Kinder, welche heute neun respektive fünf Jahre alt sind. Die Ehe wurde im August 2007 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist zur Zeit noch hängig. Es besteht heute kein Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Seit dem 2. Mai 2007 wohnt der Angeklagte mit seiner neuen Lebenspartnerin P., deren Tochter und dem gemeinsamen, heute zweijährigen Kind, in Thun. Diese neuen familiären Beziehungen sind gut.
Der Angeklagte war von Ende 2008 bis 2009 wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. In der Hauptverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er immer noch depressiv sei. Der Angeklagte wurde vor einem Teil der hier zu beurteilenden Taten gemäss Strafregisterauszug einmal bestraft, nämlich am 8. April 2005 vom Militärgericht 7, wegen fahrlässiger Militärdienstversäumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren (pag. 13.271.6). Diese Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus.
Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Im April 2008 hatte er bei armasuisse ein Einkommen von rund Fr. 7'000.– netto monatlich. Für die Miete bezahlte er Fr. 2'790.–. Er hatte damals Schulden in der Höhe von rund Fr. 90'000.–. Zur Zeit sind die finanziellen Verhältnisse nicht gut. Er wird vom Sozialdienst unterstützt und erhält monatlich Fr. 940.–, wovon Fr. 200.– direkt an die Krankenkasse gehen. Laut Betreibungsregisterauszug vom 9. März 2010 hatte er Schulden von Fr. 54'892.35 (pag. 13.271.3), wobei diese heute laut seinen Aussagen an der Hauptverhandlung rund Fr. 50'000.– betragen, exklusive die Schulden gegenüber seiner Ehefrau. Er hat monatliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihr von Fr. 800.– und gegenüber seinen beiden Kindern von total Fr. 1'600.–. Die Haupteinnahmequelle stellt zur Zeit das Einkommen seiner Lebenspartnerin dar.
b) Von den dargestellten persönlichen Verhältnissen ist der Lebenslauf weder verschuldensmindernd noch -erhöhend zu werten, da der Angeklagte keine Erschwernisse in der Jugend und Ausbildung hatte und das Arbeitsverhalten gemischt bewertet wurde. Der allgemeine Gesundheitszustand ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da er im Zeitpunkt der Taten keine Probleme hatte. Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er sich nach der Tat bzw. seit mehr als drei Jahren klaglos verhalten hat, zu seinen Lasten, dass er sich durch die militärische Strafe nicht von der Begehung der gewichtigeren von den hier beurteilten Taten abhalten liess; diese Faktoren wiegen einander auf. In erheblicher Weise strafmindernd ist dem Angeklagten seine Geständnisbereitschaft anzurechnen: Er hatte von Anfang an den Willen, die Sache zur Aufklärung zu bringen und einen Neuanfang zu machen. Bereits in der ersten Einvernahme vom 14. April 2008 war er erleichtert, indem er erklärte, er sei gar nicht unglücklich, dass es nun soweit gekommen sei (pag. BA 13.0.8). Es ist dem Angeklagten zu glauben, wenn er beim Schlusswort zu Protokoll gab, dass es ihm leid tue (pag. 13.910.5).
3.4
3.4.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.4.2 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, liegt zum einen die Rechtsfigur der retrospektiven Konkurrenz vor (E. 3.4.1), zum anderen gewöhnliche Konkurrenz mit einer oder mehreren neuen Taten. Allerdings „sind die Straftaten vor und jene nach einer früheren Verurteilung indes nicht getrennt zu beurteilen und dann zu kumulieren. Es ist vielmehr auch hier eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei für die Berechnung Tatgruppen gebildet werden, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil“ (Ackermann, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
|
1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
früheren Verurteilung muss das Gericht zunächst „eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten festsetzen und alsdann eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe“ (Ackermann, a.a.O., Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.4.3 Der Angeklagte wurde am 8. April 2005 wegen fahrlässiger Militärdienstversäumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar, bestraft. Das Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen. Er hat die heute zu beurteilenden Straftaten teils vor, teils nach diesem Strafbefehl begangen, so dass eine partielle Zusatzstrafe zu fällen ist.
Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung der Taten würden die Veruntreuungen im Amt die schwersten Taten mit der höchsten verwirkten Ausgangsstrafe darstellen (E. 3.1.2), die infolge der Urkundenfälschungen im Amt sowie dem Militärdienstversäumnis weiter angemessen zu erhöhen wäre (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet somit die hier zu ahndende Tatgruppe nach der ersten Verurteilung, darunter als schwerste Tat die Veruntreuung im Amt gemäss Anklagepunkt A.2.2 mit einer Deliktssumme von Fr. 930'860.–. In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren (E. 3.3) und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist für die Delikte nach der ersten Verurteilung eine hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten angemessen.
Bei der gleichzeitigen Beurteilung der Taten vor der ersten Verurteilung würde die Veruntreuung im Amt (A.2.1) mit einer Deliktssumme von Fr. 486'162.40 die schwerste Tat darstellen, deren Strafdauer infolge der Veruntreuung im Amt (A.1) mit einer Deliktssumme von Fr. 37'334.75 sowie der Urkundenfälschungen im Amt (B.1 und B.2) und der fahrlässigen Militärdienstversäumnis in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen wäre. Die fahrlässige Militärdienstversäumnis ist zwar nicht zu verharmlosen; jedoch kommt dieser Übertretung im Vergleich zur mehrfachen Veruntreuung im Amt sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne eines Bagatelldelikts zu. In Ansehung dessen und der Zumessungsfaktoren für die heute beurteilten Delikte (E. 3.3) ist eine hypothetische Gesamtstrafe für alle vor der früheren Verurteilung begangenen Taten von 16 Monaten angemessen; das ergibt eine hypothetische Zusatzstrafe von gut 15 ½ Monaten.
3.4.4 Nunmehr ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Taten nach dem militärischen Urteil wegen der vorher begangenen durch Asperation zu erhöhen. Bei der Festsetzung der konkreten Sanktion ist eine Strafzumessung erforderlich, die alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, wobei der Richter sein pflichtgemässes Ermessen auszuüben und gleichzeitig die klaren gesetzlichen Schranken zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2007 vom 21. Januar 2008, E. 2.1.4). Liegt die ins Auge gefasste Sanktion im Bereich des Maximums für den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41 |
3.5
3.5.1 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
3.5.2 Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, dass der Angeklagte sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten werde. Er ist ernsthaft auf Jobsuche und lebt mit seiner Partnerin in einer gefestigten Lebensgemeinschaft mit Kindern. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Zwar ist es zu einer militärstrafrechtlichen Verfehlung gekommen, die zwar nicht zu bagatellisieren, aber als solche auch nicht per se auf einen Charaktermangel des Angeklagten schliessen lässt, sondern vielmehr als eine einmalige Entgleisung erscheint. Jedenfalls sind wegen des Strafbescheids die strengeren Voraussetzungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
3.5.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
3.5.4 Ein Rückfallrisiko des Angeklagten ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückblickend die Tendenz erkennbar, dass er nach einer gewissen Zeit in eine nachlässige Haltung geraten kann. Das hat sich an seinem Arbeitsplatz gezeigt (E. 3.3.3). Dieser Verlockung gilt es vorzubeugen, um die Sicherheit zu erhöhen, dass er sich wohlverhält, bevor ihm die Strafe erlassen wird. Die Probezeit ist deshalb nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren, sondern auf drei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
|
1 | Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
2 | Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe. |
4 | Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39 |
3.5.5 Zum anwendbaren Recht ist abschliessend wie folgt Stellung zu nehmen: Es hat sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise in Zusatz zum militärischen Strafmandat vom 8. April 2005, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren als unter neuem Recht angemessene Sanktion ergeben. In Bezug auf Strafrahmen und -zumessung sowie auf die Konkurrenzregel stimmen neues und altes Recht zur Tatzeit überein. Indessen wäre der bedingte Vollzug nach altem Recht (Art. 41 Ziff. 1 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
4. Widerruf
4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
|
1 | Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2 | Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. |
3 | Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf. |
4 | Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
5 | Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
|
1 | Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2 | Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. |
3 | Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf. |
4 | Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
5 | Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
|
1 | Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2 | Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. |
3 | Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf. |
4 | Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
5 | Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
4.2 Der Angeklagte wurde am 8. April 2005 wegen fahrlässiger Militärdienstversäumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Das Strafmandat wurde ihm am 11. April 2005 eröffnet (pag. 13.271.6). Er hat die von der Strafkammer beurteilten Straftaten teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt. Die zweijährige Probezeit endete am 11. April 2007. Eine allfällige Anordnung des Strafvollzugs war nur bis am 11. April 2010 möglich. Der Widerruf ist somit heute ausgeschlossen.
5. Einziehung
5.1 Bezüglich der Einziehung ist die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr aufzuwerfen, da sich das neue als im Hinblick auf die Hauptsanktion massgebliche erwies und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustützen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, E. 7.4).
Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
5.2 Die Bundesanwaltschaft verlangt die Einziehung der bei der Bank C. und der Bank D. beschlagnahmten Bankkonti des Angeklagten sowie des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z. und seiner beiden Autos. Ferner beantragt sie, auf eine Ersatzforderung in der Differenz zwischen diesen Werten und der Deliktssumme zu erkennen.
Die Privatklägerin beantragt, ihr „das noch vorhandene Deliktsgut … zurückzuerstatten“ und ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten sowie eine allfällige Geldstrafe oder Busse zuzusprechen.
Der Angeklagte erklärt durch seinen Verteidiger, sich der Einziehung der „beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwertung“ nicht zu widersetzen.
Die Drittbetroffene verlangt, auf Freigabe und Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu verzichten, die Beschlagnahmungen aufzuheben und die Hälfte des Liegenschaftserlöses zu ihren Gunsten freizugeben.
5.3 Die von der Privatklägerin angestrebte Aushändigung der deliktischen Werte stellt nach gesetzlicher Ordnung die primäre Massnahme dar, um einen durch Straftat entstandenen unrechtmässigen Zustand oder Vorteil zu beseitigen. Sie ist nicht beschränkt auf das durch die Tat direkt betroffene Objekt, sondern schliesst auch Geld und unechte Surrogate ein (BGE 128 I 129 E. 3.1.2). Sie ist immer, aber auch nur dann angebracht, wenn sich dadurch der Zustand des zivilrechtlichen „Habens und Behaltens“ wiederherstellen lässt, wie er vor Verübung der Tat bestand (Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 78).
Das Delikt besteht hier durchwegs in der Aneignung von Geldern, welche die Abnehmer von Flugmaterial zur Bezahlung des Lieferpreises überwiesen haben. Die Handlung liegt bei der Gutsveruntreuung in einem tätigen Willen zur Vereitelung der Ablieferungspflicht (BGE 121 IV 23 E. 1c), nicht in der Entgegennahme der Gelder. Der vordeliktische Zustand wäre folglich ein die Ablieferung ermöglichendes Vorhandensein derselben. Soweit sie noch nicht verwendet worden und beschlagnahmt sind, ist dies jedoch bereits der Fall. Würden diese an die Eidgenossenschaft herausgegeben, so würde nicht der Vorzustand, sondern der Erfüllungszustand hergestellt, womit der Richter über die Wiederherstellung hinaus ginge. Erblickte man das strafbare Verhalten in der Entgegennahme der Gelder, so würde Wiederherstellung gar bedeuten, dieselben an die Materialbezüger zurück zu erstatten; das Delikt wäre dann aber ein Betrug zu ihrem Nachteil oder eine andere nicht angeklagte Straftat.
5.4 Die Zahlungen für den Erwerb von Flugmaterial gingen auf drei Konti des Angeklagten ein: eines bei der Bank D., zwei bei der Bank E., eines davon in Euro geführt (pag. BA.7.2.190–193, BA.7.1.140–142). Die zwei in Landeswährung geführten Konti wiesen zum Zeitpunkt des jeweils ersten Zuganges nur relativ kleine Saldi auf, welche angesichts des erheblichen Verzehrs (dazu nachfolgend E. 5.5.1) vernachlässigt werden können. Soweit aus diesen Zuflüssen Güter erworben – womit sie veruntreut wurden – und später, im Verlaufe des Strafverfahrens, wieder verkauft wurden, unterliegen die Erlöse als Surrogate der Einziehung (BGE 126 I 97 E. 3c/bb).
5.4.1 Der bei der eidgenössischen Finanzverwaltung hinterlegte Betrag von Fr. 84'000.– stammt aus dem Verkauf von zwei Automobilen (pag. BA.B1.5.0.374–5), welche dem Angeklagten gehörten. Den Kauf des einen zum Preis von Fr. 69'150.– finanzierte er am 6. Januar 2004 aus einem Konto bei der Bank E., auf welches am 11. Dezember 2003 eine Zahlung der Firma G. eingegangen war (pag. BA.4.1.39–40). Den zweiten erwarb er von einer Privatperson, an welche er am 22. August 2007 Fr. 81'900.– aus einem Konto bei der Bank D. bezahlte, dem zuvor aus Zahlungen der Firma G. und zuletzt noch der I. (für die Käuferin des Lear-Jets) zugeflossen waren (pag. BA.7.2.131/193 und pag. 13.910.23).
Die Voraussetzungen für die Einziehung der hinterlegten Summe sind also erfüllt.
5.4.2 a) Der Angeklagte und seine Ehefrau haben am 13. Juni 2005 für Fr. 800'000.– eine Liegenschaft erworben (pag. BA.B3.8.0.22); die Notariatskosten beliefen sich auf Fr. 17'843.20 (pag. BA.B3.8.0.43). Die Käufer handelten als einfache Gesellschaft und vereinbarten in Ziff. 10 lit. a des Kaufvertrags untereinander:
Die beiden Käufer sind an der einfachen Gesellschaft und damit am Gewinn, Verlust und Liquidationsergebnis zu je einem Zweitel beteiligt, auch wenn ihre Vermögensbeiträge ungleich gross sind.
Das Grundstück wurde in der Folge aufwendig umgestaltet und am 9. Juni 2008 für Fr. 950'000.– verkauft (pag. BA.19.1.6–12). Aus dem Erlös wurden Hypothekarschulden, welche nach dem Erwerb eingegangen worden waren (pag. BA.B3.8.0.54; pag. BA.7.3.71/83), zurückbezahlt (pag. BA.19.1.13) und weitere Schulden beglichen; es verblieb die Summe von Fr. 413'540.95, welche Notar Lüscher, Nidau, bei der Bank D., treuhänderisch verwaltet (pag. BA.7.4.2–4/10). Für den Erwerb dienten Mittel aus dem genannten Konto des Angeklagten bei der Bank D. (pag. BA.7.2.120), für die späteren Investitionen zwei Einlagen von total Fr. 130'000.– der Ehefrau auf Konti des Angeklagten bei der Bank C. (pag. BA.7.3.54/246) sowie eine direkte Zahlung ihrerseits über Fr. 21'019.80 (pag BA.13.651.37).
Der Einziehung unterliegen nur die Mittel, welche aus den auf deliktischem Weg geäufneten Bankkonti des Angeklagten stammen, nicht aber die legalen Einschüsse der Ehefrau; insofern sie sich in der Investition vermischten, ist der Erlös als Surrogat nicht insgesamt, sondern im entsprechenden Verhältnis einzuziehen (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 61). Nachdem die gesamten Umbaukosten die Beteiligung der Ehefrau und den Hypothekarkredit überstiegen, sich aber anhand der Bankunterlagen nicht verlässlich nachvollziehen lassen, sind als deliktische Einschüsse (in dubio) nur die Erwerbsaufwendungen von Fr. 817'843.20, entsprechend gut 84,41 %, und als legale Einschüsse diejenigen der Ehefrau von Fr. 151'019.80, entsprechend knapp 15,49%, zu qualifizieren. Da ein Verlust eingetreten ist, muss es zu einer entsprechend im gleichen Verhältnis (auf gut 84,41 %) reduzierten Einziehung des Resterlöses von Fr. 413'540.95 kommen (Schmid, a.a.O., § 2 N. 63); auf die interne, privatrechtliche Vereinbarung von Gewinn und Verlust kann es nicht ankommen. Das ergibt den Betrag von Fr. 349'081. Der „deliktische“ Substanzverlust beläuft sich damit auf Fr. 468'762.20 (Fr. 817'843.20 ./. Fr. 349'081).
b) Das Konto, auf welchem Notar Lüscher den restlichen Kaufpreis verwahrt, ist soweit ersichtlich, nicht strafprozessual beschlagnahmt worden. Zur Sicherung einer Einziehung können gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
5.4.3 Der Einziehung unterliegen grundsätzlich auch die auf den Konti des Angeklagten verbliebenen, im Vorverfahren beschlagnahmten Gelder. Allerdings hat der Angeklagte seine Guthaben häufig zwischen seinen Konti verschoben, ohne dass sich der Fluss im Einzelnen nachvollziehen lässt, erscheint doch auf den Bankauszügen nur sein Name als Begünstigter, nicht aber das Konto, wohin transferiert wurde. Auch ist dem einen Konto bei der Bank D. laufend Lohn gutgeschrieben worden. Ein weiterer Eingang, in Höhe von € 25'000, stammt aus einer Geldanlage, von der der Angeklagte nicht sagen konnte, wie diese geäufnet worden war (pag. 13.910.23). Schliesslich soll ihm auch Darlehen seines Schwiegervaters zugekommen sein (pag. 13.910.22).
Steht zwar fest, dass der Angeklagte mit den Zahlungen der Bezüger von Flugmaterial dem Tatbild der Veruntreuung gemäss verfuhr, lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, in welchem Umfang die auf den verschiedenen Konti verbliebenen Mitteln Surrogat für die Einzahlungen waren, so ist von Einziehung abzusehen und der gesetzgeberische Zweck stattdessen auf dem Wege der Ersatzforderung zu verwirklichen (Schmid, a.a.O., § 2 N. 100; Dupuis et al., Petit Commentaire Code pénal I, Bâle 2008, N. 5 ad. art. 71 CP).
5.5
5.5.1 Der Deliktssumme von – je nach Umrechnungskurs der in Euro erfolgten Zahlung vom 13. April 2004 (pag. BA.7.1.142) – rund Fr. 2 Mio. stehen vorhandene, einziehbare Werte im Umfang von Fr. 433'081.– (E. 5.4.1 und 5.4.2) gegenüber. Es besteht daher eine Wertdifferenz von mindestens Fr. 1,5 Mio. Diese resultiert teilweise aus dem bei der Investition in die Liegenschaft erlittenen Verlust (E. 5.4.2). Weiterhin wurden laufende Verpflichtungen erfüllt, von denen in der Hauptverhandlung Mietzinse und Zahlungen an die Lebenspartnerin thematisiert worden sind (pag. 13.910.22–23).
Im Umfang, wie Substanz verhaltensunabhängig geschwunden ist, erfordert der gesetzgeberische Zweck der Entreicherung keine Ersatzforderung (Baumann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
Im Übrigen ist eine Ersatzforderung unabhängig vom Verwendungszweck der deliktisch zugeflossenen, nunmehr nicht mehr vorhandenen Mittel erforderlich (Baumann, a.a.O.; Schmid, a.a.O., § 2 N. 100). Darunter muss auch der Eigengebrauch und die damit verbundene Werteinbusse fallen. Lässt sich bei einzelnen Zahlungen ein Konsumzweck – über das vom Angeklagten Spezifizierte hinaus – aus den in den Bankbelegen aufscheinenden Barbezügen oder Überweisungen auf Kreditkartenunternehmen schliessen, so kann richterlich nicht beurteilt werden, inwieweit sie zum Umbau des Hauses dienten und inwieweit dem Konsum im weitesten Sinne. Für die Einziehungsforderung besteht daher ein theoretisches Minimum von 0 und ein theoretisches Maximum von Fr. 964’188.– (Fr. 1,5 Mio. ./. Fr. 468'762 ./. Fr. 67’050.–). In dieser Situation ist die Höhe der Ersatzforderung zu schätzen (Baumann, a.a.O., Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
5.5.2 Die Ersatzforderung ist im Umfang zu reduzieren, wenn und soweit sie voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
Familienrechtliche Verpflichtungen stellen einen weiteren Reduktionsgrund dar (Schmid, a.a.O., § 2 N. 123); diese Verhältnisse sind im Strafverfahren zu wenig liquid, zumal das Scheidungsverfahren nach den Vorträgen der Vertreter der Eheleute A. und B. diesbezüglich sistiert ist und die finanziellen Folgen einer kürzlichen Vaterschaft nicht feststehen. Das Betreibungsrecht kennt Instrumente, um solchen Ansprüchen und weiteren, hier nicht berücksichtigten Umständen Rechnung zu tragen, ferner auch Wege der Schuldenregulierung bis hin zum Privatkonkurs. Die Bundesanwaltschaft bei der Verfolgung der Ersatzforderung (Schmid, a.a.O., § 2 N. 179), aber auch der Angeklagte selbst werden davon Gebrauch zu machen wissen.
5.6 Die Konti bei der Bank D. und der Bank C. sind im Vorverfahren beschlagnahmt worden. Diese prozessuale Massnahme bleibt aufrecht erhalten, bis die Betreibungsbehörden die zur Vollstreckung der Ersatzforderung notwendigen Massnahmen vorgekehrt haben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2).
Der die Einziehung übersteigende Saldo des Kontos des Notars Lüscher (E. 5.4.2 lit. a) unterliegt sowohl der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten als auch der Vollstreckung der Ersatzforderung, die nach zivil- und vollstreckungsrechtlichen Regeln vor sich gehen wird. Diesbezüglich ist eine Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
5.7 Art. 73 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
|
1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
Das Gesetz verleiht dem Geschädigten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Staat (BGE 118 Ib 263 E. 3), dem auf diese Weise zugemutet wird, auf die durch eine Straftat erwachsenen vermögenswerten Positionen – die sich keineswegs auf die Einziehung beschränkt – zugunsten des privatrechtlich Geschädigten zu verzichten (Schmid, a.a.O., § 3 N. 8; Bommer, a.a.O., S. 110 ff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Staat selbst der Geschädigte: Durch den Verkauf und die Lieferung von Flugmaterial an ausländische Kunden erwarb die Eidgenossenschaft einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises, ist doch armasuisse nichts anderes als eine zum Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gehörende Verwaltungseinheit (vgl. E. 1.1). Da die Ersatzforderung nach gesetzlicher Ordnung an die Stelle der Einziehung tritt, ist ihr Gläubiger ebenfalls die Eidgenossenschaft, deren Justizbehörde den Strafanspruch erheben und beurteilen. Die Zuweisung des durch eine Ersatzforderung begründeten Anspruchs auf die verschiedenen Dienststellen des Bundes ist weder richterliche Kompetenz noch Aufgabe.
Damit ist der diesbezügliche Antrag der armasuisse abzuweisen.
5.8 Nach dem zur Einziehung Gesagten hat das Gericht von Amtes wegen von den in Ziff. III der Anklageschrift genannten Vermögenswerten einen Teil eingezogen und für einen anderen Teil die Beschlagnahme im Blick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung aufrecht erhalten. Damit sind die Anträge der Drittbetroffenen im Wesentlichen abgelehnt. Gegenstandslos bleibt ihr Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme, soweit es den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf betrifft; denn dieser war gar nicht beschlagnahmt. Allerdings wurde ihr Begehren der Sache nach – durch Anordnung richterlicher Beschlagnahme – verworfen. Wegen dieses Ergebnisses kann die Drittbetroffene keine Prozessentschädigung beanspruchen.
6. Zivilforderung
6.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Strafverfahren vor Bundesstrafgericht geltend gemacht werden und werden von diesem beurteilt, sofern es weder zu Freispruch noch zu Einstellung kommt (Art. 210 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
|
1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
Armasuisse hat sich am 8. Mai 2009 durch ein Schreiben des Rüstungschefs an die Untersuchungsrichterin grundsätzlich als Privatklägerin konstituiert (pag. BA.15.1.2 f.) und im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig beantragt, ihr Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2007 als Schadenersatz zuzusprechen (pag. 13.610.23-25). An der Hauptverhandlung hält sie dieses Begehren ausdrücklich aufrecht, reicht aber eine Vereinbarung gleichen Datums ein, in welcher der Angeklagte eine solche Forderung anerkennt (pag. 13.910.25), und beantragt, diese richterlich zu genehmigen. Der Verteidiger beantragt, von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen.
6.2 Die Kontrahenten haben sich in der Sache geeinigt, so dass das Gericht keinen Anspruch mehr materiell zu beurteilen hat. Die Frage stellt sich jedoch, ob es auf das Begehren von armasuisse einzutreten hat; denn im positiven Falle schreibt es den Streit ab. Das hat Auswirkungen auf die Verlegung von Parteikosten (Art. 175
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
|
1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
Gegenstand einer Zivilforderung können nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Ansprüche sein, welche ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben. Privatrecht erlaubt, Schuldverpflichtungen mit oder ohne Angabe des ihr zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes einzugehen (Schwenzer, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes. |
Der Angeklagte hat die als Straftat gewerteten Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer des Bundes begangen, ging es doch dabei um den staatlichen Verkauf von Flugmaterial. Diese Aktivität gehörte zu den ihm anvertrauten Aufgaben, unabhängig davon, ob er dabei die ihm obliegenden Pflichten befolgte oder nicht. Die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers des Bundes gegenüber der Eidgenossenschaft wird geregelt durch Art. 8
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 8 - Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: |
|
1 | Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich: |
a | ...5 |
b | die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler; |
c | die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte; |
cbis | die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; |
d | die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen; |
e | die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes; |
f | alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. |
2 | Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16 |
|
1 | Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16 |
2 | Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Daraus ergibt sich, dass auf die Zivilklage der Eidgenossenschaft nicht einzutreten und ihr Begehren auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist. Damit kann offen bleiben, ob armasuisse, wie es der Verteidiger geltend macht, zur Vertretung des Bundes überhaupt befugt war.
7. Kosten
7.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Für das gerichtliche Verfahren ist eine Gebühr im Rahmen von Art. 245 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Die von der Bundesanwaltschaft beantragten Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen von Fr. 10'000.–, für die Anklageerhebung und -vertretung von Fr. 3'000.– sowie für die Voruntersuchung von Fr. 6'000.– bewegen sich im Rahmen von Art. 4 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie sind auch dem Aufwand angemessen, mit Ausnahme der Voruntersuchung, welche sich auf eine Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
7.2 Das Total der anrechenbaren Verfahrenskosten beträgt Fr. 24'054.–. Von der Auflage der gesamten Verfahrenskosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
In diesem Sinne fällt in Betracht, dass der Angeklagte kein Erwerbseinkommen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beruflichen Aussichten des Angeklagten zur Zeit eher ungünstig sind (E. 3.3.3). Eine vollständige Auferlegung der Kosten wäre für ihn kaum tragbar und würde die Resozialisierung gefährden. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten; angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.–.
8. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
8.1 Der Verteidiger Fürsprecher Peter Saluz wurde ab 11. April 2009 amtlich beigeordnet (pag. BA 16.0.81 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
8.2 Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 88,45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 500.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 24'210.– (pag. 13.910.59). Der Aufwand gemäss Kostennote setzt sich aus 11 Stunden für die Besprechungen mit dem Klienten, 17,45 Stunden für Korrespondenzen, 8,75 Stunden für Telefonate, 8,15 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen inklusive Vorbereitung, 15 Stunden für das Aktenstudium und Vorbereitung für die Hauptverhandlung und 18 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2010 inklusive der Reisezeit zusammen. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers enthält somit einen Rechnungsfehler, indem der Zeitaufwand 78,35 Stunden anstatt der geltend gemachten 88,45 Stunden beträgt.
8.3 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des erwähnten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII 3, SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 E. 10.2).
8.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, mit Ausnahme der antizipierten Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2010 inklusive der Reisezeit. Diese Zeit ist auf das tatsächliche Mass zu kürzen, nämlich auf 6 Stunden für die Hauptverhandlung und 8 Stunden für die Zugfahrt. In Bezug auf die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 5. Mai 2010 ist der Verteidiger zusätzlich mit pauschal Fr. 1'000.– zu entschädigen (Art. 3 Abs. 2 des Entschädigungsreglements), da dieser Aufwand in der Kostennote vom 4. Mai 2010 noch nicht berücksichtigt wurde. Der verlangte Stundenansatz für die Teilnahme der Praktikantin von 4,15 Stunden an der Einvernahme vom 11. Februar 2009 (pag. BA.13.0.56-63) ist praxisgemäss auf Fr. 100.– festzulegen. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 500.– erscheinen angemessen.
8.5 Daraus folgt die Vergütung des Arbeitsaufwandes von 62,2 Stunden zu Fr. 230.–, von 4,15 Stunden zu Fr. 100.–, der Reisezeit von 8 Stunden zu Fr. 200.–, von pauschal Fr. 1'000.– und der Auslagen von Fr. 500.–. Fürsprecher Peter Saluz ist somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 19'175.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. Weiter ist die künftige Ersatzpflicht des Verurteilten für diese Zahlung (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
9. Berichtigung
Das Gesetzeszitat in Ziffer 2 lit. b des mündlich eröffneten Dispositivs stimmt nicht mit der rechtlichen Qualifikation der Tat (E. 2.3.2 lit. a und b) überein. Das ist für die vollständige Fassung des Urteils zu berichtigen (TPF 2004 27 E. 2, 2.2–2.4, 3.2).
Die Strafkammer erkennt:
1. A. wird von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt im Anklagepunkte B.3 freigesprochen.
2. A. wird schuldig gesprochen:
a. der mehrfachen Veruntreuung im Amt gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
b. der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
|
1 | Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445 |
Er wird, teilweise in Zusatz zum Strafmandat des Militärgerichts 7 vom 8. April 2005, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 10 Tage Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Es werden folgende Vermögenswerte eingezogen:
a. aus dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft des Ehepaares A. und B. vom Konto des Notars Lüscher Nr. 1 bei der Bank D. der Betrag von Fr. 349'081.–, und
b. der Erlös des Verkaufs von zwei Automobilen im Betrag von Fr. 84'000.–.
Das Begehren von Armasuisse für die Eidgenossenschaft um Zuweisung der eingezogenen Werte an sie wird abgewiesen.
4. Es wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft gegenüber A. in Höhe von Fr. 400'000.– begründet.
5. a. Das Konto des Notars Lüscher Nr. 1 bei der Bank D. wird in dem den Fr. 349'081.– übersteigenden Betrag beschlagnahmt.
b. Die Beschlagnahme der im Vorverfahren beschlagnahmten Beweismittel wird aufgehoben.
6. Auf die von Armasuisse für die Eidgenossenschaft erhobene Zivilklage wird nicht eingetreten. Ihr Entschädigungsanspruch wird abgewiesen.
7. Die Anträge der Drittbetroffenen werden abgewiesen, soweit sie nicht gegen-standslos geworden sind. Ihr Entschädigungsanspruch wird abgewiesen.
8. Die Verfahrenskosten betragen
Fr. 10 000.00 Gebühr Ermittlungsverfahren Fr. 4 000.00 Gebühr Voruntersuchung Fr. 3 000.00 Gebühr Anklageerhebung und -vertretung Fr. 3 054.00 Auslagen Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr
Fr. 24 054.00 Total
Davon hat A. Fr. 10'000.– an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen.
9. Der amtliche Verteidiger wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 19'175.40 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, dieser hiefür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
10. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Ziff. 3a und Ziff. 5a wird der Bank D. AG und Notar Lüscher mitgeteilt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Peter Saluz
- Fürsprecher Urs Wüthrich
- Fürsprecher Franz Müller
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bank D. AG (Ziff. 3a sowie 5a des Dispositivs und zugehörige Erwägungen)
- Notar Lüscher (Ziff. 3a sowie 5a des Dispositivs und zugehörige Erwägungen)
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |