Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.76 und RP.2010.21

Entscheid vom 5. Mai 2010 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., zurzeit im Kanton Zug in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG); Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG).

Sachverhalt:

A. Die tschechischen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Tschechien vom 18. März 2010 (act. 3.1) die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um vorläufige Inhaftnahme des tschechischen Staatsbürgers A. zwecks Auslieferung an die Tschechische Republik. Diese Meldung erfolgte im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichts Brno vom 21. Dezember 2005, mit welchem A. zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt worden war, wovon noch 2 Jahre, 10 Monate und 14 Tage zu verbüssen sind. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 22. März 2010 (act. 3.2) wurde A. am 26. März 2010 festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 3.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2010 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4).

B. Am 30. März 2010 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher ihm am 1. April 2010 eröffnet wurde (act. 3.7). Gleichentags reichte A. beim BJ ein Haftentlassungsgesuch ein (act. 3.10), worin er namentlich gesundheitliche Probleme geltend machte. Am 6. April 2010 forderte das BJ das tschechische Justizministerium auf, eine Stellungnahme abzugeben, ob angesichts der gesundheitlichen Probleme an der Auslieferung festgehalten werde (act. 3.11). Mit Schreiben vom 8. April 2010 erklärte das tschechische Justizministerium, an der ersuchten Auslieferung festzuhalten (act. 3.12). Das BJ beauftragte die Staatsanwaltschaft Zug mit Fax-Schreiben vom 14. April 2010, den Gesundheitszustand von A. abklären zu lassen (act. 3.13). Das Gutachten wurde am 20. April 2010 erstellt (act. 3.15).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2010 reichte A. mit Eingabe vom 10. April 2010 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. A. sei – nötigenfalls unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht, Kaution) – unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Staatskasse.“

Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte gleichzeitig seine Verfahrensakten ein (act. 3). Mit Schreiben vom 21. April 2010 weist A. auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand hin und ersucht um unverzügliche Haftentlassung (act. 4). In seiner Beschwerdereplik vom 22. April 2010 hält er grundsätzlich an seinen Anträgen fest und beantragt zusätzlich elektronische Fussfesseln als Ersatzmassnahme (act. 7). Am 23. April 2010 ergänzte er seine Beschwerdereplik (act. 8). Ihm wurden am 26. April 2010 die geforderten Aktenstücke übermittelt (act. 9). Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden dem BJ am 26. Mai 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Der Beschwerdeführer äusserte sich erneut mit Schreiben vom 27. April 2010 (act. 12). Betreffend Gesundheitszustand von A. reichte das BJ gleichentags zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sowie ein Schreiben von Dr. med. B. ein (act. 13), worauf A. unverzüglich antwortete und darum ersucht, in Hausarrest versetzt zu werden (act. 14). Seine Eingaben wurden dem BJ am 27. April 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 15). Mit Fax-Schreiben vom 28. April 2010 übermittelte das BJ die aktuellsten Unterlagen bezüglich Gesundheitszustand von A. (act. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Tschechien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Der Auslieferungshaftbefehl vom 30. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2010 eröffnet (act. 3.7). Die Beschwerde vom 10. April 2010 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Laurent Moreillon / Michel Dupuis / Miriam Mazov, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2008 IV 66 Nr. 322 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es liege keine Fluchtgefahr vor. In diesem Zusammenhang wendet er ein, er befinde sich seit dem 12. Dezember 2009 in der Schweiz. Er wohne mit seiner Frau in Zug und verfüge über eine Krankenversicherung. Da er ausserdem aufgrund seines Gesundheitszustands nur in der Schweiz adäquat medizinisch behandelt werden könne, bestehe keinerlei Gefahr, dass er „untertauchen“ oder „fliehen“ könne, zumal sein Augenlicht dann akut gefährdet wäre. Ferner habe er kein Interesse, sich dem Auslieferungsverfahren zu entziehen.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Falle einer Entlassung aus der Haft, könnten Ersatzanordnungen getroffen werden. Vorliegend drängten sich eine Pass- und Schriftensperre, Weisungen betreffend Aufenthalt und/oder Meldepflicht auf. Allenfalls wäre eine Kaution in Betracht zu ziehen. In der Schweiz verfüge er über Vermögenswerte, welche allerdings auf einem Sperrkonto für Aktienkapital blockiert seien (act. 1.9). Nötigenfalls könne seine Mutter, welche in Österreich als Krankenschwester arbeite und EUR 1'200.-- verdiene, die Kaution leisten. Mit Beschwerdereplik schlägt der Beschwerdeführer des Weiteren elektronische Fussfesseln als Ersatzmassnahme vor.

4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

4.3 Dem Beschwerdeführer droht in der Tschechischen Republik eine empfindliche Freiheitsstrafe. Diese drohende Freiheitsstrafe fällt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ins Gewicht. Überdies ist der Beschwerdeführer mit 32 Jahren noch relativ jung (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 130 II 306 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1, je m.w.H.). An der vor diesem Hintergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermögen im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Gemäss eigenen Angaben wohnt er erst seit dem 12. Dezember 2009 in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer spricht für keine tiefe Verwurzelung mit der Schweiz. In Anbetracht seiner Situation muss aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis das Bestehen einer Fluchtgefahr bejaht werden. Sein Einwand, wonach sowohl das Kantonsspital Zug als auch das Augencenter in Zürich seine Behandlung abgelehnt hätten und er grosse Hoffnung in die jetzige Behandlung in der Augenklinik Luzern hege, ist unbehelflich. Dadurch wird die Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen, denn der Beschwerdeführer könnte sich auch in einem anderen Land mit vergleichbarem medizinischen Standard behandeln lassen.

Die Fluchtgefahr kann auch durch die angebotenen Ersatzmassnahmen nicht hinreichend gebannt werden, zumal auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar ist. Zwar gibt er an, über Vermögen auf einem Sperrkonto zu verfügen. Er macht jedoch weder zu seinen Einkommensverhältnissen noch zu seinen Auslagen Angaben. Auch die finanzielle Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Ohne detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse kann die Höhe der Kaution nicht festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5). Fehlt es an hinreichenden, diesbezüglichen Kenntnissen, kann nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausreichend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern (vgl. hierzu BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; vgl. auch Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 495 Fn. 34 m.w.H.). Ebenso wenig kommen andere Ersatzmassnahmen wie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Pass- und Schriftensperre, elektronische Fussfesseln oder eine Meldepflicht in Betracht. Diese vermögen die Fluchtgefahr für sich allein, d.h. ohne zusätzliche, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasste Kaution, nicht zu bannen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.294 vom 2. Dezember 2008, E. 5.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, er sei nicht hafterstehungsfähig. Diesbezüglich führt er aus, er sei gesundheitlich sehr angeschlagen und benötige intensive ärztliche Betreuung und Behandlung. Sein Augendruck habe sich verschlechtert und selbst geringe Verzögerungen der notwendigen Behandlungsschritte könnten zu irreversiblen Komplikationen, bis hin zur Erblindung führen (act. 1, S. 2). Er reichte in diesem Zusammenhang unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C. vom 31. März 2010 ein, wonach er an einer komplizierten Augenerkrankung leide, weswegen er schon mehrfach operiert worden sei. Der medizinische Dienst der kantonalen Strafanstalt sei limitiert, insbesondere für derart komplexe Fälle, weswegen das aktuelle Haftregime erschwert und medizinisch riskant sei (act. 1.3).

Im Rahmen der Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner ein Gutachten des stellvertretenden Kantonsarztes Dr. med. D. vom 19. April 2010 ein (act. 3.15), welches sich auf mündliche und schriftliche Auskünfte der Augenklinik Luzern stütze. Demnach sei die Therapie des Beschwerdeführers zurzeit ambulant und auch in der Haftanstalt möglich. Im Falle einer Auslieferung sei dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer die Medikamente weiter anwenden könne. Eine augenärztliche Kontrolle werde innerhalb der nächsten Woche empfohlen.

Im Schreiben vom 21. April 2010 führt der Beschwerdeführer aus, sein Augendruck habe sich dramatisch verschlechtert. Sein Augenlicht könne nur noch durch zwei Operationen gerettet werden (act. 4). In diesem Zusammenhang verweist er auf das Schreiben von Dr. med. E. und F. der Augenklinik Luzern vom 21. April 2010 (act. 4.2), wonach er zum einen am 23. April 2010 ambulant operiert würde und zum andern ein weiterer Eingriff sobald als möglich geplant sei und in Vollnarkose durchgeführt werden solle.

Das BJ beauftragte daraufhin die Staatsanwaltschaft Zug mit Fax-Schreiben vom 23. April 2010, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Hafterstehungsfähigkeit erneut abzuklären (act. 11). In diesem Zusammenhang führt Dr. med. D. in seinem Schreiben vom 26. April 2010 aus, der Beschwerdeführer könne bis auf Weiteres (voraussichtlich 3 bis 4 Wochen) nicht ausgeliefert werden (act. 16.1.1). Nach Rücksprache mit Dr. med. E. aus der Augenklinik Luzern hält Dr. med. D. allerdings fest, dass keine Einschränkung betreffend Hafterstehung vorliege (act. 16.1.4). Die genannte Korrespondenz wurde vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt.

5.2 Seit der Anerkennung der „Persönlichen Freiheit“ als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung im Jahre 1963 hat das Bundesgericht in reicher Rechtsprechung zum Teil detaillierte grundrechtliche Minimalanforderungen an die Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Strafhaft, der Untersuchungshaft und der ausländerrechtlichen Administrativhaft entwickelt (Müller/Scheffer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 114). Der Begriff „Untersuchungshaft“ ist hier nicht im technischen Sinne zu verstehen; er umfasst alle Arten der strafprozessualen Inhaftierung, also auch etwa die Auslieferungshaft (Müller/Scheffer, a.a.O., S. 114, FN 2).

Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV gibt den Untersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-) ärztliche Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 3.3). Das Bundesgericht anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf freie Arztwahl von Inhaftierten (BGE 106 Ia 277 E. 7b S. 292; 102 Ia E.2c S. 305 f.). Die Gefangenen müssen jedoch von einem anderen Arzt als dem Gefängnisarzt untersucht oder behandelt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Gefängnisarzt gestört ist oder wenn medizinisch eine spezialärztliche Betreuung angezeigt ist (vgl. BGE 123 I 221 E. 2b S. 235; 105 Ia 379 E. 4 S. 382; 102 Ia 302 E. 2c S. 306). In diesem Zusammenhang legt Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG fest, dass das BJ bei Hafterstehungsunfähigkeit anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann. Die per 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessordnung sieht diesbezüglich vor, dass die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen kann, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist (Art. 234 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 234 Haftanstalt - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.
2    Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen.
StPO; BBl 2007 6977 ff.).

5.3 Entscheidend für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ist, ob eine ausreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Auslieferungshaft sichergestellt wird. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer sowohl Untersuchungen als auch eine Operation durch Spezialärzte in der Augenklinik Luzern ermöglicht. Aus dem Bericht von Dr. med. D. vom 19. April 2010 (act. 3.15) und der Beilage - Bericht Augenklinik Kantonsspital Luzern vom 19. April 2010 - sowie aus dem Schreiben vom 23. April 2010 von Dr. med. B. (act. 13.2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Auslieferungshaft mehrmals zur Kontrolle sowie zu einem medizinischen Eingriff in die Augenklinik Luzern verbracht wurde. So fand eine ambulante Kontrolle am 31. März 2010 durch Dr. G. und am 6. April 2010 durch Dr. med. E. statt. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer am linken Auge ambulant operiert. Laut Bericht vom 26. April von Dr. med. B. wurde der Beschwerdeführer nach dem Eingriff ambulant nachkontrolliert, eine weitere Untersuchung ist vorgesehen. Eventuell wird ein weiterer medizinischer Eingriff notwendig sein (act. 16.1.2). Die adäquate medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist demnach zurzeit auch in der Haft gewährleistet. Die Hafterstehungsfähigkeit wird auch von Dr. med. D., gestützt auf die Aussage der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers, bejaht. Eine Entlassung aus der Haft aus medizinischen Gründen steht damit gegenwärtig nicht zur Diskussion. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

Bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat der Beschwerdegegner die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederum abklären zu lassen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen anzuordnen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich weitere zahlreiche Rügen gegen die Auslieferung an sich vor. Zusammengefasst und im Wesentlichen wendet er ein, das tschechische Urteil zu dessen Vollstreckung die Auslieferung verlangt werde, sei unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ergangen. Das Urteil leide unter Verfahrensfehlern. In diesem Zusammenhang bringt er unter anderem vor, er sei an der Gerichtsverhandlung nicht anwesend gewesen, da er wegen seiner Augenerkrankung - welche er sich während der dortigen Untersuchungshaft zugezogen habe - im Spital gewesen sei. Dadurch sei sein Mitwirkungsrecht verletzt worden. Aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung sei er aus der Haft entlassen worden und der Vollzug des Strafrestes sei aufgeschoben worden. In seiner Abwesenheit und ohne Gelegenheit zur Stellungnahme habe die nun eingesetzte Richterin den Vollzug der ausgesetzten Strafe beschlossen, obwohl eine gerichtlich angeordnete ärztliche Expertise festhalte, dass er nicht hafterstehungsfähig sei. Ferner macht der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer geltend. Die Vollstreckbarerklärung sei rund neun Jahre nach seiner Entlassung aus der Haft und rund vier Jahre nach Erlass des Urteils erfolgt. Die von ihm eingereichte Revision sei offenbar mit der Begründung abgelehnt worden, das Urteil sei zu „alt“. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, in seinem Herkunftsland sei sein Leben in akuter Gefahr, da er in einem Korruptionsbekämpfungsverfahren Kronzeuge sei (act. 1). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdereplik des Weiteren aus, unter den prekären Haftbedingungen in Tschechien sei eine adäquate Behandlung seiner Augen nicht möglich (act. 7, S. 10). Mit Schreiben vom 23. April 2010 verweist er auf das Urteil des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 6. Oktober 2008, wonach seine Anwesenheitsrechte verletzt worden seien, was nach tschechischem Recht einen grundlegenden Mangel darstelle. Sein damaliger Verteidiger habe es aber versäumt, diesen Mangel vor ordentlichen Gerichten zu rügen, weshalb eine Rüge im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht mehr möglich sei (act. 8). Am 27. April 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Eingabe ein und führt darin aus, das Verfassungsgericht habe das Urteil des Kreisgerichts Brünn trotz eines gravierenden Verfahrensmangels nicht aufgehoben. Die Auslieferung könne gestützt auf Art. 2 lit. d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG sowie Art. 37 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG nicht bewilligt werden (act. 12).

6.2 Wie supra unter E. 3 ausgeführt, rechtfertigt sich die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ausnahmsweise, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungsersuchens vorliegt. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind demgegenüber nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen lassen bei einer summarischen Prüfung jedoch keineswegs den Schluss zu, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

7. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Die Auslieferungshaft erweist sich nach dem Gesagten grundsätzlich als zulässig. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. Mai 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Astrid David Müller

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2010.76
Date : 05. Mai 2010
Published : 10. Juli 2010
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an die Tschechische Republik. Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Hafterstehungsfähigkeit (Art. 47 Abs. 2 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  92  93  100
BV: 10
IRSG: 2  37  47  48  51
SGG: 28  30
SR 0.353.1: 22
StPO: 234
VwVG: 63
BGE-register
102-IA-302 • 105-IA-379 • 106-IA-277 • 111-IV-108 • 117-IV-359 • 122-II-140 • 123-I-221 • 123-II-595 • 129-II-462 • 130-II-306 • 135-IV-212
Weitere Urteile ab 2000
1A.170/1997 • 1B_295/2008 • 8G.11/2003 • 8G.45/2001
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risk of escape • federal court • federal criminal court • extraditional custody • czech republic • term of imprisonment • board of appeal • mutual assistance in criminal matters • physical condition • remand • appellee • [noenglish] • interim decision • federal office of justice • accused • day • obligation to register • financial circumstances • weight • particulary important case
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Decisions of the TPF
RP.2010.21 • RR.2010.76 • RR.2007.174 • BH.2005.45 • RR.2008.214 • RR.2007.72 • BH.2006.4 • RR.2008.294 • BH.2005.8
BBl
2007/6977
EU Amtsblatt
2000 L239
Pra
89 Nr. 94