Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2005.45

Entscheid vom 20. Dezember 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
i.V.m. Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG)

Sachverhalt:

A. Der serbisch-montenegrinische Staatsangehörige A. wird verdächtigt, am 7. Juli 2001 in Z. versucht zu haben, eine andere Person zu töten, indem er mit einer Schusswaffe mehrere Male auf das Opfer geschossen und dieses am Kopf getroffen haben soll.

Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Peja vom 6. August 2002 wegen versuchter Tötung ersuchte die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (nachfolgend „UNMIK“) via das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina am 2. bzw. 19. September 2005 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung.

Am 21. November 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und am gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 23. November 2005 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 25. November 2005 eröffnet wurde.

B. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2005 wendet sich A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und er sei auf freien Fuss zu setzen. Zudem stellt er den Antrag, es sie ihm das Armenrecht zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger sei zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (act. 1, S. 2).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 (Eingang 14. Dezember 2005) die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

A. hält in seiner Replik vom 14. Dezember 2005 an seinen Anträgen fest (act. 4). Das gleichzeitig gestellte Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung der Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege wurde am 15. Dezember 2005 unter Hinweis auf die zeitliche Dringlichkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen (act. 5). Innert der angesetzten, kurzen Nachfrist reichte A. in der Folge das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7 und 7.1).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und dem Kosovo bzw. der UNMIK ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1) massgebend (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.39 vom 25. November 2005 E. 2). Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, dass die Auslieferung in der vorliegenden Form nicht zulässig sei. Gemäss zugestelltem Gesetzestext drohe ihm – da eine Familienfehde vorliege – gar die Todesstrafe. Ein Ausschluss derselben sei bis anhin nicht zugesichert worden. Ausserdem habe er kein faires Verfahren zu erwarten, was sich aus dem Schreiben seines Rechtsanwaltes im Kosovo ergebe. Angesichts dieser Unzulässigkeit entfalle auch die Zulässigkeit der Haftanordnung (act. 1, S. 2). In der Replik hält der Beschwerdeführer sodann dafür, dass lediglich Angehörige der Familie des Geschädigten befragt worden seien, obwohl viele weitere potentielle Zeugen anwesend gewesen seien. Es drohe ihm deshalb offensichtlich ein nicht EMRK-konformes Verfahren, so dass eine Auslieferung auch in dieser Hinsicht unzulässig sei (act. 4, S. 2).

Die Rügen des Beschwerdeführers sind offenkundig unbegründet. Vorweg kann in Bezug auf die angeblich drohende Todesstrafe auf die Mitteilung der UNMIK vom 8. Dezember 2005 verwiesen werden (act. 40 [Dossier B 162 495]). Daraus geht hervor, dass die Todesstrafe mit dem Inkrafttreten der mittels UNMIK Regulation No. 2000/59 vom 27. Oktober 2000 ergänzten UNMIK Regulation No. 1999/24 vom 12. Dezember 1999 über das im Kosovo anwendbare Recht formell abgeschafft wurde. Zum Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers im Kosovo vom 30. Novem­ber 2005 ist sodann zu bemerken, dass darin zwar die Gefährdung von Leib und Leben des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie durch Angehörige der angeblich verfeindeten Familie B. behauptet wird. Anhaltspunkte für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Kosovo kein faires Verfahren zu erwarten, gehen daraus nicht hervor. Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass im laufenden Verfahren scheinbar zunächst lediglich Angehörige der Familie des Geschädigten zum Tathergang befragt worden sind, mangels weiterer Indizien einen derartigen Schluss zu. Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung kann somit nicht gesprochen werden. Die Prüfung derartiger Einwände bleibt im Übrigen dem Auslieferungsverfahren vorbehalten.

2.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine Fluchtgefahr bestehe, da er sich aktenkundigerweise sofort den Schweizer Behörden zur Verfügung gestellt habe, als er davon erfahren habe, dass er gesucht werde. Im Übrigen habe er hier ebenso aktenkundigerweise Frau und Kinder und weitere Verwandte. Die Gefahr des Untertauchens sei damit gebannt. Infolge dieses Umstandes entfalle auch die Notwendigkeit der Haftanordnung. Es könnten allenfalls mildere Ersatzmassnahmen angeordnet werden (act. 1, S. 2 f.).

Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann bezüglich des Einwands, der Beschwerdeführer habe sich den Behörden sofort zur Verfügung gestellt, mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer wohl erst nach seiner – für ihn mutmasslich überraschenden – Verhaftung in der Schweiz Kenntnis davon erlangt hat, dass nach ihm international gefahndet wird. Das wurde von ihm in der Replik denn auch nicht bestritten. Inwiefern hieraus auf eine fehlende Fluchtgefahr geschlossen werden könnte, ist nicht nachvollziehbar.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr zufolge familiärer Bindungen überaus restriktiv ist und gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird. So wurde die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe beispielsweise in einem Urteil vom 15. August 2001 als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vorliegend dürfte der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung ebenfalls eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben. An der vor diesem Hintergrund zu bejahenden Fluchtgefahr vermag im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung nichts zu ändern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, dessen zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz leben.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit 32 Jahren noch relativ jung ist, was ebenfalls eher für denn wider eine Flucht spricht (zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8G.49/2002 vom 24. Mai 2002 E. 3b; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Es fällt denn auch auf, dass das Bundesgericht die Haftentlassung insbesondere bei Verfolgten höheren Alters gewährt hat; so war einer der Auszulieferenden 65 Jahre (Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 9c, was ihn freilich nicht an der späteren Flucht hinderte), der andere 68 Jahre alt (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993).

Insgesamt ergibt sich, dass die Fluchtgefahr mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung offensichtlich zu bejahen ist. Inwiefern diese durch Ersatzmassnahmen gebannt werden könnte, ist nicht einzusehen und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht weiter begründet.

2.2.3 Abschliessend hält der Beschwerdeführer dafür, dass er in ärztlicher Betreuung stehe. Er habe regelmässig auf ärztliche Anordnung hin eine Physiotherapie besucht. Diese werde ihm durch die Haftanordnung verwehrt. Die Haftanordnung sei deshalb auch unzumutbar (act. 1, S. 3).

Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2005 (act. 15 [Dossier B 162 495]) hervorgeht, unterzieht er sich zwei- bis dreimal im Monat einer Physiotherapie. Die Frage, ob er sich gesund fühle, verneinte er zwar, erklärte aber, im Moment keinen Arzt zu benötigen. Es kann damit nicht die Rede davon sein (und wurde auch nicht ausdrücklich behauptet), der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig im Sinne vom Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, die Auslieferungshaft sei aufgrund der fehlenden Möglichkeit zum weiteren Besuch der Physiotherapie unzumutbar, zumal sich der Beschwerdeführer jederzeit an den zuständigen Gefängnisarzt wenden kann und die nötige medizinische Betreuung, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt (act. 3, S. 4), demgemäss auch im Rahmen der Auslieferungshaft stets gewährleistet ist.

2.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Damit ist gleichsam auch deren Aussichtslosigkeit erstellt, was die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
. und Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
und 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG zur Folge hat. Dieses könnte im Übrigen auch zufolge der unvollständigen, aktenmässigen Hinterlegung nicht gutgeheissen werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
. sowie Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
BStP und Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Dezember 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2005.45
Datum : 20. Dezember 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)


Gesetzesregister
BStP: 214  245
IRSG: 47 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
48 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
51
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
OG: 152  156
SGG: 33
BGE Register
111-IV-108 • 117-IV-359 • 130-II-306
Weitere Urteile ab 2000
1A.170/1997 • 8G.45/2001 • 8G.49/2002 • 8G.66/2000
Stichwortregister
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Entscheide BstGer
BH.2005.39 • BH.2005.45 • BH.2005.8
Pra
89 Nr. 94