Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2006.9

Entscheid vom 2. Mai 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Partei

A., vertreten durch Advokat Heinz Lüscher,

Gesuchsteller

Gegenstand

Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der Beschwerdekammer BH.2006.6 vom 18. April 2006 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 18. April 2006 (Verfahren BH.2006.6) die Beschwerde von A. vom 21. März 2006 gegen den Haftentlassungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2006 abwies (act. 23);

- sie im gleichen Entscheid das Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels genügender Substanziierung abwies (Dispositiv Ziffer 2; act. 23);

- A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. April 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Bezugnahme auf den vorgenannten Entscheid beantragt, „diesen in Bezug auf die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und auf die Gewährung des Rechtsbeistandes in Wiedererwägung zu ziehen“ (act. 24);

- das Gericht an sein Sach- oder Prozessurteil gebunden ist und das einmal verkündete oder zugestellte Erkenntnis nicht widerrufen, das heisst weder aufheben noch ergänzen kann, eine Abänderung mithin in der Regel nur auf ein Rechtsmittel hin durch die höhere Instanz geschehen darf, prozessleitende Beschlüsse und Verfügungen hingegen abänderbar sind, solange die Behörde mit der Sache befasst ist, woraus sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten ergibt, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 19 f.);

- mit dem Entscheid der Beschwerdekammer über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ein verfahrensabschliessender Entscheid vorliegt, der nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann und gegen welchen – da es sich nicht um eine Zwangsmassnahme handelt – das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht nicht gegeben ist (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG e contrario);

- für die Revision von Entscheiden der Beschwerdekammer die Art. 136 -145 OG sinngemäss gelten (Art. 31 Abs. 1 SGG), wobei solche Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die um Revision ersuchende Partei bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können bzw. noch geltend machen könnte (Art. 31 Abs. 2 SGG);

- eine Revision namentlich dann zulässig ist, wenn das Gericht in den Akten liegen erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG) oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG);

- das vorliegende Gesuch als Revisionsgesuch zu behandeln ist, mit welchem der Gesuchsteller sinngemäss um Revision hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und die Gewährung eines Rechtsbeistandes in der Person von Advokat Heinz Lüscher ersucht;

- A. im Wesentlichen vorbringt, er verstehe nicht deutsch und er habe das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, soweit es innerhalb der kurzen Fristen überhaupt möglich gewesen sei, nur mit Hilfe der zuständigen Sozialstellen der Haftanstalt und des Hilfswerks B. ausfüllen und die finanziellen Verhältnisse offen legen können, seine Bedürftigkeit offensichtlich und der Entscheid somit in dieser Hinsicht im Ergebnis falsch sei;

- diese Vorbringen offensichtlich keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 136 ff . OG darstellen;

- im Übrigen aus dem Entscheid vom 18. April 2006 hervor geht, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowohl im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie mit Schreiben vom 4. April 2006 ausdrücklich auf die formellen Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen wurde und ihm unter Einschluss einer kurzen Nachfrist insgesamt 14 Tage zur Verfügung standen, um ein diesen Anforderungen genügendes Gesuch einzureichen bzw. zu vervollständigen, wobei selbst die verspätet eingereichten Angaben und Unterlagen kein vollständiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse zuliessen und die (nicht allgemein bekannten) Kriterien, unter welchen das Hilfswerk B. Sozialhilfe gewährt, nicht notwendigerweise mit den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege übereinstimmen;

- das Revisionsgesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;

- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird;

und erkennt:

1. Das Gesuch um Revision des Entscheids der Beschwerdekammer BH.2006.6 vom 18. April 2006 (Dispositiv Ziffer 2 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 3. Mai 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Heinz Lüscher,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2006.9
Datum : 05. Mai 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der Beschwerdekammer BH.2006.6 vom 18. April 2006 betreffend unentgeltliche Rechtspflege


Gesetzesregister
OG: 136  137  145
SGG: 31  33
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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