Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2F 2/2020

Urteil vom 5. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern.

Gegenstand
Anwaltsaufsicht, Löschung im Anwaltsregister,
unentgeltliche Rechtspflege,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C 184/2020 vom 25. Februar 2020.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen Rechtsanwalt A.________ läuft im Kanton Bern ein anwaltliches Aufsichtsverfahren im Zusammenhang mit Verlustscheinen im Umfang von über Fr. 30'000.--. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern verfügte am 28. November 2019, den Eintrag von A.________ im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies am 3. Februar 2020 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seiner Eingabe ab und setzte ihm eine Frist bis zum 24. Februar 2020, um entweder seine Beschwerde zurückzuziehen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten. In der Sache selber ist - soweit ersichtlich - das Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern noch hängig.

1.2. Das Bundesgericht trat am 25. Februar 2020 auf die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gerichtete Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenügender Begründung der Eingabe im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht ein. Das Gericht hielt fest:

"Soweit die Ausführungen in der Beschwerde überhaupt verständlich sind, ist kein Zusammenhang mit der Frage erkennbar, ob das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Löschung aus dem Anwaltsregister wegen des Vorliegens von Verlustscheinen als aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Schweizer Justiz als Ganzes anzugreifen und sich als Justizopfer darzustellen. Soweit der Beschwerdeführer pauschal die Verletzung des Willkürverbots oder des FZA rügt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG) ".

2.

2.1. Rechtsanwalt A.________ ist hiergegen am 8. März 2020 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, das Urteil 2C 184/2020 vom 25. Februar 2020 aufzuheben, auf seine Beschwerde einzutreten und materiell über diese zu befinden. Es seien zudem durch das Bundesgericht im Verfahren 2C 184/2020 keine Kosten zu erheben. Rechtsanwalt A.________ macht geltend, durch die Teilnahme von Präsident Seiler und Gerichtsschreiber Businger seien die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts bzw. über den Ausstand verletzt worden.

2.2. Die Ausführungen des Gesuchstellers überzeugen nicht; weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel) erübrigen sich: Die Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Das Gericht kann auf seine Entscheide nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG) erfüllt ist. Das Revisionsgesuch ist den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG entsprechend zu begründen, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. die Urteile 2F 20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 und 4F 1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). Das Revisionsgesuch kann nicht dazu führen, dass ein strittiger bundesgerichtlicher Entscheid ohne entsprechenden Grund in Wiedererwägung gezogen wird (Urteil 2F 9/2019 vom 14.
Januar 2020 E. 2.2). Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und deshalb hätte behandelt werden müssen, kann nicht mit einem Revisionsgesuch vor Bundesgericht geltend gemacht werden (Urteile 2F 9/2020 vom 14. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3. Der Gesuchsteller wendet ein, das Gericht sei falsch besetzt gewesen, da der Präsident nicht "in der Lage sei, persönliche Animositäten (oder die passend zu seinem Nachnamen Pflege von privaten Seilschaften) von einem Beschwerdeinhalt zu trennen". Der Umstand, dass er noch am Tag des Posteingangs entschieden habe, aber die Ausfertigung durch einen anderen Bundesrichter unterzeichnet worden sei, zeuge "von einem unüberlegten Alleingang". Sowohl die Begründung des Urteils wie die speditive Erledigung wiesen auf eine "fehlende charakterliche Befähigung" des Präsidenten hin. Im Übrigen sei er, der Gesuchsteller, ein Mobbing-Opfer der schweizerischen Justiz; er werde regelmässig ungerecht behandelt, worüber er die Europäische Union sowie ausländische Anwaltsverbände informiert habe.

2.4.

2.4.1. Die Ausführungen des Gesuchstellers genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen erneut nicht: Er kritisiert den Präsidenten aufgrund des angefochtenen Entscheids und stellt wiederum das Justizsystem als solches infrage. Es wäre an ihm gewesen, rechtzeitig ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen von ihm als befangen beurteilte Personen einzureichen, nachdem sich die Zusammensetzung der Abteilung ohne Weiteres aus den öffentlich zugänglichen Informationen des Gerichts ergibt.

2.4.2. Seine Rüge einer Verletzung von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG basiert auf einem angeblich falschen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG; der Gesuchsteller übersieht, dass die Revision - wie dargelegt - nicht dazu dient, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. das Urteil 2F 14/2015 vom vom 2. September 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller verkennt, dass der Gesetzgeber gerade für Fälle der ungenügenden Begründung in Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG ein vereinfachtes Verfahren geschaffen hat, das eine rasche Erledigung durch das Gericht ermöglichen soll. In diesem Verfahren können Entscheide schnell ergehen; das Verfahren 2C 184/2020 bildet diesbezüglich keine Ausnahme.

2.4.3. Der Gesuchsteller kann nichts aus dem Umstand ableiten, dass wegen einer Abwesenheit des Instruktionsrichters das amtsälteste Mitglied der Abteilung an dessen Stelle den Entscheid unterschrieben hat. Soweit der Gesuchsteller den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid appellatorisch kritisiert, wird auf seine Ausführungen bzw. ungerechtfertigten Vorwürfe nicht weiter eingegangen.

2.5. Soweit der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten und den am Urteil vom 25. Februar 2020 beteiligten Gerichtsschreiber stellt, muss dieses nicht beurteilt werden, da die betroffenen Personen am vorliegenden Entscheid nicht beteiligt sind. Das Gesuch kann als gegenstandslos abgeschrieben werden.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Seiler und Gerichtsschreiber Businger wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2F_2/2020
Date : 05. April 2020
Published : 12. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Anwaltsaufsicht, Löschung im Anwaltsregister (unentgeltliche Rechtspflege)


Legislation register
BGG: 42  61  66  68  108  121
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122-II-17
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