Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 58/2017

Urteil vom 5. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,

gegen

Bruno Meyer, c/o Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden,
Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde mit Strafbefehl vom 19. Mai 2015 wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und -entziehung, Drohung und Beschimpfung zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Baden die Strafsache dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
Nach bewilligtem Akteneinsichtsgesuch stellte das Präsidium des Strafgerichts die Akten im Original dem Verteidiger von A.________ zu mit der Aufforderung, sie nach Gebrauch zurückzusenden. Dieser informierte den Bezirksgerichtspräsidenten am 24. Februar 2016, es sei ihm nicht möglich, die Akten umgehend zu retournieren, da sie sich bei seinem dannzumal ferienhalber abwesenden Mandanten befunden hätten. Mit Schreiben vom 2. März 2016 teilte der Bezirksgerichtspräsident dem Verteidiger mit, er habe mit grösster Empörung die Weiterleitung der Verfahrensakten an A.________ zur Kenntnis genommen. Solches sei klar untersagt, was sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz der Vertraulichkeit der Akten ergäbe. Es werde um Rücksendung innert 10 Tagen ersucht; eine Anzeige an die Anwaltskommission bleibe vorbehalten. Zukünftig werde er keine Akten mehr zugesandt erhalten und müsse das Einsichtsrecht am Gericht wahrnehmen.
Die Akten wurden sodann retourniert. Die von A.________ am 18. März 2016 fristgerecht gestellten Beweisanträge wies der Bezirksgerichtspräsident mit Verfügung vom 29. Juli 2016 ab. Am 27. Oktober 2016 lud dieser die Parteien zur Hauptverhandlung vor und gab die Besetzung des Gerichts bekannt.

B.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 verlangte A.________ den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten Bruno Meyer. Dieser nahm dazu Stellung und übermittelte das Begehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Nachdem diese A.________ Gelegenheit zur Replik eingeräumt hatte, trat sie mit Entscheid vom 3. Januar 2017 auf das Ausstandsgesuch nicht ein.

C.
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 15. Februar 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt neben der Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, dass Bezirksgerichtspräsident Bruno Meyer von der Mitwirkung im Strafverfahren ST.2015.227 auszuschliessen, eventualiter in den Ausstand zu versetzen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Bruno Meyer (Beschwerdegegner) hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 erkannte das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu und wies das Gesuch um Absetzung der auf den 23. Februar 2017 angesetzten Hauptverhandlung in dem vor dem Bezirksgericht hängigen Verfahren ST.2015.227 bzw. um gesamthafte Sistierung dieses Verfahrens ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
und Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Auf das Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Soweit dieser am Anfang seiner Rechtsschrift Ausführungen zum Sachverhalt macht und diesen ergänzt, zeigt er nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und inwiefern deren Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Ebenso wenig vermögen die vom Beschwerdeführer nur beiläufig erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben den Begründungsanforderungen zu genügen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

1.3. Streitgegenstand ist einzig, ob das Obergericht zu Recht nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten ist. Dies stellt keine Tat-, sondern eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Sachverhaltsrügen erhebt, sind diese unerheblich.

2.

2.1. In der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids ist das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten, weil dieses verspätet gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auf das Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 2. März 2016, in welchem dieser seine Empörung zum Ausdruck gebracht habe, nicht reagiert und auch die weiteren verfahrensleitenden Anordnungen ohne Protest hingenommen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe davon ausgehen müssen, dass der Präsident die Anklage auch materiell und angesichts der zu erwartenden Sanktion als Einzelrichter beurteilen werde. Indem er sich auf den Prozess eingelassen und das Ablehnungsgesuch erst nach der Vorladung zur Hauptverhandlung gestellt habe, sei sein Anspruch, den Ausstand zu verlangen, verwirkt.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe aufgrund der vom Präsidenten vorgenommenen verfahrensleitenden Anordnungen nicht damit rechnen müssen, dass dieser zugleich den Spruchkörper darstelle. Es sei durchaus üblich, dass die Gerichtsbesetzung erst nach Durchführung des Beweisverfahrens festgelegt werde. Dies sei vorliegend mit der formellen Mitteilung vom 27. Oktober 2016 geschehen, die es ihm erlaubt habe, Ausstandsgründe geltend zu machen. Wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde, könnte eine solche unterbleiben, zumal der Beschuldigte bereits aus dem Verfahrensgang herauslesen müsste, wer die Anklage materiell behandeln werde. Da das Bezirksgericht Baden insgesamt über sieben Präsidentinnen und Präsidenten verfüge, sei die Gerichtsbesetzung mit Bruno Meyer als urteilendem Richter für ihn nicht voraussehbar gewesen. Als diese aber mit der Vorladung bekannt gegeben worden sei, habe er umgehend ein Ausstandsbegehren gestellt, weshalb dieses rechtzeitig erfolgt sei.

2.3. Will eine Person den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile 6B 973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2; 1B 252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4. Es trifft zwar zu, dass die in Art. 331 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
1    Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2    Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.239
3    Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4    Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5    Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
StPO vorgesehene Mitteilung, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird, den Parteien ermöglichen soll, rechtzeitig Befangenheitsanträge zu stellen (Urteile 1B 377/2016 vom 25. November 2016 E. 2.4; 6B 526/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.2). Im hier zu beurteilenden Fall wurde den Beteiligten in der Vorladung vom 27. Oktober 2016 eröffnet, dass Bezirksgerichtspräsident Bruno Meyer die Hauptverhandlung führen werde. Dieser war unbestrittenermassen aber bereits zuvor mit der Instruktion des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betraut und hatte die verfahrensleitenden Anordnungen getroffen. Wenn der Beschwerdeführer daher insbesondere aufgrund des Schreibens vom 2. März 2016 der Auffassung war, das gegen ihn gerichtete Strafverfahren werde nicht von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter geführt, hätte er umgehend den Ausstand des Beschwerdegegners verlangen müssen. Ein Zuwarten während mehrerer Monate erweist sich als unzulässig. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als eine Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Für eine Auswechslung des Präsidenten
als verfahrensleitendes Gerichtsmitglied, der an der Hauptverhandlung nicht mitwirkt, und eine Übertragung der präsidialen Funktionen auf einen anderen Richter müssen nach der Rechtsprechung jedoch hinreichende sachliche Gründe bestehen (Urteil 1B 311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.3). Da einer solchen Veränderung der Besetzung insofern Ausnahmecharakter zukommt, durfte sie den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, einen allfälligen Ablehnungsgrund unverzüglich geltend zu machen. Dieser musste entgegen seiner Auffassung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vielmehr damit rechnen, dass der Beschwerdegegner an der Hauptverhandlung mitwirken wird.
Es hält daher vor Bundesrecht stand, wenn das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers, gegen Bezirksgerichtspräsident Bruno Meyer einen Ausstandsgrund geltend zu machen, als verwirkt ansah. Überdies bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung nicht, wonach keine offensichtlichen Befangenheitsgründe vorlägen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen einzugehen, wonach beim Beschwerdegegner der Anschein der Voreingenommenheit bestehe. Dasselbe gilt hinsichtlich der in jenem Zusammenhang erhobenen Sachverhaltsrügen.

3.
Der Beschwerdeführer ersuchte sowohl im obergerichtlichen als auch im vorliegenden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Wie aus den vorangegangenen Erwägungen erhellt, erweist sich das Ausstandsbegehren, das erst mehrere Monate nach Kenntnisnahme eines allfälligen Ablehnungsgrundes eingereicht worden ist, klarerweise als verspätet. Eine nicht bedürftige Person hätte bei dieser Ausgangslage kein Ausstandsgesuch gestellt. Da die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher als zum Vornherein aussichtslos erachten durfte, ist ihr Kostenspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus dem nämlichen Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer trägt demnach die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss kein Parteikostenersatz zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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Document : 1B_58/2017
Date : 05. April 2017
Published : 23. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Strafverfahren; Ausstand


Legislation register
BGG: 42  64  66  78  80  81  92  95  97  106
BV: 29
StPO: 58  59  331
BGE-register
140-I-271
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