Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 852/2018

Urteil vom 5. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2018 (IV.2018.00187).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden A.________ rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im August 2012 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (weiteres) Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 14. April 2014 stellte sie die halbe Rente auf Ende Mai 2014 ein. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. gestützt auf die Expertise des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 24. August 2016 mit Verfügung vom 24. Januar 2018 die Rente auf den 31. Mai 2014 auf.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des A.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. November 2018 die Verfügung vom 24. Januar 2018 auf und stellte fest, dass er ab dem 1. Juni 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des Entscheids vom 12. November 2018 sei ihm über den 1. Juni 2014 hinaus eine halbe Rente zuzusprechen; die Sache sei zwecks Abklärung, ob ein Anspruch auf Erhöhung der Rente bestehe, an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen u.a. die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; Urteil 9C 246/2018 vom 16. August 2018 E. 1 mit Hinweis).

2.
Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG und Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2014 - in Herabsetzung der seit 1. Februar 2001 bezogenen halben Rente -, und ob der Anspruch ab einem Zeitpunkt vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 zu erhöhen ist.

3.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG und Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG]). Anlass zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprüfung des Rentenanspruchs geben u.a. Änderungen des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum (hier: 24. Mai 2002 bis 26. Januar 2018), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urteil 9C 636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3). In Bezug auf die Frage, ob eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat (Revisionsgrund; BGE 133 V 545; Urteil 9C 193/2015 vom 7. August 2015 E. 2.1), ist grundsätzlich das gesamte anspruchserhebliche Tatsachenspektrum massgebend. Mit anderen Worten kann bereits eine einzelne diesbezügliche Tatsachenänderung für eine Neufestsetzung der Rente genügen (Urteil 9C 289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5).

4.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, gemäss dem beweiskräftigen ABI-Gutachten vom 24. August 2016 liege eine Lungenerkrankung und eine koronare Herzkrankheit vor. In psychiatrischer Hinsicht seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert worden. Es seien psychosoziale Belastungsfaktoren, trotz regelmässigem Alkoholkonsum jedoch keine Alkoholabhängigkeit oder dadurch bedingte Organschädigungen festgestellt worden. Aus rein pneumologischer Sicht seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten unzumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Gestützt auf die Expertise vom 24. August 2016 sowie die übrigen medizinischen Akten hat die Vorinstanz ein strukturiertes Beweisverfahren (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 durchgeführt. Sie ist zum Ergebnis gelangt, eine aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit bleibe es bei der 30 %igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht in einer adaptierten, körperlich leichten Tätigkeit. Insgesamt sei im Vergleich zur Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Mai 2002 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Somit liege ein Revisionsgrund vor.
Auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ermittelte die Vorinstanz bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung des Anspruchs (1. Juni 2014) durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) einen Invaliditätsgrad von 41 % ([[Fr. 66'453.12 - Fr. 39'539.60]/Fr. 66'453.12] x 100 %; zum Runden BGE 131 V 121), was Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

5.
Die vorinstanzliche Begründung des Anspruchs auf (lediglich; Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG) eine Viertelsrente ab 1. Juni 2014 verletzt Bundesrecht.

5.1.

5.1.1. Die Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum verbessert habe, was eine Tatfrage beschlägt, erfolgte nach der Prüfung, ob nach Massgabe von BGE 141 V 281 von einer aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei handelt es sich indessen um eine rechtliche Würdigung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.). Im Übrigen kann dem angefochtenen Entscheid keine einzige Aussage entnommen werden, auf welche sich die betreffende Feststellung zu stützen vermöchte. Hingegen ist eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Mai 2002 ausgewiesen. Im Unterschied zur damaligen medizinischen Aktenlage, wo vor allem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei fraktionell mechanischem thorako-spondylogenem Syndrom und eine Epicondylitis humeri radialis rechts eine Rolle spielten, diagnostizierten die Gutachter des ABI eine (rezidivierende) depressive Störung. Sodann haben sich die Atemwegbeschwerden verschlimmert, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Nach Feststellung der Vorinstanz bestand anamnestisch seit dem 30. Lebensjahr ein Asthma bronchiale. Computertomografisch hätten sich im Februar 2016 erstmals sacculäre
Bronchiektasen im rechten posterobasalen Unterlappen mit Verdacht auf konsolidierende Pneumonie gefunden. Laborchemisch zeige sich zudem ein Immunglobulin-Subklasse 4-Mangel als möglicher Co-Faktor für gehäufte Infektexazerbationen. Neu wurde zudem eine koronare Herzkrankheit/Koronarsklerose festgestellt. Damit ist aber ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gegeben, zumal bereits die Atemwegbeschwerden zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % führen (E. 3 und 4).
Unklar ist indessen der Zeitpunkt der Änderung und damit auch der Rentenherabsetzung, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Im ABI-Gutachten vom 24. August 2016 (S. 32 Z. 6.3) wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit mindestens seit Februar 2014 anzunehmen seien, was mit Sicherheit ab Juni 2016 zu bestätigen sei. Der erst genannte Zeitpunkt ist indessen nicht nachvollziehbar, zumal aus pneumologischer Sicht, welche im Vordergrund steht, frühestens Februar 2016 in Betracht fällt. Unter diesen Umständen ist auf den Juni 2016 abzustellen. Somit konnte der Rentenanspruch frühestens im Oktober 2016 ändern (Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV), die halbe Rente somit frühestens auf Ende dieses Monats herabgesetzt oder aufgehoben werden. In diesem Zeitpunkt (BGE 141 V 5) hatte der Beschwerdeführer die halbe Rente seit mehr als fünfzehn Jahren (ab 1. Februar 2001) bezogen, was die Frage aufwirft, ob er über eine genügende Selbsteingliederungskapazität verfügt, was Voraussetzung für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der halben Rente ist (Urteile 9C 289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.1 mit Hinweisen; 9C 543/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2.1-2).

5.1.2. Im Weitern hatte das Bundesverwaltungsgericht in E. 11.2 seines Rückweisungsentscheids vom 17. September 2015 festgehalten, zur Bestimmung des klinischen Schweregrades der Atemwegserkrankung seien u.a. "auch die tageszeitabhängige Symptomatik (tagsüber-nachts) sowie die PEF-Schwankungen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Leistungsbeurteilung sind die Häufigkeit der Asthmaanfälle, die Schwere der Atemwegsobstruktion anhand der klinischen Befunde und der Funktionsbefunde (Urteil des BVGer C-6292/2012 vom 9. Oktober 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen auf die Fachliteratur) ". Dazu finden sich im ABI-Gutachten keine verwertbaren Feststellungen, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Es kann offenbleiben, ob den Gutachtern des ABI die betreffenden Fragen explizit hätten gestellt werden müssen. Sie sind jedenfalls von Bedeutung für die Umschreibung des Belastungsprofils. Im Übrigen empfahl der pneumologische Experte weitere Abklärungen zur Beurteilung der kardiopulmonalen Belastungsfähigkeit.

5.2. Sodann bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht seit der Begutachtung erheblich verschlechtert hat, welche Anlass für weitere Abklärungen gewesen wären. Nach Feststellung der Vorinstanz war der Beschwerdeführer gemäss der Expertise vom 24. August 2016 in der Fahrradergometrie mit Erreichen von 33 % der Soll-Leistung schlecht leistungsfähig gewesen. Demgegenüber hielten die Pneumologen des Spitals B.________ im Bericht vom 15. Februar 2017 fest, er habe anlässlich der aktuellen Verlaufskontrolle zunehmende Belastungsdyspnoe beklagt, so dass er auch Alltagsaktivitäten praktisch nicht mehr bewältigen könne. In einer Fahrradergometrie mit Pulsoxymetriemessung habe er nur gerade 23 % der Soll-Leistung erreicht; es müsse eine sehr schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert werden. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 dazu fest, dass im Gutachten weitere Abklärungen empfohlen worden seien, welche jetzt in Auftrag gegeben würden. Ebenso kann aufgrund der Akten eine Verschlechterung in Bezug auf die Schulterproblematik nicht ausgeschlossen werden, wie der Beschwerdeführer vorbringt. In der Expertise vom 24. August 2016 wurde unter
den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Impingement-Syndrom linke Schulter aufgeführt. Die Untersuchung in der Universitätsklinik C.________, Orthopädie, vom 31. Mai 2017 zeigte zusätzlich eine AC-Gelenksarthropathie, subacromiales Impingement Schulter rechts sowie eine articularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne, AC-Arthropathie, subacromiales Impingement Schulter links (Bericht vom 9. Juni 2017).

5.3. Ebenfalls rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Standardindikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 als bundesrechtswidrig. Unter anderem bringt er vor, die Vorinstanz habe die "Ressourcen im Bezug auf einen möglichen Arbeitseinsatz in keinster Weise irgendwie konkretisiert". Bei Berücksichtigung des Berichts des behandelnden Psychiaters vom 21. Juni 2017, welcher ihn aufgrund seines sehr einsamen, ereignisarmen Lebens in einem Zimmer als sozial "sozusagen tot" beschreibe, könne man nicht zum Ergebnis gelangen, die psychische Störung bewirke rechtlich keine Arbeitsunfähigkeit. Sodann sei nicht abgeklärt worden, ob seine subjektive Krankheitsüberzeugung eine bewusstseinsnahe oder -fremde Verhaltensweise darstelle (unter Hinweis auf das Urteil 9C 49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.3). Auf diese Vorbringen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal die Sache in Punkten, welche für die Standardindikatorenprüfung allenfalls von Bedeutung sein können, ohnehin nicht spruchreif ist.

5.4. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer das Valideneinkommen. Wie bei der Zusprechung der halben Rente mit Verfügung vom 24. Mai 2002 sei vom Verdienst auszugehen, den er als Betreiber des Kebab-Standes hätte, d.h. Fr. 78'136.-.

5.4.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 9C 368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.1).

5.4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe von 1992 bis 1995 einen Kebab-Stand betrieben. Im Jahre 1996 sei er in einer Verpackungsfirma tätig gewesen. Anschliessend habe er einen Kebab-Stand eröffnet, den er im Jahre 2002 aufgeben musste. Schliesslich sei er ab Dezember 2002 als Pizzakurier tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, das Valideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Es ergaben sich, insoweit unbestritten, Fr. 66'453.12 (E. 4).
Die vorinstanzliche Begründung lässt die entscheidende Frage offen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Betrieb des Kebab-Standes aufgab. War die Aufgabe vorwiegend gesundheitlich bedingt, besteht kein Anlass, von der Regel abzuweichen, wonach bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen ist. Von einer Aufgabe des Kebab-Standes aus gesundheitlichen Gründen war offenbar die IV-Stelle des Kantons Graubünden bei der Rentenzusprechung ausgegangen, wie der Beschwerdeführer vorbringt.

6.
Die Sache ist nicht spruchreif. Es bestehen offene Fragen zum Belastungsprofil aus Sicht der Atemwegerkrankung und zur Selbsteingliederungskapazität nach mehr als fünfzehn Jahren Rentenbezugsdauer (E. 5.1.1-2). Sodann gibt es Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung erheblich verschlechtert hat (E. 5.2). Schliesslich beruht das angenommene Valideneinkommen auf einem unvollständig abgeklärten und damit unrichtig festgestellten Sachverhalt (E. 5.4). Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der betreffenden Erwägungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben. Je nach Ergebnis können allenfalls Erhebungen in psychiatrischer Hinsicht angezeigt sein, etwa Rückfragen bei der Gutachterstelle. Danach wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2014 neu verfügen.

7.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. Januar 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_852/2018
Date : 05. März 2019
Published : 23. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Rente; Revision)


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ATSG: 2  16  17  43  61
BGG: 66  68  95  105  107
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