Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 532/2009
Urteil vom 5. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.
Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeldversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer,
vom 8. September 2009.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer; Jg. 1957) war in den Jahren 2005/2006 bei der Bauunternehmung Y.________ AG angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der X.________ Versicherungs-Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. Er war ab 3. Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig und musste sich am 17. und 28. Februar 2006 im Kantonsspital Aarau einer Diskushernienoperation unterziehen. Die Beschwerdegegnerin erbrachte nach Ablauf der vertraglichen Wartefrist von 30 Tagen ab 5. März 2006 Taggeldleistungen, stellte diese aber auf Ende Juli 2006 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten wieder ein.
Der Beschwerdeführer stellte am 29. Juli 2008 gegen die Beschwerdegegnerin ein Betreibungsbegehren.
B.
Am 10. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 83'946.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin erhob die Einrede der Verjährung und beantragte die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 8. September 2009 wies das Versicherungsgericht die Klage ab. Es erkannte, dass die Forderung verjährt sei und verwarf den Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erhoben.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei festzustellen, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nicht verjährt ist. Die Sache sei zwecks Abklärung der weiteren Voraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 83'946.-- nebst Zins zu bezahlen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, abgewiesen. Der verfügte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ist in der Folge fristgerecht eingegangen.
Erwägungen:
1.
Streitig sind Leistungen aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, mithin aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
Art. 130 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen - 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
|
1 | Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
2 | Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. |
3 | Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze 2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. |
4 | Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1-3 notwendig ist. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199426 über die Krankenversicherung zuständig ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
2.
2.1 Nach Art. 46 Abs. 1
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
|
1 | Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
2 | Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes. |
3 | Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89 |
verjährten (BGE 127 III 268 E. 2b S. 271 f.).
2.2 Die Vorinstanz bejahte gestützt auf diesen Entscheid den Eintritt der Verjährung. Sie erwog, die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei am 3. Februar 2006 eingetreten. Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen habe am 5. März 2006 die Verjährung begonnen und sei am 5. März 2008 eingetreten. Unter geltendem Recht bestehe kein Raum, den Verjährungsbeginn erst an den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu knüpfen. Dieser Standpunkt des Beschwerdeführers wäre berechtigt, wenn die Taggeldzahlungen erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt würden. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin bis Ende Juli 2006 Versicherungsleistungen erbracht und die definitive Einstellung der Taggeldzahlungen am 21. August 2006 mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer seien somit rund eineinhalb Jahre verblieben, um seine Ansprüche klageweise oder durch Betreibung geltend zu machen.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 46
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
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1 | Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
2 | Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes. |
3 | Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89 |
2.4 Der Einwand, BGE 127 III 268 sei vorliegend nicht einschlägig, verfängt nicht. Vielmehr kommt diesem Entscheid, was den Beginn der Verjährungsfrist anbelangt, auch für den vorliegenden Fall präjudizielle Bedeutung zu. Entsprechend ging die Vorinstanz korrekterweise gestützt auf BGE 127 III 268 davon aus, dass die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
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1 | Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88 |
2 | Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes. |
3 | Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89 |
Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich zutreffend vor, dass weiter die Frage einer Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners zu prüfen ist, was die Vorinstanz unterliess. Wie in der nachstehenden Erwägung aufgezeigt wird, hilft dieser Einwand dem Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch nichts. Denn im relevanten Zeitraum liegt keine verjährungsunterbrechende Handlung der Beschwerdegegnerin vor, weshalb die Verjährung bei Anhebung der Betreibung am 29. Juli 2008 schon eingetreten war.
2.5 Gemäss Art. 135 Ziff. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
|
1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
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1 | durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; |
2 | durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs. |
2.6 Der Beschwerdeführer erblickt in der Ausrichtung von Taggeldern durch die Beschwerdegegnerin eine Anerkennung des Eintritts des Versicherungsfalls und der grundsätzlichen Schuldpflicht. Es ist denkbar, dass die Bezahlung von Taggeldern, die ohne jeden Vorbehalt ausgerichtet wird, als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensfall verstanden werden kann und darf. Vorliegend kann diese Frage indessen offen bleiben, weil nicht festgestellt ist, dass eine solche vorbehaltlose Zahlung nach dem 29. Juli 2006 erfolgt wäre. Da der Beschwerdeführer das Betreibungsbegehren am 29. Juli 2008 stellte, müsste nach dem 29. Juli 2006 eine Unterbrechungshandlung seitens der Beschwerdegegnerin erfolgt sein, ab welchem Zeitpunkt die zweijährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hätte, so dass der Beschwerdeführer seinerseits die Verjährung durch die Betreibung vom 29. Juli 2008 rechtzeitig hätte unterbrechen können. Dies ist nicht festgestellt, und der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, entsprechende Feststellungen seien zu Unrecht unterblieben.
Vielmehr behauptet er, mit der letzten Versicherungsleistung vom 21. August 2006 sei die Verjährung wiederum unterbrochen worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Am 21. August 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Leistungen zufolge Verletzung der Mitwirkungspflichten definitiv einstelle. Damit brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie nach der Zahlung für Juli 2006 keinen weiteren Anspruch des Beschwerdeführers anerkenne, sondern einen solchen bestreite. Der Beschwerdegegner durfte angesichts dieser eindeutigen Kundgabe der Beschwerdegegnerin, dass sie einen Anspruch des Beschwerdeführers verneine, ihre Zahlung im August 2006 (für Juli 2006) nach Treu und Glauben nicht als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung zur Ausrichtung weiterer Taggelder auffassen (vgl. BGE 134 III 591 E. 5.2.4 S. 595). Darin kann demnach keine verjährungsunterbrechende Anerkennungshandlung erblickt werden und dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er der letzten Versicherungsleistung vom August 2006 verjährungsunterbrechende Wirkung beimessen will.
2.7 Aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A 276/2008 vom 31. Juli 2008 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, da sich der dort zu beurteilende Sachverhalt vom vorliegenden grundlegend unterscheidet. In jenem Fall war die grundsätzliche Zahlungspflicht der Versicherung unbestritten. Das Bundesgericht betonte, dass die Frage, ob eine Erklärung des Schuldners als verjährungsunterbrechende Anerkennung zu deuten ist, mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden sei. Entsprechend wurde keineswegs ausgeführt, dass eine telefonische Kontaktnahme der Versicherung generell genüge, um die Verjährung zu unterbrechen. Die in jener Angelegenheit im Besonderen gegebenen Umstände erlaubten aber im konkreten Einzelfall, der Vereinbarung eines Besprechungstermins verjährungsunterbrechende Wirkung zuzuerkennen (Urteil 4A 276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.4 und 4.5). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
2.8 Mithin war die zweijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Betreibungsanhebung am 29. Juli 2008 bereits abgelaufen und die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Taggeldansprüche des Beschwerdeführers verjährt sind.
3.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine unrichtige Anwendung von Art. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
3.1 Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
3.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe nach der Einstellung der Taggeldleistungen den damaligen Vertretern des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 und E-Mail vom 19. Juni 2007 mitgeteilt, die Umstände der Zustellung des "Gutachtensaufgebotes" würden noch einmal abgeklärt. Zudem sei am 16. März 2007 die Einreichung aktueller Arztzeugnisse verlangt, im April 2007 beim behandelnden Arzt nachgefragt und im Juli 2007 eine erneute Orientierung über den medizinischen Fallverlauf angefordert worden. Die Vorinstanz gestand zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in Betrachtung des gesamten Fallverlaufs unklar bzw. widersprüchlich verhalten habe. Entscheidend sei aber, dass sie zu keiner Zeit Leistungszusagen gemacht, sondern jeweils nur weitere Abklärungen angekündigt habe. Auch wenn sie ihre Leistungsablehnung auf formelle Gründe gestützt habe (Verletzung der Mitwirkungspflichten), sei es nachvollziehbar, dass sie bei ihren Abklärungen auch den medizinischen Sachverhalt mitberücksichtigt habe. Dass sie damit beim Beschwerdeführer ein begründetes Vertrauen erweckt hätte, wonach der Ablehnungsgrund der verletzten Mitwirkungspflichten fallen gelassen werde, sei nicht ersichtlich. Mit E-Mail vom 19.
Juni 2007 und Schreiben vom 22. Januar und 25. Februar 2008 habe sie eindeutig ihre Leistungsablehnung wie auch den (formellen) Ablehnungsgrund bestätigt. Spätestens dann hätte der Beschwerdeführer handeln müssen; dann sei die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Dass er weiterhin untätig geblieben sei und erst Ende Juli 2008 die Betreibung eingeleitet habe, könne nicht dem Verhalten der Beschwerdegegnerin angelastet werden.
3.3 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Indem der Beschwerdeführer die Erwägungen in appellatorischer Weise als offensichtlich unrichtig und erstaunlich kritisiert, begründet er keine Verletzung von Art. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf das E-Mail der Beschwerdegegnerin an die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers vom 19. Juli (recte Juni) 2007. Damit habe die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Vertrauen beim Beschwerdeführer erweckt, die Obliegenheitsverletzung werde im Fall, dass die IV eine Erwerbsunfähigkeit anerkenne, allenfalls fallen gelassen. Dem kann nicht gefolgt werden. In diesem E-Mail ist davon die Rede, ein möglicher Lösungsansatz könnte sein, vorerst die Abklärungen der IV abzuwarten. Sollte die IV zum Entscheid kommen, dass eine Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben sei, so müsste die Beschwerdegegnerin sicher analog daran festhalten - sofern sie überhaupt eine Leistung aufgrund der vorliegenden Obliegenheitsverletzung prüfe. Gerade mit Blick auf den letzten Passus, in dem wiederum die Leistungsverweigerung wegen der Obliegenheitsverletzung klar vorbehalten wird, durfte die Vorinstanz annehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer kein begründetes Vertrauen erweckt hat, wonach am Ablehnungsgrund der verletzten Mitwirkungspflicht nicht mehr festgehalten werde. Da somit die Obliegenheitsverletzung vorbehalten und damit überhaupt eine Leistungsprüfung als unsicher
dargestellt wurde, kann im E-Mail vom 19. Juni 2007 keine verjährungsunterbrechende Anerkennungshandlung erblickt werden, wie der Beschwerdeführer dies zusätzlich geltend macht.
Die vorliegende Sachlage ist auch nicht vergleichbar mit derjenigen, welche dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Bundesgerichts 4A 487/2007 / 4A 491/2007 vom 19. Juni 2009 zugrunde liegt. In diesem Entscheid hatte die Versicherung im Nachgang zum Unfall der Versicherten deren Ehemann angeschrieben mit der Aufforderung, sich zu gedulden, bis die vom privaten Haftpflichtversicherer angeforderte medizinische Expertise vorliege, die erlauben werde, den Invaliditätsgrad festzustellen. In einem späteren Schreiben liess die Versicherung das Ehepaar wissen, dass sie den verbleibenden Invaliditätsgrad noch nicht habe ermitteln können, da die Expertise noch nicht vorliege. Gleichzeitig bekräftigte sie ihr Interesse an dieser Expertise und kündigte an, das Ehepaar auf dem Laufenden zu halten. Das Bundesgericht erachtete dieses Verhalten der Versicherung für geeignet, die Versicherte zum Abwarten zu veranlassen und in ihr den Glauben zu erwecken, dass die Versicherung die geschuldete Versicherungsleistung erbringen werde und es nur noch um die Feststellung des Grades der Invalidität gehe (Urteil 4A 487/2007 / 4A 491/2007 vom 19. Juni 2009 E. 4.2). Ein entsprechendes Verhalten der Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht
festgestellt. Der Beschwerdeführer vermag daher aus diesem Entscheid nichts für sich abzuleiten.
3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat Art. 2 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Sommer