Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 995/2020
Urteil vom 5. Februar 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Beusch,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
1. Kanton Ba sel-Stadt,
2. Kanton Basel-L andschaft,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin,
gegen
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung.
Gegenstand
Grundbeiträge an die Universitäten für das Subventionsjahr 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 10. November 2015 (B-605/2014).
Sachverhalt:
A.
Am 22. November 2013 ersuchten die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Neuenburg und Waadt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) um Grundbeiträge an die Betriebskosten für das Jahr 2012 der Universitäten Basel, Lausanne, Freiburg sowie Neuenburg. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 wies das Departement das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Am 9. August 2017 ersuchten die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Zürich um Grundbeiträge an die Betriebskosten für das Jahr 2016 der Universitäten Basel und Zürich. Das Departement wies das Gesuch am 21. November 2017 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2019 und das Bundesgericht mit Urteil 2C 643/2019 vom 14. September 2020 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2020 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2015 ersuchen die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft das Bundesgericht um Fristwiederherstellung. In der Sache beantragen sie, das Departement sei zu verpflichten, an die Betriebskosten der Universität Basel für das Jahr 2012 einen Grundbeitrag von Fr. 84'868'481.-- auszurichten zzgl. 5 % Verzugszins seit dem 3. Februar 2014, eventualiter sei die Sache zur Beitragsfestsetzung an das Departement zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass sie Anspruch auf einen Grundbeitrag von Fr. 84'868'481.-- hätten. Zudem seien die Akten des Verfahrens 2C 643/2019 beizuziehen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
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7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
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1 | Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
2 | Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben. |
2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, im Verfahren betreffend das Subventionsjahr 2012 habe ihnen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. November 2015 in der Sache Recht gegeben. Sie hätten deshalb keinen Anlass gehabt, das Urteil beim Bundesgericht anzufechten, und wären hierzu mangels materieller Beschwer auch gar nicht legitimiert gewesen. In der Folge sei das Departement bei der Beurteilung des Subventionsjahrs 2016 trotz Bindungswirkung vom früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht habe dieses Vorgehen geschützt; ebenso das Bundesgericht (Urteil 2C 643/2019 vom 14. September 2020). Das Departement habe sich somit nicht an ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gehalten und das Bundesverwaltungsgericht habe dies toleriert. Mit diesem treuwidrigen und widersprüchlichen Verhalten hätten sie im November 2015 nicht rechnen müssen. Erst mit Eröffnung des Bundesgerichtsurteils vom 14. September 2020 habe sich herausgestellt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2015 ein Fehlurteil gewesen sei. Da sie auf dessen Richtigkeit vertraut hätten, seien sie einem durch die Rechtsprechung hervorgerufenen, unverschuldetem Irrtum erlegen. Es liege ein entschuldbarer
Grund dafür vor, dass sie es versäumt hätten, fristgerecht Beschwerde zu erheben.
2.3.
2.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist lediglich das Dispositiv eines Entscheids der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten und ist auch nur das Dispositiv anfechtbar (BGE 140 I 114 E. 2.4.2). Geht es, wie im vorliegenden Fall, um periodische Beiträge, beschränkt sich die Rechtskraft eines Entscheids nur auf die Periode, für die er ergangen ist. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen der Entscheid beruht, können in einer späteren Periode grundsätzlich abweichend beurteilt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3).
2.3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit der rechtskräftige Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2015 für das Subventionsjahr 2012 Bindungswirkungen für spätere Perioden hätte entfalten können, die über die allgemeine Bindung an eine behördliche Praxis hinausgehen. Und selbst wenn der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2015 eine Bindungswirkung gehabt hätte und sich die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Subventionsjahrs 2016 treuwidrig verhalten hätten, müsste dies mit den Rechtsmitteln gegen den Entscheid für das Subventionsjahr 2016 geltend gemacht werden. Dies haben die Beschwerdeführer auch getan; ihr Einwand, die Vorinstanzen hätten eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, hat das Bundesgericht verworfen (Urteil 2C 643/2019 vom 14. September 2020 E. 4).
2.3.3. Unbeachtlich ist weiter, ob der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2015 im Lichte des Bundesgerichtsurteils 2C 643/2019 vom 14. September 2020 ein Fehlurteil darstellt. Auch Fehlurteile erwachsen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft und können danach nicht mehr infrage gestellt werden, ausgenommen bei Nichtigkeit oder beim Vorliegen von Revisionsgründen, was die Beschwerdeführer beides nicht geltend machen. Der Umstand alleine, dass sich ein Urteil aufgrund eines später ergangenen Präjudizes nachträglich ggf. als falsch erweist, stellt kein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 50 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
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1 | Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. |
2 | Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben. |
vor, sie hätten den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts damals wegen einer falschen behördlichen Auskunft bzw. Zusicherung nicht angefochten. Ihr angeblicher Irrtum über die Richtigkeit des Entscheids ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass sich ihre Erwartungen an diesen Entscheid für die Beurteilung zukünftiger Subventionsjahre nicht erfüllt haben.
2.3.4. Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdeführer nicht stichhaltig, sie seien erst nach Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids zum Subventionsjahr 2016 legitimiert gewesen, den Entscheid für das Subventionsjahr 2012 anzufechten. Die Beschwerdeführer sind im damaligen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht unterlegen; ihre Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Insoweit waren sie durch das Urteil beschwert. Dass ihnen das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung - die wie erwähnt nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. vorne E. 2.3.1) - teilweise Recht gegeben hat, lässt die materielle Beschwer nicht dahinfallen. Und selbst wenn die Beschwerdeführer damals nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Entscheid für das Subventionsjahr 2016 rückwirkend eine materielle Beschwer zur Anfechtung des Entscheids für das Subventionsjahr 2012 bewirken könnte.
2.4. Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführer keine Gründe vor, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Damit kann auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer, die im vorliegenden Verfahren Vermögensinteressen vertreten haben, kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger