Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 767/2018
Urteil vom 5. Februar 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Rente; Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Oktober 2018 (62/2016/1).
Sachverhalt:
A.
Der 1974 geborene A.________ arbeitete als Chauffeur bei der B.________ GmbH in C.________, als er sich am 31. Mai 2012 bei einem Treppensturz das linke Knie verletzte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei der A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, leistete Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, darunter eine kreisärztliche Untersuchung durch Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH vom 25. September 2013, verneinte die Suva mit Verfügung vom 11. November 2013 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 10. Dezember 2015).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zuzusprechen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2018 zurück.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Der letztinstanzlich neu aufgelegte, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene, Bericht des Dr. med. E.________, orthopädischer Chirurg FMH, vom 6. November 2018 hat als echtes Novum unbeachtlich zu bleiben. Überdies ist ohnehin lediglich der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Dezember 2015 entwickelt hat.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletze, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheides sowohl einen Rentenanspruch als auch einen solchen auf eine Integritätsentschädigung verneinte. Im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nach Methode des Einkommensvergleichs beanstandet der Versicherte im Wesentlichen einzig die Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
|
1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.2. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 39, 8C 215/2015 E. 4.2).
3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen durch die Suva) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Die DAP-Datenbank steht allerdings nur der Suva, nicht aber den anderen zugelassenen Unfallversicherern im Sinne von Art. 58

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 58 Arten der Versicherer - Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva120 oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt. |
zur Verfügung (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.;139 V 592 E. 7.1 S. 596).
3.4. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im Unfallversicherungsbereich, wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1.2 hievor), nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweis).
4.
4.1.
4.1.1. Das kantonale Gericht legte seinem Entscheid bezüglich des vom Beschwerdeführer zu erzielenden Invalideneinkommens das Zumutbarkeitsprofil gemäss dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom 27. September 2013 zu Grunde. Demnach waren zu jenem Zeitpunkt nur noch minime Bewegungseinschränkungen des linken Kniegelenks festzustellen. Dem Versicherten seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Ausschluss von häufigem Knien, Hocken sowie Treppensteigen ganztags zumutbar. Gemäss Feststellung der Vorinstanz steht diese kreisärztliche Beurteilung auch nicht im Widerspruch zu weiteren in den Akten liegenden Arztberichten. Sie bestätigte das von der Suva unter Beizug der DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 64'892.- für das Jahr 2013 (1 E. 5.6).
4.1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die von der Suva ausgewählten DAP-Arbeitsplätze entsprächen nicht seinem medizinischen Zumutbarkeitsprofil.
Das kantonale Gericht hat sich mit der schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Kritik an der Bemessung des Invalideneinkommens basierend auf den DAP-Lohnangaben der Beschwerdegegnerin eingehend auseinander gesetzt. Es hat insbesondere überzeugend dargelegt, weshalb von einer Verletzung des Auswahlermessens seitens der Suva keine Rede sein kann. Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere wird im angefochtenen Entscheid bereits ausführlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer auch rein stehende Tätigkeiten zumutbar und selbst Rotationen nicht ausgeschlossen sind. Eine blosse Wiederholung des bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten kann daran jedenfalls nichts ändern. Zu beachten ist bezüglich der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung denn auch, dass im Untersuchungszeitpunkt ein Status quo sine erreicht war und die Suva für den retropatellaren Knorpeldefekt und die bereits im Unfallzeitpunkt sichtbare Retropatellararthrose nicht aufzukommen hat. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva auf Fr. 64'892.- festgesetzten Invalidenlohn bestätigte, ist daher nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.
4.2. Umstritten ist weiter das Valideneinkommen. Im angefochtenen Entscheid wurde dieses wie bereits im Einspracheentscheid aufgrund statistischer Werte (LSE 2012, Kompetenzniveau 1) ermittelt und auf Fr 71'212.- beziffert. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei auf seinen zuletzt erzielten Lohn bei der B.________ GmbH, bei welcher er auch als Geschäftsführer gewirkt hatte, abzustellen. Er habe dabei einen durchschnittlichen Lohn von Fr. 9'570.- monatlich erzielt.
4.2.1. Zwar wird das Valideneinkommen in der Regel auf der Basis des zuletzt erzielten Verdienstes ermittelt (E. 3.2 hievor). Dies ist indessen vorliegend nicht möglich, weil die B.________ GmbH am 27. August 2012 Konkurs angemeldet hat und der Versicherte damit im Verfügungszeitpunkt nicht mehr bei der bisherigen Arbeitgeberin tätig gewesen wäre. Weiter ist aufgrund der Akten auch nicht klar ersichtlich, wieviel der Beschwerdeführer bei dieser Firma zuletzt verdient hatte. In der Unfallmeldung vom 19. Juni 2012 wird der Lohn mit Fr. 6'000.- x 12 beziffert. Derselbe Lohn ist auch den Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende der Invalidenversicherung zu entnehmen, wo vermerkt ist, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 2008 Fr. 72'000.- pro Jahr verdient. Aus der Steuererklärung für das Jahr 2011ergibt sich, dass der Versicherte aus unselbstständiger Tätigkeit Fr. 59'159.- erzielte. Damit ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der vom Beschwerdeführer behauptete Monatslohn von Fr. 9'570.- beruht. Ein Auszug aus einer Lohnliste für das Jahr 2007 kann jedenfalls nicht belegen, dass er ohne Unfall im Jahre 2013 diesen Betrag verdient hätte. Ebensowenig vermag der geltend gemachte Umstand, dass verschiedene Familienmitglieder
des Beschwerdeführers eine Transportfirma betreiben, zu belegen, dass dieser ohne Unfall einen Lohn in der geltend gemachten Höhe verdienen würde.
4.2.2. Damit steht fest, dass die Unfallversicherung und das kantonale Gericht zu Recht auf statistische Werte abgestellt haben. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt im Umstand, dass sie dabei auf das Kompetenzniveau 1 und nicht wie beantragt auf Niveau 3 abstellten, keine Bundesrechtsverletzung. Eine solche wird denn auch nicht begründet. Indem die Vorinstanz würdigte, dass der Versicherte weder eine Berufslehre abschloss noch Weiterbildungen vorweisen kann und auch keinen Fahrausweis für Lastwagen mit einem Gewicht von über 7,5 Tonen besitzt, hat sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten. Von einer bundesrechtswidrigen Rechtsanwendung beziehungsweise einem Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot kann keine Rede sein. Damit hat es beim vorinstanzlich ermittelten Valideneinkommen und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 9 % sein Bewenden.
5.
Weiter macht der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung geltend.
5.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
|
1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
5.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung haben sollte. Auf dieses Rechtsbegehren ist folglich auch nicht weiter einzugehen (vgl. zur Rüge- und Begründungspflicht E. 1.1). Jedenfalls vermag ein letztinstanzlich nicht zu beachtender Arztbericht (vgl. E. 1.3) keinen solchen zu begründen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde steht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auch in keinem Zusammenhang mit einer möglichen Invalidiät.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer